Wohngebäudeversicherung: Leistungen und Vertrag prüfen

Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel bilden die Grunddeckung – Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben und Schneedruck nur mit Elementarbaustein. Der Beitrag trennt beide Gruppen, zeigt die oft übersehenen versicherten Kosten und die Folge einer zu niedrigen Versicherungssumme.

Grafik mit zwei Spalten: links die Gefahren der Grunddeckung, rechts die Gefahren des Elementarbausteins, darunter ein Kasten zur Kürzung bei Unterversicherung
Grafik mit zwei Spalten: links die Gefahren der Grunddeckung, rechts die Gefahren des Elementarbausteins, darunter ein Kasten zur Kürzung bei Unterversicherung

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Verbraucherzentrale nennt als Grunddeckung der Wohngebäudeversicherung Feuer, Leitungswasser sowie Naturgefahren wie Sturm und Hagel.
  • Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch sind dem Elementarschadenbaustein zugeordnet und nicht automatisch mitversichert.
  • Nach § 75 VVG kürzt der Versicherer bei erheblich zu niedriger Versicherungssumme im Verhältnis von Summe zu Wert – bei halber Summe bleibt die halbe Leistung.
  • Versicherte Kosten wie Aufräumen, Abbruch, Hotel, Mietausfall und behördliche Wiederherstellungsauflagen sind je Tarif unterschiedlich begrenzt und gehören eigens geprüft.

Versicherungsverträge laufen oft jahrelang unverändert weiter, während das Gebäude modernisiert wird. Ein Anbau, ein ausgebautes Dachgeschoss oder umfangreiche neue Technik können dazu führen, dass frühere Angaben nicht mehr zum heutigen Zustand passen. Zugleich unterscheiden sich Verträge darin, welche Gefahren sie überhaupt erfassen. Beide Fragen – Umfang und Summe – gehören getrennt geprüft.

Welche Gefahren die Grunddeckung erfasst und welche nicht

Die Verbraucherzentrale nennt in ihrer Information zur Wohngebäudeversicherung mit Stand vom 6. August 2025 drei Hauptrisiken der Grunddeckung: Feuer, Leitungswasser sowie Naturgefahren wie Sturm und Hagel. Die weiteren Naturgefahren sind einem eigenen Baustein zugeordnet.

Gefahr Grunddeckung Elementarschadenbaustein
Feuer enthalten
Leitungswasser enthalten
Sturm und Hagel enthalten
Überschwemmung nicht enthalten erforderlich
Rückstau nicht enthalten erforderlich
Erdbeben nicht enthalten erforderlich
Erdsenkung und Erdrutsch nicht enthalten erforderlich
Schneedruck und Lawinen nicht enthalten erforderlich
Vulkanausbruch nicht enthalten erforderlich

Diese Zuordnung beschreibt die übliche Marktstruktur, nicht Ihren Vertrag. Prüfen Sie deshalb im Versicherungsschein, welche Gefahren namentlich aufgeführt sind. Rückstau ist dabei der Punkt, an dem sich viele Verträge unterscheiden – gerade weil Starkregen und überlastete Kanäle Schäden auslösen können, ohne dass ein Gewässer über die Ufer tritt. Welche Leistungen und Selbstbehalte die Tarife dabei ansetzen, vergleicht der Beitrag zu den Tarifen der Elementarschadenversicherung; die politische Entwicklung ordnet der Beitrag zur Pflichtversicherung gegen Elementarschäden ein.

Versicherte Kosten sind ein eigener Prüfpunkt

Der Gefahrenname allein sagt nichts darüber, welche Folgekosten getragen werden. Nach einem Schaden entstehen regelmäßig Positionen, die weder Reparatur noch Wiederaufbau sind: Aufräumen und Abbruch, Bewegung und Schutz von Gebäudeteilen, Hotelkosten bei unbewohnbarem Gebäude, Mietausfall bei vermieteten Einheiten, Dekontamination sowie behördliche Auflagen für die Wiederherstellung.

Diese Kosten sind je nach Tarif unterschiedlich begrenzt – häufig als Prozentsatz der Versicherungssumme oder als fester Höchstbetrag. Notieren Sie beim Vergleich für jede Position die konkrete Grenze aus Ihrem Bedingungswerk. Daneben gehören Wartezeiten, Selbstbehalte und Obliegenheiten in dieselbe Übersicht: Eine Obliegenheitsverletzung kann die Leistung unabhängig davon kürzen, ob die Gefahr versichert ist.

