Förderung für Dämmung und Fenster: Bis zu 20 Prozent Zuschuss nach BEG

Das BAFA fördert Dämmung und Fenster mit 15 bis 20 Prozent Zuschuss. Erfahren Sie, welche U-Werte gelten und wie ein Sanierungsfahrplan den Zuschuss verdoppelt.

Zweigeschossiges Wohnhaus mit gelbem Altputz, davor auf Paletten gestapelte rosa Dämmplatten für die Fassade
Zweigeschossiges Wohnhaus mit gelbem Altputz, davor auf Paletten gestapelte rosa Dämmplatten für die FassadeFoto: EnergieAgentur.NRW / Wikimedia CommonsCC BY 2.0

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (Dämmung, Fenster, Türen) gewährt das BAFA einen Basiszuschuss von 15 Prozent der förderfähigen Kosten.
  • Mit einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) steigt der Fördersatz auf 20 Prozent und die maximal anrechenbaren Kosten verdoppeln sich von 30.000 auf 60.000 Euro pro Wohneinheit.
  • Die technischen Mindestanforderungen verlangen anspruchsvolle U-Werte (z. B. U = 0,20 W/(m²K) für Außenwände und Uw = 0,95 W/(m²K) für Fenster), die strenger als das GEG sind.
  • Die Einbindung eines zertifizierten Energieeffizienz-Experten (EEE) aus der Bundesliste ist vor Antragstellung zwingend vorgeschrieben.

Die energetische Sanierung der Gebäudehülle – von der Fassadendämmung über neue Wärmeschutzfenster bis zur Dämmung von Dach und Kellerdecke – wird in Deutschland über die Bundesförderung für effiziente Gebäude für Einzelmaßnahmen (BEG EM) mit direkten Investitionszuschüssen gefördert. Zuständige Förderbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Eigentümer erhalten einen regulären Zuschuss von 15 Prozent der förderfähigen Kosten. Wurde die Maßnahme zuvor in einem geförderten individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) empfohlen, steigt der Fördersatz auf 20 Prozent und die förderfähige Kostengrenze verdoppelt sich von 30.000 auf 60.000 Euro pro Wohneinheit.

Um die Fördergelder zu erhalten, müssen Eigentümer zwei Grundregeln beachten: Die Bauteile müssen anspruchsvolle technische Mindestanforderungen (U-Werte) erfüllen, die deutlich über den gesetzlichen Standards des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) liegen. Zudem ist die Einbindung eines zertifizierten Energieeffizienz-Experten (EEE) aus der Bundesliste zwingend vorgeschrieben, der die technische Planung vor Antragstellung bestätigt.

Förderkategorie Ohne Sanierungsfahrplan (Standard) Mit iSFP-Bonus (Sanierungsfahrplan) Steuerförderung (§ 35c EStG)
Basisfördersatz 15 Prozent der förderfähigen Kosten 20 Prozent (15 % Basis + 5 % Bonus) 20 Prozent der Gesamtkosten
Max. förderfähige Kosten / Jahr 30.000 Euro pro Wohneinheit 60.000 Euro pro Wohneinheit 200.000 Euro Gesamtkosten
Maximaler Zuschuss / Steuerabzug 4.500 Euro pro Wohneinheit 12.000 Euro pro Wohneinheit 40.000 Euro Steuerabzug über 3 Jahre
Energieberater (EEE) Pflicht? Ja, zwingend für Antragstellung Ja, erstellt iSFP und TPB Nein (Fachunternehmererklärung reicht)
Zuschuss für Baubegleitung 50 % (max. 2.500 € bei 1–2 WE) 50 % (max. 2.500 € bei 1–2 WE) 50 % über EStG absetzbar
Antragszeitpunkt Vor verbindlicher Handwerkerbeauftragung Vor verbindlicher Handwerkerbeauftragung Nachträglich in der Steuererklärung

Welche Bauteile gefördert werden – und welche U-Werte gelten

Das BAFA bezuschusst ausschließlich Maßnahmen, die die Energieverluste über die Gebäudehülle messbar reduzieren. Die technischen Mindestanforderungen (TMA) verlangen strenge Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte in W/(m²K)):

1. Dämmung der Außenwände (Fassade)

Gefördert werden Wärmedämmverbundsysteme (WDVS), vorgehängte hinterlüftete Fassaden (VHF), Kerndämmungen zweischaliger Mauerwerke sowie Innendämmungen.

