Dienstwagenstrom an der privaten Wallbox nutzen: Abrechnung, Nachweise und steuerliche Grenzen

Wer den Dienstwagen zu Hause lädt, bezahlt den Strom zunächst selbst. Die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 46 EStG greift dort nicht — sie gilt nur an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers.

Schaubild mit drei getrennten Geldflüssen beim Dienstwagenladen zu Hause: Fahrzeugversteuerung, Ladestrom und Wallbox-Hardware, jeweils mit der zugehörigen Rechtsgrundlage
Schaubild mit drei getrennten Geldflüssen beim Dienstwagenladen zu Hause: Fahrzeugversteuerung, Ladestrom und Wallbox-Hardware, jeweils mit der zugehörigen Rechtsgrundlage

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 EStG gilt nur für das Laden an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens, nicht an der privaten Wallbox.
  • Selbst getragene Ladekosten kann der Arbeitgeber als Auslagenersatz nach § 3 Nummer 50 EStG steuerfrei erstatten; dafür muss der Ladestrom getrennt gemessen und zugeordnet sein.
  • Übereignet der Arbeitgeber die Wallbox, kann er die Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG mit 25 Prozent pauschal erheben.
  • Für rein elektrische Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis bis 100.000 Euro wird der geldwerte Vorteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 EStG nur zu einem Viertel angesetzt — befristet bis zum 31. Dezember 2030.
  • In Miete und Wohnungseigentum entscheidet zuerst die Erlaubnis: § 554 BGB und § 20 Absatz 2 WEG geben einen Anspruch auf Gestattung, nicht auf eine kostenlose Anlage.

Der Dienstwagen steht abends in der eigenen Einfahrt, die Wallbox hängt an der eigenen Hauswand, und der Strom läuft über den eigenen Zähler. Genau an dieser Stelle endet die Steuerbefreiung, die viele Fahrerinnen und Fahrer aus dem Firmenparkhaus kennen. Wer zu Hause lädt, zahlt zunächst aus eigener Tasche und braucht einen zweiten Weg, um das Geld steuerfrei zurückzubekommen.

Warum die Steuerbefreiung an der eigenen Haustür endet

§ 3 Nummer 46 des Einkommensteuergesetzes stellt Vorteile für das Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs steuerfrei — allerdings nur „an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens“. Die private Wallbox am eigenen Haus ist keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers. Die Befreiung greift dort nicht, unabhängig davon, wer die Wallbox bezahlt hat und wessen Name auf dem Fahrzeugschein steht.

Dieselbe Vorschrift stellt zusätzlich die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung steuerfrei. Überlassen heißt: Die Wallbox bleibt Eigentum des Arbeitgebers. Sobald sie übereignet wird, greift eine andere Regel. Diese Unterscheidung zwischen Überlassung und Übereignung ist die häufigste Fehlerquelle in Wallbox-Vereinbarungen.

Drei Geldflüsse, die getrennt bleiben müssen

Eine belastbare Vereinbarung trennt drei Vorgänge, die häufig in einem einzigen Satz vermischt werden. Jeder hat eine eigene Rechtsgrundlage, einen eigenen Nachweis und einen eigenen Zeitpunkt.

Geldfluss Rechtsgrundlage Steuerliche Behandlung Erforderlicher Nachweis
Nutzung des Fahrzeugs § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG Geldwerter Vorteil, Bemessungsgrundlage zu einem Viertel bei reinem Elektroantrieb und Bruttolistenpreis bis 100.000 Euro Bruttolistenpreis, Erstzulassung, Antriebsart
Ladestrom zu Hause § 3 Nr. 50 EStG (Auslagenersatz) Steuerfrei, soweit tatsächlich verauslagte Kosten ersetzt werden Getrennte Messung, Strompreis, Abrechnungszeitraum
Wallbox als Gerät § 3 Nr. 46 EStG bei Überlassung, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG bei Übereignung Steuerfrei bei Überlassung; 25 Prozent Pauschsteuer bei Übereignung Eigentumslage, Rechnung, Vereinbarung

Wer diese drei Spalten in einer Zusatzvereinbarung sauber trennt, kann später jede Position einzeln belegen. Wird stattdessen ein Sammelbetrag „für Wallbox und Strom“ vereinbart, lässt sich im Nachhinein weder der steuerfreie Anteil noch die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung nachweisen.

Der geldwerte Vorteil des Fahrzeugs: ein Viertel statt voll

Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs setzt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 EStG die Bemessungsgrundlage nur zu einem Viertel an, wenn das Fahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis nicht mehr als 100.000 Euro beträgt. Die Regelung gilt für Anschaffungen im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2030.

