Balkonkraftwerk anmelden: Marktstammdatenregister, Fristen und Zählerwechsel

Für ein Balkonkraftwerk genügt die Registrierung im Marktstammdatenregister. Alte Ferraris-Zähler dürfen bis zum kostenlosen Tausch vorübergehend rückwärtslaufen.

Vier Solarmodule an der Balkonbrüstung eines Mehrfamilienhauses
Vier Solarmodule an der Balkonbrüstung eines MehrfamilienhausesFoto: Triplec85 / Wikimedia CommonsCC BY-SA 4.0

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit dem Solarpaket I ist die gesonderte Anmeldung beim Netzbetreiber entfallen; es genügt eine einfache Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.
  • Steckersolargeräte dürfen bis zu 800 Watt (VA) Wechselrichterleistung und bis zu 2.000 Wattpeak Modulleistung aufweisen (§ 8 Absatz 5a EEG).
  • Dreht sich ein alter Ferraris-Drehstromzähler bei Sonnenschein rückwärts, ist das nach § 10a EEG legal geduldet, bis der Messstellenbetreiber den Zähler austauscht.
  • Der Einbau eines modernen Zweirichtungszählers oder einer modernen Messeinrichtung durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ist für den Anlagenbetreiber kostenlos.

Die Anmeldung eines Balkonkraftwerks ist in Deutschland radikal vereinfacht worden: Seit dem Inkrafttreten des Solarpakets I müssen Eigentümer und Mieter ihr Steckersolargerät nicht mehr beim örtlichen Stromnetzbetreiber anmelden. Es genügt eine einzige Registrierung im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur. Die Meldung ist kostenfrei, dauert online rund fünf bis zehn Minuten und muss innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme vorgenommen werden.

Besitzt das Gebäude noch einen alten mechanischen Ferraris-Zähler (mit Drehscheibe ohne Rücklaufsperre), darf das Balkonkraftwerk trotzdem sofort eingesteckt werden: Nach § 10a Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist das vorübergehende Rückwärtsdrehen des Stromzählers ausdrücklich gesetzlich geduldet. Der zuständige Messstellenbetreiber wird über das Marktstammdatenregister automatisch informiert und tauscht den alten Zähler gegen eine moderne Messeinrichtung aus – für den Betreiber des Balkonkraftwerks komplett kostenlos.

Gesetzliche Grenzwerte: Was gilt als Steckersolargerät?

Um in den Genuss des vereinfachten Anmeldeverfahrens ohne Elektrikerpflicht zu kommen, müssen Steckersolargeräte nach § 8 Absatz 5a EEG zwei verbindliche Leistungsobergrenzen einhalten:

Technische Kennzahl Gesetzliche Obergrenze Bedeutung in der Praxis
Wechselrichter-Ausgangsleistung maximal 800 Watt (800 VA) Maximale elektrische Wirkleistung, die gleichzeitig ins Hausnetz eingespeist werden darf.
Installierte Modulleistung (Bruttoleistung) maximal 2.000 Wattpeak (Wp) Summe der Nennleistung aller angeschlossenen Solarmodule (beispielsweise 4 Module à 450 Wp = 1.800 Wp).
Anzahl der Geräte Genau 1 Gerät je Stromzähler Pro Wohneinheit bzw. Entnahmestelle darf nur ein einziges Steckersolargerät nach dem vereinfachten Verfahren betrieben werden.
Vergütungsform Unentgeltliche Abnahme Der ins Netz eingespeiste Überschussstrom wird dem Netzbetreiber ohne Vergütung überlassen.

Die großzügige Modulgrenze von 2.000 Wattpeak erlaubt es Eigentümern, Module mit Ost-, Süd- und Westausrichtung zu kombinieren. So liefert die Anlage auch bei diffusem Licht oder am frühen Vormittag und späten Nachmittag bereits die vollen 800 Watt, während der Wechselrichter mittags elektronisch bei 800 Watt abregelt.

Wer mehr als 800 Watt Einspeiseleistung installieren möchte, muss die Anlage als reguläre Dachanlage behandeln. Das erfordert die Beauftragung eines im Installateurverzeichnis eingetragenen Elektrofachbetriebs sowie eine formelle Einspeiseanfrage beim Netzbetreiber.

