Wallbox in WEG und Mietobjekt: Der Anspruch besteht, gebaut wird erst nach dem Beschluss
Als Wohnungseigentümer haben Sie Anspruch auf die Gestattung einer Wallbox, brauchen aber vor dem Bau einen Beschluss. Vermieten Sie, schulden Sie Ihrem Mieter die Erlaubnis. Stand: 15. Oktober 2026.

Das Wichtigste in Kürze
- § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG gibt Ihnen als Wohnungseigentümer einen Anspruch auf eine angemessene Lademöglichkeit, ersetzt aber keinen Gestattungsbeschluss: Wer ohne Beschluss baut, riskiert einen Unterlassungsanspruch der übrigen Eigentümer.
- Über die Durchführung entscheidet die Eigentümerversammlung. Leitungsweg, Lastmanagement, Messkonzept und Rückbaupflicht darf sie vorgeben, ein bestimmtes Fabrikat können Sie nicht verlangen.
- Bei einer individuell gestatteten oder auf Verlangen nach § 20 Abs. 2 WEG durchgeführten Maßnahme trägt grundsätzlich der begünstigte Eigentümer die Kosten. Für andere Gemeinschaftsmaßnahmen gelten die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 WEG; eine einfache Mehrheitsformel reicht nicht.
- Als vermietender Eigentümer schulden Sie Ihrem Mieter nach § 554 Abs. 1 BGB die Erlaubnis, soweit sie Ihnen zumutbar ist. Gehört Ihre Wohnung zu einer WEG, brauchen Sie für Eingriffe ins Gemeinschaftseigentum zuvor deren Beschluss.
- Das Bundesprogramm „Laden im Mehrparteienhaus“ zahlt je Stellplatz 1.300 bis 2.000 Euro, verlangt mindestens sechs Stellplätze und 20 Prozent aller Stellplätze des Hauses, nimmt Anträge bis 10. November 2026 an und erlaubt Aufträge erst nach dem Bewilligungsbescheid.
Für eine Wallbox am Gemeinschaftseigentum brauchen Sie als Wohnungseigentümer vor Baubeginn einen Gestattungsbeschluss. § 20 Abs. 2 WEG gibt Ihnen einen Anspruch auf angemessene bauliche Veränderungen zum Laden, aber keine Erlaubnis zum eigenmächtigen Bauen. Ihr Mieter verlangt die Erlaubnis von Ihnen nach § 554 BGB; der Anspruch entfällt, wenn die Veränderung Ihnen auch unter Würdigung seiner Interessen nicht zumutbar ist. Sind Sie als Vermieter selbst Wohnungseigentümer, müssen Sie bei Eingriffen ins Gemeinschaftseigentum zusätzlich den WEG-Beschluss herbeiführen.
Die Kosten trägt bei einer gestatteten oder von Ihnen verlangten Wallbox grundsätzlich der begünstigte Eigentümer (§ 21 Abs. 1 WEG). Fördern lässt sich ein Ausbau über das Bundesprogramm „Laden im Mehrparteienhaus“, allerdings nur, wenn mindestens sechs Stellplätze und 20 Prozent aller Stellplätze des Hauses elektrifiziert werden und der Auftrag erst nach dem Bewilligungsbescheid erteilt wird. Welche Regel für Sie gilt, hängt von Ihrer Rolle ab:
| Ihre Lage | Vor dem Bau nötig | Wer zahlt |
|---|---|---|
| Sie sind Wohnungseigentümer und wollen am eigenen Stellplatz laden | Gestattungsbeschluss der Versammlung (§ 20 Abs. 1 und 2 WEG), einfache Mehrheit genügt | Sie allein, nur Sie dürfen nutzen (§ 21 Abs. 1 WEG) |
| Die Gemeinschaft rüstet die Tiefgarage insgesamt aus | Beschluss der Gemeinschaft über die Maßnahme | Alle nach Miteigentumsanteilen bei mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile ohne unverhältnismäßige Kosten, alternativ bei Amortisation in angemessener Zeit (§ 21 Abs. 2 WEG); sonst die Eigentümer, die beschlossen haben (§ 21 Abs. 3 WEG) |
| Sie vermieten ein Haus oder eine Wohnung ohne WEG-Bezug | Ihre Erlaubnis an den Mieter (§ 554 Abs. 1 BGB), kein Beschluss | Geschuldet ist die Erlaubnis, nicht der Bau: Einbau und Kosten übernimmt in der Regel der Mieter |
| Sie vermieten eine Eigentumswohnung samt Stellplatz | Erlaubnis an den Mieter unter Vorbehalt, dazu der Beschluss der Gemeinschaft für Eingriffe ins Gemeinschaftseigentum | Wie in der Zeile darüber, soweit Sie mit dem Mieter nichts anderes vereinbaren |
Wallbox in der WEG: Anspruch ersetzt keinen Beschluss
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG lautet in der Sache: Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Der unmittelbar folgende Satz 2 wird leicht überlesen: Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen. Zwei Sätze, zwei Ebenen. Der Anspruch verpflichtet die Gemeinschaft, Ihnen die Maßnahme zu gestatten. Er ersetzt den dafür nötigen Beschluss nicht.
