Balkonkraftwerk in der Eigentumswohnung prüfen: Rechte, Pflichten, Voraussetzungen und Ausnahmen

Eine Fallgruppenmatrix ohne pauschale Rechtsbehauptungen. Im Mittelpunkt: Anwendungsbereich, Beteiligte, Tatbestandsvoraussetzungen, Ausnahmen.

01Photovoltaik

Das Wichtigste in Kürze

  • Anwendungsbereich, Beteiligte, Tatbestandsvoraussetzungen.
  • Der Beitrag liefert eine Fallgruppenmatrix ohne pauschale Rechtsbehauptungen.
  • Die Seite beantwortet ausschließlich die maßgebliche Rechtslage.

Zuerst Eigentümer und Mieter auseinanderhalten

Bei einer Eigentumswohnung wirken zwei Rechtsverhältnisse zusammen. Der Wohnungseigentümer ist Mitglied der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und richtet sein Verlangen nach einer baulichen Veränderung an diese Gemeinschaft. Ein Mieter richtet seinen Erlaubnisanspruch zunächst an den Vermieter. Ist der Vermieter Wohnungseigentümer, muss er seinerseits die wohnungseigentumsrechtliche Beschlusslage klären. Eine Zustimmung des Vermieters allein ersetzt deshalb nicht automatisch den erforderlichen Beschluss der Gemeinschaft.

Prüfen Sie vor jeder Aussage, in welcher Rolle Sie handeln: selbstnutzender Eigentümer, vermietender Eigentümer oder Mieter. Gemeinschaft, Verwalter und Vermieter sind ebenfalls nicht austauschbar. Der Verwalter bereitet Beschlüsse vor und setzt sie im Rahmen seiner Befugnisse um; er ist nicht ohne Weiteres die Stelle, die einen gesetzlichen Anspruch endgültig verneinen oder eine bauliche Veränderung allein genehmigen kann.

Der Anspruch aus § 20 WEG hat einen Beschlussweg

Nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 WEG kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Das ist eine gesetzliche Privilegierung der Maßnahme. Sie bedeutet aber keine Befugnis, gemeinschaftliches Eigentum ohne vorherige Regelung zu verändern. § 20 Absatz 2 Satz 2 WEG verlangt, dass über die Durchführung im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung beschlossen wird.

Der Bundesgerichtshof hat in einer amtlich veröffentlichten Entscheidung zum Übergangsrecht ausdrücklich hervorgehoben, dass die neu geschaffenen Gestattungsansprüche mit diesem Beschlusszwang verbunden sind. Die konkrete Altanlage in jenem Verfahren wurde noch nach früherem Recht beurteilt; die Aussage darf daher nicht als pauschale Entscheidung über jede heutige Balkonanlage missverstanden werden. Für neue Vorhaben bleibt der geordnete Antrag vor Montage der sichere Ausgangspunkt.

Angemessenheit betrifft die konkrete Ausführung

Der Anspruch bezieht sich auf eine angemessene bauliche Veränderung. Damit ist nicht jede vom Antragsteller gewünschte Produkt-, Farb- oder Montagevariante automatisch durchsetzbar. Die Gemeinschaft darf die Durchführung durch Beschluss ordnen, etwa zur Befestigung, Leitungsführung, fachgerechten Montage, optischen Einheitlichkeit, Dokumentation oder späteren Entfernung. Solche Vorgaben müssen das privilegierte Vorhaben praktisch ermöglichen und dürfen es nicht ohne sachlichen Grund leerlaufen lassen.

Ob eine Bedingung angemessen ist, hängt vom Gebäude und vom Antrag ab. Gewicht, Windlast, Fassade, Geländer, Denkmalschutz, Rettungswege und elektrische Sicherheit können relevant werden. Pauschale Aussagen, jede schwarze Modulfläche sei stets hinzunehmen oder jedes sichtbare Kabel dürfe verboten werden, sind ohne Einzelfallprüfung unzuverlässig. § 20 Absatz 4 WEG setzt zusätzlich Grenzen bei grundlegender Umgestaltung oder unbilliger Benachteiligung; ob sie erreicht sind, ist eine anspruchsvolle Rechtsfrage.

