Prosumer-Aufschlag ab 2029: Was der AgNes-Entwurf Besitzern einer PV-Anlage kostet
Laut AgNes-Entwurf der Bundesnetzagentur soll ab 2029 auf den Netz-Grundpreis ein Aufschlag von 70 bis 90 Prozent erhoben werden, wenn hinter dem Zähler eine PV-Anlage läuft. Balkonkraftwerke sind ausgenommen, beschlossen ist noch nichts.

Das Wichtigste in Kürze
- Der Entwurf der Bundesnetzagentur sieht für Haushalte mit PV-Anlage hinter dem Netzanschluss ab 1. Januar 2029 einen Aufschlag von mindestens 70 und höchstens 90 Prozent auf den Netz-Grundpreis vor. Die Prozente beziehen sich auf den Grundpreis, nicht auf die Stromrechnung.
- In unserer Modellrechnung (1.000 Anschlüsse, Grundpreisanteil 30 Prozent) beträgt der Aufschlag rund 74 bis 93 Euro im Jahr. Nach Abzug des gesunkenen Arbeitspreises bleibt eine Mehrbelastung von etwa 66 bis 84 Euro; Haushalte ohne PV zahlen 7 bis 9 Euro weniger.
- Steckersolargeräte sind ausgenommen. Verbindlich ist noch nichts: Die Stellungnahmefrist endete am 18. September 2026, die Festlegung soll noch 2026 folgen.
Wer hinter seinem Netzanschluss eine Photovoltaikanlage betreibt und trotzdem Strom aus dem Netz bezieht, soll nach dem Entwurf der Bundesnetzagentur ab dem 1. Januar 2029 einen Aufschlag von mindestens 70 und höchstens 90 Prozent auf den Grundpreis des Netzentgelts zahlen (Tenorziffer 8.2 Satz 3). Die Prozente gelten für den Grundpreis, nicht für die gesamte Stromrechnung. In unserem Rechenmodell sind das 74 bis 93 Euro im Jahr. Der Text ist ein Entwurf: Die Frist für Stellungnahmen endete am 18. September 2026, die endgültige Festlegung ist für 2026 vorgesehen.
Wer den Aufschlag zahlen soll und wer nicht
Der Entwurf nennt den Betroffenen „Prosumer“: eine Entnahmestelle im Niederspannungsnetz, bei der neben dem Netzstrom auch Strom aus einer Erzeugungsanlage hinter demselben Anschluss genutzt wird. Eine Mindestgröße der Anlage nennt die Definition nicht.
| Fall | Behandlung nach dem Entwurf |
|---|---|
| PV-Anlage hinter dem Hausanschluss, Strombezug aus dem Netz | Aufschlag von 70 bis 90 % auf den Grundpreis (Ziffer 8.2 Satz 3) |
| Zusätzlich ein Batteriespeicher | Prosumer bleibt Prosumer: Eine Zwischenspeicherung lässt die Eigenschaft nicht entfallen (Rn. 298) |
| Steckersolargerät (Balkonkraftwerk) | ausgenommen (Definition in Ziffer 2, Ziffer 9.1 Satz 2) |
| PV-Anlage über 30 kW, Verbrauch unter 100.000 kWh | nur der Aufschlag, kein zusätzliches Einspeiseentgelt (Ziffer 9.1 Satz 2, Rn. 331) |
| Mehrfamilienhaus mit Mieterstrom oder gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung | jede beteiligte Entnahmestelle, deren Netzbezug sinkt (Rn. 298) |
| Entnahmestelle mit steuerbarer Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG, Modul 2 | Aufschlag entfällt für diese Entnahmestelle (Rn. 298) |
Der Aufschlag fällt nur an, wo ein Grundpreis abgerechnet wird. Reine Volleinspeiser unter 30 kW tauchen im Entwurf weder beim Aufschlag noch beim Einspeiseentgelt auf: Das Einspeiseentgelt beginnt erst oberhalb von 30 kW (Ziffer 9.1), und ein Prosumer setzt Eigenverbrauch hinter dem Anschluss voraus. Das ist unsere Lesart des Wortlauts, die Behörde nennt den Fall nicht ausdrücklich.