Für diesen Beschluss genügt die einfache Mehrheit. Nach § 20 Abs. 1 WEG können die Eigentümer bauliche Veränderungen beschließen oder einem Eigentümer durch Beschluss gestatten, und der Bundesgerichtshof hat am 9. Februar 2024 (V ZR 33/23) klargestellt, dass sie das mit einfacher Stimmenmehrheit tun dürfen, auch wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen des Absatzes 2 im Einzelnen anzweifeln. Beachten müssen sie nur die Grenzen des § 20 Abs. 4 WEG: Was die Wohnanlage grundlegend umgestaltet oder einen Eigentümer unbillig benachteiligt, darf weder beschlossen noch verlangt werden.
Wer ohne Beschluss baut, geht ein Risiko ein. Der Bundesgerichtshof hat am 17. März 2023 (V ZR 140/22, entschieden am Beispiel eines Swimmingpools im Sondernutzungsgarten) festgehalten: Wer eine bauliche Veränderung vornehmen will, die die Gemeinschaftsordnung nicht vorsieht, muss einen Gestattungsbeschluss notfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG herbeiführen, bevor er mit dem Bau beginnt. Baut er trotzdem, haben die übrigen Eigentümer einen Unterlassungsanspruch. Auch den Einwand, ihm hätte die Gestattung ohnehin zugestanden (dort nach § 20 Abs. 3 WEG), ließ das Gericht nicht gelten. Das Urteil betrifft keine Wallbox. Weil aber § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG für das Laden ausdrücklich einen Beschluss verlangt, ist davon auszugehen, dass eine ohne Beschluss montierte Wallbox auch dann wieder abgehen muss, wenn sie beschlussfähig gewesen wäre.
Wie weit der Anspruch reicht, hat der Bundesgerichtshof am 9. Februar 2024 in zwei Fällen zur Barrierereduzierung entschieden (V ZR 244/22 und V ZR 33/23), also zu Nummer 1 desselben Absatzes. Danach ist die Angemessenheit die Regel und nur ausnahmsweise zu verneinen, wenn die Maßnahme Nachteile hat, die über die typischen Folgen einer privilegierten baulichen Veränderung hinausgehen. Eingriffe in die Bausubstanz, übliche Nutzungseinschränkungen des Gemeinschaftseigentums und optische Veränderungen begründen die Unangemessenheit regelmäßig nicht. Die Gemeinschaft muss darlegen, warum ein atypischer Fall vorliegt, und die Kosten spielen für den Anspruch grundsätzlich keine Rolle, weil sie der verlangende Eigentümer trägt. Die Entscheidungen betreffen Nummer 1; die Gesetzessystematik (derselbe Absatz, dieselbe Rechtsfolge) spricht dafür, dass die Maßstäbe auch für das Laden gelten. Argumente wie „dann müssen wir die Decke aufstemmen“ oder „das sieht in der Garage unschön aus“ tragen eine Ablehnung dann im Regelfall nicht.
