Handwerker ohne Rechnung: Gut 1.000 Euro Ersparnis gegen einen Vertrag ohne jeden Anspruch

Wer beim Bad den Lohn bar ohne Rechnung zahlt, spart die Umsatzsteuer, verliert aber den Steuerbonus – übrig bleiben bei 12.000 Euro Lohn rund 1.080 Euro. Dafür ist der ganze Werkvertrag nichtig: kein Anspruch auf Nachbesserung, kein Geld zurück.

Hammer, Zange und Maßband auf Holzdielen – Risiken bei Handwerkerarbeiten ohne Rechnung
Hammer, Zange und Maßband auf Holzdielen – Risiken bei Handwerkerarbeiten ohne RechnungFoto: Louis Hansel / UnsplashUnsplash License

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei 12.000 Euro Lohnanteil spart die Ohne-Rechnung-Abrede 2.280 Euro Umsatzsteuer, kostet aber bis zu 1.200 Euro Steuerermäßigung nach § 35a EStG – netto bleiben rund 1.080 Euro.
  • Vereinbaren beide Seiten bewusst Barzahlung ohne Rechnung, ist der gesamte Werkvertrag nach § 134 BGB nichtig, auch wenn nur ein Teil schwarz fließt oder die Abrede erst nachträglich getroffen wird.
  • Der Bundesgerichtshof versagt in diesem Fall Mängelansprüche (VII ZR 6/13), Werklohn (VII ZR 241/13) und die Rückzahlung bereits gezahlten Geldes (VII ZR 216/14).
  • Eine einzige undichte Duschabdichtung kostet bei einer Drittfirma nach Richtwert Stand 2026 rund 5.200 bis 8.100 Euro brutto – ein Mehrfaches der Ersparnis.
  • Eine Handwerkerrechnung muss nicht unterschrieben sein; § 14 UStG verlangt Pflichtangaben wie Steuernummer, Rechnungsnummer und Leistungszeitpunkt, aber keine Unterschrift.

Das Angebot für das neue Bad liegt bei knapp 24.000 Euro. Beim Aufmaß sagt der Fliesenleger beiläufig, den Lohn könne man auch bar machen, „dann sparen wir uns die Mehrwertsteuer“. Bei 12.000 Euro Arbeitslohn klingt das nach 2.280 Euro weniger.

Die Rechnung hat zwei Haken. Der entgangene Steuerbonus frisst einen großen Teil der Ersparnis. Und mit dem Handschlag über den Barlohn wird der gesamte Vertrag unwirksam: Wer danach Pfusch in der Dusche entdeckt, hat gegen den Betrieb nichts mehr in der Hand.

Was die Ohne-Rechnung-Abrede wirklich spart

Das Beispiel geht von einer Badsanierung im selbst genutzten Haus aus: 12.000 Euro Lohn und 8.000 Euro Material, jeweils netto, Umsatzsteuer 19 Prozent. In der Variante „ohne Rechnung“ rechnet der Betrieb das Material ordentlich ab und nimmt den Lohn bar ohne Beleg.

Posten Mit Rechnung, Überweisung Lohn bar ohne Rechnung
Lohn netto 12.000 € 12.000 €
Umsatzsteuer auf den Lohn 2.280 € 0 €
Material inklusive Umsatzsteuer 9.520 € 9.520 €
Gezahlt 23.800 € 21.520 €
Steuerermäßigung § 35a EStG – 1.200 € 0 €
Belastung nach Steuererklärung 22.600 € 21.520 €

Nach § 35a Abs. 3 EStG mindern Handwerkerleistungen die Einkommensteuer um 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens um 1.200 Euro im Jahr. Hier wären 20 Prozent von 14.280 Euro Bruttolohn 2.856 Euro, der Deckel greift also voll. Material zählt nicht mit. Wie die Arbeitskosten auf der Rechnung auszuweisen sind, erklärt der Beitrag zur Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG.

