Nachbarrecht: Was es bedeutet, wo es geregelt ist und was es regelt

Nachbarrecht ist kein einzelnes Gesetz, sondern ein Zusammenspiel aus BGB, Landesbauordnungen und Landesnachbarschaftsgesetzen. Was es überhaupt regelt – von Bäumen über Zäune bis Lärm – und warum der Bundeslandwechsel so viel Unterschied macht.

Weißer Lattenzaun entlang einer Grundstücksgrenze vor blauem Himmel
Weißer Lattenzaun entlang einer Grundstücksgrenze vor blauem HimmelFoto: Clemens Stockner / Wikimedia CommonsCC BY-SA 3.0

Das Wichtigste in Kürze

  • Nachbarrecht ist kein einziges Gesetz: Es verbindet die §§ 906 bis 924 und 1004 BGB mit den Nachbarrechtsgesetzen der Länder und der Landesbauordnung.
  • Reguliert werden unter anderem Bäume und Hecken an der Grenze, Überhang und Wurzeln, Zäune und Einfriedungen, Lärm, Licht und Gerüche sowie das Betreten des Nachbargrundstücks.
  • Zwölf Länder haben ein eigenes Nachbarrechtsgesetz, Bayern regelt es im AGBGB, Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern haben keines – Abstände und Fristen unterscheiden sich deshalb je Bundesland.

Nachbarrecht ist kein Gesetz – es ist ein System

Das Nachbarrecht regelt Konflikte zwischen Grundstücksnachbarn: Pflanzen an der Grenze, Lärm und Gerüche, Zäune, Überbauten und den Zugang für Bauarbeiten. Welche Regel gilt, prüfen Sie auf drei Ebenen:

  1. Bundesweit: das BGB. Die §§ 906 bis 924 BGB und § 1004 BGB regeln unter anderem Immissionen, Überhang, Hinüberfall, Überbau, Notweg und Grenzbäume.
  2. Je Bundesland: das private Landesnachbarrecht. Zwölf Länder haben ein eigenes Nachbarrechtsgesetz. Bayern regelt die Materie in Art. 43 bis 54 AGBGB. Die Landesregeln bestimmen insbesondere Pflanzabstände, Anspruchsfristen, Einfriedungen und Betretungsrechte. Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern haben kein eigenes Nachbarrechtsgesetz.
  3. Zusätzlich: öffentliches Bau- und Fachrecht. Landesbauordnungen und Bebauungspläne regeln Abstandsflächen und Grenzbebauung. Immissionsschutz-, Naturschutz- und Wasserrecht setzen weitere Grenzen.

Kein Landesnachbarrechtsgesetz bedeutet nicht, dass alles erlaubt ist. In Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern fehlen allgemeine private landesgesetzliche Pflanzabstände und Einfriedungspflichten. Vereinbarungen, BGB-Ansprüche und öffentlich-rechtliche Vorgaben bleiben möglich. Beim Bauzugang müssen Sie unterscheiden: Bremen und Mecklenburg-Vorpommern haben kein spezialgesetzliches Hammerschlags- und Leiterrecht; dort kommen eine Vereinbarung und im Ausnahmefall das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis aus § 242 BGB in Betracht. Hamburg regelt die notwendige Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks dagegen ausdrücklich in § 83a HBauO.

Für die Frage „Wie nah darf meine Hecke an der Grenze stehen?“ brauchen Sie deshalb zuerst das Bundesland. Die folgenden Länderbeispiele sind mit Stand 8. Oktober 2026 geprüft; sie ersetzen keine Prüfung des konkreten Grundstücks und örtlicher Vorschriften.

Der Maßstab: wesentliche oder unwesentliche Beeinträchtigung

Der zentrale Baustein im BGB ist § 906 BGB. Er betrifft die Zuführung sogenannter unwägbarer Stoffe – Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusche und Erschütterungen. Ein Eigentümer kann sie nicht verbieten, soweit sie die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Werden in Gesetzen oder Verwaltungsvorschriften festgelegte Grenz- oder Richtwerte eingehalten, liegt in der Regel eine unwesentliche Beeinträchtigung vor.

