EU-Entwurf: Mindestens 50 % Smart Meter bis 2031, Strom nicht höher besteuert als Gas
Die EU-Kommission schlägt vor, dass Deutschland bis Ende 2031 mindestens 50 Prozent der Endkunden mit intelligenten Messsystemen ausstattet und Strom nicht höher besteuert als Erdgas. Es ist ein Entwurf vom 17. Juli 2026, kein geltendes Recht; der Bundesrat berät am 16. Oktober.

Das Wichtigste in Kürze
- Der Verordnungsentwurf COM(2026) 600 vom 17. Juli 2026 verlangt 50 Prozent intelligente Messsysteme bis 31.12.2030 und 75 Prozent bis 31.12.2033; für Länder unter 30 Prozent gelten 31.12.2031 und 31.12.2034, also auch für Deutschland (5,9 Prozent am 30.06.2026).
- Bei der Stromsteuer soll der Satz für Strom nicht höher sein als der für Erdgas. Ob das in Deutschland etwas ändert, hängt vom Vergleichssatz ab: 5,50 Euro je MWh für Heizgas oder 31,80 Euro je MWh Regelsatz, gegen 20,50 Euro je MWh Stromsteuer.
- Es ist ein Kommissionsvorschlag, kein geltendes Recht. Die Ausschüsse des Bundesrates empfehlen eine kritische Stellungnahme; das Plenum entscheidet am 16.10.2026.
Die EU-Kommission hat am 17. Juli 2026 vorgeschlagen, dass jeder Mitgliedstaat bis zum 31. Dezember 2030 mindestens 50 Prozent aller Endkunden mit intelligenten Messsystemen ausstattet. Weil Deutschland mit 5,9 Prozent weit unter der 30-Prozent-Schwelle liegt, würde hier die verlängerte Frist gelten: 50 Prozent bis 31. Dezember 2031, 75 Prozent bis 31. Dezember 2034. Zusätzlich sollen die Mitgliedstaaten Strom nicht höher besteuern als Erdgas. Beides steht im Verordnungsentwurf COM(2026) 600 final und gilt erst, wenn Rat und Europäisches Parlament zugestimmt haben. Für Ihre Stromrechnung ändert sich Stand 8. Oktober 2026 nichts: Die Stromsteuer beträgt weiter 20,50 Euro je Megawattstunde (2,05 ct/kWh, § 3 StromStG).
Was der Entwurf für Hausbesitzer regelt
Der Entwurf ändert die EU-Elektrizitätsbinnenmarktverordnung (EU) 2019/943. Er verpflichtet Staaten und Regulierungsbehörden, nicht Eigentümer: Niemand muss wegen dieses Entwurfs ein Gerät einbauen.
| Regelung | Inhalt im Entwurf | Fundstelle | Folge für Eigentümer |
|---|---|---|---|
| Smart-Meter-Quote | Mindestens 50 % der Endkunden bis 31.12.2030, 75 % bis 31.12.2033; Staaten unter 30 % bei Inkrafttreten: 31.12.2031 und 31.12.2034 | Art. 18b Abs. 1 | Der Staat muss den Rollout beschleunigen; Ihr Anspruch auf Einbau bleibt national geregelt |
| Kosten-Nutzen-Analyse | Nur noch für Ausbau über 75 % hinaus | Art. 18b Abs. 2 | Bis 75 % entfällt der nationale Wirtschaftlichkeitstest |
| Stromsteuer | Satz für Strom nicht höher als für Erdgas; Aufschub auf begründeten Antrag per Kommissionsbeschluss | Art. 18c | Offen, hängt von der deutschen Umsetzung ab |
| Netzentgelte | Kapazitäts- und zeitabhängige Elemente, keine Nachteile für Eigenerzeugung, Eigenverbrauch und Speicher | Art. 18 Abs. 2 Buchst. g, h, j | Der Rahmen für die neue deutsche Netzentgeltsystematik wird enger |
| Netzanschluss bei Engpässen | Regulierer dürfen unter anderem Haushalten Vorrang einräumen | Art. 18d | Nur eine Möglichkeit, keine Pflicht |
Smart Meter: Deutschland bräuchte fast das Dreifache an Tempo
Die Bundesnetzagentur meldet für den Stichtag 30. Juni 2026 insgesamt 54.135.202 Messlokationen, an 3.172.579 davon sind intelligente Messsysteme verbaut (5,9 Prozent). Im ersten Halbjahr 2026 kamen nach der Datenkorrektur der Behörde rund 765.000 Geräte hinzu, das sind 1,5 Prozentpunkte. Bei den nationalen Pflichteinbaufällen (6.000 bis 100.000 kWh Jahresverbrauch und steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG) liegt die Quote bei 26,1 Prozent.
