MiSpeL beschlossen: Heimspeicher und E-Auto dürfen Netzstrom laden, ohne die EEG-Förderung zu verlieren
Die Bundesnetzagentur hat am 1. Oktober 2026 die MiSpeL-Festlegung beschlossen. Speicher und bidirektionale Ladepunkte dürfen Netz- und Solarstrom mischen. Bis 30.09.2027 gilt das nur mit Zustimmung von Netz- und Messstellenbetreiber.

Das Wichtigste in Kürze
- Die Bundesnetzagentur hat am 1. Oktober 2026 die MiSpeL-Festlegung (Az. 618-25-02) beschlossen: Speicher und bidirektionale Ladepunkte dürfen Netzstrom und Solarstrom mischen, ohne dass der zwischengespeicherte Solarstrom die EEG-Förderung verliert.
- Bis zum 30. September 2027 ist die Festlegung nur anwendbar, wenn Netzbetreiber und Messstellenbetreiber einverstanden sind.
- Die vereinfachte Pauschaloption für Solaranlagen bis 30 kWp mit nur einem Zähler gilt erst ab dem Monat nach der Genehmigung durch die EU-Kommission.
- Wer nichts unternimmt, bleibt in der bisherigen Ausschließlichkeitsoption mit strikt getrennten Strommengen.
Die Bundesnetzagentur hat am 1. Oktober 2026 die MiSpeL-Festlegung beschlossen (Az. 618-25-02). Ein Heimspeicher oder ein bidirektionaler Ladepunkt darf damit Netzstrom und Solarstrom mischen, und der zwischengespeicherte Solarstrom behält seinen EEG-Förderanspruch. Strom, den Sie zuvor aus dem Netz bezogen haben und wieder zurückspeisen, wird saldiert: Dafür fallen beim Netzbezug weniger Umlagen und Netzentgelte an. Nutzbar ist das noch nicht überall, denn bis zum 30. September 2027 gilt die Festlegung nur, wenn Ihr Netzbetreiber und Ihr Messstellenbetreiber einverstanden sind.
Die Termine und Bedingungen im Überblick
| Frage | Antwort | Fundstelle |
|---|---|---|
| Beschluss | 01.10.2026, Az. 618-25-02 | Tenor |
| Wirksamkeit | mit Bekanntgabe; Veröffentlichung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur am 07.10.2026 | Tenor Nr. 8, Gründe I.2 |
| Übergangszeit | bis 30.09.2027 nur im Einverständnis mit Netzbetreiber und Messstellenbetreiber | Tenor Nr. 9 a |
| Abgrenzungsoption | steht allen offen, in der Regel zwei Zähler, in Sonderfällen einer | Pressemitteilung |
| Pauschaloption | PV bis 30 kWp, ein Zähler, erst ab dem Monat nach der EU-Beihilfegenehmigung | Tenor Nr. 9 b |
| Bisherige Ausschließlichkeitsoption | bleibt nutzbar | Gründe I.1 |
Ein Termin für die EU-Genehmigung der Pauschaloption steht nicht fest. Die Bundesnetzagentur nennt dafür keinen Zeitpunkt.
Abgrenzungsoption oder Pauschaloption: Was passt zu Ihrer Anlage?
Beide Optionen trennen rechnerisch, welcher Teil der Netzeinspeisung förderfähig und welcher saldierungsfähig ist. Sie unterscheiden sich im Aufwand und in der Genauigkeit.