Auch eine wesentliche Beeinträchtigung muss hingenommen werden, wenn sie durch eine ortsübliche Benutzung des Nachbargrundstücks entsteht und sich nicht mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen verhindern lässt. Dann gibt § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich in Geld, wenn die ortsübliche Nutzung des eigenen Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird.

Die Schwelle ist bewusst offen gehalten. Maßstab ist das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht die persönliche Empfindlichkeit. Gerichte bewerten Art, Dauer, Tageszeit und die Prägung des Gebiets – ein Hahn auf dem Dorf ist etwas anderes als in einem reinen Wohngebiet. Genau diese Offenheit macht Nachbarstreitigkeiten schwer vorhersehbar. Nicht unter § 906 fallen sogenannte negative Einwirkungen wie Schattenwurf oder entzogene Aussicht; dagegen gibt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keinen Abwehranspruch. Ergänzend gilt das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, das die Gerichte aus Treu und Glauben ableiten und nur in Ausnahmefällen zur Korrektur heranziehen.

Die wichtigsten Anspruchsgrundlagen im BGB

Regel Was sie regelt Typischer Anwendungsfall
§ 906 BGB Duldung und Abwehr von Immissionen, Ausgleich in Geld Lärm, Gerüche, Rauch, Erschütterungen
§ 907 BGB Anlagen, von denen mit Sicherheit eine unzulässige Einwirkung zu erwarten ist Ortsfeste Güllegrube oder Heizöltankanlage mit entsprechender Gefahrenlage, nicht allein wegen ihrer Grenznähe
§ 909 BGB Vertiefung, die dem Nachbarboden die Stütze nimmt Baugrube oder Kellerausschachtung an der Grenze
§ 910 BGB Überhängende Zweige und eindringende Wurzeln Äste über der Terrasse, Wurzeln unter dem Pflaster
§ 911 BGB Hinüberfall von Baum- und Strauchfrüchten Natürlich herübergefallenes Obst gilt als Frucht des Nachbargrundstücks, außer auf Flächen im öffentlichen Gebrauch
§ 912 BGB Duldung eines Gebäudeüberbaus unter bestimmten Voraussetzungen Ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit errichteter Überbau, dem nicht rechtzeitig widersprochen wurde; Entschädigung durch Geldrente
§ 917 BGB Notweg bei fehlender notwendiger Verbindung zum öffentlichen Weg Erforderlicher Zugang über das Nachbargrundstück gegen Geldrente
§ 923 BGB Früchte, Beseitigung und Kosten eines Grenzbaums Früchte und gefällter Baum stehen beiden Nachbarn zu gleichen Teilen zu
§ 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch Wiederkehrende Störung, drohende Beeinträchtigung

Für die vier ergänzten Regeln kommt es auf die Voraussetzungen an: § 911 erlaubt nicht, Obst vom fremden Baum zu pflücken. Bei § 912 verhindert ein Widerspruch vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung die gesetzliche Duldungspflicht. § 917 gewährt keinen beliebigen bequemeren Fahrweg, sondern die zur ordnungsmäßigen Grundstücksnutzung notwendige Verbindung; § 918 schließt das Notwegerecht bei willkürlich selbst aufgehobener Verbindung aus. Beim Grenzbaum kann grundsätzlich jeder Nachbar Beseitigung verlangen. Die Kosten werden geteilt, außer der andere verzichtet auf sein Recht am Baum. Als unersetzliches Grenzzeichen muss er bleiben; öffentlich-rechtlicher Baumschutz gilt zusätzlich.

§ 910 ist die am häufigsten zitierte Regel. Dringen Wurzeln eines Baumes oder Strauches vom Nachbargrundstück ein, darf der Eigentümer sie abschneiden und behalten. Überhängende Zweige darf er abschneiden, wenn er dem Nachbarn vorher eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt hat und diese verstrichen ist. Beide Rechte bestehen nur, wenn Wurzeln oder Zweige die Benutzung des Grundstücks tatsächlich beeinträchtigen – einen eingetretenen Schaden setzt die Vorschrift nicht voraus. Naturschutzrecht und kommunale Baumschutzsatzungen bleiben daneben zu beachten.