Die 20-Jahres-Übergangsregel für Bestandsanlagen (Ziffer 17.4) bezieht sich ausdrücklich nur auf das Einspeiseentgelt nach Ziffer 9. In den Ziffern 8.2, 8.3 und 17.8 steht für den Prosumer-Aufschlag keine Ausnahme für Anlagen, die vor 2029 in Betrieb gingen.
Modellrechnung: Was 70 bis 90 Prozent in Euro bedeuten
Der Entwurf nennt keinen Eurobetrag, weil jeder Netzbetreiber seinen Grundpreis selbst festlegt. Die Bundesnetzagentur schreibt nur vor, dass der Grundpreis samt Aufschlag 20 bis 40 Prozent der Erlöse dieser Kundengruppe decken muss (Ziffer 8.2 Satz 4). Heute liegt der gewichtete Durchschnitt bei rund 30 Prozent; bei den 170 Verteilnetzbetreibern in Zuständigkeit der Bundesnetzagentur reicht die Spanne von 0 bis 60 Prozent (Rn. 301).
Wir rechnen deshalb ein Beispielnetz durch. Die Annahmen stammen von uns, nur die Prozentwerte und den Grundpreisanteil von 30 Prozent nehmen wir aus dem Entwurf:
- 1.000 Anschlüsse, davon 900 ohne PV mit 4.000 kWh Netzbezug und 100 Prosumer mit 1.500 kWh Netzbezug (die Behörde rechnete in ihren Szenarien mit 10 Prozent Prosumeranteil)
- Erlösbedarf im Durchschnitt 10 Cent je bezogener Kilowattstunde, zusammen 375.000 Euro
- Grundpreisanteil 30 Prozent, der Rest läuft über den Arbeitspreis
| Variante | Grundpreis | Aufschlag | Arbeitspreis | Haushalt ohne PV | Haushalt mit PV |
|---|---|---|---|---|---|
| Heute (gleicher Grundpreis für alle) | 112,50 € | – | 7,0 ct/kWh | 392,50 € | 217,50 € |
| Entwurf, Aufschlag 70 % | 105,14 € | 73,60 € | 7,0 ct/kWh | 385,14 € | 283,74 € |
| Entwurf, Aufschlag 90 % | 103,21 € | 92,89 € | 7,0 ct/kWh | 383,21 € | 301,10 € |

Beträge pro Anschluss und Jahr für das Netzentgelt, ohne Umlagen, Steuern und Energiebeschaffung. Der Aufschlag verteilt Erlöse um: Weil Prosumer mehr zum Grundpreisblock beitragen, sinkt der Grundpreis aller Kunden leicht. Der Haushalt mit PV zahlt im Modell 66 bis 84 Euro mehr, der Haushalt ohne PV 7 bis 9 Euro weniger.
Wie stark das Ergebnis vom Grundpreisanteil abhängt, zeigt eine Gegenprobe mit sonst gleichen Annahmen: Bei 20 Prozent Grundpreisanteil beträgt die Mehrbelastung des PV-Haushalts 44 bis 56 Euro, bei 40 Prozent sind es 88 bis 111 Euro. Wo der Grundpreisanteil hoch ist, fällt der Aufschlag in Euro höher aus. Liegt er bei einem Netzbetreiber heute unter 20 Prozent, muss dieser den Grundpreis erst auf die vorgeschriebene Mindestquote anheben.
Der PV-Haushalt zahlt im Modell auch nach dem Aufschlag weniger Netzentgelt als der Haushalt ohne Anlage. Das entspricht der Begründung der Behörde: Die Spanne von 70 bis 90 Prozent sei so gewählt, dass Prosumer im Durchschnitt nicht stärker belastet werden als reguläre Letztverbraucher (Rn. 299). Ob das in Ihrem Netzgebiet so ausfällt, zeigt erst das Preisblatt Ihres Netzbetreibers.
Einordnung: ein Festbetrag, der nicht mit der Anlage wächst
Die Behörde hat eine Staffelung des Aufschlags nach Anlagengröße geprüft und verworfen, weil sie Haushalte mit kleinem Verbrauch und großer Anlage übermäßig belaste (Rn. 295). Der Aufschlag ist deshalb ein Festbetrag je Entnahmestelle, unabhängig von Modulleistung und Eigenverbrauch. Nach Rn. 297 soll er weder weniger Eigenerzeugung anreizen noch das Einspeiseverhalten lenken.
