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Grundbuchauszug richtig lesen: Was Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen verraten

Eigentümer, Dienstbarkeiten und Grundpfandrechte stehen an unterschiedlichen Stellen. Entscheidend ist oft auch die zugehörige Urkunde.

05Grundbuch

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Bestandsverzeichnis beschreibt das Grundstück, Abteilung I die Eigentümer, Abteilung II Belastungen und Abteilung III Grundpfandrechte.
  • Ein kurzer Eintrag verweist häufig auf eine Bewilligungsurkunde, deren Inhalt für Reichweite und Bedingungen entscheidend ist.
  • Hohe alte Grundschuldbeträge sagen für sich allein nicht, wie hoch ein Darlehen aktuell noch valutiert.

Ein Grundbuchauszug wirkt auf den ersten Blick wie eine Sammlung aus Nummern, Stempeln und historischen Einträgen. Tatsächlich folgt er einer festen Ordnung. Wer sie kennt, kann erkennen, wem ein Grundstück gehört, welche Rechte Dritte besitzen und welche Sicherheiten für Banken eingetragen sind.

Der Auszug ist dennoch keine vollständige Grundstücksakte. Baulasten, Altlasten, öffentlich-rechtliche Beschränkungen oder tatsächliche Leitungsverläufe können an anderer Stelle dokumentiert sein. Zudem lässt sich die genaue Bedeutung vieler Einträge erst aus der genannten Bewilligungsurkunde erschließen.

Das Deckblatt identifiziert das Grundbuch

Grundbuchbezirk und Blattnummer ordnen den Auszug eindeutig zu. Prüfen Sie, ob die Angaben mit Kaufvertragsentwurf, Exposé und Flurkarte übereinstimmen. Bei Wohnungseigentum wird für jeden Miteigentumsanteil in Verbindung mit dem Sondereigentum ein eigenes Wohnungsgrundbuch geführt.

Ein „aktueller“ Ausdruck kann weiterhin gerötete oder unterstrichene Altbestände zeigen. Solche Vermerke kennzeichnen in der Darstellung regelmäßig gelöschte Einträge; sie dürfen nicht mit noch wirksamen Belastungen verwechselt werden.

Bestandsverzeichnis: Welches Grundstück ist gemeint?

Im Bestandsverzeichnis stehen Gemarkung, Flur, Flurstück, Wirtschaftsart, Lage und Größe. Die Flächenangabe des Liegenschaftskatasters ist keine Garantie für eine bestimmte nutzbare Wohn- oder Gartenfläche. Grenzen in der Natur lassen sich nur fachgerecht über Katasterunterlagen und gegebenenfalls eine Vermessung klären.

Das Bestandsverzeichnis kann außerdem sogenannte Herrschvermerke enthalten: Ein Grundstück profitiert dann etwa von einem Wegerecht auf einem anderen Grundstück. Zuschreibungen und Abschreibungen zeigen, wenn Flurstücke einem Blatt zugeordnet oder daraus entfernt wurden.

Abteilung I: Eigentum und Erwerbsgrund

Abteilung I nennt den oder die Eigentümer sowie das Verhältnis ihrer Anteile. Bei mehreren Personen ist wichtig, ob Bruchteile angegeben sind oder eine Gemeinschaft, etwa eine Erbengemeinschaft, eingetragen ist. Zusätzlich wird der Erwerbsgrund genannt, zum Beispiel Auflassung, Erbschein oder Zuschlag in einer Versteigerung.

Der Verkäufer eines Grundstücks muss als verfügungsberechtigter Eigentümer handeln oder seine Berechtigung anderweitig nachweisen. Abweichende Namen, Erbfälle oder Gesellschaftsänderungen gehören vor einem Kauf geklärt.

Abteilung II: Rechte und Beschränkungen

Hier finden sich Belastungen, die keine Grundpfandrechte sind. Typische Beispiele sind Wegerechte, Leitungsrechte, Wohnungsrechte, Nießbrauch, Reallasten oder Vormerkungen. Auch Verfügungsbeschränkungen, etwa ein Insolvenzvermerk, können erscheinen.

Der Eintrag fasst den Rechtsinhalt meist nur knapp zusammen und verweist auf Datum und Urkunde. Lassen Sie sich diese Bewilligung beschaffen. Erst dort kann stehen, welche Fläche ein Wegerecht betrifft, wer ihn unterhält, ob Fahrzeuge erlaubt sind oder wie Kosten verteilt werden.

Eine Baulast steht in den meisten Ländern nicht in Abteilung II, sondern in einem separaten Baulastenverzeichnis. Ob und wo ein solches Register geführt wird, richtet sich nach Landesrecht. Auch Denkmalschutz und kommunale Satzungen müssen gesondert geprüft werden.

Abteilung III: Grundschulden und Hypotheken

Abteilung III enthält Grundpfandrechte, vor allem Grundschulden. Sie dienen Banken als Kreditsicherheit. Der eingetragene Betrag ist nicht gleichbedeutend mit der aktuellen Darlehensschuld: Ein Kredit kann weitgehend getilgt sein, während die Grundschuld unverändert im Grundbuch steht.

Für Käufer ist entscheidend, ob nicht übernommene Rechte aus dem Kaufpreis abgelöst und gelöscht werden. Das Notariat koordiniert dazu üblicherweise Löschungsunterlagen und Zahlungsauflagen der Bank. Zahlen Sie den Kaufpreis erst nach der vorgesehenen Fälligkeitsmitteilung.

Rangstellen können den Wert eines Rechts verändern

Die Reihenfolge der Eintragungen ist besonders bei einer Verwertung bedeutsam. Ein früher eingetragenes Recht hat grundsätzlich einen besseren Rang als ein späteres. Rangänderungen und Vorbehalte können dieses Bild verändern. Wer eine neue Finanzierung plant, sollte daher nicht nur auf den Betrag, sondern auch auf Rang und Bedingungen achten.

Auch eine gelöschte Grundschuld verschafft dem Eigentümer nicht automatisch frei verfügbares Geld. Bei einer noch eingetragenen Grundschuld ist zusätzlich die schuldrechtliche Sicherungsabrede mit der Bank relevant. Unser Beitrag Grundschuld nach Kreditende: löschen oder behalten? erläutert die Entscheidung.

So wird aus dem Auszug eine belastbare Prüfung

Arbeiten Sie jeden aktuellen Eintrag mit einer einfachen Liste ab: Begünstigter, Inhalt, betroffene Fläche, Rang, Übernahme oder Löschung. Beschaffen Sie alle genannten Urkunden und gleichen Sie sie mit der tatsächlichen Nutzung vor Ort ab.

Bei einem Kauf führt das Notariat die rechtliche Abwicklung. Für die Bewertung komplizierter Dienstbarkeiten, Erbbaurechte oder möglicher Nutzungskonflikte kann zusätzliche anwaltliche und vermessungstechnische Beratung sinnvoll sein. Der Grundbuchauszug ist der Ausgangspunkt – nicht das Ende der Prüfung.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Gesetze im Internet: Grundbuchordnung
  2. Bundesnotarkammer: Glossar Grundstückskaufverträge
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