| Kennzahl | Wert | Beleg |
|---|---|---|
| Intelligente Messsysteme an allen Messlokationen | 5,9 % (3.172.579 von 54.135.202) | BNetzA, Stichtag 30.06.2026 |
| Zuwachs im 1. Halbjahr 2026 | rund 765.000 Geräte, +1,5 Prozentpunkte | BNetzA, nach Datenkorrektur |
| Quote der nationalen Pflichteinbaufälle | 26,1 % (1.259.270 von 4.831.178) | BNetzA, Stichtag 30.06.2026 |
| Frist nach EU-Entwurf für Deutschland | 50 % bis 31.12.2031, 75 % bis 31.12.2034 | Art. 18b Abs. 1 |
| Stand Ende 2031 bei gleichem Tempo (+1,5 Prozentpunkte je Halbjahr) | rund 22 % | eigene Rechnung |
| Nötiges Tempo für 50 % bis Ende 2031 | rund 4,0 Prozentpunkte je Halbjahr | eigene Rechnung |
Die Rechnung: Zwischen dem 30. Juni 2026 und dem 31. Dezember 2031 liegen elf Halbjahre. Bei gleichbleibenden 1,5 Prozentpunkten je Halbjahr stünde Deutschland dann bei 5,9 plus 16,5, also gut 22 Prozent. Für 50 Prozent müssten es (50 minus 5,9) geteilt durch 11, also rund 4,0 Prozentpunkte je Halbjahr sein, knapp das Dreifache des bisherigen Tempos. Das ist eine lineare Fortschreibung und keine Prognose.
Zwei Einschränkungen gehören dazu. Der Entwurf spricht von „Endkunden“, die Bundesnetzagentur zählt Messlokationen; wie beide Größen zusammenhängen, regelt der Entwurf nicht. Außerdem verweist er auf die Funktionsanforderungen des Art. 20 der Richtlinie (EU) 2019/944, ohne die deutsche Messtechnik im Einzelnen zuzuordnen. Die 5,9 Prozent dienen deshalb als Näherung. Die Bundesnetzagentur weist zudem darauf hin, dass wettbewerbliche Messstellenbetreiber nicht flächendeckend melden und die Gesamtquote tendenziell höher liegen dürfte.
Wie weit einzelne Netzbetreiber sind, steht in unserer Auswertung zum Smart-Meter-Rollout der Netzbetreiber.
Stromsteuer: Entscheidend ist, welcher Gassatz gemeint ist
Art. 18c Abs. 2 verlangt, dass die Mitgliedstaaten Strom und Erdgas so differenzieren, dass Strom „zu einem Satz besteuert wird, der nicht höher ist als der für Erdgas geltende Satz“. Der Entwurf sagt nicht, für welche Verwendung des Erdgases der Vergleich gilt. Das deutsche Energiesteuergesetz kennt mehrere Sätze, und davon hängt das Ergebnis ab.
| Vergleichssatz Erdgas | Satz je MWh | Stromsteuer (20,50 €/MWh) | Folge |
|---|---|---|---|
| Erdgas zum Verheizen, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EnergieStG | 5,50 € | liegt 15,00 € darüber | Strom müsste auf höchstens 5,50 €/MWh sinken (minus 73 %) |
| Regelsatz Erdgas, § 2 Abs. 1 Nr. 7 EnergieStG | 31,80 € | liegt 11,30 € darunter | kein Anpassungsbedarf |
Nur im ersten Fall würde es für Eigentümer spürbar. Ein Rechenbeispiel für eine Wärmepumpe, wenn die Stromsteuer auf das Niveau von Heizgas (0,55 ct/kWh) fiele:
| Jahresstrom der Wärmepumpe | Stromsteuer heute (2,05 ct/kWh) | Stromsteuer bei 0,55 ct/kWh | Ersparnis netto | Ersparnis mit 19 % Umsatzsteuer |
|---|---|---|---|---|
| 3.000 kWh | 61,50 € | 16,50 € | 45,00 € | 53,55 € |
| 4.500 kWh | 92,25 € | 24,75 € | 67,50 € | 80,33 € |
| 6.000 kWh | 123,00 € | 33,00 € | 90,00 € | 107,10 € |
Das ist eine Modellrechnung von Hausbesitzer News unter der Annahme, Deutschland senke den Satz für alle Haushaltskunden auf diesen Wert. Der Entwurf schreibt keinen konkreten Satz vor, und ob Deutschland ihn so umsetzen würde, ist offen. Die Kommission kann Staaten außerdem auf begründeten Antrag, auch wegen ihrer Haushaltslage, einen Aufschub gestatten.