  • Förder-Vorgabe: Maximal U = 0,20 W/(m²K).
  • Vergleich mit GEG: § 48 GEG verlangt bei Erneuerung von mehr als 10 Prozent der Putzfläche lediglich U = 0,24 W/(m²K). Wer Fördergeld will, muss also rund 20 Prozent besser dämmen.
  • Realistische Kosten und Dämmstärken finden Sie im Kostenleitfaden zur Fassadendämmung. Bei Einblasdämmung in Hohlschichten genügt der vollständige Hohlraumverschluss mit zugelassenen Dämmstoffen der Wärmeleitgruppe (WLG) 035 oder 033.

2. Dämmung von Dach und oberster Geschossdecke

Gefördert werden Aufsparren-, Zwischensparren- und Untersparrendämmungen von Steildächern, Flachdachdämmungen sowie die Dämmung der obersten Geschossdecke.

  • Förder-Vorgabe Steildach / Geschossdecke: Maximal U = 0,14 W/(m²K).
  • Flachdächer: Maximal U = 0,14 W/(m²K).
  • Diese Werte erfordern bei Zwischensparrendämmungen meist Dämmstärken von 20 bis 24 Zentimetern der WLG 035 oder Kombinationen mit dünneren Hochleistungsdämmstoffen (z. B. Polyurethan WLG 023).

3. Austausch von Fenstern und Fenstertüren

Wer alte Doppelglasfenster gegen moderne Mehrscheiben-Isolierverglasung austauscht, muss die Gesamteinheit aus Rahmen und Glas betrachten.

  • Förder-Vorgabe Fenster (Uw-Wert): Maximal Uw = 0,95 W/(m²K).
  • Dies erfordert praktisch durchgehend Dreifach-Wärmeschutzverglasungen mit thermisch getrenntem Randverbund („warme Kante“). Standard-Doppelglasfenster erreichen meist nur Uw-Werte von 1,1 bis 1,3 und sind nicht förderfähig.
  • Wie Sie den Tausch bauphysikalisch vorbereiten, zeigt der Leitfaden zum Fenster austauschen und richtig planen.

4. Dämmung der Kellerdecke und erdberührter Bauteile

Die Dämmung unterm Haus verhindert fußkalte Erdgeschossböden und spart bis zu 10 Prozent Heizenergie.

  • Förder-Vorgabe: Maximal U = 0,25 W/(m²K).
  • Das entspricht in der Regel einer Unterdeckendämmung von 10 bis 12 Zentimetern mineralischer oder polymerer Dämmplatten. Wie Sie Wärmebrücken an Leitungsdurchführungen vermeiden, erläutert der Ratgeber zur Kellerdeckendämmung.

5. Außentüren und sommerlicher Wärmeschutz

  • Hauseingangstüren (Ud-Wert): Maximal Ud = 1,30 W/(m²K).
  • Außenliegender Sonnenschutz: Automatisch gesteuerte Rollläden, Raffstores oder Fensterläden werden mit 15 bis 20 Prozent bezuschusst, wenn sie zur Reduktion der sommerlichen Kühllast beitragen.

Der iSFP-Bonus: Wie sich Fördersatz und Budget verdoppeln

Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) ist das wirksamste Hebelwerkzeug in der Bundesförderung. Wird die geplante Maßnahme im Rahmen eines iSFP durch einen zugelassenen Energieberater empfohlen, greifen zwei rechtliche Vorteile:

  1. Erhöhter Fördersatz: Der Zuschuss steigt von 15 auf 20 Prozent (5 Prozentpunkte iSFP-Bonus).
  2. Verdoppelte Kostengrenze: Ohne iSFP können Eigentümer pro Kalenderjahr und Wohneinheit maximal 30.000 Euro an förderfähigen Sanierungsausgaben für die Gebäudehülle geltend machen. Mit iSFP verdoppelt sich diese Grenze auf 60.000 Euro pro Wohneinheit.

Praxisvergleich für eine umfassende Fenstersanierung (Kosten: 55.000 Euro):

  • Ohne iSFP: 15 % Zuschuss auf maximal 30.000 Euro = 4.500 Euro Zuschuss. Auf den restlichen 25.000 Euro bleibt der Eigentümer ohne Förderung sitzen.
  • Mit iSFP: 20 % Zuschuss auf die vollen 55.000 Euro = 11.000 Euro Zuschuss!
  • Gewinn durch den Fahrplan: 6.500 Euro mehr Zuschuss.

Da die Erstellung des iSFP selbst durch das BAFA mit bis zu 50 Prozent bezuschusst wird (maximal 650 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser), amortisiert sich der Sanierungsfahrplan bereits bei der ersten größeren Einzelmaßnahme mehrfach. Details zum Ablauf finden Sie im Ratgeber zu Energieberatung und iSFP-Bonus.

