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Dieser WEG-Trend 2026 spart Wege: Was virtuelle Eigentümerversammlungen jetzt dürfen

Wohnungseigentümer können Versammlungen unter Voraussetzungen vollständig virtuell abhalten. Beschluss, Teilnahmerechte und Übergangsregel müssen stimmen.

04Wohnungseigentum

Das Wichtigste in Kürze

  • Mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen können eine virtuelle Versammlung für höchstens drei Jahre ermöglichen.
  • Teilnahme und Rechteausübung müssen mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein.
  • Für vor 2028 gefasste Beschlüsse gilt bis einschließlich 2028 grundsätzlich zusätzlich eine jährliche Präsenzversammlung.

Eine Eigentümerversammlung ohne Anfahrt, Saalsuche und Rückfahrt klingt wie der folgerichtige WEG-Trend 2026. Das Wohnungseigentumsgesetz erlaubt inzwischen vollständig virtuelle Versammlungen per Mehrheitsbeschluss. Ein gewöhnlicher Mehrheitsbeschluss reicht dafür allerdings nicht.

Nach § 23 Absatz 1a WEG sind mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Beschluss kann die virtuelle Form für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren vorsehen. Danach braucht es eine neue Entscheidung.

Online muss rechtlich vollwertig sein

Die virtuelle Eigentümerversammlung muss hinsichtlich Teilnahme und Rechteausübung mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein. Eigentümer müssen also nicht nur zuhören können. Rede-, Frage-, Antrags- und Stimmrechte brauchen einen verlässlichen digitalen Weg.

Die Einladung sollte System, Zugang, technische Mindestvoraussetzungen und Supportkontakt verständlich nennen. Identität und Stimmberechtigung müssen prüfbar sein, ohne unnötig viele personenbezogene Daten zu sammeln. Ein Probelauf senkt das Risiko, dass einzelne Eigentümer erst während einer wichtigen Abstimmung an Kamera oder Zugang scheitern.

Die Präsenz verschwindet 2026 nicht vollständig

Für Beschlüsse, die vor dem 1. Januar 2028 gefasst werden, enthält das Gesetz eine Übergangsregel: Bis einschließlich 2028 ist grundsätzlich mindestens einmal jährlich eine Präsenzversammlung durchzuführen. Darauf kann die Gemeinschaft durch einstimmigen Beschluss verzichten.

Daneben bleibt die hybride Teilnahme eine eigene Option. Dabei existiert ein physischer Versammlungsort, während einzelne Eigentümer elektronisch teilnehmen. Gemeinschaften sollten daher nicht nur „digital oder analog“ abstimmen, sondern die passende Form für ihre Mitglieder wählen.

Technik vor dem Beschluss testen

Fragen Sie die Verwaltung nach Kosten, Datenschutz, Aufzeichnung, Ausfallszenario und barrierearmer Bedienung. Eine heimliche oder routinemäßige Aufzeichnung ist nicht selbstverständlich zulässig. Das Protokoll bleibt unabhängig vom Versammlungsformat wichtig.

Virtuelle Versammlungen können Beteiligung erleichtern, besonders bei weit verstreut wohnenden Eigentümern. Der Trend wird aber erst dann zum Fortschritt, wenn niemand technisch ausgeschlossen wird und die Gemeinschaft die Übergangsregel nicht mit einer vollständigen Abschaffung der Präsenz verwechselt.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Gesetze im Internet – § 23 WEG
  2. Gesetze im Internet – Wohnungseigentumsgesetz
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