Wohngeld-Reform im Bundesrat: Lastenzuschuss für Eigentümer soll ab 2027 sinken
Der Bundesrat hat am 25.09.2026 zum Regierungsentwurf der Wohngeld-Reform Stellung genommen. In unserer Modellrechnung sinkt der Lastenzuschuss einer Alleinstehenden im abbezahlten Haus teils von 90 auf 27 Euro – beschlossen ist das Gesetz aber noch nicht.

Das Wichtigste in Kürze
- Der Regierungsentwurf (Bundesrat-Drucksache 474/26) soll am 01.01.2027 in Kraft treten: Die dauerhafte Heizkostenkomponente wird halbiert, der Formelwert „c“ steigt um 58 Prozent, die Fortschreibung zum 01.01.2027 entfällt und unter 15 Euro im Monat gibt es kein Wohngeld mehr.
- Der Bundesrat hat am 25.09.2026 im ersten Durchgang seine Stellungnahme beschlossen (Drucksache 474/26 (B)): Die pauschale Ablehnung fand keine Mehrheit; gefordert werden u. a. höhere Freibeträge für Alleinerziehende und Grundrentner sowie die Streichung des Erstattungsverzichts.
- In unserer Modellrechnung sinkt der Lastenzuschuss einer Alleinstehenden im abbezahlten 100-Quadratmeter-Haus bei 1.000 Euro Monatseinkommen von 168 auf 112 Euro, bei 1.200 Euro von 90 auf 27 Euro.
- Laufende Bescheide gelten laut Entwurf bis zum Ende ihres Bewilligungszeitraums weiter; über einen bis 31.12.2026 gestellten, aber erst 2027 entschiedenen Antrag bleibt es beim Dezember-Betrag, falls das neue Recht weniger ergibt.
- Nach Schätzung der Bundesregierung verlieren rund 381.000 Haushalte ihren Anspruch; 68.000 wechseln ins SGB II und 75.000 ins SGB XII – für Vermieter ändert sich damit bei einem Teil der Mieter die Zahlungsquelle.
Wer im abbezahlten Einfamilienhaus lebt und von einer kleinen Rente Wohngeld als Lastenzuschuss bekommt, muss sich auf spürbare Einschnitte einstellen: Am 25. September 2026 hat der Bundesrat in seiner 1068. Sitzung über den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes“ beraten und seine Stellungnahme beschlossen. Das Kabinett hatte ihn am 06.07.2026 beschlossen, dem Bundesrat lag er als Drucksache 474/26 vor. In Kraft treten soll die Reform am 01.01.2027.
Endgültig beschlossen ist damit noch nichts: Gemäß Artikel 76 Absatz 2 Grundgesetz hat der Bundesrat im ersten Durchgang zunächst seine Stellungnahme abgegeben. Der Bundestag hat den Entwurf am 8. Oktober 2026 in erster Lesung an die Ausschüsse überwiesen. Da der Entwurf als zustimmungsbedürftiges Gesetz angelegt ist, muss der Bundesrat nach dem Bundestagsbeschluss in einem zweiten Durchgang final zustimmen – ohne die Länderkammer kommt das Gesetz nicht zustande. Bis zum Inkrafttreten gilt das bisherige Wohngeldrecht unverändert weiter.
Drei Kürzungshebel und eine neue Untergrenze
Der Entwurf spart an drei Stellen. Erstens wird die dauerhafte Heizkostenkomponente halbiert. Für einen Ein-Personen-Haushalt sinkt sie von 96 auf 48 Euro im Monat, für zwei Personen von 124 auf 62 Euro. Der Betrag wegen der CO2-Bepreisung bleibt mit 14,40 beziehungsweise 18,60 Euro gleich. Insgesamt fließen damit in die Wohngeldberechnung nur noch 62,40 statt 110,40 Euro (eine Person) oder 80,60 statt 142,60 Euro (zwei Personen) für Heizkosten ein.
