Smart-Meter-Rollout 2026: Was 41 Nullquoten für Eigentümer bedeuten
41 Nullquoten im BNetzA-Rolloutstand vom 30. Juni 2026 belegen keine vollständige Einbaupause. Wer ein Smart Meter früher bestellt, muss Grundpreis und Zusatzentgelt trennen: Ein optionaler Wunscheinbau kann im Rechenbeispiel 160 Euro im ersten vollen Jahr kosten.

Das Wichtigste in Kürze
- Zum 30. Juni 2026 sind bundesweit erst 26,1 Prozent der Pflichtfälle (6.000 bis 100.000 kWh Jahresverbrauch und §-14a-Anlagen) mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet; 41 grundzuständige Messstellenbetreiber stehen noch bei null Prozent.
- Die 41 Nullquoten sind direkt aus der amtlichen Excel-Datei ausgezählt. Einträge mit n/a zählen nicht als null; die 77 Nullquoten aus Aufsichtsverfahren sind keine direkte Vergleichsgruppe.
- Die Gesamtausstattungsquote über rund 54,1 Millionen gemeldete Messlokationen liegt bei 5,9 Prozent. Freiwillige Einbauten verändern die gesetzliche Pflichtquote, nicht den tatsächlichen Ausbau in der Pflichtgruppe.
- Modul 1 setzt kein Smart Meter voraus. Ob die Netzentgeltreduzierung beim Haushalt ankommt, hängt vom Liefervertrag ab; dynamische Tarife und Modul 3 benötigen ein intelligentes Messsystem.
- Beim optionalen Wunscheinbau ergeben 30 Euro Grundpreis, 30 Euro laufendes Zusatzentgelt und 100 Euro einmalig ein Budget von 160 Euro im ersten vollen Jahr. Die Zusatzwerte sind Angemessenheitsvermutungen, keine starren Obergrenzen.
41 der 803 grundzuständigen Messstellenbetreiber in der BNetzA-Tabelle melden zum 30. Juni 2026 eine Ausstattungsquote von exakt null Prozent in der erfassten Pflichtgruppe. Das bestätigt unsere eigene Auszählung der amtlichen Excel-Datei, Stand 18. September 2026. Die Zahl belegt keine vollständige Einbaupause: Die Tabelle zeigt Quoten einer bestimmten Fallgruppe, nicht sämtliche verbauten Geräte eines Unternehmens. Bundesweit sind laut Bundesnetzagentur 26,1 Prozent der Pflichtfälle mit 6.000 bis 100.000 Kilowattstunden Verbrauch einschließlich steuerbarer §-14a-Anlagen ausgestattet.
Wer wegen des Rückstands einen früheren Einbau bestellt, sollte zuerst seine Fallgruppe und das Preisblatt prüfen. Im optionalen Beispiel ohne §-14a-Vereinbarung und ohne Erzeugungsanlage über 7 kW ergeben 30 Euro regulärer Jahresanteil, 30 Euro jährliches Zusatzentgelt und 100 Euro einmalig ein Budget von 160 Euro im ersten vollen Betriebsjahr. Das ist eine eigene Rechnung mit den gesetzlichen Grundpreisgrenzen und Angemessenheitsvermutungen, kein konkretes Angebot und keine absolute Kostenobergrenze. Die Fallmatrix unten zeigt auch Pflichtfälle.