Ein Rechenbeispiel mit offengelegten Annahmen: Bruttolistenpreis 54.000 Euro, reiner Elektroantrieb, Ein-Prozent-Methode. Die Bemessungsgrundlage beträgt ein Viertel von 54.000 Euro, also 13.500 Euro. Ein Prozent davon ergibt 135 Euro monatlichen geldwerten Vorteil. Ohne die Viertelung wären es 540 Euro. Die Rechnung setzt voraus, dass die Ein-Prozent-Methode angewendet wird und nicht ein Fahrtenbuch; Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind darin nicht enthalten und werden gesondert bewertet.

Überschreitet der Bruttolistenpreis die Grenze von 100.000 Euro, entfällt die Viertelung. Dann greift für emissionsarme Fahrzeuge gegebenenfalls die Halbierung nach Nummer 5, die an eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je Kilometer oder eine elektrische Mindestreichweite geknüpft ist. Prüfen Sie den Bruttolistenpreis anhand der Herstellerliste zum Zeitpunkt der Erstzulassung, nicht anhand des tatsächlich gezahlten Preises.

Selbst getragener Ladestrom: ohne getrennte Messung keine saubere Erstattung

Was Sie zu Hause an Strom für den Dienstwagen bezahlen, ist eine Auslage für den Arbeitgeber. § 3 Nummer 50 EStG stellt „die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden“, steuerfrei. Der Weg ist damit vorgezeichnet: Sie messen, Sie belegen, der Arbeitgeber erstattet.

Die Messung ist der technische Kern. Der Haushaltszähler weist nur den Gesamtverbrauch aus und trennt Ladevorgänge nicht von Waschmaschine und Wärmepumpe. Brauchbar ist deshalb nur eine Erfassung am Ladepunkt selbst: ein in der Wallbox verbauter Zähler mit auslesbarem Zählerstand oder ein separater Zähler im Zuleitungsweg. Halten Sie je Abrechnungszeitraum Anfangs- und Endzählerstand, die geladene Energiemenge in Kilowattstunden und den in diesem Zeitraum geltenden Arbeitspreis Ihres Stromvertrags fest.

Ein Beispiel mit offengelegten Annahmen: 320 Kilowattstunden im Monat, Arbeitspreis 34 Cent je Kilowattstunde. Die Auslage beträgt 108,80 Euro. Der Wert ist nur so belastbar wie die beiden Eingangsgrößen — verschiebt sich der Arbeitspreis unterjährig, gehört der Wechselzeitpunkt in die Aufstellung. Wird gleichzeitig ein privates Zweitfahrzeug an derselben Wallbox geladen, ist die Messung nicht mehr eindeutig; dann braucht jeder Ladevorgang eine Zuordnung über die Nutzerkennung der Wallbox.

Alternativ lässt die Finanzverwaltung für den Auslagenersatz monatliche Pauschalen zu, die nach dem Vorhandensein einer zusätzlichen Lademöglichkeit beim Arbeitgeber und nach der Antriebsart gestaffelt sind. Die jeweils geltenden Beträge und ihr Geltungszeitraum stehen im aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität. Da die Beträge an dieses Schreiben gebunden sind und sich mit einer Neufassung ändern können, prüfen Sie den Stand vor der ersten Abrechnung bei Ihrer Lohnbuchhaltung. Diese Redaktion nennt hier bewusst keine Zahl, die ohne aktuelle Fundstelle veraltet sein könnte.

Die Wallbox als Gerät: Überlassung oder Übereignung

Bleibt die Wallbox Eigentum des Arbeitgebers und wird Ihnen nur zur privaten Nutzung überlassen, ist dieser Vorteil nach § 3 Nummer 46 EStG steuerfrei. Vereinbaren Sie in diesem Fall ausdrücklich, wer Wartung, Reparatur, Versicherung und den Rückbau bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses trägt. Eine an der Hauswand verschraubte Ladeeinrichtung im Eigentum eines Dritten erzeugt beim Auszug oder Hausverkauf sonst eine offene Frage.

Wird die Wallbox dagegen übereignet, also Ihr Eigentum, greift § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG: Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für die unentgeltlich oder verbilligt übereignete Ladevorrichtung mit dem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Eine Gehaltsumwandlung erfüllt dieses Merkmal nicht.

In Miete und Eigentümergemeinschaft zuerst die Erlaubnis klären

Bevor die Steuerfrage überhaupt relevant wird, muss die Wallbox errichtet werden dürfen. § 554 Absatz 1 BGB gibt Mieterinnen und Mietern einen Anspruch darauf, dass der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Der Anspruch entfällt, wenn die Maßnahme dem Vermieter auch unter Berücksichtigung der Mieterinteressen nicht zuzumuten ist. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung im Mietvertrag ist nach Absatz 2 unwirksam.

