Heizungsförderung für Selbstnutzer: Bis zu 80 Prozent sind möglich

KfW 458 fördert den Heizungstausch mit 30 Prozent Grundförderung und Selbstnutzer-Boni. Im Oktober 2026 gelten 28.000 Euro Kostenobergrenze und bis zu 80 Prozent Zuschuss.

Paar im Gespräch mit einem Installateur vor einer Wärmepumpen-Inneneinheit
Paar im Gespräch mit einem Installateur vor einer Wärmepumpen-InneneinheitFoto: Bundesverband Wärmepumpe (BWP) e.V.Honorarfrei für redaktionelle Berichterstattung

Das Wichtigste in Kürze

  • Für ein Einfamilienhaus berücksichtigt KfW 458 derzeit bis zu 28.000 Euro förderfähige Kosten.
  • Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt im Oktober 2026 16 Prozent; der Einkommensbonus liegt je nach Haushalt bei 10, 30 oder 40 Prozent.
  • Die allgemeine Fördergrenze liegt bei 70 Prozent, für die niedrigste Einkommensgruppe bei 80 Prozent.
  • Ein bedingter Lieferungs- oder Leistungsvertrag und eine Bestätigung zum Antrag müssen vor dem Förderantrag vorliegen.

Selbstnutzende Eigentümer erhalten beim förderfähigen Heizungstausch über KfW 458 derzeit 30 Prozent Grundförderung, gegebenenfalls 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus und einen einkommensabhängigen Bonus. Für ein Einfamilienhaus werden im Oktober 2026 höchstens 28.000 Euro Kosten berücksichtigt. Die allgemeine Zuschussgrenze beträgt 70 Prozent, für die niedrigste Einkommensgruppe 80 Prozent. Damit sind rechnerisch bis zu 22.400 Euro Zuschuss möglich.

Maßgeblich sind die Konditionen für Ihren Antrag, nicht ältere Fördertabellen. Die KfW änderte die Bedingungen zum 21. Juli 2026; bereits zugesagte Anträge nach vorherigen Regeln sind davon nicht betroffen. Die früheren Werte von 30.000 Euro Kostenobergrenze, 20 Prozent Tempobonus sowie Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag dürfen Sie deshalb nicht für einen neuen Antrag im Oktober übernehmen. Die Förderung steht unter Haushaltsvorbehalt; ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Welche Boni Ihr Haushalt erhält

Voraussetzung für die Selbstnutzer-Boni ist, dass Sie zum Antragszeitpunkt Eigentümer oder Miteigentümer sind und die betreffende Wohnung als Hauptwohnsitz oder alleinigen Wohnsitz bewohnen. Ein bloßes Nießbrauchrecht genügt nicht. Vermieter können die Grundförderung erhalten, nicht die hier beschriebenen Selbstnutzer-Boni.

Der Einkommensbonus richtet sich nach folgender Staffel. Die Kinder-Spalte gilt, wenn mindestens ein minderjähriges, kindergeldberechtigtes Kind mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz in der geförderten Wohnung gemeldet ist. Der Familienzuschlag verschiebt die Grenzen einmalig um 10.000 Euro, nicht je Kind.

Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen Einkommensbonus ohne entsprechendes Kind Mit entsprechendem Kind
Bis 30.000 Euro 40 % 40 %
Über 30.000 bis 40.000 Euro 30 % 40 %
Über 40.000 bis 50.000 Euro 10 % 30 %
Über 50.000 bis 60.000 Euro 0 % 10 %
Über 60.000 Euro 0 % 0 %

Die erhöhte Fördergrenze von 80 Prozent gilt nur für die 40-Prozent-Einkommensbonusgruppe. In den übrigen Gruppen bleibt es bei maximal 70 Prozent. Grundförderung und Boni werden addiert und anschließend an der zutreffenden Grenze gekappt.

Den Klimageschwindigkeitsbonus erhalten Sie beim Ersatz einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtstromspeicherheizung unabhängig vom Alter. Bei anderen Gasheizungen und Biomasseheizungen muss die Inbetriebnahme mindestens 20 Jahre zurückliegen. Die alte Anlage muss fachgerecht demontiert und entsorgt werden.

Der Bonus sinkt nach dem aktuellen Merkblatt erstmals am 1. Februar 2027 und danach halbjährlich um 4 Prozentpunkte. Ab 1. August 2028 entfällt er. Auch die Kostenobergrenze für die erste Wohneinheit sinkt ab 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 Euro. Entscheidend ist der Antragszeitpunkt.

Einkommen: Für einen Antrag 2026 zählen 2023 und 2024

Nicht das Bruttogehalt und nicht allein der letzte Steuerbescheid bestimmen den Einkommensbonus. Für einen Antrag 2026 zählt der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen aus 2023 und 2024.

Zum maßgeblichen Haushalt gehören die dort gemeldeten Eigentümer sowie ihre dort gemeldeten Ehe-, Lebens- oder eheähnlichen Partner. Nicht pauschal jede Person in der Wohnung wird einbezogen. Minderjährige bleiben bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt.

Fiktives Rechenbeispiel: Die relevanten Haushaltsmitglieder haben zusammen 2023 ein zu versteuerndes Einkommen von 34.000 Euro und 2024 von 42.000 Euro. Der Durchschnitt ist (34.000 + 42.000) / 2 = 38.000 Euro. Ohne entsprechendes Kind ergibt das 30 Prozent Einkommensbonus, mit entsprechendem Kind 40 Prozent.