§ 907 wird oft mit dem Überhang verwechselt, betrifft aber etwas anderes: Anlagen auf dem Nachbargrundstück, bei denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung zur Folge hat. Bäume und Sträucher gehören ausdrücklich nicht zu diesen Anlagen. Bodenaufschüttungen prüfen Sie gesondert nach den Landesregeln über Bodenerhöhungen, etwa § 30 NachbG NRW, und bei einer Eigentumsbeeinträchtigung nach § 1004 BGB. Sie sind hier deshalb kein pauschales Beispiel für § 907.

§ 1004 ist der breite Hebel: Wird das Eigentum auf andere Weise als durch Entziehung beeinträchtigt, kann der Eigentümer Beseitigung und bei drohender Wiederholung Unterlassung verlangen. Schadensersatz gibt die Vorschrift nicht her; dafür braucht es eine eigene Anspruchsgrundlage, meist § 823 BGB mit Verschulden des Nachbarn. Für die Kosten einer Selbstbeseitigung gilt eine andere Prüfung:

  • Tatsächlich beseitigte Störung: Gegen den nach § 1004 BGB zur Beseitigung verpflichteten Störer kommen Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 beziehungsweise §§ 684, 818 BGB) oder Bereicherungsrecht (§§ 812, 818 BGB) in Betracht. Erstattungsfähig sind nicht automatisch sämtliche Rechnungspositionen, sondern die erforderlichen Aufwendungen beziehungsweise die ersparte Beseitigungspflicht.
  • Noch nicht ausgeführte Arbeiten: § 1004 BGB gibt keinen unmittelbaren Kostenvorschuss. Auch nach einer erfolglosen Fristsetzung können Sie den Beseitigungsanspruch nicht über § 281 BGB in Schadensersatz statt der Leistung umwandeln.
  • Schäden durch Verzögerung: Dafür kann Verzug nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB maßgeblich sein. Das ist von der Erstattung der eigentlichen Beseitigungskosten zu trennen.

Diese Unterscheidung bestätigt der BGH im Urteil vom 23. März 2023, V ZR 67/22, Randnummern 10, 11, 24 und 34 bis 39. Eine vorherige Mahnung und Fristsetzung ist nicht pauschal Voraussetzung jedes Bereicherungsanspruchs. Fordern Sie den Nachbarn dennoch vor einer Beauftragung nachweisbar zur Beseitigung auf und klären Sie Anspruch, Umfang und Kostenrisiko. Wer nicht vorfinanzieren will, kann zunächst auf Beseitigung klagen und anschließend die Ersatzvornahme nach § 887 ZPO betreiben. Fremdes Eigentum dürfen Sie dabei nicht eigenmächtig betreten oder beschädigen.

Was die Nachbarrechtsgesetze der Länder regeln

Hier wird es konkret – und hier unterscheidet sich das Recht von Land zu Land. Typische Inhalte sind:

  • Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken. Die Abstände hängen meist von der Wuchshöhe oder der Pflanzenart ab. In Bayern etwa gilt für Pflanzen über zwei Meter Höhe ein Abstand von zwei Metern, für niedrigere von 0,5 Metern (Art. 47 AGBGB); andere Länder staffeln nach Baumarten und kommen bei stark wachsenden Bäumen auf deutlich größere Abstände. Prüfen Sie getrennt, ob eine Ausschlussfrist oder Verjährung gilt, wann sie beginnt und ob Beseitigung oder Rückschnitt verlangt wird. Eine einheitliche Frist ab Kenntnis gibt es nicht.
  • Einfriedungen. Bayern kennt keine allgemeine private landesgesetzliche Einfriedungspflicht; öffentlich-rechtliche Vorgaben und Vereinbarungen bleiben zu prüfen. Berlin verwendet bei unmittelbar nebeneinander an derselben Straße gelegenen Grundstücken die Rechtseinfriedung (§ 21 NachbG Bln): Von der Straße aus betrachtet ist grundsätzlich die rechte Grenze einzufrieden. Rückwärtige Grenzen sind grundsätzlich gemeinsam einzufrieden; § 22 enthält Ausnahmen. NRW (§§ 32, 37 NachbG NRW) und Hessen (§§ 14, 17 HNachbG) sehen dagegen bei beiderseits bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücken unter ihren jeweiligen Voraussetzungen gemeinsames Einfrieden und Kostenteilung vor, nicht pauschal die rechte Grenze. Ob ein Zaun oder eine Mauer eine Baugenehmigung braucht, ist eine zusätzliche Frage der Landesbauordnung.
  • Hammerschlags- und Leiterrecht. Viele Landesgesetze erlauben es, das Nachbargrundstück für Bauarbeiten zu betreten, wenn die Arbeiten anders nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sind. Die Absicht muss vorher angezeigt werden, in vielen Ländern mit einer Frist von zwei Wochen bis einem Monat; für dabei entstehende Schäden haftet der Bauherr nach den meisten Landesgesetzen auch ohne Verschulden.
  • Traufwasser und Wasserabfluss. Regenwasser vom Dach darf nicht auf das Nachbargrundstück tropfen oder abgeleitet werden. Gebäude müssen so eingerichtet sein, dass Niederschlagswasser auf das eigene Grundstück oder in die Kanalisation gelangt.
  • Grenzwand, Nachbarwand und Fenster. Regeln zum Anbau an eine Grenzwand, zu Fenster- und Lichtrecht und zur Erhöhung von Schornsteinen, wenn der Nachbar höher baut.

Pflanzabstände: Fristen nicht verwechseln

Bundesland und Fundstelle Frist und Beginn Was Sie beachten müssen
NRW, § 47 NachbG NRW Beseitigungsklage binnen 6 Jahren nach dem Anpflanzen Ausschlussfrist, keine Verjährung; bei höhenabhängigen Abständen, etwa Hecken, beginnt sie mit der wachstumsbedingten Abstandsunterschreitung, nicht erst mit Kenntnis
Hessen, § 43 HNachbG Beseitigungsklage bis zum Ende des dritten auf das Anpflanzen folgenden Kalenderjahres Sonderbeginn bei wild gewachsenen Pflanzen und ehemaligen Heckenbestandteilen; für bestimmte Hecken-Rückschnittansprüche zählt die Abstandsunterschreitung
Baden-Württemberg, § 26 NRG Grundsätzlich 5 Jahre Verjährung, bei Gehölzen nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 und 5: 10 Jahre Beginn bei Pflanzungen am 1. Juli nach der Pflanzung; besondere Regeln bei an Ort und Stelle gezogenen Gehölzen und später veränderter artgemäßer Ausdehnung
Bayern, Art. 52 AGBGB 5 Jahre Verjährung ab Jahresende, wenn Anspruch entstanden und Kenntnis vorhanden ist oder ohne grobe Fahrlässigkeit vorhanden sein müsste Nicht pauschal ab Pflanzung; für Ersatzpflanzungen kann die Abstandseinhaltung erneut verlangt werden

Beispiel zur hessischen Kalenderjahresfrist: Für eine abstandswidrige Neupflanzung im Mai 2026 endet die Beseitigungsklagefrist grundsätzlich am 31. Dezember 2029, nicht fünf Jahre nach der Pflanzung. Bei vorgeschriebener Schlichtung müssen Sie das Güteverfahren rechtzeitig einplanen.

Fristablauf bedeutet nicht automatisch, dass jeder Rückschnittanspruch entfällt. Baden-Württemberg nimmt die in § 26 Abs. 3 NRG genannten Rückschnitt- und Überhangansprüche von der Verjährung aus. Das Selbsthilferecht aus § 910 BGB hat eigene Voraussetzungen; es erlaubt keine pauschale Fällung des fremden Baums. Bei Verjährung besteht außerdem eine Einrede, während eine Ausschlussfrist den betroffenen Anspruch ausschließt.