Schritt-für-Schritt-Anleitung: Registrierung im Marktstammdatenregister

Die Registrierung erfolgt über das Webportal der Bundesnetzagentur unter marktstammdatenregister.de. Halten Sie vor Beginn der Erfassung Ihre letzte Stromrechnung bereit.

1. Benutzerkonto und Marktakteur anlegen

Falls Sie noch kein Konto besitzen, registrieren Sie sich als Benutzer. Wählen Sie anschließend die Rolle „Anlagenbetreiber“ aus. Bei natürlichen Personen sind hier lediglich Name, Geburtsdatum, Anschrift und Kontaktdaten anzugeben.

2. Steckersolargerät erfassen

Wählen Sie im Menü den Punkt „Einheit registrieren“ und klicken Sie auf das Kachelsymbol „Solareinheit“ mit dem Unterpunkt „Steckersolargerät (Balkonkraftwerk)“. Das Formular ist auf fünf Kernfragen reduziert:

  1. Standort der Anlage: Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer und Zählernummer des Stromzählers.
  2. Datum der Inbetriebnahme: Tag, an dem das Gerät erstmals mit der Steckdose verbunden wurde.
  3. Leistung der Solarmodule: Gesamte Nennleistung aller Paneele in Wattpeak (z. B. 880 Wp bei zwei 440-W-Modulen).
  4. Leistung des Wechselrichters: Nennleistung des Mikrowechselrichters in Watt (z. B. 800 W).
  5. Akkuspeicher: Angabe, ob ein Speicher für das Balkonkraftwerk mit angeschlossen ist.

Nach dem Absenden erhalten Sie unmittelbar eine Registrierungsnummer (Einheiten-MaStR-Nummer, beginnend mit SEE…). Die Bundesnetzagentur leitet die Stammdaten vollautomatisch auf elektronischem Weg an Ihren zuständigen Verteilnetzbetreiber weiter. Eine separate Mitteilung an den Netzbetreiber ist gesetzlich verboten; Formulare oder Meldeportale der Stadtwerke müssen Sie nicht ausfüllen.

Zählerwechsel: Rechte, Kosten und Fristen

Sobald der Netz- bzw. Messstellenbetreiber die Information über Ihr neues Balkonkraftwerk erhält, prüft er im Zählerkataster, welches Messgerät in Ihrem Haus verbaut ist:

Fall 1: Bereits ein digitaler Zweirichtungszähler vorhanden

Verfügt Ihr Zählerschrank bereits über eine moderne Messeinrichtung mit zwei Zählwerken (1.8.0 für Strombezug und 2.8.0 für Netzeinspeisung), ändert sich für Sie nichts. Der Zähler erfasst Ihren Bezug wie gewohnt und registriert eingespeiste Überschüsse separat auf dem Register 2.8.0. Es ist kein Vor-Ort-Termin erforderlich.

Fall 2: Digitaler Zähler mit Rücklaufsperre vorhanden

Ein Einrichtungszähler mit Rücklaufsperre (erkennbar am Zahnrad-Symbol mit Sperrhaken) misst ausschließlich den Bezug. Fließt Solarstrom ins Netz, bleibt das Zählwerk einfach stehen. Ein sofortiger Tausch ist technisch nicht dringend erforderlich, da kein Messbetrug vorliegt.

Fall 3: Alter Ferraris-Zähler ohne Rücklaufsperre vorhanden

Befindet sich noch ein schwarzer Zählerkasten mit mechanischer Drehscheibe an der Wand, dreht sich die Scheibe bei starker Sonneneinstrahlung und geringem Eigenverbrauch rückwärts: Ihr Stromzählerstand sinkt.

Nach früherer Rechtslage drohte hier ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder Stromdiebstahls. Seit dem Solarpaket I stellt § 10a EEG unmissverständlich klar: Das Rückwärtsdrehen ist legal. Der Netzbetreiber darf den Betrieb nicht untersagen und keine Abschlagsnachforderungen stellen. Er ist lediglich berechtigt, den Zähler zeitnah gegen ein modernes Gerät auszutauschen.

