MiSpeL einfach erklärt
Die MiSpeL ist die Festlegung der Bundesnetzagentur zur Marktintegration von Stromspeichern und bidirektionalen Ladepunkten. Sie regelt, wie Solarstrom und Netzstrom buchhalterisch getrennt werden, damit gespeicherter Solarstrom seine EEG-Förderung behält.
Was bedeutet MiSpeL?
Am 1. Oktober 2026 hat die Bundesnetzagentur die MiSpeL-Festlegung (Az. 618-25-02) beschlossen. Sie ordnet die §§ 19, 55 und 61c EEG für Speicher und bidirektionale Ladepunkte an und legt fest, wie die Strommengen von Solaranlage, Speicher und Ladepunkt buchungstechnisch getrennt werden. Wirksam ist sie mit Bekanntmachung; veröffentlicht wurde sie im Amtsblatt der Bundesnetzagentur am 7. Oktober 2026.
Zwei Varianten stehen nebeneinander. Die Abgrenzungsoption steht allen offen, auch ohne Solaranlage oder Förderbezug. Sie misst viertelstündengenau, nutzt in der Regel zwei Zähler und weist jede Strommenge über Formel genau zu. Die Pauschaloption vereinfacht die Messtechnik auf einen Zweirichtungszähler, ist aber auf Solaranlagen mit zusammen höchstens 30 kWp desselben Betreibers hinter derselben Einspeisestelle begrenzt. Dort gilt die jährliche Netzeinspeisung bis zur Grenze von 500 kWh je kWp installierter Solarleistung als förderfähig: bei 10 kWp also 5.000 kWh, bei 30 kWp 15.000 kWh. Wird die Marke übersprochen, gilt die überschüssige Menge nicht automatisch als förderfähig, sondern fällt in den Indifferenzbereich, der weder gefördert noch saldiert wird. Steckersolargeräte bis zwei kWp und achthundert VA Wechselrichterleistung schlagen nicht auf die Dreißig-KWp-Grenze zu, fließen aber in die Berechnung ein.
Bis zum 30. September 2027 ist die Festlegung nur anwendbar, wenn Netzbetreiber und Messstellenbetreiber einverstanden erklären. Wer nichts verändert, bleibt in der bisherigen Ausschließlichkeitsoption mit streng getrennten Strommengen. Die Pauschaloption gilt frühestens ab dem Monat, in dem die Europäische Kommission die Maßnahme als Beihilfe genehmigt; einen Termin dafür nennt die Festlegung nicht. Heute in die feste Einspeisevergütung eingehende Anlagen müssten für die Pauschaloption in die Direktvermarktung wechseln, weil alle beteiligten Anlagen der Veräußerung durch Direktverkauf zugeordnet sein müssen.
Bidirektionale Ladepunkte waren von der EEG-Förderung bisher ausgeschlossen und werden mit der Festlegung weitgehend wie Stromspeicher behandelt. Bei reinen Ladepunkt-Konstellationen ohne eigenen Speicher rechnet die Pauschaloption mit einem Größenverhältnis von 2 zu 1 zwischen Solarleistung und Speicherkapazität, etwa 10 kWp zu 5 kWh. Ohne eigene Solaranlage ist die Pauschaloption nicht anwendbar; hierfür sieht die Abgrenzungsoption einen Sonderfall mit nur einem Zähler vor. Netzeinspeisung zu negativen Spotmarktpreisen wird nicht saldiert.
Warum ist der Begriff für Eigentümer wichtig?
Wer Speicher oder bidirektionale Wallbox anschaffen will, definiert die Festlegung die Spielregeln für die eigene Anlage. Schriftlich klären sollte man, ob Netzbetreiber und Messstellenbetreiber die Festlegung tragen, ob die Solarleistung inklusive Steckersolargeräten bei höchstens 30 kWp liegt und ob alle beteiligten Anlagen der Direktvermarktung zugeordnet sind. Solange die EU-Beihilfegenehmigung fehlt, gehört die Pauschaloption nicht in die Planung.