Für die Terminplanung sind drei Fristen aus dem WEG entscheidend. Der Verwalter muss die Versammlung mindestens einmal im Jahr einberufen (§ 24 Abs. 1 WEG). Auf Verlangen von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer in Textform unter Angabe von Zweck und Gründen muss er zusätzlich einberufen (§ 24 Abs. 2 WEG). Die Einladungsfrist soll mindestens drei Wochen betragen, sofern kein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt (§ 24 Abs. 4 WEG). Fällt der Beschluss aus Ihrer Sicht falsch aus, läuft die Anfechtung nach § 45 WEG in einem Monat ab Beschlussfassung ab, die Begründung in zwei Monaten. Deshalb darf ein Ablehnungsbeschluss nicht in der Ablage verschwinden.
Was die Gemeinschaft an Ihrem Projekt ändern darf
Weil über die Durchführung im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen ist, steht der Gemeinschaft ein Ermessen zu, das über reine Formalien hinausgeht. Regelmäßig zulässige Vorgaben eines Gestattungsbeschlusses sind unter anderem:
- Der Leitungsweg. Statt einer Einzelleitung quer durch die Tiefgarage kann die Gemeinschaft einen gemeinsamen Übergabepunkt und eine Trasse festlegen, an die spätere Ladepunkte anschließen.
- Lastmanagement als Pflichtbestandteil. In Tiefgaragen kippen daran Projekte: Der Hausanschluss trägt selten mehrere ungeregelte Ladepunkte. Wie die Regelung technisch funktioniert und was sie kostet, behandelt der Beitrag zum dynamischen Lastmanagement.
- Das Mess- und Zählerkonzept, damit der Ladestrom nicht in der Hausstromabrechnung landet.
- Ausführung durch einen Fachbetrieb und Nachweispflichten, dazu Prüfprotokolle und ein Bestandsplan der Trasse für spätere Arbeiten.
- Rückbau- und Instandhaltungspflichten samt der Frage, wer für Schäden an der Trasse einsteht.
Was die Gemeinschaft nicht darf: ihr Ermessen so ausüben, dass der Anspruch leerläuft, etwa indem sie ein Gesamtkonzept für alle 30 Stellplätze beschließt, dessen Finanzierung offen bleibt, und Ihren Einzelantrag bis dahin vertagt. Umgekehrt haben Sie keinen Anspruch auf ein bestimmtes Fabrikat, eine bestimmte Ladeleistung oder den kürzesten Leitungsweg, solange die Gemeinschaft ihr Ermessen vertretbar ausübt. Ob es im Einzelfall auf null reduziert ist, entscheidet das Gericht.
Wer verlangt, zahlt: Kosten nach § 21 WEG
Die Grundregel steht in § 21 Abs. 1 WEG: Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder auf sein Verlangen nach § 20 Abs. 2 WEG durchgeführt wurde, trägt dieser Eigentümer, und nur ihm gebühren die Nutzungen. Wer die Wallbox durchsetzt, bezahlt sie also allein und darf als Einziger daran laden.
Für andere Gemeinschaftsmaßnahmen gilt § 21 Abs. 2 WEG. Vorbehaltlich des Absatzes 1 tragen alle Eigentümer die Kosten anteilig nach Miteigentumsanteilen, wenn mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die Hälfte aller Miteigentumsanteile zustimmen und keine unverhältnismäßigen Kosten entstehen (Nr. 1). Alternativ tragen alle die Kosten, wenn sie sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren (Nr. 2). Für die Nutzungen gilt dann § 16 Abs. 1 WEG, alle dürfen also mitnutzen. Fehlt beides, tragen nach § 21 Abs. 3 WEG die Eigentümer, die die Maßnahme beschlossen haben, die Kosten nach ihren Anteilen, und nur ihnen gebühren die Nutzungen. Deshalb ist zuerst zu klären, ob eine individuell gestattete Maßnahme oder eine andere Gemeinschaftsmaßnahme beschlossen wird.
