GEIG-Novelle: Ab 2027 gilt verschärfte Ladeinfrastruktur-Pflicht für Gebäude

Die GEIG-Novelle verschärft die Ladeinfrastruktur-Pflicht ab Januar 2027. Bestandsgebäude mit mehr als 20 Stellplätzen müssen nachrüsten – das sind die neuen Anforderungen und Fristen.

Elektrofahrzeug an einer Wallbox vor einem Mehrfamilienhaus-Parkhaus
Elektrofahrzeug an einer Wallbox vor einem Mehrfamilienhaus-ParkhausFoto: ElitewerkAlle Rechte vorbehalten

Das Wichtigste in Kürze

  • Ab dem 1. Januar 2027 gelten verschärfte GEIG-Pflichten für Ladeinfrastruktur an Nichtwohngebäuden.
  • Bestandsgebäude mit über 20 Stellplätzen müssen einen Ladepunkt je 10 Plätze oder 50 % Vorverkabelung nachrüsten.
  • Öffentliche Gebäude haben eine verlängerte Frist bis 2033 für 50 % Vorverkabelung.
  • Neubau und umfassende Sanierung verlangen bereits ab 6 Stellplätzen deutlich mehr Infrastruktur.

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) wurde im Juli 2026 novelliert und im Bundesgesetzblatt vom 28. Juli 2026 verkündet. Die Änderungen setzen Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) in deutsches Recht um und verschärfen die Anforderungen an Ladeinfrastruktur deutlich. Die neuen Regeln treten am 1. Januar 2027 in Kraft – für viele Gebäudeeigentümer beginnt die Frist bereits jetzt.

Was sich ändert: Verschärfung für Bestandsgebäude

Bislang galt für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen die Pflicht, mindestens einen Ladepunkt zu errichten. Ab Januar 2027 steigt dieser Anspruch: Eigentümer müssen entweder einen Ladepunkt pro zehn Stellplätze einrichten oder mindestens 50 Prozent der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausstatten. Das bedeutet in der Praxis Schutzrohre oder Kabelkanäle, die eine spätere Nachrüstung ermöglichen.

Für Gebäude mit 11 bis 20 Stellplätzen besteht bisher keine direkte Pflicht. Diese müssen die Infrastruktur nur bei einer größeren Renovierung nachrüsten – definiert als Sanierung von mehr als 25 Prozent der Gebäudehülle oder wenn Parkplatz bzw. Gebäudeelektronik betroffen sind. Dann gilt: ein Ladepunkt plus Leitungsinfrastruktur an jedem fünften Stellplatz.

Öffentliche Gebäude: Verlängerte Frist bis 2033

Ein Sonderweg gilt für öffentliche Gebäude in Behördennutzung. Diese haben eine verlängerte Frist: Bis zum 1. Januar 2033 müssen hier mindestens 50 Prozent der Stellplätze mit vollständiger Vorverkabelung ausgestattet werden. Die Nachrüstpflicht für Bestandsgebäude gilt unabhängig von einer Renovierung – eine Sanierung des Gebäudes ist kein Auslöser, sondern die gesetzliche Frist selbst.

Neubau und Sanierung: Höhere Anforderungen ab sechs Stellplätzen

Die strengsten Regeln gelten für neue Nichtwohngebäude und solche, die umfassend renoviert werden. Hier greifen die Pflichten bereits ab mehr als fünf Stellplätzen. Die Anforderungen:

  • Vollständige Vorverkabelung an mindestens 50 Prozent der Stellplätze
  • Leitungsinfrastruktur (Schutzrohre) an allen übrigen Stellplätzen
  • Mindestens ein Ladepunkt je fünf Stellplätze

Für überwiegend bürogenutzte Gebäude kommt eine Verschärfung hinzu: Hier muss ein Ladepunkt je zwei Stellplätze errichtet werden. Die Alternativerfüllung über öffentlich zugängliche Ladepunkte in der Nähe bleibt möglich – die sogenannte 2,2-kW-Formel.

Flexibilisierung der Leistung je Ladepunkt

Die Novelle erlaubt eine Flexibilisierung der Ladeleistung je Ladepunkt. Das Gesetz schreibt nicht mehr eine starre Mindestleistung vor, sondern ermöglicht es, die Infrastruktur an den tatsächlichen Bedarf anzupassen. Eigentümer können so gezielt planen, welche Leistung pro Punkt erforderlich ist – ein wichtiger Schritt, um die Kosten im Blick zu behalten.

Was Eigentümer jetzt tun sollten

Die Frist bis zum 1. Januar 2027 läuft. Eigentümer von Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen sollten folgende Schritte prüfen:

  • Stellplatzanzahl ermitteln: Innenstellplätze und angrenzende Flächen zählen.
  • Erfüllungsvariante wählen: Ladepunkte oder Leitungsinfrastruktur – beides ist rechtlich gleichwertig.
  • Fördermittel prüfen: Die BEG-Förderung kann Sanierungsmaßnahmen einschließlich Ladeinfrastruktur unterstützen.
  • Früh planen: Elektroinstallationen in bestehenden Parkhäusern sind aufwendig. Je früher die Planung startet, desto geringer bleiben die Kosten.

Die GEIG-Novelle macht klar: Ladeinfrastruktur ist kein Nice-to-have mehr, sondern eine gesetzliche Pflicht. Wer die Frist verpasst, riskiert Abmahnungen und Nachrüstkosten auf Zeit.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Bundesgesetzblatt: GEIG-Novelle vom 28. Juli 2026
  2. Haufe: GEIG-Novelle – E-Mobilität und Ladesäulenpflicht
  3. Klimaschutz Niedersachsen: GEIG-Pflichten im Überblick
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