Smart-Meter-Rollout 2026: 41 Netzbetreiber bei null Prozent – Pflichtquote erst bei 26 Prozent
Die Bundesnetzagentur meldet zur Jahresmitte 2026 erst 26,1 Prozent Pflichtausstattung in der Hauptverbrauchsgruppe. Laut Branchenauswertung stehen 41 Netzbetreiber noch bei null. Was für Eigentümer gilt.

Das Wichtigste in Kürze
- Zum 30. Juni 2026 sind bundesweit erst 26,1 Prozent der Pflichtfälle (6.000 bis 100.000 kWh Jahresverbrauch und §-14a-Anlagen) mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet; 41 grundzuständige Messstellenbetreiber stehen noch bei null Prozent.
- Über alle rund 54,1 Millionen erwarteten Messlokationen in Deutschland (54.135.202 laut BNetzA) liegt die Gesamtausstattungsquote bei 5,9 Prozent (BNetzA-Stand 21. September 2026, Branchenauswertung am 2. Oktober 2026).
- Für Eigentümer mit Wärmepumpe oder Wallbox gilt: Reduzierte Netzentgelte nach § 14a EnWG fließen auch ohne Smart Meter, doch dynamische Tarife und zeitvariable Netzentgelte bleiben ohne Gateway blockiert.
- Hauseigentümer können den Einbau nach § 34 MsbG binnen vier Monaten beim grundzuständigen Messstellenbetreiber beauftragen; für Zusatzkosten wird eine Angemessenheit bis 100 Euro vermutet.
Der Pflicht-Rollout intelligenter Messsysteme (iMSys) kommt in Deutschland nur schleppend voran. Nach der Halbjahreserhebung der Bundesnetzagentur mit Datenstand vom 30. Juni 2026 (behördlicher Veröffentlichungsstand 21. September 2026), die das Fachmedium Cleanthinking am 2. Oktober 2026 über die Smart-Meter-Initiative ausgewertet hat, sind bundesweit erst 26,1 Prozent der gesetzlichen Pflichteinbaufälle in der Hauptverbrauchsgruppe mit einem Smart Meter ausgestattet. 41 grundzuständige Messstellenbetreiber haben bis zur Jahresmitte noch kein einziges Gerät installiert. Über alle von der Bundesnetzagentur bundesweit erwarteten 54.135.202 Messlokationen (rund 54,1 Millionen Zählpunkte) gerechnet liegt die Einbauquote bei lediglich 5,9 Prozent (+0,4 Prozentpunkte im ersten Halbjahr 2026).
Für Haus- und Wohnungseigentümer hat dieser Rückstand direkte finanzielle und praktische Konsequenzen: Zwar drohen betroffenen Haushalten keine behördlichen Sanktionen, weil die gesetzliche Einbaupflicht nach § 29 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) allein die Messstellenbetreiber trifft. Wer jedoch eine steuerbare Verbrauchseinrichtung wie eine Wärmepumpe oder eine Wallbox betreibt, kann dynamische Stromtarife und zeitvariable Netzentgelte ohne Smart-Meter-Gateway nicht nutzen.
