Gasspeicher bei 58,7 Prozent: Versorgung stabil, Gastarif vor dem Winter prüfen

Stand 5. Oktober 2026: Die Gasspeicher enthalten 145,3 TWh, die Versorgung bleibt laut Bundesnetzagentur gesichert. Prüfen Sie beim Gastarif die Jahreskosten statt nur den Arbeitspreis.

Obertägige Anlagen des Erdgasspeichers Rehden: fünf weiße, hohe Schornsteine und ein flaches Betriebsgebäude mit Rohrleitungen hinter Bäumen und einer Wiese
Obertägige Anlagen des Erdgasspeichers Rehden: fünf weiße, hohe Schornsteine und ein flaches Betriebsgebäude mit Rohrleitungen hinter Bäumen und einer WieseFoto: Axel Hindemith / Wikimedia Commons, bearbeitet (Zuschnitt)CC BY-SA 3.0

Das Wichtigste in Kürze

  • Die BNetzA-Lagebewertung vom 5. Oktober nennt 58,7 Prozent Speicherfüllstand; die Versorgungsgefahr bleibt nach ihrer Einschätzung gering.
  • Ein niedrigerer Arbeitspreis kann durch einen höheren Grundpreis aufgezehrt werden; entscheidend sind die Kosten bei Ihrem Verbrauch.
  • Bei angekündigten Preisänderungen bestehen je nach Vertragsform Sonderkündigungsrechte.

Deutschlands Gasspeicher sind laut Lagebewertung der Bundesnetzagentur vom 5. Oktober zu 58,7 Prozent gefüllt; die Versorgung bleibt nach ihrer Bewertung gesichert. Für Eigentümer mit Gasheizung folgt daraus kein Anlass für einen überstürzten Tarifwechsel. Vergleichen Sie stattdessen Ihre vertraglichen Jahreskosten mit konkreten Angeboten für Ihre Postleitzahl. Der Speicherstand ist kein Preisschild für Ihren Gasvertrag.

Was die neue Lagebewertung aussagt

Kennzahl BNetzA-Lagebewertung vom 5. Oktober 2026
Speicherfüllstand 58,7 %
Gespeicherte Energie 145,3 TWh
Pipelineimporte, 27. September bis 3. Oktober 2026 15 TWh
LNG-Importe über deutsche Terminals, gleicher Zeitraum 2 TWh
Durchschnittliche Auslastung der LNG-Terminals, gleicher Zeitraum 45,9 %

Die Bundesnetzagentur stuft die Gefahr einer angespannten Gasversorgung weiterhin als gering ein; die Versorgungssicherheit ist nach ihrer Bewertung gewährleistet. Die Speicher liegen zwar deutlich unter früheren Vergleichsständen, doch für die Versorgung zählt das Zusammenspiel mehrerer Versorgungswege: Pipelineimporte, LNG-Importe und gespeicherte Mengen, ergänzt durch Infrastruktur und Nachfrage. Das Erreichen der November-Füllstandsziele hält die Behörde dafür nicht für zwingend. Der Speicherfüllstand ist kein Indikator für Ihren Haushaltspreis: Ob und wie Großhandelspreise bei Ihnen ankommen, hängt unter anderem von der Beschaffungsstrategie Ihres Lieferanten und den vertraglichen Regelungen ab. Quelle für Tabelle und Einordnung: Bundesnetzagentur, Lagebewertung vom 5. Oktober 2026.

Die Importzahlen gelten für den Zeitraum vom 27. September bis 3. Oktober, nicht für den einzelnen Tag der Lagebewertung. Zusammen ergeben Pipeline- und LNG-Importe 17 TWh. Diese laufenden Zuflüsse sind von den 145,3 TWh gespeicherter Energie zu unterscheiden: Man darf sie nicht zu einer verfügbaren Winterreserve addieren, weil währenddessen auch Gas verbraucht und exportiert wird. Die Behörde sieht weiterhin ausreichend Gas auf dem Weltmarkt und genügend Importmöglichkeiten, beobachtet aber die Preiseffekte des Nahostkonflikts.

Jahreskosten statt einzelner Centpreise vergleichen

Für einen Vergleich brauchen Sie den Jahresverbrauch in Kilowattstunden, den Bruttoarbeitspreis und den jährlichen Bruttogrundpreis. Die Grundrechnung lautet:

Jahreskosten = Verbrauch × Arbeitspreis + Jahresgrundpreis.

Die folgende eigene Modellrechnung verwendet frei gewählte Tarifannahmen. Es sind keine aktuellen Marktangebote oder bundesweiten Durchschnittspreise. Ein Bonus bleibt unberücksichtigt.

Rechenannahme Arbeitspreis Grundpreis pro Jahr Bei 15.000 kWh Bei 20.000 kWh
Bestehender Vertrag A 11 ct/kWh 180 € 1.830 € 2.380 €
Vergleichsangebot B 10 ct/kWh 240 € 1.740 € 2.240 €
Ersparnis mit B 90 € 140 €

Der um 60 Euro höhere Grundpreis von B verbraucht zunächst einen Teil des günstigeren Arbeitspreises. Gleich teuer sind beide Tarife bei 6.000 kWh: 60 Euro geteilt durch 0,01 Euro je Kilowattstunde. Darüber ist B günstiger, darunter A. Das zeigt, warum ein Angebot mit niedrigerem Centpreis nicht für jedes Haus das bessere ist.

