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Immobilienanzeige mit Energieausweis: Diese fünf Angaben dürfen nicht fehlen

Liegt ein Energieausweis vor, verlangt das GEG konkrete Angaben in kommerziellen Anzeigen. Bei Besichtigung und Vertrag folgen weitere Pflichten.

Farbskala eines Energieausweises von Grün bis Rot
Farbskala eines Energieausweises von Grün bis RotFoto: Generalitat de Catalunya / Wikimedia Commons, bearbeitet (Zuschnitt)CC0 1.0

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei vorhandenem Energieausweis nennt die Anzeige Ausweisart, Endenergiewert, Energieträger, Baujahr und Effizienzklasse.
  • Spätestens bei der Besichtigung ist der Ausweis oder eine Kopie vorzulegen.
  • Unverzüglich nach Vertragsabschluss erhält Käufer oder neuer Mieter den Ausweis beziehungsweise eine Kopie.

„Energieausweis liegt zur Besichtigung vor“ genügt in einer kommerziellen Immobilienanzeige nicht immer. Wenn zum Zeitpunkt der Aufgabe bereits ein Energieausweis vorhanden ist, verlangt § 87 Gebäudeenergiegesetz konkrete Pflichtangaben. Verantwortlich kann je nach Fall Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Leasinggeber oder Immobilienmakler sein.

Dieser Überblick beschreibt den Stand vom 14. Juli 2026. Für ältere Energieausweise gelten Übergangsvorschriften, die bei der Übertragung von Werten beachtet werden müssen.

Fünf Werte für Wohngebäude

Die Anzeige nennt die Art des Energieausweises – Bedarf oder Verbrauch –, den Endenergiebedarf beziehungsweise Endenergieverbrauch, die wesentlichen Energieträger der Heizung, das im Ausweis genannte Baujahr und die Energieeffizienzklasse. Die Werte werden exakt und mit richtiger Einheit übernommen.

Verwechseln Sie Endenergie nicht mit Primärenergie. Auch das Baujahr der Heizung ist nicht automatisch das Baujahr des Gebäudes. Eine zweite Person sollte die Anzeige vor Veröffentlichung mit der Originalseite des Ausweises abgleichen.

Vor Veröffentlichung den Status klären

Liegt noch kein Ausweis vor, ist zu prüfen, ob für Verkauf oder Neuvermietung einer auszustellen ist. Bei bestimmten kleinen älteren Wohngebäuden kann ein Bedarfsausweis vorgeschrieben sein. Baudenkmäler und weitere Fälle können Besonderheiten aufweisen.

Beauftragen Sie nur ausstellungsberechtigte Personen und stellen Sie korrekte Gebäudedaten bereit. Seit dem GEG muss der Aussteller ein bestehendes Gebäude grundsätzlich vor Ort begehen oder geeignete Bildaufnahmen erhalten. Offenkundig falsche Eigentümerangaben sollten nicht ungeprüft übernommen werden.

Vorlage bei der Besichtigung

Beim Verkauf ist der Energieausweis oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung vorzulegen. Ein deutlich sichtbarer Aushang oder ein Auslegen kann genügen. Findet keine Besichtigung statt, ist der Ausweis unverzüglich vorzulegen, spätestens auf Aufforderung des Interessenten.

Für Vermietung, Verpachtung und Leasing gelten entsprechende Vorlagepflichten. Interessenten sollten Gelegenheit haben, den Ausweis tatsächlich zu lesen; ein kurzer Blick auf dem Maklertelefon ist keine gute Dokumentation.

Übergabe nach Abschluss

Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrags wird der Ausweis oder eine Kopie an den Käufer übergeben. Bei Vermietung gilt dies entsprechend für den neuen Mieter. Halten Sie Übergabe oder digitalen Versand nachvollziehbar fest.

Beim Verkauf eines Wohngebäudes mit höchstens zwei Wohnungen trifft den Käufer nach Übergabe zusätzlich eine Pflicht zu einem informatorischen Beratungsgespräch, wenn eine berechtigte Person es als einzelne Leistung unentgeltlich anbietet.

Ein korrekt übertragener Energieausweis macht ein Gebäude nicht energieeffizient. Er sorgt aber dafür, dass Interessenten früh dieselben Basisdaten sehen – und schützt Anbieter vor vermeidbaren Fehlern zwischen Exposé, Besichtigung und Vertrag.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Gebäudeenergiegesetz – § 87 Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
  2. Gebäudeenergiegesetz – § 80 Ausstellung und Verwendung
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