Was bei einer 32.000-Euro-Heizung übrig bleibt

Die folgende eigene Modellrechnung unterstellt ein Einfamilienhaus, vollständig förderfähige Investitionskosten von 32.000 Euro und den Ersatz einer funktionstüchtigen Ölheizung. Wegen der Kostenobergrenze werden nur 28.000 Euro angesetzt. Die Einkommenswerte bezeichnen bereits den Zweijahresdurchschnitt; die Haushalte haben kein entsprechendes Kind.

Haushalt Summe vor Deckelung Förderquote Zuschuss Selbst zu finanzieren
Einkommen 55.000 Euro 30 % + 16 % 46 % 12.880 Euro 19.120 Euro
Einkommen 38.000 Euro 30 % + 16 % + 30 % 70 % 19.600 Euro 12.400 Euro
Einkommen 28.000 Euro 30 % + 16 % + 40 % 80 % 22.400 Euro 9.600 Euro

Ein hoher Zuschuss macht ein überteuertes Angebot nicht wirtschaftlich. Vergleichen Sie identische Leistungsumfänge und lassen Sie die förderfähigen Gesamtkosten getrennt ausweisen. Für den Finanzierungsbedarf ist außerdem wichtig, dass der Zuschuss erst nach Durchführung und Prüfung ausgezahlt wird. Zur Finanzierung lesen Sie den Beitrag zum KfW-Ergänzungskredit.

Eigentumswohnung: Nicht jede Wohnung hat einen eigenen 28.000-Euro-Topf

Bei mehreren Wohneinheiten beträgt der Gebäudedeckel derzeit 28.000 Euro für die erste, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste und jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit. Der Betrag wird gleichmäßig auf die Wohnungen verteilt, nicht nach Wohnfläche.

Fiktives Beispiel: Bei zwei Wohnungen beträgt der Deckel 43.000 Euro. Kostet die zentrale Maßnahme 40.000 Euro, entfallen rechnerisch 20.000 Euro förderfähige Kosten auf jede Wohnung. Selbstnutzer-Boni beziehen sich nur auf den Anteil der selbstgenutzten Einheit, nicht auf die gesamte Investition.

Für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum stellt die WEG den Basisantrag. Selbstnutzer beantragen ihre Boni zusätzlich, spätestens sechs Monate nach Zusage des Basisantrags und vor dessen Nachweiseinreichung. Bei Sondereigentum stellen Wohnungseigentümer den Antrag selbst. Stimmen Sie die Reihenfolge mit Ihrer Verwaltung ab.

Erst Förderfähigkeit klären, dann bedingt beauftragen

Förderfähig sind unter technischen Voraussetzungen etwa Wärmepumpen, Solarthermie, Biomasseanlagen und Wärmenetzanschlüsse. Der Bauantrag oder die Bauanzeige des Wohngebäudes muss mindestens fünf Jahre zurückliegen; zum Vorhaben gehört die Optimierung des Heizungsverteilungssystems.

Das Merkblatt enthält seit September 2026 auch einen wichtigen Netzvorbehalt: Hat die zuständige Stelle eine transparente Entscheidung zum Anschluss des Grundstücks an ein Wärmenetz getroffen, kann die Förderung einer Einzelheizung ausgeschlossen sein. Lassen Sie dies vor der Anlagenwahl prüfen. Eine unverbindliche Vermutung über einen späteren Netzausbau ist nicht dasselbe wie diese Entscheidung.

Der Antragsablauf:

  1. Fachunternehmen oder Energieeffizienz-Experten einbinden und die Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen.
  2. Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung zur KfW-Zusage und voraussichtlichem Umsetzungstermin schließen. Eine Förderbedingung nachträglich einzufügen, ist nicht zulässig.
  3. Antrag mit BzA-ID und Vertrag in „Meine KfW“ stellen.
  4. Nach Zusage umsetzen. Der Bewilligungszeitraum beträgt 36 Monate.
  5. Bestätigung nach Durchführung (BnD) erstellen lassen und Rechnungen sowie die für Ihre Boni erforderlichen Nachweise einreichen. Dazu gehören Eigentums-, Melde- und Einkommensnachweise.

Für die seit 21. Juli 2026 beantragten Einkommensboni ist die Nachweiseinreichung laut KfW voraussichtlich erst ab Januar 2027 möglich. Berücksichtigen Sie das bei der Zwischenfinanzierung und kontrollieren Sie die Fristen Ihrer Zusage.

Der Steuerbonus nach § 35c EStG ist eine alternative Förderroute unter eigenen Voraussetzungen. Bei einer öffentlich geförderten Maßnahme mit steuerfreiem Zuschuss oder zinsverbilligtem Darlehen ist er ausgeschlossen, auch für den verbleibenden Eigenanteil derselben Maßnahme.

Legen Sie vor der Beauftragung die Steuerbescheide 2023 und 2024, den Eigentumsnachweis und die Angaben zur alten Heizung bereit. Lassen Sie anschließend Förderquote, Gebäudedeckel und mögliche Netzentscheidung gemeinsam mit dem Fachunternehmen prüfen.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. KfW – Heizungsförderung für Privatpersonen 458, aktuelle Konditionen
  2. KfW – Merkblatt 458, Stand September 2026
  3. BMWE – BEG-EM-Richtlinie, Bundesanzeiger vom 27. August 2026
  4. Einkommensteuergesetz – § 35c
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