| Kennzahl / Kriterium | Stand 30. Juni 2026 (BNetzA) | Gesetzliche Vorgabe / Referenz |
|---|---|---|
| Pflichtquote (6.000–100.000 kWh & § 14a) | 26,1 % | Mind. 20 % bis Ende 2025, 90 % bis 2032 (§ 45 Abs. 1 Nr. 4 MsbG) |
| Betreiber mit 0 % Quote | 41 Netzbetreiber | Ende 2025: 77 Betreiber bei null |
| Gesamtquote alle Messlokationen | 5,9 % (+0,4 Prozentpunkte im Halbjahr) | 54.135.202 Messlokationen laut BNetzA |
| Großbetreiber mit optionalen Einbauten | Berlin (60,0 %), Westnetz (60,0 %), Mitnetz (58,0 %) | Bayernwerk Netz: 29,0 %, Netze BW: 24,0 % |
| Reiner Pflichtausbau ohne optionale Fälle | Berlin (46,8 %), Westnetz (35,6 %), Mitnetz (33,9 %) | Bayernwerk Netz: 26,2 %, Netze BW: 21,4 % |
| Einbaufrist auf Verlangen | Binnen 4 Monaten nach Antrag (§ 34 Abs. 2 MsbG) | Grundzuständiger Messstellenbetreiber (gMSB) |
| Einmaliges Zusatzentgelt (Einbau) | Bis 100 € wird Angemessenheit vermutet | § 35 Abs. 1 Nr. 1 MsbG (keine starre Obergrenze) |
| Laufendes Jahresbudget Nutzer | 30 € (optional), 40–50 € (Pflicht/§ 14a) | § 30 Abs. 1 u. 3 MsbG; Steuerung bis 50 € (§ 30 Abs. 2) |
Pflichtgruppe in Kurzform und die Quoten dahinter
Wer zur Pflichtgruppe gehört, erklärt der Einbau-Hub Smart Meter: Einbau und Zählerschrank vorbereiten. Kurzfassung nach § 29 Abs. 1 MsbG: Letztverbraucher mit mehr als 6.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch, Letztverbraucher mit einer Vereinbarung nach § 14a EnWG und Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt.
Das Messstellenbetriebsgesetz verpflichtet die grundzuständigen Messstellenbetreiber zu verbindlichen Ausbauquoten. Für die Pflichteinbaufälle der Hauptverbrauchsgruppe regelt § 45 Abs. 1 Nr. 4 MsbG den Stufenplan: Bis zum 31. Dezember 2025 mussten mindestens 20 Prozent aller auszustattenden Messstellen ausgestattet sein, bis zum 31. Dezember 2032 sind es mindestens 90 Prozent; dazwischen gelten Zwischenetappen. Die Bundesnetzagentur bezieht die 20-Prozent-Quote auf Letztverbraucher zwischen 6.000 und 100.000 Kilowattstunden sowie steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG und hat dafür 803 grundzuständige Messstellenbetreiber erfasst. Die Zahl von 54.135.202 Messlokationen und die Gesamtquote von 5,9 Prozent (3.172.579 intelligente Messsysteme) stehen ebenfalls dort.
Die Angabe, dass 41 grundzuständige Messstellenbetreiber zur Jahresmitte 2026 immer noch bei einer Einbauquote von exakt null Prozent verharren, verdeutlicht die erhebliche Spreizung im Markt: Von bundesweit über 800 Verteilnetzbetreibern zählen nach Angaben der Bundesnetzagentur 591 Messstellenbetreiber weniger als 30.000 Zählpunkte. Während große Betreiber Skalenvorteile nutzen, kommen kleinere Betreiber oft kaum voran. Ende 2025 standen allerdings noch 77 Betreiber bei null, sodass 36 Betreiber im ersten Halbjahr 2026 ihre ersten Geräte verbaut haben.
Die regionalen Unterschiede sind beträchtlich: Die Bundesnetzagentur weist die Quoten der Messstellenbetreiber sowohl inklusive als auch exklusive freiwillig bestellter Geräte aus. Die folgenden Betreiberzahlen und die Zahl der Betreiber bei null stammen aus der Auswertung von Cleanthinking; auf der Übersichtsseite der Bundesnetzagentur stehen sie nicht als Summe. Inklusive optionaler Einbauten führen Stromnetz Berlin (60,0 Prozent), Westnetz (60,0 Prozent) und Mitnetz Strom (58,0 Prozent), während Bayernwerk Netz mit 29,0 Prozent und Netze BW mit 24,0 Prozent das Schlusslicht der zehn größten Betreiber bilden. Betrachtet man den reinen Pflichtausbau ohne optionale Fälle, liegt Stromnetz Berlin bei 46,8 Prozent, Westnetz bei 35,6 Prozent, Mitnetz Strom bei 33,9 Prozent, Bayernwerk Netz bei 26,2 Prozent und Netze BW bei 21,4 Prozent. Bei einzelnen Stadtwerken wie Flensburg fällt der Unterschied noch extremer aus: Mit optionalen Einbauten meldet Flensburg 79 Prozent, die reine Pflichtquote ohne freiwillige Bestellungen liegt bei lediglich 21 Prozent.