Der Rolloutrückstand des Betreibers ist nicht mit einer Einbauverweigerung durch den Haushalt gleichzusetzen. § 29 MsbG regelt die Ausstattungspflicht des grundzuständigen Messstellenbetreibers; Eigentümer und Nutzer haben ihrerseits Zutrittspflichten nach § 38. Ohne intelligentes Messsystem sind die dynamischen Tarife nach § 41a Absatz 2 EnWG und zeitvariable Netzentgelte nicht nutzbar. Politisch steigt der Druck: Der EU-Entwurf COM(2026) 600 sieht für Deutschland mindestens 50 Prozent intelligente Messsysteme bis Ende 2031 vor, ist aber noch kein geltendes Recht.
| Kennzahl | Wert | Einordnung und Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Pflichtquote (6.000–100.000 kWh und § 14a), Stand 30. Juni 2026 | 26,1 % | Mindestens 20 % bis Ende 2025, 90 % bis Ende 2032 (§ 45 Abs. 1 Nr. 4 MsbG) |
| Unternehmenszeilen mit gemeldeter Quote 0 %, Stand 30. Juni 2026 | 41 von 803 (in Spalte C und in Spalte E jeweils 41) | Eigene Auswertung der BNetzA-Excel-Datei, Herleitung in der Tabelle unten; eine Nullquote beweist keine vollständige Einbaupause |
| Aufsichtsverfahren seit März 2026 | 434 Verfahren, bei 77 davon Quote null | BNetzA-Pressemitteilung vom 21.09.2026; andere Bezugsgruppe, nicht mit den 41 aus H1 2026 vergleichbar |
| Gesamtquote aller Messlokationen, Stand 30. Juni 2026 | 5,9 % (+1,5 Prozentpunkte im Halbjahr, nach BNetzA-Datenkorrektur) | 54.135.202 Messlokationen und 3.172.579 intelligente Messsysteme laut BNetzA |
| Einbaufrist auf Verlangen | Binnen 4 Monaten nach Beauftragung | Grundzuständiger Messstellenbetreiber (gMSB), § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MsbG |
| Zusatzentgelt beim Wunscheinbau (brutto) | Angemessenheit vermutet bis 100 € einmalig; bei optionalen Einbaufällen zusätzlich bis 30 € jährlich | § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MsbG; keine starren Höchstgrenzen |
| Regulärer Nutzeranteil pro Jahr (brutto), höchstens | Optionaler Einbau 30 €; über 6.000 bis 10.000 kWh 40 €; über 10.000 bis 20.000 kWh, bei §-14a-Vereinbarung oder bei Anlagen über 7 bis 15 kW 50 €; über 20.000 bis 50.000 kWh 110 €; über 50.000 bis 100.000 kWh 140 €; über 100.000 kWh angemessenes Entgelt | § 30 Abs. 1 und 3 MsbG; bei mehreren Anwendungsfällen gilt die höchste einschlägige Obergrenze (§ 30 Abs. 5) |
| Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt (§ 29 Abs. 1 Nr. 2) | Zusätzlich bis 50 € jährlich für den Anschlussnehmer | § 30 Abs. 2 MsbG; oberhalb der Preisobergrenzen nach Abs. 1 und 5 |
So wurde die BNetzA-Tabelle ausgewertet:
| Auswertung der Roll-out-Quoten H1 2026 | Spalte C: ohne optionale Einbaufälle | Spalte E: mit optionalen Einbaufällen |
|---|---|---|
| Unternehmenszeilen | 803 | 803 |
| Numerischer Wert exakt 0 % | 41 | 41 |
| Numerischer Wert über 0 % | 722 | 702 |
| „n/a“ (keine Quote, nicht als 0 gezählt) | 40 | 60 |
Quelle: eigene Auswertung der BNetzA-Datei „Roll-out-Quoten H1 2026“ (Stand 18.09.2026, Stichtag 30.06.2026); Quoten auf eine Dezimalstelle gerundet. Eine Quote von 0 % sagt nichts über alle bei einem Unternehmen verbauten Geräte aus.
Pflichtgruppe in Kurzform und die Quoten dahinter
Wer zur Pflichtgruppe gehört, erklärt der Einbau-Hub Smart Meter: Einbau und Zählerschrank vorbereiten. Kurzfassung nach § 29 Abs. 1 MsbG: Letztverbraucher mit mehr als 6.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch, Letztverbraucher mit einer Vereinbarung nach § 14a EnWG und Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt.