Zweitens steigt der Wert „c“ in der Wohngeldformel nach § 19 WoGG laut Begründung für alle Haushaltsgrößen um 58 Prozent, für Alleinstehende von 0,00004080 auf 0,00006446. Das Einkommen wird dadurch stärker angerechnet. Drittens entfällt die turnusmäßige Fortschreibung zum 01.01.2027. Die Höchstbeträge für Miete und Belastung bleiben auf dem Stand von 2025.
Hinzu kommt eine höhere Untergrenze: Nach dem neuen § 21 gibt es kein Wohngeld, wenn der Anspruch unter 15 Euro im Monat liegt. Bisher liegt diese Grenze bei 10 Euro. Die bisher in der Verwaltungsvorschrift geregelte Grenze für erhebliches Vermögen wird ins Gesetz übernommen und gedeckelt: 60.000 Euro für das erste und 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied, höchstens 120.000 Euro. Außerdem werden die Mietenstufen neu zugeordnet. Von 1.602 Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern steigen 411 in eine höhere und 126 in eine niedrigere Stufe.
Die Bundesregierung beziffert die Einsparung beim Wohngeld auf je 738 Millionen Euro für Bund und Länder im Jahr 2027 und je 1.080 Millionen Euro ab 2029. Rund 381.000 der etwa 1,2 Millionen Wohngeldhaushalte sollen ihren Anspruch verlieren.
Warum der Lastenzuschuss besonders stark reagiert
Einen Lastenzuschuss nach § 3 Absatz 2 WoGG erhalten Eigentümer, die ihren Wohnraum selbst nutzen. Gleichgestellt sind Inhaber eines Wohnungsrechts oder Nießbrauchs. Laut Wohngeld- und Mietenbericht 2024 bezogen im Jahr 2023 rund 84.000 Haushalte einen Lastenzuschuss, etwa 7 Prozent aller reinen Wohngeldhaushalte. Rund 85 Prozent von ihnen wohnen in den Mietenstufen I bis III, also meist außerhalb der Ballungsräume. 48 Prozent waren Rentnerhaushalte. Im Schnitt lag der Lastenzuschuss bei 313 Euro im Monat.
Bei einem abbezahlten Haus gibt es keinen Kapitaldienst mehr. Dann zählen laut Bericht oft nur die Pauschale von 36 Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr aus § 13 Wohngeldverordnung und die Grundsteuer. Eine höhere Grundsteuer erhöht die anrechenbare Belastung also direkt. Weil diese Belastung klein ist, macht der pauschale Heizkostenbetrag einen großen Teil der Rechengröße aus. Genau diesen Teil will der Entwurf halbieren.
Modellrechnung: Wie viel Lastenzuschuss übrig bliebe
Formel (§ 19 WoGG): Wohngeld = 1,15 × (M − (a + b × M + c × Y) × Y). Das Ergebnis wird auf volle Euro gerundet. M ist die berücksichtigte Belastung einschließlich Heizkostenbetrag, gedeckelt auf Höchstbetrag plus Klimakomponente. Y ist das monatliche Gesamteinkommen nach den pauschalen Abzügen des § 16 WoGG. Wer als Rentner nur Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlt, bekommt davon 10 Prozent abgezogen. Die Werte a und b bleiben gleich, c und der Heizkostenbetrag stammen aus Anlage 2 und § 12 Absatz 6 der geltenden Fassung und des Entwurfs.
Annahmen: Die Alleinstehende bewohnt ein schuldenfreies Haus mit 100 Quadratmetern und zahlt 300 Euro Grundsteuer im Jahr. Daraus ergibt sich eine Belastung von (3.600 + 300) ÷ 12 = 325 Euro. Das Paar bewohnt 120 Quadratmeter und zahlt 360 Euro Grundsteuer, also (4.320 + 360) ÷ 12 = 390 Euro. Zum Vergleich rechnen wir eine Mieterin mit 520 Euro Bruttokaltmiete in Mietenstufe III. Für alle gilt: Mietenstufe unverändert, keine Freibeträge, keine Verwaltungskosten. Die letzte Spalte zeigt den Vorschlag des Wohnungsausschusses des Bundesrates, der die dauerhafte Heizkostenkomponente weniger stark kürzen will: für Alleinstehende auf 60 statt 48 Euro, für zwei Personen auf 77,50 statt 62 Euro (im Bundesratsplenum am 25.09.2026 fand dieser Vorschlag keine Mehrheit).