Ein Rechenbeispiel für eine Tiefgarage mit 24 gleich großen Einheiten, von denen acht einen Ladepunkt bekommen sollen. Alle Beträge sind frei gewählte Modellwerte ohne Förderung, kein Angebot und keine Marktpreise:
| Position | Betrag | Variante A: Einzelverlangen | Variante B: Beschluss nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG |
|---|---|---|---|
| Zuleitung, Unterverteilung, Lastmanagement, Vorverkabelung acht Plätze (8 × 2.400 €) | 19.200 € | 2.400 € je Antragsteller | 800 € je Einheit (19.200 € ÷ 24 Einheiten) |
| Acht Ladepunkte à 11 kW inklusive Montage (8 × 1.700 €) | 13.600 € | 1.700 € je Antragsteller | 1.700 € je Nutzer |
| Belastung je Ladepunkt-Nutzer | 32.800 € | 4.100 € | 2.500 € |
In Variante B zahlen auch die 16 Eigentümer ohne Ladepunkt 800 Euro. Das ist der Preis dafür, dass die Grundinstallation einmal für alle gebaut wird und spätere Nachrüster nur noch den Ladepunkt bezahlen. Die Aussage des Modells ist eine Größenordnung der Verteilung, keine Preisprognose.
Die 2.400 Euro je Stellplatz für die Grundinstallation sind eine Modellannahme, die ungefähr in der Mitte der Spanne liegt, die der ADAC aus einer Auswertung von The Charging Project (2024) wiedergibt: 73 Angebote von 29 Unternehmen für 24 Projekte in WEG-Tiefgaragen, Grundinstallation zwischen 251 und 4.487 Euro je Stellplatz, Abweichungen von bis zu 82 Prozent je vorbereitetem Stellplatz. In einer ADAC-Stichprobe von 2022 lagen zwölf Angebote für einen Ladeplatz in der Tiefgarage eines Muster-Mehrfamilienhauses zwischen 1.045 und 5.200 Euro; nach der ADAC-Meldung von 2023 verstehen sich diese Preise ohne Mehrwertsteuer und ohne Wallbox. Als Preistreiber nennt der ADAC zusätzliche Elektrotechnik- und Bauarbeiten, ein Lastmanagement, längere Wege und gegebenenfalls einen stärkeren Netzanschluss.
Zwei Nachbarregeln sind für die Praxis wichtig. Ein Eigentümer, der nach Variante A nicht mitgezahlt hat und später doch laden will, kann nach § 21 Abs. 4 WEG verlangen, dass ihm die Nutzung nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Dieser Nachrückerbeitrag gehört in den ursprünglichen Beschluss, sonst wird er später ausgehandelt. Und nach § 21 Abs. 5 WEG kann die Gemeinschaft eine abweichende Verteilung von Kosten und Nutzungen beschließen, etwa eine hälftige Beteiligung an der Grundinstallation. Die Grenze: Niemandem dürfen Kosten auferlegt werden, der sie nach den vorstehenden Absätzen nicht zu tragen hätte.
Vermieter: Ihr Mieter will laden
Verlangt Ihr Mieter eine Wallbox, kann er nach § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB von Ihnen die Erlaubnis für bauliche Veränderungen der Mietsache fordern, die unter anderem dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Sie schulden die Erlaubnis, nicht den Bau: Die Ladeeinrichtung errichtet und bezahlt in der Regel der Mieter. Verweigern dürfen Sie nach Satz 2 nur, wenn die Veränderung Ihnen auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Das ist eine Abwägung im Einzelfall und keine freie Ablehnungsbefugnis.