In der Wohnungseigentümergemeinschaft entspricht dem § 20 Absatz 2 WEG: Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Über das Wie entscheidet die Gemeinschaft durch Beschluss. Die Kosten trägt nach § 21 Absatz 1 WEG derjenige Eigentümer, dem die Veränderung gestattet oder auf dessen Verlangen sie durchgeführt wurde. Der Anspruch aus § 20 Absatz 2 WEG ist also ein Anspruch auf Gestattung, nicht auf eine von der Gemeinschaft bezahlte Anlage. Wie ein solcher Antrag vorbereitet wird, zeigt der Beitrag zu Rechten und Pflichten beim Balkonkraftwerk in der Eigentumswohnung, der dieselbe Beschlusslogik behandelt.

Nachweise, die eine Abrechnung tragen

Legen Sie vor dem ersten Abrechnungslauf einen Ordner mit sechs Positionen an: die schriftliche Zusatzvereinbarung mit dem Arbeitgeber, den Fahrzeugschein mit Erstzulassung und Antriebsart, den Bruttolistenpreis aus der Herstellerliste, den Nachweis über Eigentum und Anschaffung der Wallbox, den aktuellen Stromliefervertrag mit Arbeitspreis sowie die monatliche Zählerablesung am Ladepunkt.

Fotografieren Sie die Zählerablesung mit sichtbarem Datum. Bei einer Wallbox mit Nutzerkennung genügt der monatliche Export der Ladevorgänge, sofern daraus Energiemenge und Zeitraum hervorgehen. Der Aufwand von wenigen Minuten je Monat entscheidet darüber, ob eine Erstattung im Nachhinein als steuerfreier Auslagenersatz oder als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt wird. Für die Kontrolle der geladenen Menge hilft der Beitrag Dienstwagenstrom an der privaten Wallbox berechnen; Auffälligkeiten in den Messwerten ordnet Dienstwagenstrom an der privaten Wallbox prüfen ein. Die elektrotechnische Seite der Anlage behandelt Elektroanschluss der Wallbox nachrüsten.

Wo diese Einordnung endet

Diese Seite ordnet die gesetzlichen Grundlagen und die dafür nötigen Nachweise. Sie ersetzt keine steuerliche Beratung und keine Prüfung Ihres konkreten Arbeitsvertrags. Insbesondere die Behandlung von Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die Anwendung eines Fahrtenbuchs, die Umsatzsteuer beim Arbeitgeber und Sonderfälle bei Gesellschafter-Geschäftsführern bleiben ausdrücklich außen vor.

Arbeiten an der Elektroinstallation bleiben Sache eines eingetragenen Elektrofachbetriebs. Die Anmeldung des Ladepunkts beim Netzbetreiber und, ab der genehmigungspflichtigen Leistungsgrenze, dessen Zustimmung sind vor der Inbetriebnahme zu klären.

Häufige Fragen zum Dienstwagenstrom an der privaten Wallbox

Ist der zu Hause geladene Strom für den Dienstwagen steuerfrei?

Nicht über § 3 Nummer 46 EStG — diese Befreiung gilt nur an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens. Erstattet der Arbeitgeber die selbst getragenen Kosten, kann dies als Auslagenersatz nach § 3 Nummer 50 EStG steuerfrei bleiben.

Genügt der Hausstromzähler als Nachweis?

Nein. Er weist nur den Gesamtverbrauch des Haushalts aus. Erforderlich ist eine getrennte Erfassung am Ladepunkt, entweder durch den Zähler in der Wallbox oder einen separaten Zähler in der Zuleitung.

Was ändert sich, wenn der Arbeitgeber die Wallbox schenkt statt sie zu überlassen?

Bei einer Übereignung greift nicht mehr die Steuerbefreiung, sondern die Pauschalierung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG mit 25 Prozent. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.

Muss die Eigentümergemeinschaft die Wallbox bezahlen?

Nein. § 20 Absatz 2 WEG gibt einen Anspruch auf Gestattung der baulichen Veränderung. Die Kosten trägt nach § 21 Absatz 1 WEG derjenige Eigentümer, auf dessen Verlangen die Maßnahme durchgeführt wird.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. § 3 Nummer 46 und Nummer 50 EStG — Steuerbefreiungen (Bundesministerium der Justiz)
  2. § 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG — Bewertung der privaten Kfz-Nutzung
  3. § 40 Absatz 2 EStG — Pauschalierung der Lohnsteuer
  4. § 554 BGB — Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz
  5. § 20 WEG — Bauliche Veränderungen
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