| Haushalt | Einkommen Y | M heute → Entwurf | Wohngeld heute | Wohngeld laut Entwurf | Variante Wohnungsausschuss |
|---|---|---|---|---|---|
| Alleinstehende, eigenes Haus 100 m² | 1.000 € | 435,40 → 387,40 € | 168 € | 112 € | 119 € |
| Alleinstehende, eigenes Haus 100 m² | 1.200 € | 435,40 → 387,40 € | 90 € | 27 € | 33 € |
| Alleinstehende, eigenes Haus 100 m² | 1.250 € | 435,40 → 387,40 € | 70 € | 0 € (rechnerisch 5 €) | 0 € (rechnerisch 11 €) |
| Paar, eigenes Haus 120 m² | 1.500 € | 532,60 → 470,60 € | 154 € | 75 € | 84 € |
| Paar, eigenes Haus 120 m² | 1.700 € | 532,60 → 470,60 € | 81 € | 0 € | 0 € |
| Mieterin allein, Mietenstufe III | 1.100 € | 585,60 → 537,60 € | 211 € | 152 € | 158 € |
Bei der Alleinstehenden im eigenen Haus endet der Anspruch heute ab einem Einkommen von rund 1.397 Euro. Nach dem Entwurf wären es rund 1.229 Euro. Beim Paar sinkt die Grenze von rund 1.889 auf rund 1.652 Euro. In Euro verliert die Mieterin ähnlich viel, beim Lastenzuschuss mit kleiner Belastung ist der Anteil aber größer. Im zweiten Fall fallen 63 von 90 Euro weg, also rund 70 Prozent.
Grenzen: Wir rechnen mit einem vereinfachten Modell, nicht mit einem Bescheid. Das echte Einkommen nach §§ 14 bis 17 WoGG, Freibeträge, Verwaltungskosten einer Eigentümergemeinschaft und eine neue Mietenstufe ab 2027 können das Ergebnis deutlich verändern. Grundlage sind die Werte des Regierungsentwurfs, und die kann das Parlament noch ändern.
Stichtage: Welche Bescheide geschützt sind
Die Übergangsregel steht im neuen § 42e WoGG. Wann ein Antrag als gestellt gilt, regeln die geltenden §§ 22 und 25.
| Ihre Lage | Was laut Entwurf gilt |
|---|---|
| Bescheid vor dem 01.01.2027 erlassen, Bewilligungszeitraum reicht ins Jahr 2027 | Das bewilligte Wohngeld bleibt bis zum Ende des Zeitraums. Das sind in der Regel 12 Monate, ausnahmsweise bis zu 24. |
| Während dieses Zeitraums wird auf Antrag (§ 27 Abs. 1) oder von Amts wegen (§ 27 Abs. 2) neu entschieden | Bis 31.12.2026 gilt altes Recht, ab 01.01.2027 das neue. Der Bestandsschutz entfällt. |
| Antrag bis 31.12.2026 gestellt, aber erst 2027 entschieden | Für 2027 gilt neues Recht. Ergibt es weniger, bleibt es für den Rest des Zeitraums beim Dezember-Betrag 2026. |
| Antrag nach dem 31.12.2026, Zeitraum beginnt ausnahmsweise früher (§ 25 Abs. 3 bis 5) | Wie in der Zeile darüber. |
| Weiterleistungsantrag für einen Zeitraum, der 2027 beginnt | Es gilt vollständig das neue Recht. Den Antrag trotzdem vor Ablauf stellen: Der neue Zeitraum beginnt erst im Antragsmonat, verspätete Monate gehen verloren. |
Für die Praxis heißt das: Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Antragsmonats (§ 25 Abs. 2). Wer nach heutigem Recht Anspruch hat, aber noch keinen Antrag gestellt hat, ist mit einem Antrag noch im Jahr 2026 laut Entwurf in beiden Fällen geschützt: Wird noch 2026 entschieden, greift die erste Zeile der Tabelle, sonst die dritte. Legen Sie Ihrer Wohngeldstelle für die Lastenberechnung den aktuellen Grundsteuerbescheid, die Wohnflächenangabe und gegebenenfalls Darlehensbelege vor. Das gilt nur, solange § 42e im Gesetzgebungsverfahren so bestehen bleibt.