Das Messstellenbetriebsgesetz verpflichtet die grundzuständigen Messstellenbetreiber zu verbindlichen Ausbauquoten. Für die Pflichteinbaufälle der Hauptverbrauchsgruppe regelt § 45 Abs. 1 Nr. 4 MsbG den Stufenplan: Bis zum 31. Dezember 2025 mussten mindestens 20 Prozent aller auszustattenden Messstellen ausgestattet sein, bis zum 31. Dezember 2032 sind es mindestens 90 Prozent; dazwischen gelten Zwischenetappen. Die Bundesnetzagentur bezieht die 20-Prozent-Quote auf Letztverbraucher zwischen 6.000 und 100.000 Kilowattstunden sowie steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG und hat dafür 803 grundzuständige Messstellenbetreiber erfasst. Die Zahl von 54.135.202 Messlokationen und die Gesamtquote von 5,9 Prozent (3.172.579 intelligente Messsysteme) stehen ebenfalls dort.
Was die 41 Nullquoten tatsächlich belegen
Für die Auszählung haben wir die 803 Unternehmenszeilen der amtlichen Excel-Datei gelesen und nur numerische Werte mit exakt 0 gezählt. In beiden Quotenspalten trifft das auf dieselben 41 Unternehmen zu. Nicht mitgezählt wurden die 40 beziehungsweise 60 Einträge mit „n/a“. Dort ist keine interpretierbare Quote angegeben; fehlende Angaben sind nicht null. Mit einem Stern gekennzeichnete Unternehmen melden eine gemeinsame Kooperationsquote nach § 45 Absatz 1 Satz 3 MsbG. Die Auszählung zählt deshalb Unternehmenszeilen, nicht unabhängige Rollout-Projekte.
Die BNetzA-Pressemitteilung vom 21. September nennt außerdem 434 seit März 2026 eröffnete Aufsichtsverfahren, bei 77 dieser Unternehmen lag die Quote bei null. Das ist eine andere Bezugsgruppe als die Halbjahrestabelle. Aus 77 minus 41 lässt sich weder ableiten, dass genau 36 Unternehmen erstmals Geräte eingebaut haben, noch dass 36 Verfahren erledigt sind. Dafür müssten die Unternehmen und ihre Meldungen einzeln über beide Stichtage abgeglichen werden.
Warum freiwillige Einbauten die gesetzliche Quote erhöhen
Die Spalten C und E der Excel-Datei messen nicht dasselbe. Spalte C zeigt die Ausstattung der erfassten Pflichtgruppe ohne optionale Einbaufälle. Für die gesetzliche Quote in Spalte E wird die Zahl der noch auszustattenden Messlokationen um optionale Einbaufälle reduziert. Eine höhere Quote in E bedeutet daher nicht, dass entsprechend viele Pflichtkunden bereits ein intelligentes Messsystem haben.
Bei Stromnetz Berlin liegen die beiden Werte bei 46,8 und 60,4 Prozent, bei Westnetz bei 35,6 und 60,4 Prozent. Mitnetz Strom meldet 33,9 beziehungsweise 58,0 Prozent, Bayernwerk Netz 26,2 beziehungsweise 28,7 Prozent und Netze BW 21,4 beziehungsweise 23,5 Prozent. Besonders groß ist der Unterschied in Flensburg: 20,6 Prozent ohne optionale Fälle gegenüber 79,0 Prozent in der gesetzlichen Berechnung. Diese Auswahl ist kein bundesweites Ranking.
| Netzbetreiber (Auswahl) | Spalte C: Quote ohne optionale Einbaufälle | Spalte E: gesetzliche Quote mit optionalen Einbaufällen |
|---|---|---|
| Stromnetz Berlin | 46,8 % | 60,4 % |
| Westnetz | 35,6 % | 60,4 % |
| Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom (Mitnetz Strom) | 33,9 % | 58,0 % |
| Bayernwerk Netz | 26,2 % | 28,7 % |
| Netze BW | 21,4 % | 23,5 % |
| Stadtwerke Flensburg | 20,6 % | 79,0 % |
Quelle: BNetzA-Datei „Roll-out-Quoten H1 2026“ (Stand 18.09.2026, Stichtag 30.06.2026), auf eine Dezimalstelle gerundet; Auswahl der Redaktion, sortiert nach Spalte C, kein bundesweites Ranking.
