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Steuerbonus oder BEG-Förderung: Energetische Sanierung richtig finanzieren

§ 35c EStG wirkt über drei Steuerjahre, BEG-Zuschüsse verlangen meist einen Antrag vor Beginn. Förderhöhe, Liquidität und Voraussetzungen unterscheiden sich.

04Fördermittel

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Steuerbonus nach § 35c setzt selbst genutztes, mehr als zehn Jahre altes Wohneigentum und ausreichend tarifliche Einkommensteuer voraus.
  • BEG-Zuschüsse werden grundsätzlich vor Vorhabenbeginn beantragt und haben maßnahmen- sowie antragstellerspezifische Bedingungen.
  • Dieselbe Maßnahme kann nicht gleichzeitig öffentlich gefördert und nach § 35c steuerlich begünstigt werden.

Energetische Maßnahmen können über die Bundesförderung für effiziente Gebäude oder über die Steuerermäßigung nach § 35c EStG unterstützt werden. Beide Wege schließen sich für dieselbe Maßnahme aus. Deshalb muss die Entscheidung vor Auftrag und Antrag fallen – nicht erst bei der Steuererklärung.

Dieser Vergleich hat den Stand 14. Juli 2026. Die KfW hat Änderungen der BEG-Förderbedingungen zum 21. Juli 2026 angekündigt und weist teilweise auf noch ausstehende Richtlinienbestätigung hin. Prüfen Sie unmittelbar vor Antrag die aktuelle Produktseite.

Der Kurzvergleich

Kriterium Steuerbonus § 35c BEG-Zuschuss/Kredit
Zeitpunkt nach Abschluss über Steuererklärung grundsätzlich Antrag vor Vorhabenbeginn
Auszahlung/Wirkung verteilt über drei Steuerjahre Zuschuss nach Nachweis oder Kreditwirkung
Nutzung selbst genutztes Wohneigentum programmabhängig auch weitere Eigentümergruppen
Gebäudealter mehr als zehn Jahre programmspezifisch
Steuerlast ausreichende tarifliche Einkommensteuer nötig nicht von persönlicher Steuerlast abhängig
Kombination derselben Maßnahme keine öffentliche Förderung zusätzlich § 35c für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen

So funktioniert § 35c

Für begünstigte energetische Maßnahmen an einem eigenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer über drei Jahre. Nach der 2026 veröffentlichten Fassung sind es im Abschlussjahr und im Folgejahr jeweils 7 Prozent der Aufwendungen, höchstens je 14.000 Euro, und im dritten Jahr 6 Prozent, höchstens 12.000 Euro. Damit sind insgesamt bis zu 40.000 Euro je begünstigtem Objekt möglich.

Das Gebäude muss bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre sein. Ein Fachunternehmen oder eine ausstellungsberechtigte Person muss die Einhaltung der technischen Anforderungen bescheinigen. Der Bonus hilft nur, soweit tatsächlich genügend tarifliche Einkommensteuer anfällt. Nicht nutzbare Beträge können nach den Verwaltungshinweisen grundsätzlich nicht beliebig vor- oder zurückgetragen werden.

Was die BEG strukturell anders macht

Die BEG fördert unter anderem Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung, Fachplanung und den Heizungstausch über BAFA- oder KfW-Produkte. Fördersatz, Höchstbetrag und Bonus hängen von Maßnahme, Gebäude, Nutzung, Einkommen und aktuellem Programmstand ab.

Für Gebäudehülle und bestimmte Anlagentechnik nennt die BAFA-Förderübersicht einen Grundfördersatz und mögliche Boni, etwa über einen individuellen Sanierungsfahrplan. Für Heizungen läuft die Förderung privater Wohngebäudeeigentümer über KfW-Programme mit eigener Bonuslogik.

Der entscheidende Verfahrensunterschied: Der Förderantrag muss grundsätzlich rechtzeitig vor Vorhabenbeginn gestellt sein. Lieferungs- oder Leistungsverträge brauchen die förderkonforme aufschiebende oder auflösende Bedingung, soweit das Programm dies vorsieht.

Förderquote ist nicht gleich Auszahlungsbetrag

Eine hohe Quote gilt nur bis zu förderfähigen Kosten und Höchstbeträgen. Nicht jede Nebenarbeit ist ansetzbar. Beim Steuerbonus begrenzen ebenfalls gesetzliche Höchstwerte die Wirkung. Rechnen Sie deshalb den absoluten Vorteil für das konkrete Angebot.