Zählertyp Verhalten bei Netzeinspeisung Rechtslage seit Solarpaket I Kosten für Eigentümer
Ferraris-Zähler (Drehscheibe) Dreht rückwärts, Zählerstand fällt Legal geduldet nach § 10a EEG bis zum Austausch Kostenloser Wechsel durch Messstellenbetreiber
Digitalzähler mit Rücklaufsperre Zählwerk 1.8.0 bleibt bei Überschuss stehen Dauerhaft zulässig Keine Kosten, kein Wechsel nötig
Moderner Zweirichtungszähler Register 1.8.0 (Bezug) und 2.8.0 (Einspeisung) Optimaler Standard für alle PV-Anlagen Bereits vorhanden, keine Zusatzkosten

Wer zahlt den Zählertausch?

Der Zählerwechsel ist für den Anlagenbetreiber grundsätzlich vollständig kostenfrei. Nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) gehört die Bereitstellung eines funktionierenden und eichrechtskonformen Messgeräts zu den gesetzlichen Grundpflichten des Messstellenbetreibers.

Es dürfen weder Arbeitszeiten noch Anfahrtskosten oder Gerätegebühren für den Einbau in Rechnung gestellt werden. Das jährliche Messentgelt für eine moderne Messeinrichtung ist für private Standardhaushalte auf gesetzlich maximal 20 Euro brutto pro Jahr gedeckelt. Weitere Details zu den Gebührenstrukturen und zum Smart-Meter-Rollout finden Sie im Beitrag zu den Kosten des intelligenten Messsystems.

Rechte in WEG und Mietwohnung

Neben der netztechnischen Anmeldung war die Genehmigung durch Vermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) eine häufige Hürde. Mit dem Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen und zur Erleichterung des Betriebs von Steckersolargeräten wurden Balkonkraftwerke im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 554 Absatz 1 BGB) und im Wohnungseigentumsgesetz (§ 20 Absatz 2 WEG) in den Katalog der privilegierten Maßnahmen aufgenommen.

Das bedeutet:

  • Mieter und Wohnungseigentümer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Zustimmung zur Montage eines Steckersolargeräts an Balkonbrüstung, Fassade oder Dach.
  • Eine grundlose Ablehnung durch Vermieter oder Miteigentümer ist unzulässig.
  • Die Eigentümergemeinschaft darf lediglich Vorgaben zur Ausführung beschließen – etwa zur statischen Befestigung oder einheitlichen Rahmenfarbe, um das Erscheinungsbild der Fassade zu wahren.
  • Wie Beschlussfassungen in der Praxis rechtssicher ablaufen, zeigt der Leitfaden zum Balkonkraftwerk in der Eigentumswohnung.

Sicherheitsrelevante Vorgaben zur Steckdose und Absicherung des Leitungsstrangs sind zudem unter Steckdose und Stromkreis für Steckersolar zusammengefasst.

Checkliste für eine reibungslose Inbetriebnahme

  1. Typenschild und Datenblatt fotografieren: Notieren Sie vor der Montage die genaue Modulleistung (Wp) und die Wechselrichterleistung (VA) sowie die Seriennummern der Komponenten.
  2. Stromzählernummer ablesen: Prüfen Sie am Zähler im Hausflur oder Keller die genaue Zählernummer sowie den Zählertyp (Einrichtungs-, Zweirichtungs- oder Ferraris-Zähler).
  3. Gerät anschließen und einschalten: Stecken Sie das Balkonkraftwerk in die Außensteckdose; prüfen Sie die Kontrollleuchte am Wechselrichter (grünes Blinken signalisiert erfolgreiche Netzsynchronisation).
  4. Meldung im MaStR abschließen: Erfassen Sie die Anlage innerhalb von vier Wochen online bei der Bundesnetzagentur.
  5. Zählerwechsel terminieren: Falls ein Ferraris-Zähler verbaut ist, setzt sich der Messstellenbetreiber meist innerhalb von zwei bis acht Wochen schriftlich mit Ihnen in Verbindung, um einen kostenlosen Termin für den Zählertausch zu vereinbaren.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. § 8 EEG: Vereinfachter Netzanschluss von Steckersolargeräten bis 800 VA
  2. § 10a EEG: Übergangsregelung für den Betrieb vor Zählerwechsel
  3. Bundesnetzagentur: Registrierung von Steckersolargeräten im Marktstammdatenregister (MaStR)
  4. Messstellenbetriebsgesetz (MsbG): Preisobergrenzen und Pflichten der Messstellenbetreiber
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