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Handwerkerkosten absetzen: Welche Rechnungsdetails über den Steuerbonus entscheiden

Für Renovierung und Modernisierung kann eine Steuerermäßigung möglich sein. Begünstigt sind Arbeitskosten, nicht Material und Barzahlung.

Taschenrechner und Stift auf einer Rechnung
Taschenrechner und Stift auf einer RechnungFoto: Cerillion / Flickr, bearbeitet (Zuschnitt)CC BY 2.0

Das Wichtigste in Kürze

  • § 35a EStG begünstigt 20 Prozent der Arbeitskosten bis zu einer Steuerermäßigung von höchstens 1.200 Euro im Jahr.
  • Rechnung und Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers sind gesetzliche Voraussetzungen.
  • Öffentlich geförderte Maßnahmen mit steuerfreien Zuschüssen oder zinsverbilligten Darlehen sind insoweit ausgeschlossen.

Eine neue Heizung, Malerarbeit oder Reparatur kann nicht nur den Gebäudewert erhalten. Unter den Voraussetzungen des § 35a Einkommensteuergesetz mindern Handwerkerleistungen unmittelbar die tarifliche Einkommensteuer. Das ist etwas anderes als ein Abzug vom zu versteuernden Einkommen.

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 14. Juli 2026 wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung. Nutzung, Eigentumsform und Kombination mit Fördermitteln können die Einordnung verändern.

Höhe und Bemessungsgrundlage trennen

Für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen beträgt die Ermäßigung 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro pro Jahr. Begünstigt sind nur Arbeitskosten. Materialkosten zählen nicht dazu.

Zu den Arbeitskosten können nach steuerlicher Einordnung auch Maschinen-, Fahrt- und Entsorgungsanteile gehören, wenn sie der begünstigten Leistung zuzuordnen und in der Rechnung ausgewiesen sind. Eine pauschale Gesamtsumme macht die Prüfung unnötig schwer. Fordern Sie deshalb bereits im Auftrag eine getrennte Darstellung von Arbeits- und Materialanteilen.

Ohne Rechnung und Überweisung kein Bonus

Das Gesetz verlangt eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Eine Barzahlung bleibt auch dann problematisch, wenn der Betrieb den Empfang quittiert. Kontoauszug, Überweisungsbeleg und Rechnung werden zusammen aufbewahrt.

Leistungs- und Zahlungsjahr können auseinanderfallen. Für die Zuordnung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Zahlung relevant. Bei Abschlägen über den Jahreswechsel sollte vorab geklärt werden, wie Arbeitskosten in den Teilrechnungen nachvollziehbar ausgewiesen werden.

Haushalt und Maßnahme abgrenzen

Die Leistung muss in einem Haushalt des Steuerpflichtigen in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden. Arbeiten in Werkstätten können anders zu behandeln sein als Leistungen vor Ort. Bei vermieteten Immobilien kommen statt § 35a gegebenenfalls Werbungskosten in Betracht; eine doppelte Berücksichtigung ist ausgeschlossen.

Auch zwei Alleinstehende in einem gemeinsamen Haushalt erhalten die Höchstbeträge nicht jeweils doppelt. Die Aufteilung sollte in der Steuererklärung konsistent erfolgen.

Förderung nicht doppelt nutzen

§ 35a schließt öffentlich geförderte Maßnahmen aus, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Das betrifft die geförderte Maßnahme, nicht automatisch jede andere Arbeit auf derselben Baustelle. Eine klare Trennung in Angeboten, Rechnungen und Zahlungsflüssen hilft.

Vor Förderantrag und Auftrag sollte entschieden sein, welche steuerliche oder förderrechtliche Schiene genutzt wird. Nachträgliche Rechnungskorrekturen lösen nicht jedes Abgrenzungsproblem.

Die praktische Regel ist einfach: Arbeitskosten vor Auftrag trennen lassen, nie bar zahlen, Förderung dokumentieren und alle Belege gemeinsam ablegen. So hängt der Steuerbonus nicht an einer fehlenden Rechnungszeile.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Einkommensteuergesetz – § 35a Handwerkerleistungen
  2. Bundesfinanzministerium – Lohnsteuer-Hinweise 2026 zu § 35a EStG
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