Was der Rückstand für Wärmepumpen- und Wallbox-Besitzer bedeutet
Wer eine Wärmepumpe oder Wallbox betreibt, fragt sich oft, ob fehlende Smart Meter finanzielle Nachteile bringen. Hier gilt eine klare Unterscheidung:
Die pauschale Netzentgelt-Reduzierung nach § 14a EnWG (Modul 1) steht Betreibern einer Neuanlage ab 2024 dem Grunde nach gesetzlich zu. Die Bundesnetzagentur nennt dafür je Netzgebiet 110 bis 190 Euro im Jahr (Stand 2023). Dieser Rabatt wird dem jeweiligen Stromlieferanten netzseitig gutgeschrieben; ob und in welcher Form er direkt auf der Stromrechnung des Haushalts verrechnet wird, hängt von den Vereinbarungen im Stromliefervertrag ab. Der Netzbetreiber darf die Netzentgeltreduzierung jedoch nicht mit dem Hinweis verweigern, dass in der Straße noch kein Smart Meter verfügbar sei. In unserem Beitrag zu den reduzierten Netzentgelten für Wallboxen nach § 14a EnWG zeigen wir die Rechenwege im Detail.
Nachteile entstehen Eigentümern jedoch an zwei anderen Stellen:
- Dynamische Stromtarife: Stromversorger sind seit 2025 gesetzlich verpflichtet, dynamische Tarife anzubieten. Wer seinen Speicher oder das E-Auto nachts bei Niedrig- oder Negativpreisen an der Strombörse laden will, benötigt zwingend ein iMSys, das den Verbrauch im 15-Minuten-Takt erfasst und überträgt. Mit einer herkömmlichen modernen Messeinrichtung (digitaler Zähler ohne Gateway) ist dieser Tarifwechsel mit Smart Meter technisch unmöglich.
- Zeitvariable Netzentgelte (Modul 3): Seit dem 1. April 2025 sind Verteilnetzbetreiber gesetzlich verpflichtet, zeitvariable Netzentgelte mit Hoch- und Niedertarifzeiten anzubieten. Auch dieser Sparvorteil bleibt Haushalten ohne Gateway verwehrt.
Drei Handlungsschritte für betroffene Hauseigentümer
Eigentümer müssen nicht tatenlos warten, bis der lokale Netzbetreiber an der Haustür klingelt. Das Messstellenbetriebsgesetz räumt Verbrauchern klare Rechte ein:
1. Einbau auf Verlangen beim grundzuständigen Messstellenbetreiber anfordern
Nach § 34 MsbG hat jeder Anschlussnutzer und jeder Anschlussnehmer das Recht, den Einbau eines intelligenten Messsystems vom grundzuständigen Messstellenbetreiber (gMSB) zu verlangen. Der Betreiber muss das Gerät innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Beauftragung installieren (§ 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MsbG).
Gesetzliche Grenzen regeln die Sätze 3 bis 6 des § 34 Abs. 2 MsbG: Der Betreiber darf die Leistung nur verweigern, soweit sie aus technischen Gründen nicht möglich ist oder er nach § 31 Abs. 1 von der Leistung befreit ist, und er darf die vorzeitige Ausstattung vorübergehend zurückstellen, solange und soweit dadurch die Erfüllung seiner Quoten nach § 45 nicht gefährdet ist. Verweigerung und Zurückstellung muss er nachvollziehbar in Textform begründen; bei Zurückstellung muss er zusätzlich einen genauen und verbindlichen Zeitplan für die Bearbeitung mitteilen.