Für die Wirtschaftlichkeit heißt das: Der Betrag schmälert den Vorteil des Eigenverbrauchs, hebt ihn aber nicht auf. Eine grobe Größenordnung: 2.500 kWh selbst verbrauchter Solarstrom ersetzen bei einem Bezugspreis von 30 Cent je Kilowattstunde (Annahme, setzen Sie Ihren Tarif ein) rund 750 Euro Strombezug. Ein Aufschlag von 74 bis 93 Euro entspricht davon etwa 10 bis 12 Prozent. Wie sich Eigenverbrauch ohne und mit Batterie verhält, erklären unser Ratgeber zu PV ohne Speicher und die Kostenübersicht zur 10-kWp-Anlage.
Zeitplan laut Entwurf
| Termin | Was geschieht | Fundstelle |
|---|---|---|
| bis 18.09.2026 | Stellungnahmen zum vollständigen Entwurf | Verfahrensseite der Bundesnetzagentur |
| noch 2026 | Festlegung vorgesehen, Bekanntgabe im Entwurf auf den 01.01.2027 bestimmt | Verfahrensseite, Ziffer 20 |
| 01.04.2028 | Netzbetreiber melden Prosumer-Entnahmestellen an die Lieferanten, Lieferanten weisen die Prosumer-Eigenschaft auf der Rechnung aus | Ziffern 8.3 und 17.8 |
| 01.01.2029 | Prosumer-Aufschlag wird erhoben | Ziffer 17.8 |
Die Bundesnetzagentur will die eingegangenen Stellungnahmen, bereinigt um Geschäftsgeheimnisse, auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Der Verfahrensstand ist bei Strom-Netzentgeltsystematik: Konsultation beendet beschrieben. Wie sich Netzentgelte 2027 regional unterscheiden, steht in Netzentgelte 2027: Warum Strom nicht überall teurer wird.
Was Sie jetzt tun können
- Abwarten, nichts umbauen. Der Text ist ein Entwurf. Ob die Spanne von 70 bis 90 Prozent, die Ausnahmen und der Starttermin so bleiben, entscheidet erst die endgültige Festlegung.
- Anlage mit Wärmepumpe oder Wallbox prüfen. Wer eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG im Modul 2 betreibt, soll für diese Entnahmestelle keinen Aufschlag zahlen (Rn. 298). Die Grundlagen stehen im Beitrag Wallbox und § 14a EnWG.
- Beim Kauf einer Anlage einen Festbetrag einplanen. Rechnen Sie den Aufschlag mit dem Grundpreis Ihres Netzbetreibers aus dessen Preisblatt nach, sobald der neue Grundpreis veröffentlicht ist. Erst dann lässt sich die Amortisation belastbar kalkulieren.
- Steckersolargerät bleibt außen vor. Für ein Balkonkraftwerk sieht der Entwurf keinen Aufschlag vor; die Anmeldung beschreibt unsere Anleitung zum Balkonkraftwerk.
- Ab 2028 die Rechnung kontrollieren. Ihr Lieferant muss die Prosumer-Eigenschaft ausweisen. Stimmt der Eintrag nicht mit Ihrer Anlage überein, wenden Sie sich zuerst an den Netzbetreiber, der die Meldung abgibt.
Wie Netzentgelte im Haushaltsstrompreis entstehen, erklärt unser Lexikoneintrag zu den Netzentgelten.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesnetzagentur, Große Beschlusskammer Energie: Festlegungsentwurf AgNes, GBK-25-01-1#3, Tenorziffern 2, 8.2, 8.3, 9.1, 17.4, 17.8 und 20, Begründung Rn. 291 bis 303 und 329 bis 333 (PDF, 198 Seiten, geöffnet 20.10.2026)
- Bundesnetzagentur: Festlegungsverfahren AgNes, Stellungnahmefrist bis 18.09.2026, Festlegung für 2026 vorgesehen (Seitenstand 21.09.2026, geöffnet 20.10.2026)

















