Netzentgelte: Bundeszuschuss wird bis 2029 verlängert

Das Kabinett hat am 3. September 2026 beschlossen, den Strom-Netzzuschuss über 2026 hinaus fortzusetzen: Für 2027 bis 2029 stellt der Staat 5,525 Milliarden Euro pro Jahr bereit.

01Strom & Speicher

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Kabinett hat am 3. September 2026 die Fortzahlung des Netzentgelt-Zuschusses über 2026 hinaus beschlossen: Für 2027 bis 2029 stellt der Klima- und Transformationsfonds 5,525 Milliarden Euro pro Jahr bereit – nach 6,5 Milliarden Euro für 2026.
  • In der Kabinetts-Beispielrechnung ergibt sich für einen Haushalt mit 3.500 kWh Jahresverbrauch rechnerisch rund 100 Euro jährliche Entlastung allein aus den sinkenden Übertragungsnetzkosten; insgesamt beziffert die Bundesregierung die Ersparnis auf bis zu 160 Euro pro Haushalt im Jahr.
  • Bis der Gesetzentwurf durch Bundestag und Bundesrat gegangen ist, bleibt die Verlängerung eine politische Zusage ohne Rechtsanspruch – deshalb lohnt der Vergleich alternativer Tarife rechtzeitig, bevor längere Winterverträge geschlossen werden.

Wer Strom bezieht, bezahlt für den Zugriff auf das Versorgungsnetz einen erheblichen Teil des Endpreises. Dieser Anteil wird derzeit durch einen Bundeszuschuss gedrückt – und zwar länger, als ursprünglich vorgesehen: Am Donnerstag, dem 3. September, hat die Bundesregierung beschlossen, dass der Klima- und Transformationsfonds für die Jahre 2027 bis 2029 jeweils 5,525 Milliarden Euro für die Übertragungsnetze vorsieht. Für 2026 standen bereits 6,5 Milliarden Euro bereit. Für Hausbesitzer heißt das: Die Kostenbremse auf den wichtigsten Posten der Stromrechnung bleibt bis mindestens Ende 2029 in Aussicht – sofern das Parlament den Entwurf bestätigt.

Wie hoch ist die Entlastung bislang?

Für 2026 nennt die Regierung belastbare Maße: In ihrer Musterberechnung eines Haushalts mit 3.500 kWh Jahresverbrauch ermittelt sie rund 100 Euro jährliche Entlastung allein aus den sinkenden Übertragungsnetzkosten. Bezogen auf die gesamte Stromrechnung spricht die Bundesregierung von durchschnittlich bis zu 160 Euro weniger pro Haushalt im Jahr. Beide Werte beruhen auf definierten Modellannahmen und verstehen sich als Orientierungsgrößen, nicht als Garantien für Einzelobjekte.

Die tatsächliche Ersparnis richtet sich nach dem örtlichen Verteilernetz, dem Verbrauchsverhalten und dem Umfang des Eigenbedarfsdeckens aus selbst produziertem Solarstrom. Bei den derzeit hohen Endpreisen für Haushaltsstrom (Details zur Preisentwicklung) machen sich sinkende Netzentgelte unmittelbar bemerkbar.

Gesetz versus Entwurf: Welchem Betrag darf man vertrauen?

Die beiden Phasen unterscheiden sich rechtlich erheblich:

Jahr Betrag Rechtsstatus Finanzierer
2026 6,5 Mrd. EUR Verkündet und in Kraft (BGBl. 2025 I Nr. 317, § 24c EnWG) Klima- und Transformationsfonds
2027–2029 Jeweils 5,525 Mrd. EUR Am 3. September 2026 vom Kabinett beschlossener Gesetzentwurf; parlamentarische Beratungen noch ausstehend Klima- und Transformationsfonds

Wie groß die konkreten Senkungen werden, lässt sich für 2027 und die Folgejahre erst nach dem jeweiligen Entgeltfeststellungsverfahren messen.

Wo sich die Entlastung in den Netzentgelten zeigt

Mehrere Faktoren entscheiden über die individuelle Höhe: das örtliche Verteilernetz, das Verbrauchsprofil und der Zeitpunkt, zu dem gegebenenfalls ein Anbieter gewechselt wird.

  1. Übertragungsnetzebene: Der geplante Förderbeitrag speist sich in die Entgeltsysteme der Übertragungsnetze ein; daneben verpflichtet der Entwurf die Übertragungsnetzbetreiber, ihre Entgeltdetails transparent darzustellen.
  2. Verteilnetzebene: Die Verteilnetzbetreiber legen den größten Teil des Haushalts-Netzentgelts fest; wo die niedrigeren Abgaben konkret einspielen, zeigen deren nächste Entgeltpublikationen.

Deshalb lohnt sich jetzt der Blick auf Alternativen, bevor längere Winterverträge unterzeichnet werden. Unabhängig vom Netzzuschuss gilt: Gerade die Grundversorgung weist oft höhere Preise auf, und ein Wechsel zu günstigeren Anbietern bringt regelmäßig zweistellige bis dreistellige Einsparungen. Wer ohnehin über flexibles Verbrauchsverhalten nachdenkt, vergleicht am besten Festpreis gegen dynamische Tarife; wer Lasten gezielt verschieben will, kennt die steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG. Parallel wächst der externe Druck: Der europäische Emissionshandel für Gebäude und Verkehr startet Anfang 2028 seinen operativen Betrieb, und die Reformdetails dürften mittelfristig eigene Impulse auf die Strom- und Brennstoffkosten setzen. Auch die Gaspreisentwicklung gehört dazu – sie wird vor dem Winter in einer separaten Tarifprüfung beleuchtet.

Politische Zusage statt geltendem Recht

Bis der Gesetzentwurf Bundestag und Bundesrat passiert hat und im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, handelt es sich um eine politische Zusage, nicht um geltendes Recht. Belastbare Auswirkungswerte für 2027 entstehen erst, nachdem die zuständigen Stellen die kommenden Entgelte festgelegt haben. Fest steht dagegen: Der Zuschussmechanismus nach § 24c EnWG ist für 2026 geltendes Recht, und die Offenlegungspflichten der Netzbetreiber sind integraler Bestandteil des vorliegenden Entwurfs.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Bundesregierung, Pressemitteilung «Bundesmittel für niedrigere Stromkosten» (Kabinettsbeschluss vom 3. September 2026)
  2. BMWE, Gesetzentwurf «Übertragungsnetzkosten» in der Fassung vom 2. September 2026 (neu §§ 24c, 24d EnWG)
  3. Bundesgesetzblatt: Gesetz für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026, BGBl. 2025 I Nr. 317 (Verkündung 11. Dezember 2025)
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