Netzentgelte und Netzanschluss
Nach der Begründung des Entwurfs entfallen bei Haushalten durchschnittlich 24 bis 29 Prozent der Stromrechnung auf Netzentgelte. Die neuen Tarifgrundsätze in Art. 18 sollen Anreize für weniger Spitzenlast und zeitabhängige Entgeltbestandteile bringen und Eigenerzeugung, Eigenverbrauch und Speicherung nicht benachteiligen. Das passt zur laufenden Neuordnung in Deutschland, über die wir im Beitrag zur Strom-Netzentgeltsystematik der Bundesnetzagentur berichten.
Art. 18 Abs. 4 erlaubt den Staaten außerdem, Netzkosten teilweise aus öffentlichen Mitteln zu decken, wenn das diskriminierungsfrei, befristet und ohne Fehlanreize geschieht. Deutschland plant einen solchen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für 2027 bis 2029; den Gesetzentwurf (BR-Drs. 509/26) berät der Bundesrat am selben Tag unter TOP 24. Die Zahlen dazu stehen im Beitrag zum Netzentgelt 2027 und dem geplanten Bundeszuschuss.
Wie es weitergeht
Der Vorschlag durchläuft das ordentliche EU-Gesetzgebungsverfahren. Das Inkrafttreten ist im Entwurf noch offen („am [xxx] Tag nach der Veröffentlichung“). Der Bundesrat hat die Vorlage als Drucksache 501/26 am 1. September 2026 erhalten.
Die Ausschüsse des Bundesrates haben am 5. Oktober 2026 Empfehlungen vorgelegt (Drucksache 501/1/26):
- Der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Wirtschaftsausschuss empfehlen, die vorgesehene Streichung der Kosten-Nutzen-Analyse bis zu einer Quote von 75 Prozent abzulehnen. Sie würde laut Empfehlung zu einer pauschalen Erhöhung der Rollout-Quote unabhängig vom Ergebnis einer nationalen Analyse zwingen.
- Der Finanzausschuss und der EU-Ausschuss halten für prüfungsbedürftig, ob die Steuerregel in Art. 18c auf Art. 194 Abs. 2 AEUV gestützt werden kann. Für Maßnahmen „überwiegend steuerlicher Art“ verlangt Art. 194 Abs. 3 AEUV, dass der Rat einstimmig entscheidet.
- Der Rechtsausschuss und der Umweltausschuss empfehlen nur, die Vorlage zur Kenntnis zu nehmen.
Das sind Empfehlungen, noch kein Beschluss. Das Plenum behandelt die Vorlage am 16. Oktober 2026 als TOP 28 seiner 1069. Sitzung.
Was Sie jetzt tun können
- Smart Meter nicht abwarten: Wer eine Wärmepumpe, Wallbox oder Photovoltaikanlage betreibt, kann den Einbau schon heute nach § 34 MsbG verlangen. Wie der Zählerplatz vorbereitet wird, steht im Beitrag Smart Meter: Einbau und Zählerschrank vorbereiten.
- Dynamischen Tarif prüfen: Ohne intelligentes Messsystem ist er nicht nutzbar. Den Ablauf beschreibt der Ratgeber zum Tarifwechsel mit Smart Meter.
- Netzentgeltrabatt sichern: Wärmepumpen und Wallboxen mit Steuerung nach § 14a EnWG erhalten reduzierte Netzentgelte; welche Geräte darunter fallen, erklärt der Beitrag zur steuerbaren Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG.
- Stromsteuer: Planen Sie nicht mit einer Entlastung. Erst wenn Rat, Parlament und der deutsche Gesetzgeber entschieden haben, steht fest, ob und für wen der Satz sinkt.
Aussagegrenze: Grundlage ist der Entwurfstext in der Fassung der Bundesrat-Drucksache 501/26. Spätere Änderungen im Rat oder Parlament sind nicht berücksichtigt; die Aussagen zur deutschen Smart-Meter-Quote und zur Stromsteuer beziehen sich auf die oben genannten Stichtage.
Quellen und weiterführende Informationen
- Europäische Kommission: Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/943, COM(2026) 600 final vom 17.07.2026, abgedruckt in Bundesrat-Drucksache 501/26 vom 01.09.2026
- Bundesrat: Empfehlungen der Ausschüsse zu Drucksache 501/26, Drucksache 501/1/26 vom 05.10.2026
- Bundesrat: Tagesordnung der 1069. Sitzung am 16.10.2026, TOP 28 (Stand der Tagesordnung 08.10.2026)
- Bundesnetzagentur: Pressemitteilung zur halbjährlichen Erhebung im Messwesen vom 21.09.2026 (Stichtag 30.06.2026)
- Bundesnetzagentur: Roll-out intelligenter Messsysteme, Ergebnisse H1/2026 (Stand 21.09.2026)
- Stromsteuergesetz (StromStG), § 3 Steuertarif (abgerufen am 08.10.2026)
- Energiesteuergesetz (EnergieStG), § 2 Steuertarif (abgerufen am 08.10.2026)

