Nach Satz 3 kann sich der Mieter zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten, wobei § 551 Abs. 3 BGB entsprechend gilt. Sie müssen die Sicherheit dann getrennt von Ihrem Vermögen und verzinslich anlegen. Eine betragsmäßige Obergrenze wie bei der Mietkaution nennt das Gesetz für diese Sicherheit nicht; sie bemisst sich praktisch an den zu erwartenden Rückbaukosten, die am Ende des Mietverhältnisses über die Rückgabepflicht aus § 546 Abs. 1 BGB relevant werden. Mietvertragsklauseln, die den Anspruch ausschließen oder von zusätzlichen Bedingungen abhängig machen, laufen ins Leere: Nach § 554 Abs. 2 BGB ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
Heikel wird es bei der doppelten Kette. Vermieten Sie Ihre Eigentumswohnung samt Tiefgaragenstellplatz, sind Sie gegenüber dem Mieter Schuldner der Erlaubnis, gegenüber der Gemeinschaft aber selbst nur Antragsteller. Über Gemeinschaftseigentum, und dazu gehören Zuleitung, Wände und in aller Regel auch die Garagendecke, können Sie nicht wirksam verfügen. Wer als Vermieter in dieser Lage vorbehaltlos zusagt, verspricht etwas, das er allein nicht liefern kann. Sinnvoll ist eine Erlaubnis unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Gestattungsbeschlusses, verbunden mit der Zusage, den Beschluss aktiv zu betreiben, und mit einem realistischen Zeitplan, der die einmal jährliche Versammlung berücksichtigt.
Netzbetreiber, Zählerkonzept und die Brandschutzfrage
Vor der Inbetriebnahme steht der Netzbetreiber. § 19 Abs. 2 NAV verlangt, Ladeeinrichtungen vor der Inbetriebnahme mitzuteilen. Seine Zustimmung ist erforderlich, sofern die Summen-Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage überschreitet; er muss sich dann innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung äußern. Entscheidend ist das Wort „Summen“: Ein einzelner Ladepunkt mit 11 kW bleibt darunter, vier davon an derselben Anlage nicht mehr. Die Arbeiten selbst darf nach § 13 Abs. 2 NAV außer dem Netzbetreiber nur ein Installationsunternehmen ausführen, das in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist.
Beim Abrechnen wird aus Technik Recht. Sobald die Gemeinschaft Ladestrom über einen gemeinsamen Zähler bezieht und verbrauchsabhängig weiterberechnet, oder Sie als Vermieter Ihrem Mieter Kilowattstunden in Rechnung stellen, sind Messwerte im geschäftlichen Verkehr betroffen. § 33 Abs. 1 MessEG lässt deren Verwendung nur zu, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde; nach Absatz 3 muss der Rechnungsempfänger die angegebenen Messwerte in einfacher Weise nachvollziehen können. Praktisch bleiben zwei Wege: ein eigener Zählpunkt je Ladepunkt mit eigenem Liefervertrag, sodass der Energieversorger abrechnet und die Gemeinschaft aus der Sache heraus ist, oder eine eichrechtskonforme Messeinrichtung mit nachvollziehbarer Datenkette. Welche Variante technisch und wirtschaftlich trägt, hängt vom Zählerplatz und vom Messstellenbetreiber ab und gehört vor den Beschluss, nicht danach.
Der Brandschutz wird in Versammlungen oft als Totschlagargument eingesetzt, hält in dieser Form aber nicht stand: Die Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren und der Deutsche Feuerwehrverband haben im Februar 2021 gemeinsam erklärt, dass von in Tiefgaragen abgestellten Elektrofahrzeugen keine erhöhte Brandgefahr ausgeht, weil durch die baurechtlichen Mindestanforderungen im Brandfall ausreichend sichere Garagen definiert sind. Das entbindet nicht von den Vorgaben der jeweiligen Landesbauordnung und Garagenverordnung und nicht von einem vorhandenen Brandschutzkonzept. Ein pauschales Ladeverbot in der Hausordnung lässt sich damit aber deutlich schwerer begründen als noch vor einigen Jahren.