Für Eigentümer ist deshalb die Quote ohne optionale Fälle die aussagekräftigere Orientierung zum tatsächlichen Ausbau in dieser Pflichtgruppe. Für die Aufsicht zählt dagegen die gesetzliche Berechnung einschließlich optionaler Fälle. Keine der beiden Quoten sagt Ihnen, wann der Monteur an Ihrer Adresse kommt. Fordern Sie dafür einen konkreten Einbautermin bei Ihrem Messstellenbetreiber an.
Über alle 54.135.202 gemeldeten Messlokationen beträgt die BNetzA-Gesamtquote 5,9 Prozent, entsprechend 3.172.579 intelligenten Messsystemen. Nach Korrektur der Ausgangsdaten kamen im ersten Halbjahr rund 765.000 Geräte hinzu, ein Zuwachs von 1,5 Prozentpunkten. Die Behörde weist darauf hin, dass wettbewerbliche Messstellenbetreiber nicht vollständig melden; die tatsächliche Gesamtausstattung kann höher liegen.
Was der Rückstand für Wärmepumpen- und Wallbox-Besitzer bedeutet
Wer eine Wärmepumpe oder Wallbox betreibt, fragt sich oft, ob fehlende Smart Meter finanzielle Nachteile bringen. Hier gilt eine klare Unterscheidung:
Die pauschale Netzentgelt-Reduzierung nach § 14a EnWG (Modul 1) steht Betreibern einer Neuanlage ab 2024 dem Grunde nach gesetzlich zu. Die Bundesnetzagentur nennt dafür je Netzgebiet 110 bis 190 Euro im Jahr (Stand 2023). Dieser Rabatt wird dem jeweiligen Stromlieferanten netzseitig gutgeschrieben; ob und in welcher Form er direkt auf der Stromrechnung des Haushalts verrechnet wird, hängt von den Vereinbarungen im Stromliefervertrag ab. Der Netzbetreiber darf die Netzentgeltreduzierung jedoch nicht mit dem Hinweis verweigern, dass in der Straße noch kein Smart Meter verfügbar sei. In unserem Beitrag zu den reduzierten Netzentgelten für Wallboxen nach § 14a EnWG zeigen wir die Rechenwege im Detail.
Nachteile entstehen Eigentümern jedoch an zwei anderen Stellen:
- Dynamische Stromtarife: Stromversorger sind seit 2025 gesetzlich verpflichtet, dynamische Tarife anzubieten. Wer seinen Speicher oder das E-Auto nachts bei Niedrig- oder Negativpreisen an der Strombörse laden will, benötigt zwingend ein iMSys, das den Verbrauch im 15-Minuten-Takt erfasst und überträgt. Mit einer herkömmlichen modernen Messeinrichtung (digitaler Zähler ohne Gateway) ist dieser Tarifwechsel mit Smart Meter technisch unmöglich.
- Zeitvariable Netzentgelte (Modul 3): Seit dem 1. April 2025 sind Verteilnetzbetreiber gesetzlich verpflichtet, zeitvariable Netzentgelte mit Hoch- und Niedertarifzeiten anzubieten. Auch dieser Sparvorteil bleibt Haushalten ohne Gateway verwehrt.