Was private Vermieter daraus ablesen können
Auch Mieter mit Wohngeld verlieren. In der Beispielrechnung sind es 59 Euro im Monat. Für diese Mieter wird die Miete knapper, sobald ihr laufender Bescheid ausläuft, also meist im Laufe des Jahres 2027. Nach der Schätzung im Entwurf wechseln 68.000 Haushalte in Leistungen nach dem SGB II und 75.000 in das SGB XII. Deren Wohnkosten laufen dann über Jobcenter oder Sozialamt statt über die Wohngeldstelle. Der Verband BFW warnt, die Kürzungen könnten Mietrückstände erhöhen. Es lohnt sich, die eigenen laufenden Pflichten als Vermieter und die Fristen im Blick zu behalten, ebenso wie die geplante Mietrechtsreform 2026.
Drei Details betreffen Vermieter direkt. § 26 Absatz 1 bleibt unverändert: Mit schriftlicher Einwilligung des Mieters kann das Wohngeld weiterhin direkt an den Vermieter gezahlt werden. Geändert wird nur Absatz 2, der die Auszahlung auf ein Konto regelt. Durch die neue Zuordnung der Mietenstufen kann der Höchstbetrag, bis zu dem die Miete angerechnet wird, je nach Gemeinde steigen oder sinken. Und wer selbst Wohngeld erhält und Mieteinnahmen hat, kann laut Entwurf per Auflage verpflichtet werden, seine Einkommensteuerbescheide vorzulegen.
Stellungnahme des Bundesrates und nächste Schritte im Bundestag
In seiner 1068. Sitzung am 25.09.2026 hat der Bundesrat im ersten Durchgang seine Stellungnahme zum Regierungsentwurf beschlossen (Drucksache 474/26 (Beschluss), TOP 60). Die vorab diskutierte Empfehlung des federführenden Wohnungsausschusses, den Gesetzentwurf pauschal abzulehnen (Drucksache 474/1/26), fand im Plenum keine Mehrheit. Auch die Ausschussempfehlung, die Heizkostenkomponente weniger stark abzusenken (Variante mit 60 Euro) und eine Mindestauszahlung von 60 Euro festzuschreiben, wurde nicht übernommen.
Statt einer Blockade einigten sich die Länder auf sechs konkrete Nachbesserungsforderungen:
- Höherer Freibetrag für Alleinerziehende (§ 17 Nr. 3 WoGG): Der Freibetrag soll von 1.320 auf 1.920 Euro steigen. Die Länder begründen dies damit, dass Alleinerziehende durch die verschärfte Wohngeldformel besonders stark belastet werden und Einkommensverluste nicht durch ein zweites Erwerbseinkommen im Haushalt auffangen können.
- Pauschaler Grundrenten-Freibetrag (§ 17 Nr. 5 WoGG): Anstelle des bürokratisch aufwendigen § 17a WoGG fordert der Bundesrat einen pauschalen Freibetrag von 1.200 Euro für jedes Haushaltsmitglied, das einen Grundrentenzuschlag bezieht. Das erspart den Behörden zeitraubende Einzelabfragen bei der Rentenversicherung.
- Ausschluss von Doppelleistungen (§ 7 Abs. 1 WoGG): Der Ausschluss vom Wohngeld bei gleichzeitigem Bezug existenzsichernder Leistungen nach dem SGB XII wird präzisiert, um Doppelbegünstigungen für dieselben Wohnkosten auszuschließen.
- Klarheit bei fiktivem Einkommen (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 WoGG): Das Wort „soweit“ soll durch „wenn“ ersetzt werden, um den Prüfaufwand bei nicht realisierten Unterhalts- oder Erwerbsansprüchen zu begrenzen.
