Speicher an der bestehenden PV-Anlage: Ihr alter Vergütungssatz entscheidet, ob er sich lohnt

Jede selbst verbrauchte Kilowattstunde kostet die Einspeisevergütung, die Sie dafür bekommen hätten. Wie groß der Rest ist, hängt allein am Inbetriebnahmejahr — und für die Jahrgänge 2009 bis 2012 gilt eine eigene Rechenart.

Wohnhaus mit Satteldach, auf dem mehrere Felder mit Photovoltaikmodulen montiert sind
Wohnhaus mit Satteldach, auf dem mehrere Felder mit Photovoltaikmodulen montiert sindFoto: High Contrast / Wikimedia CommonsCC BY 3.0 de

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Nutzen einer gespeicherten Kilowattstunde ist der Strompreis abzüglich der Einspeisevergütung, die für dieselbe Kilowattstunde entfällt — bei 37,0 Cent Strompreis reicht diese Differenz von rund 19 bis über 33 Cent.
  • Die Einspeisevergütung läuft nach § 25 EEG 20 Jahre und zusätzlich bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Zahlungsjahres.
  • Ausgeförderte Anlagen erhalten nach § 23b EEG den Jahresmarktwert, höchstens jedoch 10 Cent je Kilowattstunde; diese Anschlussvergütung ist bis zum 31. Dezember 2032 befristet.
  • Die Nachrüstung ist beim Netzbetreiber anzumelden und im Marktstammdatenregister einzutragen; ab 4,2 Kilowatt gilt der Speicher als steuerbare Verbrauchseinrichtung.

Ein Speicher spart kein Geld, weil er Strom speichert. Er spart Geld, weil eine Kilowattstunde, die Sie abends aus der Batterie nehmen, eine Kilowattstunde ist, die Sie nicht kaufen müssen. Der Gewinn ist also eine Differenz — und die zweite Hälfte dieser Differenz steht auf Ihrer letzten EEG-Abrechnung.

Denn jede Kilowattstunde, die in den Speicher geht statt ins Netz, bringt Ihnen die Einspeisevergütung nicht ein. Wie viel das ausmacht, hängt allein am Inbetriebnahmejahr Ihrer Anlage. Und genau deshalb ist dieselbe Nachrüstung an zwei Häusern in derselben Straße einmal eine gute und einmal eine schlechte Investition.

Die Differenz, um die es tatsächlich geht

Der Haushaltsstrompreis liegt 2026 nach der Analyse des BDEW im Mittel bei 37,0 Cent je Kilowattstunde, nach 39,3 Cent im Vorjahr. Diesem Wert stellen Sie Ihren eigenen Vergütungssatz gegenüber. Was übrig bleibt, ist der Nutzen je gespeicherter Kilowattstunde — mit einer Ausnahme, die gleich der erste Fall ist.

Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. März 2012. Für diese Jahrgänge gab es nach § 33 Absatz 2 EEG 2009 eine eigene Vergütung für selbst verbrauchten Solarstrom — 2009 lagen die Sätze für Anlagen bis 30 Kilowatt bei rund 25 Cent je Kilowattstunde und sanken bis 2011 deutlich ab. Wer eine solche Anlage betreibt, rechnet mit drei Zahlen statt mit zwei und muss die eigene Abrechnung heranziehen; pauschale Aussagen greifen hier nicht. Für alle Anlagen ab dem 1. April 2012 ist diese Regelung ersatzlos entfallen.

Anlage von 2012 nach dem Stichtag, bis 10 kWp. Die Vergütung war zu diesem Zeitpunkt auf gut 18 Cent gefallen. Bleiben rund 19 Cent Vorteil je selbst verbrauchter Kilowattstunde. Das ist ein realer, aber schmaler Nutzen — ob er die Anschaffung trägt, entscheidet die Zahl der Kilowattstunden, die tatsächlich durch den Speicher laufen.

Anlage von 2026, Überschusseinspeisung bis 10 kW. Die Bundesnetzagentur nennt für Inbetriebnahmen zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 einen Wert von 7,70 Cent je Kilowattstunde. Der Vorteil je gespeicherter Kilowattstunde liegt bei rund 29 Cent.