Bei 20.000 kWh spart ein um 1 Cent niedrigerer Arbeitspreis zunächst 200 Euro im Jahr. Bleibt der Grundpreis gleich, ist das auch die Jahresersparnis. Den Vergleich mit Ihren eigenen Vertragswerten können Sie im Gastarif-Wechselschwelle-Rechner durchführen.

Vergleichen Sie dieselbe Verbrauchsmenge und denselben Zeitraum. Rechnen Sie einen zugesagten Bonus getrennt aus und prüfen Sie dessen Bedingungen. Notieren Sie außerdem das Ende der Preisgarantie und welche Preisbestandteile sie tatsächlich umfasst. Ohne diese Angaben lässt sich aus einem günstigen ersten Vertragsjahr keine Aussage über das zweite ableiten. Weitere Einzelheiten erläutert der Ratgeber zum Wechseln und Kündigen von Energieverträgen.

Bei einer Preisänderung: Fristen nach Vertragsart

Die Vertragsunterlagen nennen, ob Sie in der Grundversorgung oder in einem Sondervertrag beliefert werden. Für die Kündigung gelten unterschiedliche Regeln.

Vertragslage Ankündigung und Kündigungsrecht Gesetzliche Grundlage
Grundversorgung mit Preisänderung Bekanntgabe mindestens sechs Wochen vorher und zeitgleich briefliche Mitteilung; Änderung zum Monatsbeginn. Kündigung ohne Frist zum Wirksamwerden möglich. § 5 Abs. 2 und 3 GasGVV
Grundversorgung ohne Preisänderung Ordentliche Kündigung mit zwei Wochen Frist in Textform; kein gesondertes Kündigungsentgelt. § 20 GasGVV
Sondervertrag mit einseitigem Preisänderungsrecht Haushaltskunden sind spätestens einen Monat vorher zu informieren. Bei Ausübung des Änderungsrechts können sie ohne Frist zum Wirksamwerden kündigen, ohne gesondertes Entgelt. § 41 Abs. 5 EnWG

In der Grundversorgung wird die Preisänderung gegenüber einem kündigenden Kunden nicht wirksam, wenn er innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung den Abschluss eines neuen Liefervertrags als Einleitung des Anbieterwechsels nachweist (§ 5 Abs. 3 GasGVV).

§ 41 Abs. 6 EnWG enthält Ausnahmen für Sonderverträge: Die unveränderte Weitergabe einer gesetzlichen Umsatzsteueränderung oder bestimmter gesunkener staatlicher Kalkulationsbestandteile löst das dortige außerordentliche Kündigungsrecht nicht aus. Nicht jede Preisänderung eröffnet also automatisch dieselben Rechte.

Wenn Sie sonderkündigen, stimmen Sie den neuen Lieferbeginn auf das Vertragsende ab und bewahren die Kündigungsbestätigung auf. Bei unklaren oder strittigen Vertragsklauseln ist eine individuelle Prüfung sinnvoll.

Was Sie jetzt am Haus und Vertrag prüfen können

Legen Sie Abrechnung und Vertragsübersicht nebeneinander. Berechnen Sie die Jahreskosten ohne Bonus, vergleichen Sie örtliche Angebote und wechseln Sie nur, wenn Kosten und Bedingungen insgesamt besser passen. Bei einem unveränderten günstigen Vertrag ist die neue Speicherzahl allein kein Wechselgrund.

Unabhängig vom Anbieter können Sie den Verbrauch angehen: Der Ratgeber zur Heizkurve erklärt, wie Vorlauftemperatur und Außentemperatur zusammenpassen. Die Witterungsbereinigung des Heizverbrauchs hilft dabei, einen milden Winter von einer tatsächlichen Verbrauchssenkung zu unterscheiden.

Aktualisierung vom 6. Oktober 2026: Speicherfüllstand, gespeicherte Energie und Importdaten auf die BNetzA-Lagebewertung vom 5. Oktober gebracht; Importzeitraum und Unterschied zwischen Zuflüssen und Speicherreserve erläutert. Die am 4. Oktober ergänzte Tarif-Modellrechnung bleibt unverändert und ist keine aktuelle Marktpreisprognose.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Bundesnetzagentur: Aktuelle Lage der Gasversorgung, Lagebewertung vom 05.10.2026, abgerufen am 06.10.2026
  2. Gesetze im Internet: § 41 EnWG, insbesondere Absätze 5 und 6, abgerufen am 04.10.2026
  3. Gesetze im Internet: § 5 GasGVV, Preisänderungen in der Grundversorgung, abgerufen am 04.10.2026
  4. Gesetze im Internet: § 20 GasGVV, ordentliche Kündigung, abgerufen am 04.10.2026
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