Immobilie in der Zwangsversteigerung kaufen: Ablauf und ZVG-Regeln

Immobilien in der Zwangsversteigerung bieten Chancen, bergen aber Risiken: 10 % Sicherheitsleistung, 5/10-Grenze nach § 74a ZVG und Gewährleistungsausschluss im Check.

Säulen und Gesims eines Gerichtsgebäudes – Immobilie in der Zwangsversteigerung kaufen
Säulen und Gesims eines Gerichtsgebäudes – Immobilie in der Zwangsversteigerung kaufenFoto: Donald Teel / UnsplashUnsplash License

Das Wichtigste in Kürze

  • Bieter müssen im Versteigerungstermin sofort 10 Prozent des festgesetzten Verkehrswerts als Sicherheitsleistung nachweisen (§ 68 ZVG; Bargeld ist unzulässig).
  • Im ersten Termin gilt die 5/10-Grenze nach § 74a ZVG (50 Prozent des Verkehrswerts) sowie die 7/10-Grenze nach § 85a ZVG für den Zuschlag.
  • Der Zuschlagsbeschluss überträgt das Eigentum sofort im Gerichtssaal (§ 90 ZVG); Notarkosten entfallen vollständig.
  • Bei Zwangsversteigerungen ist jede Sachmängelgewährleistung gesetzlich ausgeschlossen (§ 56 Satz 3 ZVG; Kauf wie gesehen).

Der Erwerb einer Immobilie über das Amtsgericht kann 10 bis 30 Prozent unter dem aktuellen Marktwert liegen, unterscheidet sich jedoch grundlegend vom freien Kauf. Es gibt keinen notariellen Kaufvertrag, keine Beschaffenheitsvereinbarung und keinerlei gesetzliche Sachmängelgewährleistung (§ 56 Satz 3 ZVG). Wer den Zuschlag erhält, kauft das Objekt verbindlich mit allen verborgenen Bauschäden.

Zudem greifen strenge Formvorschriften: Ohne eine vorab hinterlegte oder bankbestätigte Sicherheitsleistung in Höhe von genau 10 Prozent des gerichtlich festgesetzten Verkehrswerts (§ 68 ZVG) wird kein Gebot zugelassen. Worauf Bieter bei Gutachten, Bietgrenzen und Nebenkosten achten müssen, fasst dieser Leitfaden zusammen.

Ablauf der Bietstunde und die gesetzlichen Wertgrenzen

Das Zwangsversteigerungsverfahren vor dem Rechtspfleger am Amtsgericht folgt einem exakt geregelten Ablauf aus Bekanntmachung, Bietzeit und Zuschlagsverhandlung.

Verfahrensschritt Gesetzliche Frist / Regelung Was Sie als Bieter beachten müssen
Bekanntmachung & Gutachten Mindestens 6 Wochen vor Termin Verkehrswertgutachten auf der Geschäftsstelle oder im ZVG-Portal einsehen
Eröffnung des Termins Pünktlich zur Terminstunde Rechtspfleger verliest Grundbuchstand, Baulasten und das geringste Gebot
Bietzeit Gesetzliche Mindestzeit: 30 Minuten Gebote müssen mündlich abgegeben werden; Identitätsnachweis via Personalausweis
Sicherheitsleistung (§ 68 ZVG) Sofort nach Gebotsabgabe fällig Exakt 10 % des Verkehrswertes (Bundesbankscheck, Bankbürgschaft, Vorabüberweisung)
5/10-Grenze (§ 74a ZVG) Gilt im ersten Versteigerungstermin Meistgebot unter 50 % des Verkehrswerts führt zwingend zur Versagung des Zuschlags
7/10-Grenze (§ 85a ZVG) Gilt im ersten Versteigerungstermin Bei Geboten zwischen 50 und 70 % kann der Gläubiger die Zuschlagsversagung beantragen
Zuschlag (§ 90 ZVG) Verkündung durch Beschluss Eigentumsübergang erfolgt sofort im Gerichtssaal, nicht erst im Grundbuch

Wird der Zuschlag im ersten Termin versagt, weil weder die 5/10- noch die 7/10-Grenze erreicht wurde, bestimmt das Gericht einen zweiten Termin. In diesem Folgetermin fallen diese Schutzgrenzen weg („Grenzen gefallen“); der Gläubiger kann den Zuschlag jedoch weiterhin ablehnen, wenn der Erlös seine Forderung nicht deckt.

Sicherheitsleistung nach § 68 ZVG: Bargeld ist verboten

Wer im Termin mitbieten möchte, muss damit rechnen, dass ein beteiligter Gläubiger sofort nach Abgabe des Gebots eine Sicherheitsleistung verlangt. Wird diese nicht binnen Minuten formgerecht nachgewiesen, weist der Rechtspfleger das Gebot als unzulässig zurück.