Ausgeförderte Anlage. Hier bekommen Sie nach § 23b EEG den Jahresmarktwert, höchstens jedoch 10 Cent. Für 2025 betrug der Jahresmarktwert Solar 4,51 Cent, davon zieht der Netzbetreiber eine Kostenpauschale von 0,72 Cent ab. Was bleibt, sind knapp 3,8 Cent für eingespeisten Strom — gegenüber 37 Cent für vermiedenen Bezug. Das ist der mit Abstand größte Hebel, und er entsteht, ohne dass sich an Ihrem Dach irgendetwas ändert.

Die Reihenfolge ist damit klar: Schlagen Sie zuerst Ihren Vergütungssatz nach, bevor Sie Angebote einholen. Alles andere — Kapazität, Kopplungsart, Wirkungsgrad — verändert das Ergebnis um Prozente. Der Vergütungssatz verändert die Größenordnung, und im Fall der Jahrgänge 2009 bis 2012 sogar die Rechenart.

Wann Ihre Vergütung endet

§ 25 Absatz 1 EEG zahlt die Einspeisevergütung für 20 Jahre ab Inbetriebnahme; bei gesetzlich bestimmtem anzulegendem Wert verlängert sich der Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Zahlungsjahres. Eine im Mai 2006 in Betrieb genommene Anlage wurde also bis zum 31. Dezember 2026 vergütet — nicht bis Mai.

Danach greift die Anschlussvergütung. Sie ist nach § 25 Absatz 2 EEG bis zum 31. Dezember 2032 befristet, ursprünglich galt sie nur bis Ende 2027. Wer heute plant, sollte diesen Endtermin kennen: Was nach 2032 mit dem eingespeisten Überschuss geschieht, ist gesetzlich nicht geregelt, und eine Anlage, deren Überschuss dann möglicherweise unvergütet bleibt, ist eine Anlage, deren Eigenverbrauchsquote noch wichtiger wird.

Anmeldung: zwei Stellen, und keine davon ist optional

Ein Speicher ist eine Änderung an Ihrer Stromerzeugungsanlage, und zwei Meldungen gehören dazu.

Beim Netzbetreiber ist die Nachrüstung vor dem Einbau anzumelden. Die Anmeldung erfolgt in aller Regel über den eingetragenen Elektroinstallateur, der die Anlage später auch in Betrieb nimmt. Rechnen Sie von der ersten Anfrage bis zur Freigabe mit mehreren Wochen; Betriebe nennen für den gesamten Vorgang einschließlich Registrierung üblicherweise zwei bis drei Monate.

Im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur ist der Speicher einzutragen. Auch der Wechsel der Einspeiseart — von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung — gehört dort hinein. Das ist kein Formalismus: Aus diesen Daten leitet der Netzbetreiber Ihre Abrechnung ab, und eine unterbliebene Meldung ist der häufigste Grund, warum eine Vergütung später korrigiert wird.

Halten Sie außerdem fest, wie der Speicher konfiguriert ist. Anlagen, die auch aus dem Netz laden können, müssen so eingestellt sein, dass dieser Netzstrom nicht wieder als förderfähiger Solarstrom eingespeist wird. Lassen Sie sich die Einstellung im Inbetriebnahmeprotokoll bestätigen.

Zähler, Zählerschrank und die Grenze bei 4,2 Kilowatt

Wer von Volleinspeisung auf Eigenverbrauch umstellt, braucht einen Zweirichtungszähler; bei einer bestehenden Überschussanlage ist er längst verbaut. Die Verbraucherzentrale beziffert die Kosten der Umrüstung einer Ü20-Anlage auf Eigenverbrauch auf ab rund 200 Euro — ein Betrag, der gegenüber der Differenz von mehr als 30 Cent je Kilowattstunde in wenigen Monaten wieder eingespielt ist.

Der zweite Punkt betrifft die Leistung. Speicher mit mehr als 4,2 Kilowatt gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtungen; damit kommt ein intelligentes Messsystem ins Spiel, das der Messstellenbetreiber einbaut. Welche Vorbereitung das im Haus verlangt, steht im Beitrag zum Zählerschrank für das Smart Meter. Ist der vorhandene Schrank zu klein oder nicht normgerecht, wird daraus der größte Einzelposten der ganzen Nachrüstung — deshalb gehört diese Prüfung an den Anfang und nicht in die Ausführungswoche.