Die echte Ersparnis beträgt damit 1.080 Euro, nicht 2.280 Euro. Mehr bleibt nur, wenn Sie den Bonus ohnehin nicht nutzen könnten – etwa weil Ihre Einkommensteuer unter 1.200 Euro liegt oder der Höchstbetrag im selben Jahr schon ausgeschöpft ist. Für Zahlungen ab 2027 sieht der Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 nur noch 15 Prozent und höchstens 900 Euro vor; beschlossen ist das noch nicht. Was das für den Zahlungszeitpunkt bedeutet, steht im Beitrag zum Handwerkerbonus beim Einbruchschutz.

Warum der ganze Vertrag nichtig ist

Schwarzarbeit leistet nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), wer Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Der Handwerker muss für Leistungen an einem Grundstück nach § 14 Abs. 2 UStG innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung ausstellen. Wer beide Pflichten bewusst per Absprache umgeht, schließt einen Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt – und der ist nach § 134 BGB nichtig.

Der Bundesgerichtshof hat daraus in vier Urteilen des VII. Zivilsenats eine lückenlose Linie gemacht:

  1. 1. August 2013, VII ZR 6/13: Der Auftraggeber hat aus dem nichtigen Vertrag keine Mängelansprüche – keine Nachbesserung, keine Minderung, keinen Schadensersatz.
  2. 10. April 2014, VII ZR 241/13: Der Handwerker bekommt keinen Werklohn, auch keinen Wertersatz. Im Fall waren 13.800 Euro mit Rechnung und weitere 5.000 Euro bar vereinbart; schon diese teilweise Schwarzgeldabrede machte den ganzen Vertrag nichtig.
  3. 11. Juni 2015, VII ZR 216/14: Wer bereits gezahlt hat, bekommt das Geld auch bei mangelhafter Arbeit nicht über das Bereicherungsrecht zurück. Im Fall ging es um einen Dachgeschossausbau für pauschal 10.000 Euro in bar.
  4. 16. März 2017, VII ZR 197/16: Dasselbe gilt, wenn ein zunächst sauberer Vertrag nachträglich geändert wird. Dort sollte die Rechnung nur über 8.619,57 Euro statt der vereinbarten 16.164,38 Euro lauten, weitere 6.400 Euro sollten bar fließen.

Für das Beispielbad heißt das: Dass das Material ordentlich abgerechnet wird, rettet nichts. Ein erst nach Vertragsschluss vereinbarter Barnachlass ebenso wenig. Geschützt ist nur, wer von der Steuerverkürzung des Betriebs nichts wusste; die Nichtigkeit setzt voraus, dass beide Seiten bewusst mitmachen.

Was ein Mangel dann kostet

Mit wirksamem Vertrag beseitigt der Betrieb einen Mangel auf eigene Kosten. Die Ansprüche verjähren bei Arbeiten an einem Bauwerk nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB erst fünf Jahre nach der Abnahme; eine Badsanierung mit Abdichtung und Fliesen fällt in aller Regel darunter, einzelne Reparaturen an einer Sache dagegen unter die Zweijahresfrist. Bis zur Beseitigung dürfen Sie zudem einen Teil der Rechnung zurückhalten – wie viel, steht im Beitrag zum Einbehalt bei Mängeln. Mit nichtigem Vertrag entfällt beides.

Angenommen, nach drei Jahren tritt unter der bodengleichen Dusche Wasser in den Estrich, weil die Verbundabdichtung fehlerhaft ist. Eine Drittfirma muss Fliesen abschlagen, neu abdichten, trocknen und neu fliesen. Für diese Kosten gibt es keine belastbare amtliche Quelle; der folgende Wert ist ein Richtwert mit Stand 2026, hergeleitet aus Aufwand mal Satz:

  • Arbeit: 2 Personen × 3 Tage × 8 Stunden = 48 Stunden zu 55 bis 75 Euro netto: 2.640 bis 3.600 Euro
  • Abdichtung, Fliesen, Kleber, Fugenmaterial: 900 bis 1.600 Euro
  • Leckageortung und technische Trocknung: 600 bis 1.200 Euro
  • Entsorgung: 200 bis 400 Euro

Das ergibt 4.340 bis 6.800 Euro netto oder rund 5.200 bis 8.100 Euro brutto. Die Spanne treiben regionale Stundensätze, nachbestellbare Fliesen und die Trocknungsdauer des Estrichs. Die Reparatur ist wieder eine Handwerkerleistung; nutzen Sie dafür § 35a, sinkt die Belastung um 20 Prozent des Bruttolohns, also um rund 630 bis 860 Euro. Selbst dann bleiben 4.500 bis 7.200 Euro – das Vier- bis Siebenfache der Ersparnis aus der Tabelle.