| Abgrenzungsoption | Pauschaloption | |
|---|---|---|
| Wer darf | alle Anwender, auch mit ungeförderter Anlage oder ganz ohne Stromerzeugung | nur Solaranlagen, Speicher und Ladepunkte hinter derselben Einspeisestelle |
| Anlagengröße | keine Grenze von 30 kWp | Solaranlagen zusammen höchstens 30 kWp |
| Betreiber | nicht auf einen Betreiber beschränkt | alle Anlagen vom selben Betreiber |
| Messung | viertelstundengenau, in der Regel zwei Zähler | viertelstundengenau, ein Zweirichtungszähler |
| Abrechnung | Kalendermonat | Kalenderjahr |
| Genauigkeit | genaue Zuordnung per Formel | pauschale Zuordnung mit Indifferenzbereich |
| Ab wann | im Einverständnis mit Netz- und Messstellenbetreiber, bis 30.09.2027 | zusätzlich erst nach EU-Genehmigung |
Auch die Pauschaloption verlangt viertelstundengenaue Messwerte. Jahreswerte reichen nach der Festlegung nicht aus. Alle Anlagen hinter der Einspeisestelle müssen zudem der Direktvermarktung zugeordnet sein. Wer heute die feste Einspeisevergütung bezieht, müsste dafür die Veräußerungsform wechseln. Welche Rolle die Direktvermarktung künftig spielt, zeigt unsere Meldung zum EEG-Entwurf 2027.
Steckersolargeräte sind in der Pauschaloption zulässig. Bis zu 2 kWp und 800 Voltampere Wechselrichterleistung zählen nicht auf die Grenze von 30 kWp, ihre Erzeugung fließt aber in die Berechnung ein.
So rechnen Sie die Pauschalgrenze der Förderfähigkeit
In der Pauschaloption gilt Ihre jährliche Netzeinspeisung bis zu einer festen Grenze als förderfähig, sofern sie in Zeiten mit einem anzulegenden Wert über null erfolgt. Die Grenze ergibt sich aus § 19 Abs. 3c EEG und der Festlegung:
Pauschalgrenze (kWh pro Jahr) = installierte Solarleistung (kWp) × 500 kWh/kWp
| Installierte Solarleistung | Pauschalgrenze pro Jahr |
|---|---|
| 5 kWp | 2.500 kWh |
| 10 kWp | 5.000 kWh |
| 20 kWp | 10.000 kWh |
| 30 kWp | 15.000 kWh |
Eingabe ist die Summe aller Solaranlagen hinter der Einspeisestelle, einschließlich Steckersolargeräten und ungeförderter Anlagen. Die Werte sind exakt, es wird nicht gerundet. Die Tabelle zeigt nur die Obergrenze der pauschal förderfähigen Einspeisung, keine Prognose Ihrer tatsächlichen Einspeisung. Was Sie über die Grenze hinaus einspeisen, ist nicht automatisch förderfähig.
Der Indifferenzbereich: Strom, der weder gefördert noch saldiert wird
Gegenüber dem Konsultationsentwurf hat die Bundesnetzagentur einen Indifferenzbereich eingeführt. Netzeinspeisung zwischen der Pauschalgrenze der Förderfähigkeit und der höheren Pauschalgrenze der Saldierungsfähigkeit gilt weder als förderfähig noch als saldierungsfähig. Hintergrund ist ein Fehlanreiz: Bei einem sehr kleinen Speicher und einer großen Solaranlage wäre sonst nahezu reiner Solarstrom als saldierungsfähig eingestuft worden, obwohl der Speicher kaum Arbitrage betreibt.
Bei Anlagen mit Speicher hängt die Breite des Bereichs vom Verhältnis zwischen Speicherkapazität und Solarleistung ab. Je größer der Speicher im Verhältnis zur Solaranlage, desto schmaler der Bereich. Netzeinspeisung bei negativen Spotmarktpreisen wird nicht saldiert. Wer viel Arbitrage betreiben will, kann statt der Pauschaloption die genauere Abgrenzungsoption wählen, sie kennt keinen Indifferenzbereich. Welche Speichergröße zu Ihrer Anlage passt, klärt der Ratgeber Stromspeicher passend dimensionieren.