Beispielhaft sind drei Größen zu trennen:

  • gesamte Auftragssumme,
  • davon technisch und formal förderfähige Kosten,
  • daraus resultierender Zuschuss oder nutzbarer Steuerabzug.

Die Mehrwertsteuer, Eigenleistungen, gebrauchte Bauteile oder Umfeldmaßnahmen werden je nach Weg unterschiedlich behandelt.

Liquidität und Zeitpunkt

Beim Steuerbonus zahlen Eigentümer die Rechnung vollständig und erhalten die Entlastung erst über spätere Steuerbescheide. Bei großen Maßnahmen kann das eine erhebliche Vorfinanzierung bedeuten. Ein Förderzuschuss wird ebenfalls meist erst nach Durchführung und Nachweis ausgezahlt; ein Ergänzungskredit kann die Finanzierung ergänzen, verursacht aber Zins und Formalitäten.

Erstellen Sie einen Zahlungsplan mit Abschlägen, möglicher Zwischenfinanzierung und realistischer Bearbeitungszeit. Ein rechnerisch höherer Vorteil kann unpassend sein, wenn die Liquidität bis zur Auszahlung fehlt.

Eigennutzung und Vermietung

§ 35c ist auf eigene Wohnzwecke ausgerichtet. Vermietete Bereiche sind nicht in gleicher Weise begünstigt. Bei gemischt genutzten Gebäuden müssen Kosten nachvollziehbar zugeordnet werden. Die BEG hat je nach Produkt breitere antragsberechtigte Gruppen, aber ebenfalls eigene Einschränkungen.

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften sind Gemeinschafts- und Sondereigentum sowie die antragstellende Person zu unterscheiden. Verwalterbeschluss, Kostenverteilung und Nachweise müssen zum Förderweg passen.

Energieberatung: Pflicht oder Mehrwert

Für manche BEG-Maßnahmen ist eine Energieeffizienz-Expertin oder ein -Experte einzubinden; bei anderen kann Beratung einen Bonus oder bessere Planung ermöglichen. § 35c verlangt Bescheinigungen und technische Mindestanforderungen, aber der Ablauf ist anders.

Beratungskosten dürfen nicht nur als zusätzlicher Posten gesehen werden. Eine unabhängige Planung kann Wärmebrücken, falsche Reihenfolge und überdimensionierte Technik vermeiden. Klären Sie trotzdem vor Auftrag, welche Person für das jeweilige Programm zugelassen ist.

Kombinationsverbot sauber dokumentieren

Für dieselbe energetische Maßnahme schließt § 35c öffentlich geförderte zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse aus. Auch andere Steuerermäßigungen können nicht beliebig kombiniert werden. Bei einem Sanierungspaket können verschiedene Maßnahmen möglicherweise unterschiedlichen Wegen zugeordnet werden, wenn Kosten und Leistungen klar getrennt sind.

Lassen Sie diese Aufteilung vor Vertragsabschluss steuerlich und förderrechtlich prüfen. Eine nachträgliche künstliche Rechnungsaufteilung ist riskant.

So entscheiden Sie

Der Steuerbonus ist attraktiv für selbst nutzende Eigentümer mit ausreichender Steuerlast, gesicherter Vorfinanzierung und einer Maßnahme, die ohne vorgelagerten Förderantrag umgesetzt werden soll. BEG-Förderung ist häufig stärker bei hohen programmspezifischen Zuschüssen, Heizungstausch, vermieteten Objekten oder wenn Steuerlast und Eigennutzung nicht passen.

Rechnen Sie beide Wege mit demselben Angebot und heutigem Programmstand. Halten Sie vor dem ersten bindenden Auftrag schriftlich fest, welcher Weg gewählt wird, wer den Antrag stellt und welche Nachweise der Fachbetrieb liefern muss. Bei größeren Summen ist eine Steuer- und Förderberatung günstiger als ein verlorener Zuschuss.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Bundesfinanzministerium – § 35c EStG, Fassung 2026
  2. Bundesfinanzministerium – Einzelfragen zu § 35c, Schreiben vom 21.08.2025
  3. BAFA – Förderübersicht BEG Einzelmaßnahmen
  4. KfW – Heizungsförderung für Privatpersonen, Programm 458
  5. KfW – Angekündigte BEG-Anpassungen ab 21.07.2026
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