Bußgeld, Strafrecht, Versicherung und Unfall

Bußgeld nach dem SchwarzArbG. Für Auftraggeber sieht § 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG bis zu 50.000 Euro vor. Der Tatbestand ist eng: Er betrifft Aufträge in erheblichem Umfang an Personen, die ohne Gewerbeanzeige arbeiten oder ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintrag in die Handwerksrolle betreiben – und zwar wissentlich oder fahrlässig. Fliesenleger, Installateure und Heizungsbauer sowie Elektrotechniker stehen in Anlage A der Handwerksordnung, sind also zulassungspflichtig. Unrichtige Belege auszustellen oder in Verkehr zu bringen, kann nach § 8 Abs. 4 mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Steuerstrafrecht. Beim ordentlich angemeldeten Betrieb, der nur den Barlohn verschweigt, greift nicht das Bußgeld, sondern § 370 der Abgabenordnung: Steuerhinterziehung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wer die Abrede anstößt oder mitträgt, kann sich wegen Beihilfe (§ 27 StGB) strafbar machen.

Aufbewahrung. Unabhängig davon müssen Sie als Privatperson Rechnungen oder Zahlungsbelege zu Leistungen am Grundstück zwei Jahre aufbewahren (§ 14b Abs. 1 UStG). Ein Verstoß kann nach § 26a UStG bis zu 1.000 Euro kosten; der Zoll darf die Unterlagen einsehen.

Versicherung. Wer wissentlich einen nicht qualifizierten Helfer an Gas- oder Wasserinstallationen lässt, riskiert bei einem Folgeschaden den Vorwurf grober Fahrlässigkeit; dann darf der Versicherer seine Leistung nach § 81 Abs. 2 VVG kürzen. Die Betriebshaftpflicht, über die ein Schaden sonst reguliert würde, fehlt beim Schwarzarbeiter in aller Regel.

Unfall auf der Baustelle. Beschäftigen Sie selbst Hilfskräfte, die keinem Gewerbebetrieb angehören, sind Sie nach Auskunft der BG BAU „Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten“. Sie müssen das Bauvorhaben innerhalb einer Woche melden und Beiträge zahlen, gleich ob die Helfer bezahlt werden. Wurde schwarz gearbeitet und wurden keine Beiträge entrichtet, verpflichtet § 110 Abs. 1a SGB VII den Unternehmer, der Berufsgenossenschaft sämtliche Aufwendungen für den Versicherungsfall zu erstatten – von der Heilbehandlung bis zur Rente.

Hilfe unter Angehörigen, Freunden und Nachbarn. Nach § 1 Abs. 4 SchwarzArbG ist keine Schwarzarbeit, was nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet ist und von Angehörigen, aus Gefälligkeit oder als Nachbarschaftshilfe erbracht wird; ausdrücklich gilt das bei geringem Entgelt. Der Nachbar, der für ein Abendessen beim Tapezieren hilft, fällt darunter; wer regelmäßig nach Feierabend Bäder fliest, nicht. Helfen Freunde bei Bauarbeiten, bleibt die Meldung bei der BG BAU dennoch Pflicht; ausgenommen sind nur Ehe- und Lebenspartner.

Barzahlung mit Rechnung. Eine ordnungsgemäße Rechnung bar zu bezahlen, ist erlaubt. Sie kostet aber den Steuerbonus, denn § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG verlangt die Zahlung auf das Konto des Leistenden. Im Beispiel sind das 1.200 Euro. Welche Belege das Finanzamt sehen will, steht unter Handwerkerleistungen steuerlich absetzen.

Rechnung ohne Umsatzsteuer. Kleinunternehmer nach § 19 UStG – Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro und im laufenden Jahr höchstens 100.000 Euro – rechnen legal ohne Umsatzsteuer ab.

Rechnung ohne Unterschrift: gültig oder nicht?