Bidirektionales Laden: Was für E-Auto-Besitzer neu ist
Bidirektionale Ladepunkte waren von der EEG-Förderung bisher ausgeschlossen. Mit MiSpeL werden sie weitgehend wie Stromspeicher behandelt. Für reine Ladepunkt-Konstellationen ohne Speicher legt die Pauschaloption eine Rechengröße fest. Gegenüber dem Arbeitsstand vom 5. August 2026 hat die Bundesnetzagentur sie von 0,5 auf 0,2 gesenkt, damit der Indifferenzbereich schmaler ausfällt. Der Wert entspricht einem Größenverhältnis von 2 zu 1 zwischen Solarleistung und Speicherkapazität, etwa 10 kWp zu 5 kWh.
Ohne eigene Solaranlage ist die Pauschaloption nicht anwendbar. Für diesen Fall sieht die Abgrenzungsoption einen Sonderfall mit nur einem Zähler vor. Die technischen Voraussetzungen im Fahrzeug erklärt unser Hintergrund Bidirektionales Laden 2026.
Was Eigentümer jetzt prüfen sollten
- Anlagengröße und Betreiber: Liegt die Solarleistung insgesamt bei höchstens 30 kWp, und betreiben Sie Solaranlage, Speicher und Ladepunkt selbst? Nur dann kommt die Pauschaloption infrage.
- Veräußerungsform: Sind Ihre Anlagen der Direktvermarktung zugeordnet? Ohne Zuordnung gibt es keine Marktprämie nach MiSpeL.
- Messung: Ist ein viertelstundengenaues Messkonzept vorhanden? Grundlagen dazu finden Sie unter Smart Meter vorbereiten und Messkonzept im Energiedashboard.
- Netz- und Messstellenbetreiber: Fragen Sie schriftlich nach, ob er die Anwendung bis 30. September 2027 mitträgt. Ohne sein Einverständnis ist die Festlegung in dieser Zeit nicht anwendbar.
- Speicherkauf: Planen Sie nicht mit der Pauschaloption, solange die EU-Genehmigung fehlt. Für eine bestehende PV-Anlage hilft Speicher an der bestehenden PV-Anlage.
- Tarif: Der Vorteil entsteht vor allem bei Strombezug zu niedrigen Preisen. Wie dynamische Tarife funktionieren, steht im Ratgeber Dynamischer Stromtarif im Eigenheim.
Offene Punkte und Einordnung
Die Festlegung nennt keine Euro-Beträge. Wie viel Sie sparen, lässt sich deshalb nur mit Ihrem Tarif und Ihren Verbrauchsdaten berechnen. Unklar ist außerdem, wie schnell Netz- und Messstellenbetreiber die neuen Optionen umsetzen. Der Bundesverband Solarwirtschaft hat die Festlegung begrüßt und auf eine zügige Umsetzung gedrängt. Autobauer und Energieversorger hatten im September kritisiert, die geplante Pauschaloption erschwere das bidirektionale Laden (Quelle: pv magazine).
Parallel läuft das Verfahren zur neuen Netzentgeltsystematik, das auf MiSpeL verweist. Den Stand zeigt unsere Meldung zur Strom-Netzentgeltsystematik. Dieser Beitrag ist eine Einordnung des Behördenbeschlusses und ersetzt keine Beratung zu Ihrem Messkonzept.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesnetzagentur: Pressemitteilung „Bundesnetzagentur erlässt Festlegung zur Marktintegration von Stromspeichern und Ladepunkten (MiSpeL)“ vom 01.10.2026
- Bundesnetzagentur: MiSpeL-Festlegung, Az. 618-25-02, Tenor mit Begründung vom 01.10.2026 (Primärquelle für Tenorziffern, Pauschalgrenze und Voraussetzungen)
- Bundesnetzagentur: Festlegungsverfahren zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL)
- pv magazine Deutschland: Bundesnetzagentur beschließt MiSpeL-Regeln für Speicher und bidirektionales Laden (01.10.2026, Sekundärquelle)

