Ein Beispiel für eine typische Obliegenheit ist die Pflicht, den Schaden unverzüglich anzuzeigen und ihn gering zu halten. Wie sich ein verdecktes Leck früh erkennen lässt, bevor Bauteile durchnässen, beschreibt der Beitrag zum Erkennen und Orten eines Wasserlecks.

Was eine zu niedrige Versicherungssumme kostet

§ 75 VVG bestimmt: „Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen.“

Die Verbraucherzentrale rechnet das an einem Beispiel vor: Bei einer vereinbarten Versicherungssumme von 500.000 Euro, einem tatsächlichen Gebäudewert von 1.000.000 Euro und einem Schaden von 100.000 Euro zahlt der Versicherer 50.000 Euro. Die Kürzung trifft also nicht erst den Totalschaden, sondern jeden einzelnen Schadenfall im selben Verhältnis.

Der Vertrag soll einen Wiederaufbau in vergleichbarer Art und Güte ermöglichen. Wohnfläche, Bauart, Nebengebäude und besondere Ausstattung müssen dafür korrekt erfasst sein. Eine Unterversicherungsverzichtsklausel hilft nur, wenn die verlangten Angaben zutreffen und Änderungen gemeldet wurden. Wie die Summe fortgeschrieben wird und wo der gleitende Neuwert an seine Grenze stößt, behandelt der Beitrag zum Anpassen von Versicherungssumme und gleitendem Neuwert.

Veränderungen seit dem letzten Check notieren

Hilfreich ist eine Liste aller größeren Maßnahmen: Wohnfläche, Nutzung, Nebengebäude, Photovoltaik, Wärmepumpe, Wallbox, Speicher und hochwertige fest eingebaute Ausstattung. Ob und wie eine Änderung zu melden ist, ergibt sich aus dem Vertrag und sollte mit dem Versicherer geklärt werden.

Technische Anlagen sind dabei der häufigste Streitpunkt, weil sie je nach Bedingungswerk als Gebäudebestandteil, als Zubehör oder gar nicht erfasst sind. Für Photovoltaik und Ladetechnik lohnt eine eigene Klärung, wie sie der Beitrag zu Photovoltaik und Wallbox im Versicherungsschutz beschreibt.

Die Prüfreihenfolge für den eigenen Vertrag

  1. Gefahren abgleichen: Welche der neun oben genannten Gefahren nennt Ihr Versicherungsschein namentlich? Fehlt der Elementarbaustein, ist das eine bewusste Entscheidung und kein Versehen des Versicherers.
  2. Versicherte Kosten erfassen: Notieren Sie zu Aufräumen, Abbruch, Hotel, Mietausfall und behördlichen Auflagen jeweils die Grenze aus dem Bedingungswerk.
  3. Selbstbehalt und Wartezeiten prüfen: Beide wirken je Schadenfall und verändern den Vergleich zweier Tarife stärker als der Beitrag.
  4. Gebäudedaten gegen den Bestand halten: Wohnfläche, Bauart, Nebengebäude, fest eingebaute Technik.
  5. Summe und Anpassungsmechanik klären: Auf welcher Grundlage wurde die Summe gebildet, und greift ein Unterversicherungsverzicht?
  6. Offene Punkte schriftlich stellen: Eine telefonische Auskunft ist im Schadenfall kein Nachweis.

Was dieser Überblick nicht ersetzt

Dieser Beitrag gibt den Gesetzeswortlaut und eine veröffentlichte Verbraucherinformation wieder. Er beschreibt die übliche Struktur von Wohngebäudeverträgen und ersetzt keine individuelle Versicherungsberatung. Maßgeblich sind ausschließlich Ihr Versicherungsschein, das zugehörige Bedingungswerk und die schriftliche Auskunft Ihres Versicherers. Bei wesentlichen Umbauten, unklaren Klauseln oder einem laufenden Schadenfall ist eine dokumentierte Klärung mit dem Versicherer oder eine qualifizierte Beratung sinnvoll.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Verbraucherzentrale – Wohngebäudeversicherung (Stand 6. August 2025)
  2. § 75 VVG – Unterversicherung
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