- Kein einseitiger Erstattungsverzicht (§ 28a WoGG): Der Bundesrat fordert die Streichung des geplanten einseitigen Verzichts der Wohngeldstellen auf Kostenerstattungen durch andere Träger (wie Jobcenter oder Sozialämter). Die Länder befürchten dadurch Überzahlungen und Mehraufwand, weil Behörden überzahlte Beträge direkt von den Bürgern zurückfordern müssten.
- Verwaltungsvorschrift mit Vorlauf (WoGVwV): Die Bundesregierung wird aufgefordert, die Durchführungsverordnung frühzeitig vorzulegen, damit die Wohngeldbehörden der Länder und Kommunen ausreichenden Vorlauf für Schulung und Softwareanpassungen vor dem 01.01.2027 haben.
Zudem mahnt die Länderkammer in ihrer allgemeinen Stellungnahme, dass die Kürzungen bei der Heizkostenkomponente und das Aussetzen der regelmäßigen Leistungsanpassung zum 01.01.2027 zu spürbaren sozialen Härten führen und Haushalte in die Grundsicherung drängen können. Die zentralen Kürzungshebel des Entwurfs – Halbierung der Heizkostenkomponente, steilere Formelkurve, Nullrunde bei der Leistungsfortschreibung 2027 und 15-Euro-Untergrenze – bleiben damit auf Bundesebene im Spiel.
Wie geht es nun weiter? Die Bundesregierung hat ihre Gegenäußerung vorgelegt und den Gesetzentwurf offiziell in den Deutschen Bundestag eingebracht (Bundestagsdrucksache 21/8284 vom 30.09.2026, DIP-Vorgang 338373). In ihrer Gegenäußerung stimmt die Bundesregierung dem Länder-Vorstoß zu, den geplanten einseitigen Erstattungsverzicht der Wohngeldstellen (§ 28a WoGG) zu streichen. Höhere Freibeträge für Alleinerziehende und Grundrentner lehnt sie hingegen aus Gründen der Haushaltskonsolidierung ab. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am Donnerstag, 8. Oktober 2026, in erster Lesung beraten und nach 20-minütiger Aussprache an die Ausschüsse überwiesen; federführend ist der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen (BT-Drs. 21/8284). Zusammen mit dem Entwurf beriet das Plenum einen AfD-Antrag (BT-Drs. 21/8386), der das Wohngeld unverändert beibehalten und die Anpassung zum 1. Januar 2027 umsetzen will. Beschlossen ist noch nichts: Es folgen die Ausschussberatungen, die zweite und dritte Lesung und, weil das Gesetz laut Eingangsformel der Zustimmung bedarf, der zweite Durchgang im Bundesrat. Bis dahin gilt das bisherige Wohngeldrecht.
Sollten Sie heute Wohngeld oder Lastenzuschuss beziehen, notieren Sie das Ende Ihres Bewilligungszeitraums aus dem aktuellen Bescheid. Prüfen Sie außerdem, ob in diesem Jahr noch eine Änderung ansteht, die einen Überprüfungsantrag nach § 27 rechtfertigt, etwa eine höhere Zins- und Tilgungsbelastung oder gesunkenes Einkommen. Bei Unklarheiten im Einzelfall hilft die örtliche Wohngeldbehörde.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesregierung: Im Kabinett – Wohngeld wird neu geordnet (06.07.2026)
- Bundesrat: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes, Drucksache 474/26 (14.08.2026)
- Bundesrat: Empfehlungen der Ausschüsse zur 1068. Sitzung am 25.09.2026, Drucksache 474/1/26 (11.09.2026)
- Bundesrat: Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes, Drucksache 474/26 (Beschluss) (25.09.2026)
- Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 19 Wohngeldgesetz – Höhe des Wohngeldes (geltende Fassung)
- Bundesregierung: Wohngeld- und Mietenbericht 2024, Bundestag-Drucksache 21/2170 (08.10.2025)
- BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen: Wohngeldnovelle – aktueller Stand (03.08.2026)
- Deutscher Bundestag: Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes, 1. Lesung am 08.10.2026 (Textarchiv, Stand 09.10.2026)
- Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf der Bundesregierung mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung, Drucksache 21/8284 (30.09.2026)

















