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Kredit abbezahlt: Soll die Grundschuld im Grundbuch bleiben oder gelöscht werden?

Mit der letzten Darlehensrate verschwindet die Grundschuld nicht automatisch. Eigentümer können sie löschen lassen oder für spätere Finanzierung nutzen.

Richterhammer, Modellhaus und Schlüssel auf einem Schreibtisch
Richterhammer, Modellhaus und Schlüssel auf einem SchreibtischFoto: advokatsmart.no / Flickr, bearbeitet (Zuschnitt)CC BY 2.0

Das Wichtigste in Kürze

  • Darlehensschuld und eingetragene Grundschuld sind rechtlich nicht dasselbe.
  • Nach vollständiger Rückzahlung sollte die Bank die erforderlichen Unterlagen zur Freigabe bereitstellen.
  • Behalten kann eine spätere Finanzierung erleichtern; Löschen schafft ein unbelastetes Grundbuch für Verkauf oder Übersicht.

Die letzte Kreditrate ist bezahlt, doch in Abteilung III des Grundbuchs steht die Grundschuld weiterhin. Das ist kein Fehler. Die Grundschuld sichert typischerweise das Darlehen, besteht als dingliches Recht aber unabhängig davon fort. Sie verschwindet erst durch einen eigenen Grundbuchvorgang.

Ob Eigentümer löschen oder die unbelastete Grundschuld behalten, hängt von Verkaufsplänen, künftiger Finanzierung und Dokumentensicherheit ab. Eine pauschal richtige Lösung gibt es nicht.

Freigabeunterlagen sofort sichern

Nach vollständiger Rückzahlung stellt die Bank üblicherweise eine Löschungsbewilligung oder andere Freigabeunterlagen bereit. Prüfen Sie Namen, Grundbuchblatt, Betrag und betroffene Rechte. Originale gehören an einen sicheren Ort; verlorene Urkunden können Ersatzverfahren und Aufwand verursachen.

Bei einer Briefgrundschuld ist der Grundschuldbrief besonders wichtig. Ohne ihn lässt sich über das Recht nicht ohne Weiteres verfügen. Lassen Sie sich von Bank oder Notariat erklären, welche Unterlagen vollständig vorliegen.

Was für das Behalten spricht

Eine freie Grundschuld kann später erneut als Sicherheit dienen, etwa für eine Modernisierung. Das spart möglicherweise einen Teil der Kosten und Zeit einer Neueintragung. Ob eine neue oder andere Bank die vorhandene Grundschuld übernimmt, ist jedoch Verhandlungssache. Rang, Bedingungen und Sicherungsabrede müssen passen.

Solange das Recht nicht mehr zugunsten der alten Bank valutiert, bedeutet der sichtbare Betrag nicht, dass weiterhin eine Darlehensschuld in dieser Höhe besteht. Für Außenstehende ist die Situation trotzdem erklärungsbedürftig.

Was für die Löschung spricht

Ein unbelastetes Grundbuch ist übersichtlicher und kann einen späteren Verkauf vereinfachen. Käuferbanken verlangen häufig ohnehin eine lastenfreie Übergabe oder klare Ablösung. Wer keine weitere Finanzierung plant und Unterlagen nicht jahrzehntelang verwahren möchte, kann die Löschung bevorzugen.

Für die Löschung sind notarielle Mitwirkung, Grundbuchantrag und Gebühren nötig. Die Höhe richtet sich unter anderem nach dem eingetragenen Betrag. Vor einer Anschlussfinanzierung sollte nicht vorschnell gelöscht werden, wenn dasselbe Recht wirtschaftlich weiterverwendet werden könnte.

Sicherungszweck nicht vergessen

Entscheidend ist nicht nur der Grundbucheintrag, sondern auch die Sicherungsabrede mit der Bank. Sie legt fest, welche Forderungen die Grundschuld sichert. Bei Umschuldung, Abtretung oder Wiederverwendung muss klar sein, für wen und wofür das Recht haftet.

Lassen Sie bei mehreren Darlehen, Eigentümerwechsel, Erbfall oder Scheidung die Situation individuell durch Notariat oder Rechtsberatung prüfen. Der richtige Zeitpunkt für die Entscheidung ist kurz nach Kreditende: Dann sind Ansprechpartner erreichbar und alle Unterlagen lassen sich vollständig ordnen.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch – Grundschuld
  2. Grundbuchordnung
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