GModG Biotreppe: Bioanteil-Pflichten für Gas- und Ölheizungen ab 2029

Die Biotreppe nach § 43 GModG schreibt für neue Gas- und Ölheizungen steigende Bioanteile vor. Ab 2029 müssen 10 Prozent, ab 2040 60 Prozent Biogas oder Bioöl eingemischt werden.

Gas-Brennwertheizung im Heizungsraum – Biotreppe für Gas- und Ölheizungen nach dem GMoDG
Gas-Brennwertheizung im Heizungsraum – Biotreppe für Gas- und Ölheizungen nach dem GMoDGFoto: Hausbesitzer News / KI-generiertAlle Rechte vorbehalten

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Biotreppe nach § 43 GModG schreibt für neue Gas- und Ölheizungen steigende Bioanteil-Pflichten vor.
  • Ab 2029 müssen 10 Prozent, ab 2040 60 Prozent Biogas oder Bioöl eingemischt werden.
  • Hybridheizungen mit mindestens 25 Prozent Erneuerbare sind bis 2035 von der Biotreppe ausgenommen.
  • Biogas und Bio-Heizöl sind deutlich teurer als konventionelle Brennstoffe – die Kostensteigerung ist planbar.
  • Eigentümer sollten prüfen, ob die geplante Brennstoffversorgung die Anteile langfristig liefern kann.

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) trat am 29. Juli 2026 teilweise in Kraft. Mit ihm gilt für neu errichtete Gas- und Ölheizungen die sogenannte Biotreppe (§ 43 GModG). Sie schreibt vor, dass ein steigender Anteil der eingesetzten Brennstoffe aus biogenen Quellen stammen muss. Die ersten Pflichten beginnen 2029 mit 10 Prozent Bioanteil; bis 2040 steigt der Wert auf 60 Prozent.

Was die Biotreppe konkret verlangt

Die Biotreppe gilt für neu errichtete Gas- und Ölheizungsanlagen. Sie definiert eine schrittweise steigende Bioanteil-Pflicht — im Kontext des gesamten GModG-Regelwerks, das auch Solarpflicht und GEG-Anpassungen umfasst. Einen Überblick über das Gebäudemodernisierungsgesetz finden Sie hier.

Jahr Mindest-Bioanteil
2029 10 Prozent
2030 15 Prozent
2035 30 Prozent
2040 60 Prozent

Der Bioanteil bezieht sich auf den energetischen Anteil der biogenen Komponente am Gesamtverbrauch. Das bedeutet: Wenn eine Gasheizung 20.000 kWh Erdgas pro Jahr verbraucht, müssen ab 2029 mindestens 2.000 kWh davon aus Biogas stammen. Ab 2040 wären es 12.000 kWh Biogas.

Welche Anlagen sind betroffen

Bestehende Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des GModG bereits installiert waren, bleiben von der Biotreppe unberührt. Erst der Austausch einer bestehenden Anlage gegen eine neue Gas- oder Ölheizung löst die Bioanteil-Pflicht aus.

Ausnahmen und Übergangsregelungen:

  • Hybridheizungen mit mindestens 25 Prozent Anteil erneuerbarer Energien sind bis 2035 von der Biotreppe ausgenommen (§ 42 GModG).
  • Anlagen mit Wasserstoff als Hauptbrennstoff sind nicht betroffen, solange der Wasserstoffanteil die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
  • Kleine Anlagen unter 50 kW Nennleistung können befreit sein – die genauen Schwellenwerte ergeben sich aus der gesetzlichen Ausgestaltung.

Kostenfolgen für Eigentümer

Biogas und Bio-Heizöl sind deutlich teurer als konventionelle fossile Brennstoffe. Die Kostensteigerung ist planbar, aber erheblich.

Modellrechnung für ein Einfamilienhaus:

  • Hausgröße: 140 m² Wohnfläche
  • Heizung: Gas-Brennwertheizung
  • Jahresverbrauch: 22.000 kWh Wärme
  • Gaspreis (konventionell): 0,12 €/kWh
  • Biogas-Preis (geschätzt): 0,24 €/kWh (Aufschlag von ca. 0,12 €/kWh)
Jahr Bioanteil Bio-Menge Konventionelle Menge Gesamtkosten Mehrkosten/Jahr
2028 0 % 0 kWh 22.000 kWh 2.640 € 0 €
2029 10 % 2.200 kWh 19.800 kWh 2.904 € +264 €
2030 15 % 3.300 kWh 18.700 kWh 3.036 € +396 €
2035 30 % 6.600 kWh 15.400 kWh 3.432 € +792 €
2040 60 % 13.200 kWh 8.800 kWh 4.224 € +1.584 €

Wer vermietet, trägt diese Mehrkosten nicht allein: Ab 2029 werden sie nach § 5a CO2KostAufG hälftig zwischen Vermieter und Mieter geteilt – allerdings nur bis zur dritten Stufe. Details dazu im Beitrag zur Kostenaufteilung der Biotreppe.

Die Rechnung geht von einem Biogas-Aufschlag von 0,12 €/kWh aus. Die tatsächlichen Kosten hängen vom Marktpreis ab: aktuell liegt die Prämie bei etwa 0,10–0,15 €/kWh. Langfristig kann sie steigen oder fallen, je nach Angebot und Nachfrage.

Nachweispflichten

Eigentümer müssen den Bioanteil nachweisen. Die genauen Anforderungen ergeben sich aus der gesetzlichen Ausgestaltung:

  • Lieferantennachweis: Der Gas- oder Öllieferant bestätigt den biogenen Anteil im Vertrag.
  • Jahresabrechnung: Der tatsächliche Verbrauch und der Bioanteil werden jährlich dokumentiert.
  • Prüfintervall: Die Nachweise können von der zuständigen Behörde überprüft werden.

Was Eigentümer jetzt tun sollten

  1. Brennstoffversorgung prüfen: Klären Sie mit Ihrem Lieferanten, ob Biogas oder Bio-Heizöl in den erforderlichen Mengen verfügbar ist.
  2. GEG-Pflichten beachten: Wenn Sie die Heizung austauschen, gelten neben der Biotreppe auch die Nachrüstpflichten nach GEG.
  3. Kosten kalkulieren: Rechnen Sie die Bio-Prämie in Ihre langfristige Heizkostenplanung ein.
  4. Alternativen vergleichen: Wärmepumpen, Solarthermie oder Pelletheizungen können langfristig kostengünstiger sein.
  5. Fördermittel nutzen: Die BEG-Förderung nach den neuen Regeln unterstützt die Umstellung auf erneuerbare Heizsysteme.

Zusammenfassung

Die Biotreppe nach § 43 GModG ist eine der zentralen Neuregelungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes. Sie schreibt für neue Gas- und Ölheizungen steigende Bioanteil-Pflichten vor. Die Kostensteigerung ist planbar, aber erheblich. Eigentümer sollten jetzt prüfen, ob die geplante Brennstoffversorgung die Anteile langfristig liefern kann – und alternative Heizsysteme vergleichen.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Bundestag: GModG Entschließung, § 43 GModG – Biotreppe
  2. OekoZentrum NRW: Update zum GModG
  3. Haufe: Neues Heizungsgesetz – GModG verabschiedet
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