Kosten und Nutzung folgen grundsätzlich § 21 WEG

Wird die Veränderung einem Wohnungseigentümer gestattet oder auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft durchgeführt, trägt nach § 21 Absatz 1 WEG grundsätzlich dieser Wohnungseigentümer die Kosten; nur ihm gebühren die Nutzungen. Dazu können je nach Beschluss Planung, Montage, Prüfung, Betrieb, Instandhaltung, Beseitigung von Schäden und späterer Rückbau gehören. Der konkrete Umfang sollte im Beschluss eindeutig beschrieben werden.

§ 21 enthält weitere Regeln für andere Beschlusslagen und ermöglicht unter Voraussetzungen abweichende Kosten- und Nutzungsverteilungen. Daraus folgt keine automatische Umlage eines individuell gewünschten Balkonkraftwerks auf alle Eigentümer. Welche Regel greift, hängt vom Inhalt und Zustandekommen des Beschlusses ab. Eine allgemeine Kostenprognose ersetzt daher weder den Beschlusstext noch rechtliche Prüfung.

Mieter stützen sich auf § 554 BGB

Nach § 554 Absatz 1 BGB kann ein Mieter verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Das Gesetz sieht außerdem vor, dass sich der Mieter im Zusammenhang mit der Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten kann. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist nach Absatz 2 unwirksam.

Der Mieter sollte trotzdem nicht vor Erlaubnis montieren. Der Vermieter benötigt prüfbare Angaben und kann bei einer Eigentumswohnung die Gemeinschaft beteiligen müssen. Mietvertrag, Hausordnung und Formularbedingungen werden nicht isoliert gelesen: Eine Klausel darf den gesetzlichen Anspruch nicht pauschal beseitigen, kann aber berechtigte Regeln für Anzeige, Montage oder Rückgabe enthalten. Die Zumutbarkeitsabwägung ist einzelfallbezogen.

Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum nicht raten

Ob Geländer, Fassade, Brüstung, Balkonplatte, Fensterbereich oder Leitungsweg gemeinschaftliches Eigentum berühren, lässt sich nicht allein aus der Nutzung des Balkons ableiten. Teilungserklärung, Aufteilungsplan, Gemeinschaftsordnung und Bauzustand müssen zusammen betrachtet werden. Selbst wenn eine Fläche räumlich zur Wohnung gehört, können konstruktive und äußere Bauteile gemeinschaftliches Eigentum sein.

Sie können Unterlagen sammeln und die geplanten Befestigungspunkte markieren. Eine verbindliche rechtliche Zuordnung oder bautechnische Freigabe ist keine Eigenprüfung. Bei Unsicherheit sollte der Antrag vorsorglich alle berührten Bauteile und die genaue Ausführung offenlegen, statt die Beschlusspflicht mit der Behauptung zu umgehen, alles liege im Sondereigentum.

Die Fallgruppenmatrix vorsichtig lesen

Für den selbstnutzenden Eigentümer lautet die Grundlinie: Anspruch aus § 20 Absatz 2 Nummer 5 prüfen, Beschluss über die Durchführung herbeiführen, Bedingungen erfüllen. Für den vermietenden Eigentümer kommt hinzu, den Mieterantrag zu bewerten und eine erforderliche Gemeinschaftsentscheidung zu organisieren. Für den Mieter beginnt der Weg beim Vermieter nach § 554 BGB; der Vermieter übersetzt die geplante Ausführung in den WEG-Antrag. Bei bereits montierten Geräten sind Beschlusslage, Zeitpunkt und damaliges Recht gesondert zu prüfen.

Diese Übersicht ist keine individuelle Rechtsberatung. Streit über Angemessenheit, Beschlussmängel, Rückbau, Fristen oder Haftung kann von Teilungserklärung, Antrag, Montage und Verfahrensstand abhängen. Nutzen Sie für eine verbindliche Bewertung anwaltliche Beratung und arbeiten Sie mit der aktuellen amtlichen Gesetzesfassung sowie der konkret einschlägigen Rechtsprechung.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – aktueller Gesetzestext
  2. KfW – Förderprodukte für energieeffiziente Sanierung
Weiterlesen

Mehr zum Thema

016 Artikel
Von Leserinnen und Lesern entdeckt

Besonders beliebte Artikel

026 Artikel
Noch mehr Wissen für Ihr Zuhause

Das könnte Sie auch interessieren

036 Artikel