Ob der Speicher vor oder hinter dem vorhandenen Wechselrichter angebunden wird, ist eine eigene Entscheidung mit eigenen Wirkungsgradfolgen; sie ist im Vergleich von AC- und DC-gekoppeltem Batteriespeicher ausgeführt. Für den Bestand gilt dabei die einfache Faustregel, dass jede Lösung, die den vorhandenen Wechselrichter ersetzt, zusätzlich dessen Restwert vernichtet — bei einem Gerät, das ohnehin an sein Lebensende kommt, ist das kein Argument, bei einem fünf Jahre alten schon.

Was der Speicher kostet und wie oft er dafür laden muss

Heimspeicher liegen schlüsselfertig mit Stand September 2026 in der Größenordnung von 270 bis 420 Euro je Kilowattstunde nutzbarer Kapazität; kleine Systeme unter 10 Kilowattstunden liegen je Einheit deutlich höher, weil sich Batteriemanagement, Wechselrichter und Montage auf weniger Kapazität verteilen. Ein 10-Kilowattstunden-System landet damit meist zwischen 3.000 und 4.500 Euro, ohne Zählerschrank und ohne elektrische Anpassungen.

Die zweite Größe ist die Zahl der Zyklen. Ein Speicher, der 250 Vollzyklen im Jahr fährt, bewegt bei 10 Kilowattstunden nutzbarer Kapazität rund 2.500 Kilowattstunden. Mit 30 Cent Vorteil sind das 750 Euro im Jahr, mit 18 Cent noch 450 Euro und mit 6 Cent 150 Euro. Setzen Sie diese drei Zahlen gegen den Anschaffungspreis, und Sie haben die Entscheidung, ohne ein einziges Angebot gelesen zu haben. Wie viele Zyklen ein Gerät garantiert, behandelt der Beitrag zu Zyklen und Garantie des Stromspeichers; wie groß er sein sollte, steht unter Stromspeicher passend dimensionieren.

Was Sie zuerst herausfinden

Suchen Sie Ihre letzte EEG-Gutschrift heraus und notieren Sie drei Angaben: das Datum der Inbetriebnahme, den Vergütungssatz in Cent und — bei Anlagen aus den Jahren 2009 bis März 2012 — ob dort eine gesonderte Position für selbst verbrauchten Strom erscheint. Daraus ergibt sich sowohl der heutige Nutzen des Eigenverbrauchs als auch das Jahr, in dem sich dieser Nutzen sprunghaft ändert.

Liegt das Ende der Vergütung mehr als drei Jahre in der Zukunft und ist Ihr Satz deutlich zweistellig, ist Abwarten häufig die bessere Entscheidung — Speicherpreise sinken, und der Vorteil je Kilowattstunde steigt zum Stichtag ohnehin. Liegt Ihre Anlage dagegen bereits in der Anschlussvergütung, ist die Umstellung auf Eigenverbrauch der erste Schritt, und zwar unabhängig davon, ob je ein Speicher dazukommt: Wie viel Sie allein durch zeitgleichen Verbrauch erreichen, zeigt der Beitrag zu Photovoltaik-Eigenverbrauch ohne Speicher.

Lassen Sie sich in jedem Angebot drei Positionen getrennt ausweisen: Speicher, elektrische Anpassung einschließlich Zählerplatz und Anmeldeleistungen. Der mittlere Posten ist der, der Kalkulationen kippt, und er steht in Pauschalangeboten selten drin.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. EEG 2023 § 25 – Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs
  2. EEG 2023 § 23b – Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen
  3. Bundesnetzagentur – EEG-Förderung und Fördersätze
  4. Bundesnetzagentur – Archivierte EEG-Vergütungssätze
  5. Verbraucherzentrale – Was tun mit der Ü20-Anlage, wenn die EEG-Förderung endet?
  6. BDEW – Strompreisanalyse
  7. Clearingstelle EEG|KWKG – PV-Eigenverbrauch: Welche Regelungen gelten für welche Anlagen?
  8. Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur
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