Gartenabfälle entsorgen: Krankes und Samenreiches gehört in die Tonne, nicht auf den Kompost

Ein Hauskompost wird nicht heiß genug für Unkrautsamen, Wurzelstücke und manche Erreger, eine Kompostanlage schon. Verbrennen ist nur mit Landesausnahme erlaubt und kostet in Baden-Württemberg 100 bis 1.500 Euro Bußgeld.

Buntes Herbstlaub auf dem Boden – Gartenabfälle wie Laub und Reisig richtig entsorgen
Buntes Herbstlaub auf dem Boden – Gartenabfälle wie Laub und Reisig richtig entsorgenFoto: Eugene Golovesov / UnsplashUnsplash License

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach § 28 KrWG dürfen Gartenabfälle nur in zugelassenen Anlagen beseitigt werden; Verbrennen ist nur erlaubt, wo eine Landesverordnung es ausdrücklich zulässt, in Berlin gar nicht.
  • Baden-Württemberg ahndet das Verbrennen von Pflanzenabfällen laut Bußgeldkatalog mit 100 bis 1.500 Euro, der gesetzliche Rahmen reicht bis 100.000 Euro.
  • In Berlin kostet ein BSR-Laubsack 5 Euro, in München nimmt jeder Wertstoffhof 1 Kubikmeter Gartenabfall pro Tag kostenlos an.
  • Feuerbrand-Schnittgut, Buchsbaumzünsler-Befall und Staudenknöterich gehören nicht auf den Kompost; Knöterich treibt schon aus 1,5 Zentimeter langen Rhizomstücken wieder aus.
  • Einen Geldausgleich für Nachbarlaub gibt es nach der BGH-Rechtsprechung nur, wenn der Baum den landesrechtlichen Grenzabstand nicht einhält.

Im Oktober fällt in einem Garten mit zwei oder drei älteren Laubbäumen schnell mehr Laub an, als Komposter und Biotonne fassen. Dazu kommen der Rückschnitt der Hecke, abgeräumte Stauden und vielleicht ein Buchsbaum, an dem Raupen fressen. Die naheliegenden Auswege – ein Feuer am Ende des Grundstücks oder ein Anhänger voll Schnittgut am Waldrand – sind fast überall Ordnungswidrigkeiten.

Die wichtigere Grenze verläuft aber nicht zwischen „behalten“ und „wegbringen“, sondern zwischen gesundem und riskantem Material. Ein Hauskompost wird nicht zuverlässig heiß genug, um Unkrautsamen, Wurzelstücke und manche Krankheitserreger abzutöten. Kompostierungsanlagen halten nach Angaben des Umweltbundesamts mehr als 55 Grad Celsius über zwei Wochen. Deshalb gehört gerade das, was man ungern hergibt, in die Tonne – und einiges nicht einmal dorthin.

Was das Abfallrecht verlangt

Gartenabfälle aus Privathaushalten sind Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Nach § 17 Abs. 1 KrWG müssen Sie sie dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen, soweit Sie sie nicht auf dem eigenen Grundstück verwerten können oder wollen. Kompostieren und Mulchen im eigenen Garten bleibt also ausdrücklich zulässig. Landkreise und Städte sind umgekehrt nach § 20 Abs. 2 KrWG verpflichtet, Bioabfälle getrennt zu sammeln; flächendeckend sollte das laut Umweltbundesamt seit dem 1. Januar 2015 geschehen.

Verbrennen ist Beseitigung, und die ist nach § 28 Abs. 1 KrWG nur in zugelassenen Anlagen erlaubt. Ausnahmen dürfen nach § 28 Abs. 3 nur die Landesregierungen per Rechtsverordnung zulassen. Wie weit die Länder auseinanderliegen, zeigen zwei Beispiele:

  • Berlin kennt keine Ausnahme. Das Land bezeichnet das Verbrennen von Laub, Rasen-, Strauch- und Baumschnitt als unzulässige Form der Entsorgung.
  • Baden-Württemberg erlaubt es nach § 2 Abs. 2 der Pflanzenabfallverordnung nur im Außenbereich, auf dem Grundstück, auf dem das Material anfällt, und nur mit mindestens 50 Metern Abstand zu Gebäuden und Baumbeständen, 100 Metern zu Bundes-, Landes- und Kreisstraßen und 200 Metern zu Autobahnen. Zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang und bei starkem Wind ist es verboten. Das Landratsamt Ludwigsburg stellt zudem klar, dass die Verwertungspflicht vorgeht, sobald ein Häckselplatz erreichbar ist; gebilligt hat es Feuer nach eigener Darstellung bislang nur in schwer zugänglichen Steilhanglagen.