Zulässige Formen der Sicherheitsleistung nach § 69 ZVG:

  • Bundesbankscheck: Ein von der Bundesbank ausgestellter Scheck, der frühestens am dritten Werktag vor dem Termin ausgestellt wurde.
  • Verrechnungsscheck eines Kreditinstituts: Ausgestellt von einer zugelassenen Bank, bezogen auf sich selbst und frühestens am dritten Werktag vor dem Termin datiert.
  • Unbefristete Bankbürgschaft: Eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zugelassenen Kreditinstituts.
  • Vorabüberweisung an die Gerichtskasse: Der Betrag muss mehrere Tage vor dem Termin auf dem Konto der Justizkasse gutgeschrieben sein; der Zahlungsnachweis ist vorzulegen.
  • Bargeld ist gesetzlich ausgeschlossen: Seit der Reform des ZVG dürfen Gerichte Bargeld weder annehmen noch quittieren.

Nebenkosten bei der Zwangsversteigerung: Wo Sie sparen und was hinzukommt

Ein großer finanzieller Vorteil der Versteigerung: Es fallen keine Notarhonorare für Beurkundung und Grundschuldbestellung an. Der Eigentumsübergang erfolgt durch staatlichen Hoheitsakt mit dem gerichtlichen Zuschlagsbeschluss. Im Vergleich zum freien Kaufabschluss, der im Leitfaden für Kaufnebenkosten beim Immobilienkauf detailliert aufgeschlüsselt ist, gestalten sich die Nebenkosten wie folgt:

  • Grunderwerbsteuer (3,5 bis 6,5 %): Fällt wie beim normalen Kauf an, berechnet sich jedoch nur auf das tatsächliche Meistgebot zuzüglich etwaiger bestehenbleibender Rechte.
  • Zuschlagsgebühr des Gerichts: Rund 0,5 Prozent des Meistgebots nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG, KV 2210ff.).
  • Grundbuchgebühr für Eigentumsumschreibung: Rund 0,5 Prozent nach GNotKG auf Ersuchen des Amtsgerichts.
  • Verzinsung des Meistgebots (§ 49 Abs. 2 ZVG): Das Bargebot muss vom Tag des Zuschlags bis zum Verteilungstermin (meist 6 bis 10 Wochen später) gesetzlich mit 4 Prozent p.a. verzinst werden.

Risiken: Gutachten, Mietverhältnisse und Räumung

Bevor Sie bieten, sollten Sie drei wesentliche Gefahrenquellen analysieren:

  1. Reine Außenbesichtigung im Gutachten: Eigentümer sind gesetzlich nicht verpflichtet, den gerichtlich bestellten Gutachter in die Wohnung zu lassen. Erfolgte die Begutachtung nur von außen („Schätzung nach Aktenlage“), ist das Risiko für Schimmel, Bauschäden oder asbesthaltige Baustoffe extrem hoch. Planen Sie in diesem Fall mindestens 15 bis 20 Prozent des Verkehrswertes als Sanierungsreserve ein.
  2. Bestehenbleibende Rechte in Abteilung II: Nicht alle Lasten erlöschen mit dem Zuschlag. Grunddienstbarkeiten (Wegerechte, Leitungsrechte) oder Wohnungsrechte, die rangbesser als die betreibende Hypothek stehen, bleiben nach § 52 ZVG bestehen und müssen vom Ersteher übernommen werden. Wie Sie diese Belastungen entschlüsseln, erklärt die Anleitung Grundbuchauszug Abteilungen verstehen.
  3. Räumung des Objekts nach § 93 ZVG: Wohnt der bisherige Eigentümer noch im Haus, dient der vollstreckbare Zuschlagsbeschluss direkt als Räumungstitel ohne langwierige Klage. Allerdings müssen Sie die Kosten des Gerichtsvollziehers und einer Zwangsräumung (oft 3.000 bis 6.000 Euro) vorstrecken. Ist das Objekt vermietet, bricht der Zuschlag den Mietvertrag nicht; es gilt jedoch ein Sonderkündigungsrecht nach § 57a ZVG zum erstmöglichen gesetzlichen Termin, sofern Sie Eigenbedarf nachweisen können.

Nächste Schritte vor dem Versteigerungstermin

Laden Sie sich das vollständige Verkehrswertgutachten aus dem offiziellen Justizportal (zvg-portal.de) herunter und prüfen Sie, ob eine Innenbesichtigung stattgefunden hat. Klären Sie mit Ihrer finanzierenden Bank eine verbindliche Kreditzusage inklusive Bereitstellung der 10-prozentigen Sicherheitsleistung und besuchen Sie vor Ihrem ersten Gebot einen beliebigen Versteigerungstermin als Zuschauer im Gerichtssaal, um die Atmosphäre und Dynamik der Bietstunde kennenzulernen.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Gesetze im Internet: Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) §§ 67–85a
  2. Justizportal des Bundes und der Länder: Offizielle Versteigerungstermine der Amtsgerichte
  3. Bundesministerium der Justiz: Leitfaden für Bieter in Zwangsversteigerungsverfahren
  4. Verbraucherzentrale: Risiken und Nebenkosten beim Immobilienkauf über die Versteigerung
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