KfW-Zuschuss 458: Diese Fördersätze gelten seit dem 21. Juli 2026
Die KfW hat die Bedingungen des Zuschusses 458 zum 21. Juli 2026 angepasst. Grundförderung, Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus ergeben zusammen höchstens 80 Prozent der förderfähigen Kosten.

Das Wichtigste in Kürze
- Die KfW hat die Förderbedingungen im Produkt 458 nach eigenen Angaben zum 21. Juli 2026 in Abstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium angepasst.
- Die Grundförderung beträgt 30 Prozent, der Klimageschwindigkeitsbonus 16 Prozent und der Einkommensbonus je nach Haushaltseinkommen 10 bis 40 Prozent.
- Der Gesamtzuschuss ist auf 80 Prozent der förderfähigen Kosten begrenzt; im Zusammenspiel von Grundförderung und Zusatzantrag gilt für selbstnutzende Eigentümer eine Grenze von 70 Prozent.
- Förderfähig sind bei einem Einfamilienhaus Kosten bis 28.000 Euro; ab dem 1. Februar 2027 sinkt dieser Höchstbetrag halbjährlich um 750 Euro.
- Bereits zugesagte Anträge sind von der Änderung nach Angaben der KfW nicht betroffen.
Bei der KfW-Heizungsförderung sind zum 21. Juli 2026 geänderte Zuschussbedingungen in Kraft getreten. Die Förderbank hat das Produkt 458 nach eigenen Angaben „in Abstimmung mit dem auftraggebenden Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)“ angepasst, nachdem die Bundesregierung Eckpunkte zur Anpassung der Bundesförderung für effiziente Gebäude veröffentlicht hatte. Der Zuschuss richtet sich an private Eigentümer bestehender Wohngebäude und an Wohnungseigentümergemeinschaften.
Die Übergangsfrist ist abgelaufen: Wer eine gültige „Bestätigung zum Antrag“ (BzA) besaß, konnte bis zum 20. Juli 2026 noch nach den bis dahin geltenden Konditionen beantragen. Für alle Anträge danach gilt das neue Regelwerk. Den Ablauf der Umstellungsphase schildert unser Bericht zum Antragsstopp bis zum 20. Juli.
Wie sich der Zuschuss heute zusammensetzt
Die KfW beziffert den Zuschuss mit „von 30 % bis zu 80 % der förderfähigen Kosten“. Er setzt sich aus einer Grundförderung und gegebenenfalls mehreren Boni zusammen. Für solarthermische Anlagen, Biomasseheizungen, Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähige Heizungen, innovative Heizungstechnik sowie den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz gelten dieselben Sätze:
| Bestandteil | Satz | Bedingung |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | für alle förderfähigen Heizungsmaßnahmen |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 16 % | nur bis 31. Januar 2027, selbstgenutzte Wohneinheit |
| Einkommensbonus | 10–40 % | gestaffelt nach zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen |
| Obergrenze | 80 % | Deckel für den Gesamtzuschuss |
Rechnerisch ergäben 30, 16 und 40 Prozent zusammen 86 Prozent. Der Deckel von 80 Prozent greift also in der höchsten Stufe tatsächlich. Eine zweite Grenze betrifft Mehrfamilienhäuser und Wohnungseigentümergemeinschaften: Dort sind Grundförderung und Zusatzantrag bei selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern zusammen auf 70 Prozent gedeckelt.
Der Klimageschwindigkeitsbonus läuft aus
Den Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent erhält nur, wer die geförderte Wohneinheit zum Zeitpunkt der Antragstellung selbst bewohnt und dort seinen Haupt- oder alleinigen Wohnsitz hat. Voraussetzung ist außerdem der Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtstromspeicherheizung oder einer mindestens 20 Jahre alten Gasheizung.
Dieser Bonus ist befristet. Nach Darstellung der KfW sinkt er „erstmalig zum 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 4 %“. Für Antragstellungen ab dem 1. August 2028 wird er nicht mehr gewährt. In einem Mehrfamilienhaus oder einer WEG lässt er sich nur über einen Zusatzantrag beanspruchen, und zwar innerhalb von höchstens sechs Monaten nach der Zuschusszusage.
