Strom-Netzentgeltsystematik: Konsultation beendet, Festlegung steht an
Die Stellungnahmefrist zum Entwurf der neuen Strom-Netzentgeltsystematik (AgNes) ist am 18. September 2026 abgelaufen; die Festlegung steht laut Behörde im Kalenderjahr 2026 an.

Das Wichtigste in Kürze
- Die Große Beschlusskammer Energie gab am 27.05.2026 ihren Zwischenstand zur Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) bekannt – den Auftakt der Arbeiten an den neuen Berechnungsgrundsätzen.
- Stellungnahmen zum vollständigen Regelungsentwurf wurden bis zum 18.09.2026 angenommen; anschließend wertet die Große Beschlusskammer Energie die eingegangenen Beiträge aus.
- Die abschließende Festlegung ist laut Behördenaussage noch im Kalenderjahr 2026 vorgesehen – Auswirkungen auf einzelne Stromrechnungen ergeben sich erst mit ihr.
Die Konsultation zur neuen Strom-Netzentgeltsystematik ist zu Ende. Bis zum 18.09.2026 konnten Stellungnahmen zum vollständigen Regelungsentwurf der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) abgegeben werden. Die Festlegung der neuen Berechnungsgrundsätze sei noch im Kalenderjahr 2026 vorgesehen, teilt die Behörde mit.
Was hinter der AgNes steckt
Wer Strom bezieht, zahlt für die Nutzung des örtlichen Stromnetzes einen eigenen Anteil – das Netzentgelt, das der zuständige Verteilnetzbetreiber festsetzt (siehe dazu unseren Lexikoneintrag zu den Netzentgelten). Sein Volumen unterscheidet sich regional spürbar und orientiert sich an Parametern wie Leitungslänge, Kapazität und Investitionsbedarf. Neu geordnet wird in diesem Verfahren nicht die Tarifhöhe einzelner Kundengruppen, sondern genau diese Berechnungsgrundsätze selbst – etwa wie sich die Kosten der Netzanlagen auf die Verbraucherinnen und Verbraucher verteilen. Ob sich eine Region dadurch eher nach oben oder nach unten bewegt, klärt erst der endgültige Beschluss – ebenso, welche Beträge konkret pro bezogener Kilowattstunde anfallen.
Unser Beitrag „Netzentgelte: Bundeszuschuss wird bis 2029 verlängert“ beschreibt die Finanzierungsseite gesondert: Dort geht es um die zuschussfinanzierte Senkung der Übertragungsnetzkosten, die auf der Ebene des Übertragungsnetzes wirkt und deshalb weitgehend unberührt vom vorliegenden Verfahren bleibt. Schwankungen im Verteilnetzbereich erreichen dagegen schnell die monatliche Haushaltsbelastung – wie sich der Strompreis überhaupt zusammensetzt, zeigt unser Fachbeitrag zum Strompreis. Und für alle, die den Haushalt flexibler steuern wollen: Auch die steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG lohnt einen näheren Blick.
Stationen des Verfahrens
| Meilenstein | Termin | Stand |
|---|---|---|
| Bekanntgabe des Zwischenstands durch die Große Beschlusskammer Energie | 27.05.2026 | erfolgt |
| Öffentliche Stellungnahmephase zum vollständigen Regelungsentwurf | bis 18.09.2026 | abgelaufen |
| Abschließende Festlegung | im Kalenderjahr 2026 | von der Behörde angekündigt |
Nach Fristablauf wertet die Große Beschlusskammer die eingegangenen Beiträge aus; die Stellungnahmen sollen – bereinigt um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – auf der Internetseite der Behörde veröffentlicht werden. Begleitet wurde die Veröffentlichung des Festlegungsentwurfs außerdem von einem Gutachten zur Weiterentwicklung der allgemeinen Netzentgeltsystematik; beide Dokumente bilden die gemeinsame Entscheidungsgrundlage für den nächsten Schritt.
Was Hausbesitzer jetzt beobachten sollten
- Publikationsprozess im Blick behalten. Sobald die Auswertung steht, stellt die Behörde die bereinigten Stellungnahmen auf ihrer Internetseite ein – dort lässt sich nachvollziehen, welche Argumente der Beteiligten Aufnahme fanden.
- Eigene Netzkostenposition vergleichen. In der Stromrechnung stehen die Netzkosten separat, aufgeteilt in Verteilnetz- und Übertragungsnetzentgelt. Ältere Abrechnungen geben einen einfachen Vergleichsmaßstab her: An ihnen lässt sich ablesen, wie dieser Anteil in der eigenen Region gewachsen ist.
- Die Rolle von Speichern und Ladepunkten einschätzen. Die veröffentlichten Festlegungsunterlagen verweisen auf das Parallelverfahren zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL, Az. 618-25-02) – gerade für Haushalte mit Batteriespeicher oder Wallbox gewinnt dieses Thema an Gewicht.
- Konkrete Beträge erst nach der Festlegung erwarten. Bis der Beschluss steht, bleibt jede Hochrechnung über die Höhe der Entlastung eine Schätzung. Seriös wird das Bild erst, wenn die Netzbetreiber ihre Tarife an die neuen Grundsätze anpassen.
Für Klarheit sorgen am Ende drei Dinge: das Inkrafttreten, die eventuellen Übergangsfristen und der erste Abrechnungszyklus danach. Die Behörde berichtet laufend auf ihrer Verfahrensseite; sobald die finale Fassung vorliegt, ergänzen wir diesen Beitrag um die praktischen Folgen für Haushalte.

