Wer innerorts Reisig im Garten anzündet, handelt deshalb in aller Regel ordnungswidrig. Der Rahmen des § 69 Abs. 3 KrWG reicht bis 100.000 Euro. Was tatsächlich fällig wird, legen die Bußgeldkataloge der Länder fest: Baden-Württemberg sieht für das Verbrennen von Pflanzenabfällen 100 bis 1.500 Euro vor (Bußgeldkatalog Umwelt, Stand Dezember 2018). Dasselbe Verbot trifft Schnittgut, das am Waldrand abgekippt wird – auch das ist Ablagerung außerhalb einer Anlage.

Entsorgungswege und Gebühren in Berlin und München

Welche Wege es gibt und was sie kosten, regelt die Abfallgebührensatzung Ihres Kreises oder Ihrer Stadt. Zwei große Entsorger zeigen, wie verschieden das ausfallen kann:

Weg Berlin (BSR, Gebühren 2025/2026) München (AWM, Stand 2026)
Biotonne 120 Liter 12,00 €, 240 Liter 13,50 € Leistungsgebühr je Quartal bei 14-täglicher Leerung; wöchentlich doppelt gebührenfrei; Gebühren fallen für die Restmülltonne an
Säcke für Spitzenmengen Laubsack 5 € je Stück, höchstens 25 kg; Abholung am Straßenrand nach Anmeldung auf der AWM-Seite zu Gartenabfällen nicht genannt; Laub passt in die Biotonne
Selbstanlieferung befüllte Laubsäcke am Recyclinghof, bis 5 Stück je Anlieferung, 2 € Erstattung je Sack Wertstoffhof: bis 1 m³ pro Tag kostenlos
Große Mengen Laub- und Gartentonne 660 Liter, 104,20 € je Quartal, 14-täglich, saisonal Wertstoffhof plus: bis 3 m³, 15 € pauschal bis 200 kg, darüber 81,12 € je 1.000 kg

Ein Rechenbeispiel für Berlin: Füllen Sie im Herbst 20 Laubsäcke und lassen sie abholen, zahlen Sie 100 Euro. Bringen Sie dieselben Säcke in vier Fahrten zu je fünf Stück selbst zum Recyclinghof, bleiben nach der Erstattung 3 Euro je Sack, also 60 Euro. Die Laub- und Gartentonne für 104,20 Euro rechnet sich gegenüber abgeholten Säcken erst, wenn Sie in einem Quartal mehr als 20 Säcke füllen würden. In München kostet eine Anhängerladung Heckenschnitt bis 1 Kubikmeter nichts; wiegen 3 Kubikmeter am Wertstoffhof plus 400 Kilogramm, fallen rund 32 Euro an. Als Faustwert nennt die BSR, dass der Kofferraum eines Kleinbusses etwa 3 Kubikmeter fasst.

Was im Garten bleiben kann

Laub auf dem Rasen muss nach Empfehlung der Bayerischen Gartenakademie weg, weil die Gräser darunter über Winter ersticken oder faulen. Praktisch ist die letzte Mahd Ende Oktober mit hoch eingestelltem Mäher: Sie sammelt die Blätter auf, zerkleinert sie und mischt sie mit Grasschnitt – eine gute Zutat für den Kompost. Unzerkleinertes Laub lässt sich an Hecken zu Haufen schichten, die Igeln als Winterquartier dienen.

Mulch braucht Maß. Das Merkblatt der Gartenakademie nennt für Stroh 5 bis 10 Zentimeter, für schnell verrottendes Grün wie Brennnesseln bis 10 Zentimeter; angetrockneter Rasenschnitt soll nur bodendeckend liegen, sonst verklebt er zu einer luftdichten Matte. Je regenreicher der Standort, desto dünner die Schicht. Gehäckseltes Holz hat ein C/N-Verhältnis über 50 zu 1 und bindet beim Abbau Stickstoff: Unter Sträuchern schadet das kaum, im Gemüsebeet kann eine Stickstoffgabe nötig werden.

Reisig und Heckenschnitt fallen in großen Mengen vor allem im Winterhalbjahr an. Nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG dürfen Hecken vom 1. März bis 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden, schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben erlaubt. Wann welcher Schnitt sinnvoll ist, erklärt der Beitrag zum Heckenschnitt. Dünne Zweige lockern gehäckselt den Kompost; wie Sie feuchtes und trockenes Material dort mischen, steht unter Kompost richtig anlegen.