Das Bundesprogramm läuft nur noch bis zum 10. November 2026
Seit dem 15. April 2026 gibt es wieder eine Bundesförderung, die genau auf diese Fälle zielt: das Programm „Laden im Mehrparteienhaus“ des Bundesministeriums für Verkehr mit einem Volumen von bis zu 500 Millionen Euro. Antragsberechtigt sind Wohnungseigentümergemeinschaften und einzelne Wohnungseigentümer, die Mitglied einer WEG sind, sowie kleine und mittlere Unternehmen und private Eigentümer von Mehrparteienhäusern. Mieter können keinen Antrag stellen. Gefördert wird als nicht rückzahlbarer Festbetrag je zu elektrifizierendem Stellplatz: bis zu 1.300 Euro für die reine Vorverkabelung, bis zu 1.500 Euro mit installiertem Ladepunkt und bis zu 2.000 Euro, wenn der Ladepunkt bidirektional laden kann. Ausgezahlt wird höchstens der Betrag, der durch Rechnungen tatsächlich nachgewiesen ist.
| Voraussetzung | Stand laut Programmträger |
|---|---|
| Gebäude | Bestand, überwiegend zu Wohnzwecken genutzt, mindestens drei Wohneinheiten |
| Mindestumfang | Je Haus mindestens sechs Stellplätze und mindestens 20 Prozent aller zum Haus gehörenden Stellplätze, mindestens vorverkabelt; beide Bedingungen gelten zugleich |
| Ladepunkte | Nicht öffentlich zugänglich, 11 bis 22 Kilowatt je Ladepunkt, technische Mindestanforderungen des Programms (Herstellerliste) |
| Strom | Aus erneuerbaren Energien, nachzuweisen etwa über einen Ökostromvertrag oder eigene Photovoltaik |
| Antrag | Bis 10. November 2026, vorbehaltlich verfügbarer Mittel; ein Kostenvoranschlag muss beim Antrag vorliegen |
| WEG-Beschluss | Kann spätestens sechs Monate nach dem Bescheid nachgereicht werden; der Beschluss soll den Vorbehalt der Förderzusage berücksichtigen |
| Auftragsvergabe | Erst nach dem Bewilligungsbescheid; verbindliche Beauftragung innerhalb von neun Monaten, Umsetzung innerhalb von 24 Monaten ab Bescheid |
| Bindung | Drei Jahre Zweckbindung ab Fertigstellung; keine Förderung derselben Kosten aus anderen Programmen; De-minimis-Grenze von 300.000 Euro in drei Steuerjahren |
Die BMV-Pressemitteilung formuliert den Mindestumfang verkürzt („20 Prozent vorverkabelt bzw. mindestens 6 Stellplätze elektrifiziert“). Der Programmträger stellt in seinen Förderbedingungen klar: mindestens 20 Prozent der Stellplätze, aber nie weniger als sechs. Für Sie bedeutet das: Ein einzelner Stellplatz erfüllt den Mindestumfang nicht, und eine Wallbox nach Variante A bleibt allein ohne Förderung, sofern die Gemeinschaft nicht mindestens sechs Plätze gemeinsam angeht.
Im Rechenbeispiel von oben erfüllen acht Ladepunkte bei 24 Stellplätzen den Mindestumfang (8 von 24 sind 33 Prozent, und es sind mehr als sechs Plätze). Der mögliche Zuschuss beträgt höchstens 8 × 1.500 € = 12.000 €, die Modellkosten von 32.800 Euro sänken im günstigsten Fall also auf 20.800 Euro. Wie die Gemeinschaft den Zuschuss auf die zahlenden Eigentümer verteilt, gehört in den Beschluss.
Zwei Dinge entscheiden. Der Antrag muss vor der Auftragsvergabe gestellt und der Bescheid abgewartet werden; wer den Fachbetrieb vorher beauftragt, verliert den Zuschuss (Vorhabensbeginn und Förderantrag). Und der Beschluss der Gemeinschaft kann erst nach dem Antrag folgen: Angebot, Antrag, Bescheid, Beschluss binnen sechs Monaten, dann Auftrag. Wer bis zur nächsten ordentlichen Versammlung wartet, kann das Programm verpassen, denn es endet am 10. November 2026.