Drei Handlungsschritte für betroffene Hauseigentümer
Eigentümer müssen nicht tatenlos warten, bis der lokale Netzbetreiber an der Haustür klingelt. Das Messstellenbetriebsgesetz räumt Verbrauchern klare Rechte ein:
1. Einbau auf Verlangen beim grundzuständigen Messstellenbetreiber anfordern
Nach § 34 MsbG hat jeder Anschlussnutzer und jeder Anschlussnehmer das Recht, den Einbau eines intelligenten Messsystems vom grundzuständigen Messstellenbetreiber (gMSB) zu verlangen. Der Betreiber muss das Gerät innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Beauftragung installieren (§ 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MsbG).
Gesetzliche Grenzen regeln die Sätze 3 bis 6 des § 34 Abs. 2 MsbG: Der Betreiber darf die Leistung nur verweigern, soweit sie aus technischen Gründen nicht möglich ist oder er nach § 31 Abs. 1 von der Leistung befreit ist, und er darf die vorzeitige Ausstattung vorübergehend zurückstellen, solange und soweit dadurch die Erfüllung seiner Quoten nach § 45 nicht gefährdet ist. Verweigerung und Zurückstellung muss er nachvollziehbar in Textform begründen; bei Zurückstellung muss er zusätzlich einen genauen und verbindlichen Zeitplan für die Bearbeitung mitteilen.
Für den Wunscheinbau darf der grundzuständige Betreiber neben dem regulären Messentgelt ein angemessenes Zusatzentgelt erheben. § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 MsbG nennt eine Angemessenheitsvermutung bis einmalig 100 Euro brutto. Bei optionalen Einbaufällen nach § 29 Absatz 2 kommt eine solche Vermutung bis 30 Euro brutto jährlich hinzu. Das sind keine starren Obergrenzen: Ein höheres Zusatzentgelt ist nicht schon allein wegen seiner Höhe unzulässig, muss aber angemessen sein. Nach § 35 Absatz 2 dürfen darin keine Kosten enthalten sein, die dem Betreiber bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Ausstattungspflichten ohnehin entstehen.
Was Sie vor dem Wunscheinbau zum Preis klären sollten
Ein Haushalt mit höchstens 6.000 kWh ist nicht automatisch ein optionaler Fall. Eine Vereinbarung nach § 14a EnWG oder eine Erzeugungsanlage über 7 kW kann unabhängig vom Verbrauch eine Pflichtausstattung auslösen. Für die Verbrauchseinstufung zählt nach § 30 Absatz 4 grundsätzlich der Durchschnitt der letzten drei erfassten Jahreswerte, sonst die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers.
Die folgende eigene Fallmatrix trennt reguläre Preisobergrenzen von Zusatzentgelten. Alle Beträge sind brutto und beziehen sich auf einen Zählpunkt beim grundzuständigen Messstellenbetreiber:
| Fall | Einstufung | Regulärer Nutzeranteil pro Jahr, höchstens | Zusatzentgelt beim Wunscheinbau, Angemessenheit vermutet bis | Budget im ersten vollen Jahr | Budget in den Folgejahren |
|---|---|---|---|---|---|
| 4.000 kWh, keine §-14a-Vereinbarung, keine Anlage über 7 kW | Optionaler Einbau (§ 29 Abs. 2) | 30 Euro | 100 Euro einmalig plus 30 Euro jährlich | 160 Euro (30 + 100 + 30) | 60 Euro (30 + 30) |
| Genau 6.000 kWh, sonst wie oben (Pflicht beginnt erst über 6.000 kWh) | Optionaler Einbau (§ 29 Abs. 2) | 30 Euro | 100 Euro einmalig plus 30 Euro jährlich | 160 Euro (30 + 100 + 30) | 60 Euro (30 + 30) |