Was nicht auf den Kompost gehört

Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen zählt samentragende Unkräuter und Wurzelunkräuter wie Quecke und Giersch, Kohlhernie, Asternwelke und das Cylindrocladium-Triebsterben am Buchsbaum zu dem, was nicht auf den Gartenkompost gehört. Samen und gesunde Wurzelunkräuter sind in der Biotonne gut aufgehoben, weil die Anlage sie abtötet. Für drei Fälle reicht auch das nicht:

  1. Feuerbrand befällt Apfel, Birne und Quitte, aber auch Zierformen wie Weißdorn, Feuerdorn und Eberesche. Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft schreibt, dass Häckseln mit anschließender Kompostierung nicht möglich ist. Kleine Mengen gehen in den Restmüll, größere in die Müllverbrennung; Verbrennen vor Ort nur, wo es örtlich erlaubt ist.
  2. Buchsbaumzünsler: Die Abfallwirtschaft Südholstein rät, befallenes Schnittgut luftdicht in Plastiksäcken in den Restabfall zu geben und größere Mengen ebenso verpackt zum Recyclinghof zu bringen, nicht in die Biotonne. Andere Entsorger regeln das abweichend; fragen Sie im Zweifel nach.
  3. Japanischer Staudenknöterich: Nach den Neobiota-Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen bewurzeln sich schon Rhizomstücke von 1,5 Zentimetern und Sprossstücke von 4 Zentimetern. Abgemähte Sprosse kommen in den Restmüll oder werden bei über 70 Grad Celsius thermisch behandelt; gemulcht wird der Bestand nicht, weil dabei neue Bruchstücke entstehen. Wie Sie solche Arten sicher bestimmen, zeigt Invasive Pflanzen im Garten erkennen.

Laub auf dem Gehweg und vom Nachbarbaum

Wer den Gehweg vor dem Grundstück reinigen muss, steht in der Straßenreinigungssatzung Ihrer Gemeinde. In Berlin sind Anlieger in den sogenannten C-Straßen, vor allem am Stadtrand, selbst für das Laub zuständig. Nasses oder gefrorenes Laub wird zur Rutschfläche. Stürzt ein Passant, weil Sie eine solche Pflicht vernachlässigt haben, kommt eine Haftung nach § 823 BGB in Betracht. Welche Sicherungspflichten rund ums Haus sonst gelten, fasst der Beitrag zur Verkehrssicherungspflicht zusammen.

Laub, das vom Nachbarbaum herüberweht, müssen Sie in aller Regel dulden. Der Bundesgerichtshof hat am 20. September 2019 (V ZR 218/18) die Klage gegen drei rund 18 Meter hohe Birken in Baden-Württemberg abgewiesen, die mindestens 2 Meter von der Grenze entfernt standen und damit den Landesabstand einhielten. Der Nachbar hatte hilfsweise 230 Euro monatlich von Juni bis November verlangt; einen Ausgleich nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gab es nicht. Anders lag es am 14. November 2003 (V ZR 102/03): Dort hielten Kiefern den Grenzabstand nicht ein, und für die erhöhte Reinigung von Dachrinnen kam ein Geldausgleich in Betracht, obwohl die Frist für ein Beseitigungsverlangen abgelaufen war. Wie Sie Abstände und Rückschnittrechte prüfen, steht unter Baum und Hecke an der Grenze.

Reihenfolge für diesen Herbst

  1. Schlagen Sie im Abfallkalender Ihres Entsorgers nach: Tonnengröße, Leerungsrhythmus, Preis für Zusatzsäcke und die Freimenge am Wertstoffhof.
  2. Sortieren Sie beim Schneiden: Feuerbrand, Zünslerbefall und Knöterich getrennt in Säcke für den Restmüll, samentragendes Unkraut in die Biotonne, gesundes Laub und Häcksel in Mulch, Kompost oder Laubhaufen.
  3. Legen Sie fest, wer den Gehweg in welchem Abstand fegt, auch während des Urlaubs.
  4. Zünden Sie nichts an, bevor Sie die Pflanzenabfallverordnung Ihres Landes gelesen und bei der Gemeinde nachgefragt haben.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Gesetze im Internet: § 28 KrWG – Ordnung der Abfallbeseitigung
  2. Umweltministerium Baden-Württemberg: Bußgeldkatalog Umwelt (Dezember 2018)
  3. Berliner Stadtreinigung: Laub und Gartenabfälle entsorgen
  4. Abfallwirtschaftsbetrieb München: Gartenabfälle
  5. Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft: Feuerbrand
  6. Bundesgerichtshof: Pressemitteilung 123/2019 zu V ZR 218/18 (Birken am Nachbargrundstück)
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