Eine Handwerkerrechnung muss nicht unterschrieben sein. Rechnung ist nach § 14 Abs. 1 UStG jedes Dokument, mit dem über eine Leistung abgerechnet wird; die Pflichtangaben in § 14 Abs. 4 UStG enthalten keine Unterschrift. Eine ausgedruckte Rechnung ohne Signatur oder ein PDF per E-Mail ist deshalb vollständig gültig – für Werklohn, Mängelrechte und den Steuerbonus. Der Anspruch auf Werklohn entsteht aus dem Vertrag; bei Bauverträgen wird er nach § 650g Abs. 4 BGB erst mit Abnahme und prüffähiger Schlussrechnung fällig – eine Unterschrift verlangt aber auch diese Vorschrift nicht.

Worauf es stattdessen ankommt, sind die Pflichtangaben:

  1. vollständiger Name und Anschrift des Betriebs und des Auftraggebers,
  2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Betriebs,
  3. Ausstellungsdatum und eine einmalige, fortlaufende Rechnungsnummer,
  4. Art und Umfang der Leistung,
  5. Zeitpunkt der Leistung,
  6. Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag – oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung, etwa als Kleinunternehmer,
  7. bei Arbeiten am Grundstück für Privatleute ein Hinweis auf Ihre zweijährige Aufbewahrungspflicht (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 UStG).

Bis 250 Euro Gesamtbetrag genügt nach § 33 UStDV eine Kleinbetragsrechnung mit Name und Anschrift des Betriebs, Datum, Leistung, Bruttobetrag und Steuersatz. Für den Steuerbonus zählt zusätzlich, dass sich der Arbeitsanteil aus der Rechnung ergibt; wie die Aufteilung aussehen muss, erklärt der Beitrag zu Material- und Lohnanteil auf Rechnungen. Fehlen Pflichtangaben, bitten Sie den Betrieb um eine berichtigte Rechnung, bevor Sie überweisen.

Eine Unterschrift zählt an anderer Stelle: auf Stundenzetteln, Regieberichten und dem Abnahmeprotokoll. Wer Stunden abzeichnet, erschwert sich später den Einwand, sie seien nicht geleistet worden. Prüfen Sie solche Belege also vor dem Unterschreiben – die Rechnung selbst braucht Ihre Unterschrift nicht und die des Betriebs ebenso wenig.

So gehen Sie vor

Fragt ein Betrieb nach „bar ohne Rechnung“, lehnen Sie ab und bitten um ein schriftliches Angebot, das Arbeits- und Materialkosten getrennt ausweist. Worauf es beim Gegenangebot ankommt, zeigt der Beitrag zum Vergleich von Handwerkerangeboten. Prüfen Sie bei Fliesen-, Sanitär- und Elektroarbeiten den Eintrag in die Handwerksrolle bei der zuständigen Handwerkskammer.

Überweisen Sie jede Zahlung mit Rechnungsnummer und legen Sie Rechnung, Kontoauszug und Abnahmeprotokoll für die fünf Jahre der Mängelhaftung ab. Der Rechner zum Plus-minus bei Barzahlung ohne Rechnung rechnet die eingesparte Umsatzsteuer gegen den entgangenen Handwerkerbonus, sodass Sie die echte Ersparnis kennen, bevor Sie entscheiden. Ist eine Ohne-Rechnung-Abrede bereits getroffen, lassen Sie sich keine zurechtgelegte Rechnung ausstellen, sondern holen Sie anwaltlichen und steuerlichen Rat ein, bevor Sie weiter zahlen.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Gesetze im Internet: § 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (Begriff und Ausnahmen)
  2. Gesetze im Internet: § 8 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (Bußgeldvorschriften)
  3. Bundesgerichtshof: Keine Ansprüche bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit (VII ZR 197/16, mit Verweis auf die Urteile von 2013 bis 2015)
  4. Gesetze im Internet: § 14 Umsatzsteuergesetz (Rechnungsausstellung, Pflichtangaben)
  5. Gesetze im Internet: § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (Kleinbetragsrechnung)
  6. Gesetze im Internet: § 26a Umsatzsteuergesetz (Bußgeldvorschriften)
  7. Gesetze im Internet: § 35a Einkommensteuergesetz
  8. Gesetze im Internet: § 110 SGB VII (Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern)
  9. BG BAU: Informationen für neue Bauherrinnen und Bauherren
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