Die Gesetze heißen unterschiedlich: In Nordrhein-Westfalen gilt das Nachbarrechtsgesetz NRW (NachbG NRW), in Hessen das Hessische Nachbarrechtsgesetz, in Baden-Württemberg das Nachbarrechtsgesetz (NRG), in Bayern die Art. 43 bis 54 AGBGB. Der Aufbau ist ähnlich, die Maße und Fristen unterscheiden sich.

Was die Bauordnungen regeln

Die Landesbauordnung ist der Teil, der am häufigsten unterschätzt wird. Sie ist öffentliches Recht und regelt, was man auf dem eigenen Grundstück bauen darf.

  • Abstandsflächen. Vor Außenwänden müssen Flächen frei bleiben. In den meisten Ländern beträgt die Tiefe 0,4 der Wandhöhe, mindestens aber drei Meter; einzelne Länder weichen davon ab.
  • Grenzbebauung. Garagen, Carports und Nebengebäude dürfen in vielen Ländern bis zu einer bestimmten Wandhöhe und Länge ohne eigene Abstandsfläche an der Grenze stehen – in Bayern etwa bis drei Meter mittlere Wandhöhe und neun Meter Länge je Grundstücksgrenze.
  • Überbaubare Grundstücksfläche. Ob und wo überhaupt gebaut werden darf, legt der Bebauungsplan mit Baulinien und Baugrenzen fest (§ 23 BauNVO).
  • Genehmigungspflichten und Nachbarbeteiligung. Kleine Vorhaben wie Gartenhäuser bis zu einer landesrechtlich bestimmten Größe sind verfahrensfrei, müssen aber trotzdem alle Vorschriften einhalten. Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben sehen die Bauordnungen eine Beteiligung der Nachbarn vor, etwa durch Vorlage der Pläne zur Unterschrift.

Wer seine Rechte als Nachbar gegen eine Baugenehmigung geltend machen will, muss sich auf nachbarschützende Vorschriften berufen – typischerweise die Abstandsflächen. Rechtsbehelfe gegen eine Genehmigung sind fristgebunden.

Was nur am Rand zum Nachbarrecht gehört

Drei Rechtsgebiete berühren Nachbarschaftskonflikte, folgen aber eigenen Regeln:

  • Immissionsschutz. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz nennt selbst keine Dezibelwerte. Die Richtwerte stehen in der TA Lärm, für Sportanlagen in der 18. BImSchV und für Rasenmäher, Laubbläser und andere Geräte in der 32. BImSchV. Zusätzlich regeln Landes-Immissionsschutzgesetze und kommunale Satzungen Ruhezeiten. Diese Werte binden Behörden; im Zivilprozess dienen sie über § 906 BGB als Orientierung dafür, ob Lärm, Licht oder Gerüche wesentlich stören.
  • Naturschutzrecht. Nach § 39 Abs. 5 BNatSchG dürfen Hecken, lebende Zäune und Gebüsche vom 1. März bis 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden; schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben erlaubt. Für das Fällen eines Baums im Garten gilt das Verbot nicht pauschal, wohl aber der Artenschutz – ein Baum mit besetztem Vogelnest darf nicht gefällt werden – und eine eventuelle Baumschutzsatzung der Gemeinde.
  • Wasserrecht. § 37 WHG verbietet, den natürlichen Ablauf wild abfließenden Wassers zum Nachteil eines Nachbarn zu verstärken oder auf andere Weise zu verändern. Das ergänzt die landesrechtlichen Traufwasserregeln.