Für das vorzeitige Ausstatten darf der Betreiber ein zusätzliches Entgelt erheben: Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 MsbG wird gesetzlich vermutet, dass ein einmaliger Betrag von bis zu 100 Euro brutto angemessen ist; es handelt sich um keine starre Preisobergrenze. Bei Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch bis 6.000 kWh (optionaler Einbau) wird nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MsbG zudem vermutet, dass ein zusätzliches laufendes Entgelt von bis zu 30 Euro brutto pro Jahr angemessen ist.
Für den regulären Messstellenbetrieb regelt § 30 MsbG gestaffelte Preisobergrenzen für den Anschlussnutzeranteil:
- Optionaler Einbau unter 6.000 kWh: Der Grundpreis für den Anschlussnutzer beträgt höchstens 30 Euro brutto pro Jahr (§ 30 Abs. 3 MsbG).
- Pflichtfälle von 6.000 bis 10.000 kWh: maximal 40 Euro brutto pro Jahr für den Anschlussnutzer (§ 30 Abs. 1 Nr. 5 MsbG).
- Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (§ 14a EnWG) oder PV über 7 bis 15 kW: maximal 50 Euro brutto pro Jahr für den Anschlussnutzer (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 MsbG).
- Zusätzliche Steuerungseinrichtung: Wird neben dem Gateway eine Steuerungseinrichtung für § 14a EnWG verbaut, darf der Betreiber nach § 30 Abs. 2 MsbG dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber jeweils bis zu 50 Euro brutto jährlich für Einbau und Betrieb berechnen.
Den netzseitigen Anteil der Messkosten (bis zu 80 Euro brutto jährlich) trägt in allen Fällen der Anschlussnetzbetreiber.
2. Zählerschrank und Bestandsplatz individuell prüfen lassen
Bevor der Monteur anrückt, muss die Hausinstallation vorbereitet sein. Ein älterer Zählerschrank oder ein fehlendes APZ-Feld (Abschlusspunkt Zählerplatz) bedeutet jedoch keineswegs, dass automatisch der gesamte Zählerschrank ausgetauscht werden muss. Nach den Hinweisen des Verbands der Elektrotechnik (VDE FNN) zu Messsystemen in Bestandsanlagen lassen sich Smart-Meter-Gateways in vielen Fällen über Huckepack-Lösungen auf dem Zähler oder externe Zusatzgehäuse normgerecht nachrüsten.
Eigentümer sollten den Zählerplatz vorab durch einen eingetragenen Elektroinstallateur prüfen lassen, um die technische Betriebssicherheit festzustellen. Wie Sie Ihren Zählerschrank für das Smart Meter vorbereiten und welche Maße nach VDE-AR-N 4100 gelten, zeigt unser technischer Ratgeber. Wer eine größere Sanierung plant, sollte die Vorbereitung des Zählereinbaus frühzeitig mit dem Fachbetrieb koordinieren.
3. Wechsel zu einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber
Reagiert der grundzuständige Messstellenbetreiber nicht innerhalb der gesetzlichen Viermonatsfrist oder gehört er zu den 41 Anbietern mit Stillstand, können Eigentümer nach § 5 MsbG zu einem unabhängigen, wettbewerblichen Messstellenbetreiber (wMSB) wie Octopus Energy, Discovergy oder Blue metering wechseln. Diese Unternehmen übernehmen den Austausch des Zählers eigenständig und rechnen die Gebühren direkt oder über den Stromvertrag ab.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesnetzagentur: Monitoring zum Stand des Rollouts intelligenter Messsysteme (Erhebung zum 30. Juni 2026, Stand 21. September 2026)
- Cleanthinking: Auswertung der BNetzA-Netzbetreiberdaten und des Smart-Meter-Atlas der Smart-Meter-Initiative (2. Oktober 2026)
- Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (Messstellenbetriebsgesetz – MsbG), §§ 29, 30, 34, 35 und 45
- Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG), §§ 14a und 41a

















