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Abschlagszahlungen am Bau: Zahlen Sie für nachweisbaren Leistungsstand

Abschläge sollen dem Wert erbrachter Leistungen folgen. Pauschale Raten und hohe Vorauszahlungen können Bauherren unnötig ins Risiko bringen.

Holzrahmen und Dachstuhl eines Hauses im Bau
Holzrahmen und Dachstuhl eines Hauses im BauFoto: ArmchairBuilder.com / Flickr, bearbeitet (Zuschnitt)CC BY 2.0

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach § 632a BGB richtet sich der Abschlag nach dem Wert der erbrachten und geschuldeten Leistung.
  • Die Rechnung braucht eine Aufstellung, die den Leistungsstand rasch und sicher beurteilen lässt.
  • Für nur angelieferte oder eigens angefertigte Bauteile gelten zusätzliche Anforderungen an Eigentum oder Sicherheit.

Abschlagszahlungen finanzieren den Baufortschritt. Sie sollen den Unternehmer nicht zwingen, das gesamte Projekt vorzufinanzieren – aber auch den Auftraggeber nicht für Leistungen zahlen lassen, die noch nicht erbracht oder abgesichert sind. Das wichtigste Kontrollprinzip lautet deshalb: Rechnung, Vertrag und tatsächlicher Leistungsstand müssen zusammenpassen.

§ 632a BGB erlaubt Abschläge in Höhe des Werts der erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistungen. Der Unternehmer muss den Leistungsstand so aufstellen, dass er rasch und sicher beurteilt werden kann.

Zahlungsplan vor Vertrag plausibilisieren

Ein Ratenplan sollte Bauabschnitte beschreiben, nicht bloß Kalendertage. Prüfen Sie, ob die Summe der frühen Raten den Wert des bis dahin Geschaffenen deutlich übersteigt. Ein hoher Anteil bei Vertragsunterschrift oder Materialbestellung kann das Insolvenzrisiko auf den Bauherrn verlagern.

Bei Verbraucherbauverträgen begrenzt § 650m BGB die Summe der Abschlagszahlungen grundsätzlich auf 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich Vergütung für Nachtragsleistungen. Daneben bestehen Regeln zur Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel.

Jede Rechnung am Bau prüfen

Ordnen Sie Rechnungspositionen dem Leistungsverzeichnis zu und dokumentieren Sie den sichtbaren Stand mit Fotos. Verdeckte Leistungen sollten vor dem Schließen kontrolliert und nachgewiesen werden. Bei komplexen Projekten hilft eine unabhängige Bauleitung oder sachverständige Begleitung.

Stimmen Mengen, Einheitspreise und Nachträge? Wurden bereits gezahlte Abschläge korrekt abgezogen? Enthält die Rechnung Arbeiten, die wegen Mängeln noch nicht vertragsgemäß sind? Bis zur Abnahme bleibt die Beweislast für vertragsgemäße Leistung grundsätzlich beim Unternehmer.

Material auf der Baustelle ist ein Sonderfall

Für angelieferte oder eigens angefertigte Stoffe und Bauteile kann ein Abschlag verlangt werden, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum übertragen oder eine entsprechende Sicherheit geleistet wird. Entscheidend ist nicht nur, dass Fenster oder Heizung irgendwo bestellt sind.

Klären Sie Kennzeichnung, Lagerort, Versicherung und Zugriff im Insolvenzfall. Vollständige Vorauszahlung für individuell gefertigte Teile sollte nicht ohne klare Eigentums- oder Sicherungsregel erfolgen.

Mängel konkret behandeln

Sind Leistungen nicht vertragsgemäß, kann ein angemessener Teil des Abschlags verweigert werden. Die Höhe ist keine frei gewählte Strafsumme. Mangel, betroffene Position und Einbehalt werden nachvollziehbar begründet; unstreitige Beträge sollten fristgerecht gezahlt werden.

Bei größeren Abweichungen oder drohender Einstellung der Arbeiten ist rechtlicher Rat sinnvoll. Eine saubere Abschlagsprüfung schützt Liquidität, ohne den Bau unnötig zu blockieren – und verhindert, dass am Ende mehr bezahlt wurde, als an verwertbarer Leistung auf dem Grundstück steht.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch – § 632a Abschlagszahlungen
  2. Bürgerliches Gesetzbuch – § 650m Abschlagszahlungen beim Verbraucherbauvertrag
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