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Wallbox, Einbruchschutz, Barriereabbau: Was Eigentümer in der WEG verlangen können

Bestimmte bauliche Veränderungen sind im WEG privilegiert. Das bedeutet einen Anspruch auf das Ob, aber keinen Freibrief für jede Ausführung.

Modernes Mehrfamilienhaus mit mehreren Wohneinheiten
Modernes Mehrfamilienhaus mit mehreren WohneinheitenFoto: Payton Chung / Flickr, bearbeitet (Zuschnitt)CC BY-SA 2.0

Das Wichtigste in Kürze

  • § 20 WEG nennt fünf Fallgruppen angemessener privilegierter baulicher Veränderungen.
  • Die Gemeinschaft beschließt über die Durchführung und darf technische sowie gestalterische Vorgaben machen.
  • Kosten und Nutzungen folgen den Regeln des § 21 WEG und sollten im Beschluss ausdrücklich geklärt werden.

Das Wohnungseigentumsgesetz erleichtert bestimmte Modernisierungen. Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz, dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen.

Der Anspruch bedeutet jedoch nicht, dass ohne Beschluss gebohrt, verkabelt oder montiert werden darf. Die Gemeinschaft entscheidet im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung über die Durchführung.

Das Ob und das Wie trennen

Bei einer privilegierten Maßnahme ist das grundsätzliche Verlangen gesetzlich gestärkt. Über Leitungsweg, Montageort, Fabrikat, Fachunternehmer, Rückbau und optische Ausführung darf die Gemeinschaft dennoch sachgerechte Regeln treffen. Unangemessene Verzögerung oder faktische Verhinderung ist etwas anderes als eine technisch begründete Vorgabe.

Der Antrag sollte deshalb nicht nur den Wunsch benennen. Er enthält Plan, Fotos, Maße, technische Daten, Leitungsführung, Eingriffe ins Gemeinschaftseigentum und ein Angebot. Bei Wallboxen gehören Hausanschluss, Lastmanagement und Erweiterbarkeit für weitere Stellplätze dazu.

Gemeinschaftslösung gegen Einzelmaßnahme abwägen

Ein einzelner Ladepunkt kann heute einfach wirken und spätere Anschlüsse erschweren. Eine gemeinsame Grundinfrastruktur kostet anfangs mehr, ermöglicht aber einheitliche Abrechnung und Laststeuerung. Ähnlich können mehrere Steckersolargeräte ein abgestimmtes Gestaltungskonzept benötigen.

Die Verwaltung sollte vorhandene Leitungen, Brandschutz, Versicherung und Wartungszugang früh prüfen lassen. Fachplanung ist kein Ablehnungsgrund, sondern kann die Beschlussreife herstellen.

Kosten ausdrücklich regeln

Nach § 21 WEG trägt bei einer auf Verlangen gestatteten oder von der Gemeinschaft durchgeführten privilegierten Maßnahme grundsätzlich der verlangende Eigentümer die Kosten; ihm gebühren die Nutzungen. Das Gesetz enthält weitere Regeln für gemeinsam beschlossene Maßnahmen und abweichende Kostenverteilungen.

Der Beschluss sollte Planungs-, Einbau-, Betriebs-, Wartungs-, Schaden- und Rückbaukosten erfassen. Auch die spätere Mitnutzung durch andere Eigentümer gegen angemessenen Ausgleich sollte vorbereitet sein.

Beschluss präzise formulieren

Eine bloße Zustimmung „zur Wallbox“ lässt offen, wo Kabel verlaufen und wer bei Schäden haftet. Anlagen zum Beschluss – Plan, Angebot, technische Bedingungen – werden eindeutig bezeichnet. Zuständigkeit für Abnahmen, Dokumentation und Übergabe an die Gemeinschaft wird festgelegt.

Bei Ablehnung oder überzogenen Auflagen laufen kurze Fristen für eine Beschlussanfechtung. Rechtlicher Rat sollte daher früh eingeholt werden. Gute Anträge machen aus dem gesetzlichen Anspruch ein umsetzbares Projekt: technisch vollständig, finanziell zugeordnet und für spätere Nutzer offen genug.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Wohnungseigentumsgesetz – § 20 Bauliche Veränderungen
  2. Wohnungseigentumsgesetz – § 21 Kosten und Nutzungen
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