Die Frage, wo die Grenze verläuft, ist Grundlage fast jedes Nachbarstreits. § 919 BGB gibt einen Anspruch auf Mitwirkung bei der Errichtung fester Grenzzeichen oder ihrer Wiederherstellung, wenn sie verrückt oder unkenntlich geworden sind. Die Kosten der Abmarkung tragen die Beteiligten nach § 919 Abs. 3 BGB zu gleichen Teilen, bei zwei Nachbarn also hälftig, sofern sich aus ihrem Rechtsverhältnis nichts anderes ergibt. Absatz 2 regelt dagegen Art und Verfahren. Wie Sie die Grenze vermessen und Grenzsteine prüfen lassen, richtet sich nach dem Vermessungsrecht des Landes.

Warum das Nachbarrecht schwer vorhersehbar ist

Die Ebenen – Bundesrecht, Landesrecht, öffentliches Recht – bedeuten, dass jede Frage einzeln geprüft werden muss. Eine bundeseinheitliche Antwort gibt es nicht, weil:

  • die Grundsätze des BGB offen formuliert sind und von der Ortsüblichkeit abhängen,
  • die Nachbarrechtsgesetze der Länder verschiedene Abstände und Fristen vorsehen oder ganz fehlen,
  • die Bauordnungen und Bebauungspläne je nach Lage abweichen.

Für die Praxis heißt das: Klären Sie zuerst das Bundesland, suchen Sie dann die Landesregel und prüfen Sie erst danach die Ansprüche aus dem BGB. § 15a EGZPO erlaubt den Ländern, für bestimmte Nachbarstreitigkeiten vor dem Amtsgericht einen erfolglosen Einigungsversuch bei einer anerkannten Gütestelle vorzuschreiben. Eine solche Pflicht besteht beispielsweise in NRW, Bayern und Hessen, jeweils mit landesrechtlichem Anwendungsbereich und Ausnahmen. Zuständig sind je nach Land etwa Schiedsämter, Schiedspersonen oder andere anerkannte Gütestellen. Ist der konkrete Streit erfasst und greift keine Ausnahme, ist eine Klage ohne vorherigen Güteversuch unzulässig; die Erfolglosigkeitsbescheinigung gehört zur Klage. Baden-Württemberg hat sein obligatorisches Schlichtungsgesetz zum 1. Mai 2013 aufgehoben. Dokumentieren Sie jede Beeinträchtigung vor einer Maßnahme mit Fotos, Datum und Schriftverkehr – das hilft in jeder Konstellation.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. BGB – §§ 906–924, insbesondere 911, 912, 917, 919 Abs. 3, 923; §§ 1004, 812, 818, 683, 670 – Abruf 08.10.2026
  2. Bayerisches AGBGB – Art. 43 bis 54, insbesondere Art. 46b und 52 – Abruf 08.10.2026
  3. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – § 37 Wasserabfluss
  4. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) – aktueller Gesetzestext
  5. EGZPO – § 15a obligatorische Streitschlichtung – Abruf 08.10.2026
  6. Justiz NRW – Nachbarrecht, Fristbeginn bei höhenabhängigen Pflanzabständen – Abruf 08.10.2026
  7. NachbG NRW – §§ 30, 32, 37 und 47 – amtlicher Gesetzestext, Abruf 08.10.2026
  8. Hessisches Justizministerium – Nachbarrecht, Gesetzestext §§ 14, 17, 28 und 43 – Mai 2026
  9. Justizministerium Baden-Württemberg – Nachbarrechtsgesetz, insbesondere § 26 Verjährung – Abruf 08.10.2026
  10. Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg – Berliner Nachbarrechtsgesetz, §§ 21 und 22 Einfriedungspflicht und Ausnahmen – PDF geprüft am 08.10.2026
  11. Hamburgische Bauordnung – § 83a, behördliche nichtamtliche Lesefassung, gültig ab 01.01.2026
  12. BGH, Urteil vom 04.02.2005 – V ZR 142/04, II.1.a: erforderliche Aufwendungen bei Selbstbeseitigung
  13. BGH, Urteil vom 23.03.2023 – V ZR 67/22, Rn. 10, 11, 24, 34–39: Selbstbeseitigung und Kosten
  14. Landgericht Stuttgart – obligatorisches Schlichtungsgesetz in Baden-Württemberg seit 01.05.2013 aufgehoben
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