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Handwerkerrechnung trotz Mangel: Wie viel Eigentümer zurückhalten dürfen

Eine mangelhafte Leistung rechtfertigt nicht automatisch, die gesamte Rechnung liegen zu lassen. Abnahme, Fälligkeit und voraussichtliche Mängelkosten zählen.

04Verträge

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach Fälligkeit kann bei bestehendem Mängelbeseitigungsanspruch ein angemessener Teil der Vergütung zurückbehalten werden.
  • § 641 Absatz 3 BGB nennt als regelmäßig angemessen das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten.
  • Unstreitige Rechnungsanteile sollten fristgerecht bezahlt und der Einbehalt nachvollziehbar begründet werden.

Die neue Terrasse ist fertig, doch mehrere Platten wackeln. Gleichzeitig kommt die Schlussrechnung mit kurzem Zahlungsziel. Die gesamte Summe einzubehalten wirkt naheliegend, kann den Auftraggeber aber selbst in Zahlungsverzug bringen. Das Gesetz verlangt eine angemessene Relation zum Mangel.

Wie viel zurückbehalten werden darf, hängt davon ab, ob es um eine Abschlags- oder Schlussrechnung geht, ob die Vergütung fällig ist und welche Kosten die Mängelbeseitigung voraussichtlich verursacht.

Rechnung und Leistungsstand zuerst prüfen

Vergleichen Sie jede Position mit Angebot, Nachträgen, Aufmaß und tatsächlich ausgeführter Leistung. Trennen Sie drei Fragen:

  1. Ist die Leistung beauftragt und erbracht?
  2. Ist sie mangelfrei beziehungsweise besteht ein Mängelbeseitigungsanspruch?
  3. Ist die Forderung bereits fällig?

Bei einem Werkvertrag wird die Vergütung grundsätzlich mit der Abnahme fällig. Vertragliche Abschlagszahlungen folgen einer eigenen Regelung. Eine formal korrekte Rechnung macht eine noch nicht abgenommene oder nicht nachgewiesene Leistung nicht automatisch zahlbar.

Mangel konkret anzeigen

Beschreiben Sie den Mangel mit Ort, Erscheinung und Fotos. Fordern Sie den Betrieb zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist auf. Eine Formulierung wie „Rechnung falsch, zahle nicht“ verbindet den Einbehalt nicht ausreichend mit einem konkreten Mängelbeseitigungsanspruch.

Schätzen Sie die Kosten nicht frei, wenn der Betrag erheblich ist. Ein Angebot eines anderen Fachbetriebs oder eine sachverständige Einschätzung kann die Größenordnung belegen. Dabei geht es um die erforderlichen Kosten der Beseitigung, nicht um den Minderwert aus dem Bauchgefühl.

Das Doppelte ist Regel, nicht Automatismus

Nach § 641 Absatz 3 BGB kann der Besteller bei einem Mängelbeseitigungsanspruch einen angemessenen Teil der Vergütung verweigern. Als angemessen gilt in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung erforderlichen Kosten.

Das bedeutet nicht, dass bei jedem kleinen Fehler pauschal das Doppelte eines beliebigen Kostenvoranschlags einbehalten werden darf. Die tatsächliche Erforderlichkeit, mögliche Folgeschäden und Umstände des Einzelfalls zählen. Übersteigt der Einbehalt die offene Rechnung, entsteht daraus kein Zahlungsanspruch gegen den Betrieb.

Den unstreitigen Rest sollten Sie rechtzeitig überweisen und im Verwendungszweck beziehungsweise Begleitschreiben klar zuordnen. So begrenzen Sie das Verzugsrisiko.

Bei Abschlagszahlungen gilt eine ähnliche Logik

Der Unternehmer kann Abschläge in Höhe des Wertes vertragsgemäß erbrachter Leistungen verlangen. Sind Leistungen nicht vertragsgemäß, darf der Besteller einen angemessenen Teil verweigern; § 632a BGB verweist hierfür auf die Regel des § 641 Absatz 3.

Zusätzlich muss der Leistungsstand so aufgestellt sein, dass er rasch und sicher beurteilt werden kann. Pauschale Prozentrechnungen ohne nachvollziehbare Leistung sollten nicht ungeprüft bezahlt werden. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag zu Abschlagszahlungen am Bau.

Einbehalt ist keine Selbstvornahme

Das zurückbehaltene Geld sichert Druck und Kostenrisiko. Es erlaubt noch nicht automatisch, sofort einen anderen Betrieb zu beauftragen. Der ursprüngliche Unternehmer muss regelmäßig zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung erhalten.

Auch eine Aufrechnung mit Schadensersatz ist rechtlich etwas anderes als ein vorläufiges Zurückbehaltungsrecht. Vermeiden Sie in Schreiben vorschnelle Begriffe wie „endgültige Kürzung“, wenn Sie zunächst nur Sicherheit bis zur Mängelbeseitigung wollen.

Bei Streit Beweise und Fristen sichern

Zahlt der Auftraggeber zu wenig, kann der Betrieb mahnen oder klagen. Zahlt er vollständig, verliert er nicht automatisch alle Mängelrechte, gibt aber ein praktisches Druckmittel aus der Hand. Bei hohen Beträgen, umstrittener Abnahme oder drohenden Folgeschäden sollte deshalb früh ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht prüfen.

Dokumentieren Sie Rechnungseingang, Mangel, Kostenansatz, Frist und gezahlten Betrag. Ein nachvollziehbarer Teilbetrag mit sachlicher Begründung ist rechtlich und kaufmännisch belastbarer als eine komplette Zahlungsverweigerung aus Ärger.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Gesetze im Internet: § 641 BGB – Fälligkeit der Vergütung
  2. Gesetze im Internet: § 632a BGB – Abschlagszahlungen
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