| 8.000 kWh, kein weiterer Anwendungsfall | Pflichtfall nach Verbrauch (über 6.000 bis 10.000 kWh) | 40 Euro | 100 Euro einmalig; kein laufendes Zusatzentgelt | 140 Euro (40 + 100) | 40 Euro |
| 4.000 kWh mit §-14a-Vereinbarung, ohne Steuerungseinrichtung | Pflichtfall (§ 14a EnWG) | 50 Euro | 100 Euro einmalig; kein laufendes Zusatzentgelt | 150 Euro (50 + 100) | 50 Euro |
| 4.000 kWh mit §-14a-Vereinbarung, mit Steuerungseinrichtung (§ 29 Abs. 1 Nr. 2) | Pflichtfall (§ 14a EnWG) | 50 Euro plus bis zu 50 Euro für die Steuerung (§ 30 Abs. 2) | 100 Euro einmalig; kein laufendes Zusatzentgelt | 200 Euro (50 + 100 + 50) | 100 Euro (50 + 50) |
Rechenweg: regulärer Jahresanteil plus gegebenenfalls laufendes Zusatzentgelt plus einmaliges Entgelt im ersten Jahr. Die Budgets sind weder konkrete Anbieterpreise noch absolute Kostenobergrenzen; insbesondere die Zusatzentgelte beruhen auf gesetzlichen Angemessenheitsvermutungen. Prüfen Sie das Preisblatt, bevor Sie beauftragen. Arbeiten am Zählerplatz sind in dieser Rechnung nicht enthalten.
Eine nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 eingebaute Steuerungseinrichtung kann zusätzlich bis zu 50 Euro jährlich für den Anschlussnehmer kosten (§ 30 Absatz 2). Im §-14a-Beispiel würden daraus bei vollem Jahresansatz 200 Euro im ersten Jahr und 100 Euro in den Folgejahren. Der Netzbetreiberanteil ist nicht zusätzlich vom Haushalt zu zahlen.
Für Verbrauchsfälle über 10.000 bis einschließlich 20.000 kWh liegt der reguläre Nutzeranteil bei höchstens 50 Euro, über 20.000 bis einschließlich 50.000 kWh bei 110 Euro und über 50.000 bis einschließlich 100.000 kWh bei 140 Euro jährlich. Bei Erzeugungsanlagen gelten eigene Leistungsgruppen. Treffen mehrere Anwendungsfälle auf denselben Zählpunkt zu, werden die Messentgelte nicht einfach addiert: § 30 Absatz 5 begrenzt sie nach der höchsten einschlägigen fallbezogenen Preisobergrenze.
Die gesetzlichen Grundpreisgrenzen gelten für den grundzuständigen Messstellenbetreiber. Bei einem wettbewerblichen Anbieter müssen Sie dessen Vertrag und Preisblatt prüfen. Für einen normalen optionalen Einbau, den der grundzuständige Betreiber selbst veranlasst, fällt nicht allein wegen der Freiwilligkeit das Wunscheinbau-Zusatzentgelt an.
2. Zählerschrank und Bestandsplatz individuell prüfen lassen
Klären Sie vor dem Einbautermin mit dem Messstellenbetreiber, ob der vorhandene Zählerplatz für sein Messsystem geeignet ist und welche Vorarbeiten nötig sind. Lassen Sie erforderliche Änderungen an der Hausinstallation durch einen eingetragenen Elektrofachbetrieb prüfen und gesondert anbieten. Ein Messstellenpreisblatt ist kein Kostenvoranschlag für einen Umbau des Zählerschranks; solche Arbeiten sind in der Kostenfallmatrix oben nicht enthalten.
Eigentümer sollten den Zählerplatz vorab durch einen eingetragenen Elektroinstallateur prüfen lassen, um die technische Betriebssicherheit festzustellen. Wie Sie Ihren Zählerschrank für das Smart Meter vorbereiten und welche Maße nach VDE-AR-N 4100 gelten, zeigt unser technischer Ratgeber. Wer eine größere Sanierung plant, sollte die Vorbereitung des Zählereinbaus frühzeitig mit dem Fachbetrieb koordinieren.