Der Energieeffizienz-Experte: Zwingende Voraussetzung für den Antrag

Bei Maßnahmen an der Gebäudehülle akzeptiert das BAFA keine Anträge von Privatpersonen oder Handwerksbetrieben allein. Die Förderrichtlinie schreibt die Einbindung eines in der dena-Energieeffizienz-Expertenliste (Bundesliste unter energie-effizienz-experten.de) geführten Beraters vor.

Die Aufgaben des Experten im Förderverfahren:

  1. Technische Projektbeschreibung (TPB): Vor Beginn der Bauarbeiten berechnet der EEE die U-Werte, prüft die Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes nach DIN 4108-2 und erstellt die elektronische TPB im BAFA-Portal. Aus der TPB resultiert eine eindeutige Vorgangsnummer (TPB-ID), die für den Förderantrag benötigt wird.
  2. Begleitung der Ausführung: Der Berater kontrolliert die Baustelle stichprobenartig auf Wärmebrückenfreiheit und fachgerechten Einbau.
  3. Technischer Projektnachweis (TPN): Nach Abschluss der Arbeiten und Vorliegen der Handwerkerrechnungen bestätigt der Experte den TPN im Portal, woraufhin das BAFA das Geld auszahlt.

Die Kosten für den Energieeffizienz-Experten werden über den Fördertatbestand Fachplanung und Baubegleitung separat bezuschusst: Das BAFA übernimmt 50 Prozent der Beraterkosten, gedeckelt auf maximal 2.500 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern (5.000 Euro bei Mehrfamilienhäusern).

Strikter Ablauf: Wann Verträge unterschrieben werden dürfen

Ein Formfehler beim Zeitpunkt des Vertragsschlusses führt zum vollständigen Verlust der Fördermittel:

  1. Handwerkerangebot einholen: Lassen Sie sich von Fachbetrieben Angebote erstellen. Wichtig: Der Liefer- oder Leistungsvertrag muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung der Förderzusage durch das BAFA enthalten (z. B. Formulierung: „Dieser Vertrag wird erst wirksam, wenn das BAFA den Förderantrag positiv bewilligt hat“).
  2. TPB durch den EEE erstellen lassen: Der Energieberater fertigt die technische Projektbeschreibung an.
  3. Förderantrag online beim BAFA einreichen: Erst nach Erhalt der TPB-ID stellt der Eigentümer den Online-Antrag im BAFA-Portal.
  4. Umsetzung der Sanierung: Nach Einreichung des Antrags (bzw. nach Vorliegen des Zuwendungsbescheids) darf mit den Baumaßnahmen begonnen werden.
  5. Kredit-Kombination nutzen: Für die nach Abzug des Zuschusses verbleibenden Restkosten können Eigentümer den zinsverbilligten KfW-Ergänzungskredit (bis zu 120.000 Euro Darlehen) über ihre Hausbank beantragen.
  6. Rechnungen einreichen und Auszahlung erhalten: Nach Bauabnahme erstellt der EEE den TPN, die Rechnungen und Zahlungsbelege (nur unbare Banküberweisungen) werden hochgeladen, und das BAFA überweist den Zuschuss.

Alternative für Spätentschlossene: Steuerbonus nach § 35c EStG

Wer die Sanierung der Fenster oder Fassade bereits beauftragt oder abgeschlossen hat, ohne vorher einen BAFA-Antrag zu stellen, verliert den Anspruch auf staatliche Zuschüsse unwiderruflich. In diesem Fall bietet das Einkommensteuergesetz eine zweite Chance:

Nach § 35c EStG können selbstnutzende Eigentümer 20 Prozent der Aufwendungen direkt von der tariflichen Einkommensteuerschuld abziehen:

  • 7 Prozent im Jahr der Fertigstellung (max. 14.000 Euro)
  • 7 Prozent im zweiten Jahr (max. 14.000 Euro)
  • 6 Prozent im dritten Jahr (max. 12.000 Euro)
  • Maximale Steuerersparnis: 40.000 Euro bei Sanierungskosten von bis zu 200.000 Euro.

Vorteil: Ein vorheriger Antrag ist nicht erforderlich, und für Standardmaßnahmen genügt die Bescheinigung des Fachunternehmens nach der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV). Allerdings müssen die technischen Mindestanforderungen an die U-Werte identisch mit den BEG-Vorgaben eingehalten werden. Eine gleichzeitige Nutzung von BAFA-Zuschuss und Steuerabzug für dieselbe Maßnahme ist gesetzlich ausgeschlossen.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. dena – Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes
  2. Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 48 – Anforderungen an bestehende Gebäude
  3. Einkommensteuergesetz (EStG) § 35c – Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen
  4. Deutsche Energie-Agentur (dena) – Sanierungsleitfaden für Wohngebäude
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