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Direktvermarktung von PV-Strom einfach erklärt

Bei der Direktvermarktung verkauft ein Direktvermarkter den Strom einer Photovoltaikanlage an der Strombörse; der Betreiber erhält den Markterlös plus die gesetzliche Marktprämie statt einer festen Einspeisevergütung vom Netzbetreiber.

Was bedeutet Direktvermarktung von PV-Strom?

Der Betreiber schließt einen Vertrag mit einem Direktvermarktungsunternehmen, das den Strom viertelstundengenau an der Börse verkauft und den Erlös weiterreicht. Zusätzlich zahlt der Netzbetreiber die Marktprämie. Sie ist die Differenz zwischen dem anzulegenden Wert der Anlage und dem Monatsmarktwert Solar, also dem durchschnittlichen Börsenwert des Solarstroms in diesem Monat. Liegt der Marktwert über dem anzulegenden Wert, fällt die Prämie auf null, und der Betreiber behält den höheren Markterlös.

Pflicht ist die Direktvermarktung heute für Anlagen mit mehr als 100 Kilowatt, denn nur bis zu dieser Größe gibt es nach § 21 EEG eine Einspeisevergütung. Größere Anlagen dürfen höchstens drei Monate am Stück und sechs Monate im Jahr in die Ausfallvergütung wechseln, die um 20 Prozent gekürzt ist. Kleinere Anlagen können freiwillig in die Direktvermarktung gehen. Als Ausgleich für den Aufwand liegt der anzulegende Wert bei Solaranlagen 0,4 Cent je Kilowattstunde über der Einspeisevergütung (§ 53 EEG).

Anlagen mit mehr als 25 Kilowatt müssen in der Direktvermarktung fernsteuerbar sein: Der Vermarkter muss die Ist-Einspeisung jederzeit abrufen und die Leistung reduzieren können (§ 10b EEG). Für neue Anlagen sinkt der anzulegende Wert nach § 51 EEG in Zeiträumen mit negativem Spotmarktpreis auf null. Anlagen unter 100 Kilowatt sind davon ausgenommen, bis ein intelligentes Messsystem eingebaut ist.

Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 den Entwurf für das EEG 2027 beschlossen. Danach soll die feste Einspeisevergütung für neue Anlagen entfallen, eine befristete Übergangszahlung von 5,2 Cent je Kilowattstunde folgen und die Direktvermarktung auch für kleine Dachanlagen zum Regelfall werden. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden; bis dahin gilt das heutige EEG, und bereits laufende Anlagen behalten ihre Vergütung.

Warum ist der Begriff für Eigentümer wichtig?

Für ein typisches Einfamilienhausdach lohnt sich der freiwillige Wechsel heute selten. Der Direktvermarkter verlangt eine Grundgebühr oder ein Entgelt je Kilowattstunde, dazu kommen Messkosten für die viertelstündliche Erfassung. Bei wenigen tausend eingespeisten Kilowattstunden verschlingen diese Posten den Vorteil von 0,4 Cent schnell. Interessant wird das Modell für größere Dächer, für Anlagen nach dem Ende der 20-jährigen Förderung und für Neuanlagen, falls das EEG 2027 wie geplant kommt.

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