Einkommensbonus
Der Einkommensbonus bemisst sich nach dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen und gilt nur für die selbstgenutzte Haupt- oder alleinige Wohneinheit. Lebt dort mindestens ein minderjähriges Kind, für das eine Kindergeldberechtigung besteht, erhöht sich die Bemessungsgrenze pauschal und einmalig um 10.000 Euro.
| Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen | ohne Kind unter 18 | mit kindergeldberechtigtem Kind unter 18 |
|---|---|---|
| bis 30.000 Euro | 40 % | 40 % |
| 30.001 bis 40.000 Euro | 30 % | 40 % |
| 40.001 bis 50.000 Euro | 10 % | 30 % |
| 50.001 bis 60.000 Euro | kein Bonus | 10 % |
| ab 60.001 Euro | kein Bonus | kein Bonus |
Was am Ende ausgezahlt wird, hängt am Kostendeckel
Die Prozentsätze wirken nicht auf die Rechnungssumme, sondern auf die anerkannten förderfähigen Kosten. Bei einem Einfamilienhaus berücksichtigt die KfW Kosten bis 28.000 Euro. Bei Mehrfamilienhäusern gilt eine Staffel: 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
Ein Beispiel mit den Werten der KfW: Bei einem Einfamilienhaus mit 28.000 Euro anerkannten Kosten und einem Fördersatz von 30 Prozent Grundförderung plus 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus ergeben sich 46 Prozent, also 12.880 Euro Zuschuss. Liegen die tatsächlichen Kosten höher, erhöht sich der Zuschuss nicht, weil der Kostendeckel bereits erreicht ist.
Auch dieser Höchstbetrag ist nicht dauerhaft: Für Anträge ab dem 1. Februar 2027 sinkt der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit erstmalig und danach halbjährlich zum 1. Februar und 1. August um jeweils 750 Euro. Wie sich die BEG-Sätze insgesamt entwickeln, ordnet der Beitrag zur Kürzung der BEG-Förderung ein.
Was für laufende und zugesagte Anträge gilt
Bereits zugesagte Anträge sind nach Angaben der KfW von der Änderung nicht betroffen. Noch in Prüfung befindliche Anträge sagt die Bank zu, „wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung eine vollständige und korrekte BzA vorliegt und die geltenden Förderbedingungen eingehalten sind“.
Zwei Einschränkungen gehören zur vollständigen Darstellung. Erstens steht die Förderung ausdrücklich unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel; einen Rechtsanspruch gibt es nach Angaben der KfW grundsätzlich nicht. Wie eng dieser Rahmen inzwischen ist, zeigen die Kürzungen im Klimafonds bei der Wärmepumpen-Förderung. Zweitens ist die Bestätigung zum Antrag zwingende Vorstufe: Sie wird von einer Expertin oder einem Experten für Energieeffizienz oder einem Fachunternehmen erstellt und enthält die geplante Anlage, die förderfähigen Gesamtkosten und die Bestätigung der technischen Mindestanforderungen. Wie dieser Vorlauf organisiert wird, beschreibt der Beitrag zur BAFA-Energieberatung.
Reihenfolge bleibt wichtiger als Tempo
Ein Fördertermin ersetzt keine Prüfung des Vorhabens. Bei Förderungen gilt eine feste Abfolge aus Planung, Bestätigung, Antrag und Vertrag; wer diese Reihenfolge vertauscht, riskiert die Förderfähigkeit unabhängig von der Höhe des Zuschusses. Eine sauber dimensionierte Heizung, ein nachvollziehbarer hydraulischer Abgleich und vollständige Angebotsunterlagen bleiben wichtiger als eine schnelle Unterschrift. Welche weiteren KfW-Programme seit Juli gelten, fasst der Überblick zur KfW-Sanierungsförderung 2026 zusammen.
Alle genannten Sätze und Beträge geben den von der KfW am 15. August 2026 veröffentlichten Stand wieder. Maßgeblich für Ihren Fall sind die Bedingungen am Tag der Antragstellung.

