3. Wechselmöglichkeit vor dem Einbau prüfen
Anschlussnutzer können nach § 5 Absatz 1 MsbG einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber wählen, sofern ein einwandfreier Messstellenbetrieb gewährleistet ist. Hat der grundzuständige Betreiber die Messstelle jedoch bereits mit einem intelligenten Messsystem oder einem intelligenten Messsystem samt Steuerungseinrichtung ausgestattet, ist das Auswahlrecht grundsätzlich erst nach Ablauf von zwei Jahren ab Ausstattung ausübbar. Eine frühere Beendigung ist möglich, wenn sich der grundzuständige Betreiber und der neue Anbieter darauf einigen. Sonstige Rechte bei Nichtleistung oder nicht vertragsgemäßer Leistung bleiben unberührt.
Prüfen Sie deshalb möglichst vor dem Einbau, ob ein alternativer Anbieter Ihre Adresse bedient, welche Einbaufrist er zusagt und welche Entgelte gelten. Eine Nullquote allein hebt die gesetzliche Zweijahresregel nicht auf.
Kann ich den Einbau eines digitalen Stromzählers verweigern?
Ein gesetzlich vorgesehener Zählerwechsel ist kein frei ablehnbares Angebot. Nach § 38 MsbG müssen Anlagenbetreiber, Anschlussnutzer und Anschlussnehmer dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und seinem ausgewiesenen Beauftragten den erforderlichen Zutritt gewähren und die Messstelle zugänglich halten. Der konkrete Betretungstermin muss mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angekündigt werden; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Diese Zutrittspflicht ist von einem freiwillig beauftragten vorzeitigen Wunscheinbau zu unterscheiden.
Ein digitaler Zähler allein ist außerdem noch kein intelligentes Messsystem. Die moderne Messeinrichtung ohne Gateway erfüllt nicht die iMSys-Voraussetzung für dynamische Tarife nach § 41a Absatz 2 EnWG.
Korrektur vom 9. Oktober 2026: Die 41 Nullquoten sind nun direkt anhand der BNetzA-Excel-Datei belegt. Die früheren Aussagen „kein einziges Gerät installiert“ und „36 Betreiber haben erstmals Geräte verbaut“ waren aus diesen Daten nicht ableitbar und wurden entfernt. Außerdem wurden die Betreiberquoten präziser gerundet und der Netzbetreiberanteil bei optionalen Einbauten korrigiert. Die ergänzte Kostenfallmatrix trennt Grundpreis, Zusatzentgelt und Steuerung; genau 6.000 kWh lösen allein keine Verbrauchspflicht aus. Die zuvor pauschale Aussage zum jederzeitigen Betreiberwechsel wurde um die Zweijahresbindung nach § 5 Absatz 1 ergänzt. Die allgemeine Aussage, Haushalten drohten keine Sanktionen, wurde durch die konkrete Trennung von Betreiberpflicht und Zutrittspflicht nach § 38 ersetzt.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesnetzagentur: Monitoring zum Stand des Rollouts intelligenter Messsysteme (Erhebung zum 30. Juni 2026, Stand 21. September 2026)
- Bundesnetzagentur: Roll-out-Quoten H1 2026, Excel-Datei mit Unternehmensquoten (Stand 18. September 2026, eigene Auswertung am 9. Oktober 2026)
- Bundesnetzagentur: Halbjährliche Erhebung im Messwesen und Stand der Aufsichtsverfahren (21. September 2026)
- Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (Messstellenbetriebsgesetz – MsbG), §§ 5, 29, 30, 34, 35, 38 und 45; am 9. Oktober 2026 geprüft
- Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG), §§ 14a und 41a
- Bundesnetzagentur: Reduzierung des Netzentgelts, Module und Weitergabe durch Stromlieferanten (am 9. Oktober 2026 geprüft)

