Einfamilienhäuser und Häuser mit weniger als drei Wohneinheiten fallen nicht unter dieses Programm. Die frühere KfW-Förderung privater Ladestationen (Programm 440) war nach ADAC-Angaben seit Oktober 2021 ausgeschöpft. Ob Land oder Kommune etwas anbieten, lässt sich nur vor Ort klären.
Die nächsten Schritte in der richtigen Reihenfolge
- Unterlagen sichten. Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung auf Regelungen zu Stellplätzen und Sondernutzungsrechten prüfen, dazu die Protokolle der letzten Jahre: Häufig existiert bereits ein Grundsatzbeschluss zur Ladeinfrastruktur, an den anzuknüpfen ist.
- Angebot einholen, bevor Sie beschließen. Ein Fachbetrieb aus dem Installateurverzeichnis des örtlichen Netzbetreibers ermittelt Anschlussreserve, Trasse und Lastmanagement. Das Angebot ist zugleich die Grundlage für den Förderantrag und für einen Beschluss, über den die Versammlung wirklich abstimmen kann.
- Förderantrag vor der Auftragsvergabe stellen, wenn das Haus die Mindestgrößen erfüllt und die Frist bis 10. November 2026 noch läuft. Den Fachbetrieb erst nach dem Bescheid beauftragen.
- Beschlussantrag schriftlich beim Verwalter einreichen, mit konkretem Wortlaut zu Ausführung, Kostentragung nach § 21 WEG, Nachrückerregelung, Messkonzept, Rückbau und Vorbehalt der Förderzusage. Ein ausformulierter Beschlusstext lässt sich in der Versammlung direkt abstimmen.
- Als Vermieter parallel arbeiten: Antworten Sie Ihrem Mieter in Textform mit der Erlaubnis nach § 554 Abs. 1 BGB unter Vorbehalt des Gestattungsbeschlusses, lassen Sie sich Beschreibung der Anlage, Angebot des Fachbetriebs und gegebenenfalls eine Sicherheit für den Rückbau vorlegen und beantragen Sie den Beschluss bei Ihrer Gemeinschaft.
Ob eine Ablehnung im konkreten Fall trägt und ob eine Beschlussersetzungsklage Aussicht hat, lässt sich nur an den Unterlagen der Anlage beurteilen. Dort endet dieser Text und beginnt die anwaltliche Prüfung. Die Monatsfrist des § 45 WEG läuft unabhängig davon, wie lange diese dauert.
Quellen und weiterführende Informationen
- § 20 WEG: Bauliche Veränderungen, Anspruch auf angemessene Maßnahmen für das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
- § 21 WEG: Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen
- § 554 BGB: Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung 52/2023 zum Urteil vom 17. März 2023, V ZR 140/22: Beschlusszwang für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung 26/2024 zu den Urteilen vom 9. Februar 2024, V ZR 244/22 und V ZR 33/23: Angemessenheit und Gestattung nach § 20 Abs. 2 WEG
- § 19 NAV: Elektrische Anlagen und Ladeeinrichtungen, Mitteilungspflicht und Zustimmung des Netzbetreibers über 12 Kilovoltampere Summen-Bemessungsleistung
- Bundesministerium für Verkehr: Start des Förderprogramms Laden im Mehrparteienhaus, Pressemitteilung 028/2026 vom 15. April 2026
- Laden im Mehrparteienhaus (Projektträger des BMV-Programms): Förderbedingungen für Wohnungseigentümergemeinschaften und deren Mitglieder
- Laden im Mehrparteienhaus (Projektträger des BMV-Programms): FAQ und Download, darunter Mindestumfang, Zweckbindung und WEG-Beschluss
- ADAC: Wallbox-Kosten 2026, Stichproben zur Installation im Mehrfamilienhaus (ADAC 2022, The Charging Project 2024)
- ADAC Pressemeldung vom 30. März 2023: Wallbox-Installation im Mehrfamilienhaus, Preisabfrage
- Deutscher Feuerwehrverband und AGBF: Keine erhöhte Brandgefahr durch in Tiefgaragen abgestellte Elektrofahrzeuge (Februar 2021)

















