Dachfläche für Solarthermie oder Photovoltaik – Varianten vergleichen: Welche Ausführung passt

Seit dem Gebäudemodernisierungsgesetz vom 29. Juli 2026 hat sich die Ausgangslage verschoben: Die 65-Prozent-Regel ist entfallen, Solarthermie kann dafür die neue Bio-Treppe erfüllen und wird gefördert – Photovoltaik nicht. Was das für die Aufteilung der Dachfläche bedeutet.

Grafik mit einer Stufenachse der erneuerbaren Mindestanteile für 2029, 2030, 2035 und 2040 sowie einer Gegenüberstellung von Solarthermie und Photovoltaik nach Aufgabe, Nachweis und Förderfähigkeit
Grafik mit einer Stufenachse der erneuerbaren Mindestanteile für 2029, 2030, 2035 und 2040 sowie einer Gegenüberstellung von Solarthermie und Photovoltaik nach Aufgabe, Nachweis und Förderfähigkeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Gebäudeenergiegesetz führt seit dem 29. Juli 2026 den Titel Gebäudemodernisierungsgesetz; die §§ 71 bis 73 mit der 65-Prozent-Anforderung sind weggefallen.
  • An ihre Stelle tritt für neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen eine Stufenregel: ab 2029 zehn, ab 2030 fünfzehn, ab 2035 dreißig und ab 2040 sechzig Prozent erneuerbarer Anteil.
  • Eine solarthermische Anlage kann diese Anforderung erfüllen – bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen mit mindestens 0,04 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche.
  • Solarthermie ist über die KfW-Heizungsförderung 458 mit 30 Prozent Grundförderung zuschussfähig, Photovoltaik ist es nicht.
  • Die Entscheidung fällt deshalb nicht zwischen zwei Techniken, sondern zwischen zwei Aufgaben für dieselbe begrenzte Dachfläche.

Wer eine gut ausgerichtete Dachfläche besitzt, hat sie in der Regel nur einmal. Die Frage, ob dort Wärme oder Strom erzeugt werden soll, hat sich im Sommer 2026 verschoben – nicht wegen neuer Technik, sondern wegen neuen Rechts. Das Gebäudeenergiegesetz trägt seit dem 29. Juli 2026 den Titel Gebäudemodernisierungsgesetz. Seine §§ 71 bis 73, die zuvor die 65-Prozent-Anforderung an neu eingebaute Heizungen enthielten, sind im Gesetzestext als weggefallen ausgewiesen. Damit ist Solarthermie nicht mehr eine von mehreren Erfüllungsoptionen einer allgemeinen Pflicht, sondern ein gezieltes Werkzeug für eine ganz bestimmte Situation.

Was seit dem 29. Juli 2026 gilt

An die Stelle der einheitlichen 65-Prozent-Vorgabe tritt eine Stufenregel für neu eingebaute Heizungen, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben werden. § 43 Absatz 1 GModG verlangt, dass die bereitgestellte Wärme zunehmend aus erneuerbaren Quellen stammt: ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent – aus Biomethan, Bioöl oder Wasserstoff.

Wer heute eine Gasheizung einbaut, verpflichtet sich damit nicht sofort, aber ab 2029 planbar. Und genau hier kommt das Dach ins Spiel: § 43 Absatz 3 GModG lässt zu, dass die Anforderung durch eine solarthermische Anlage erfüllt wird. Für Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen nennt die Vorschrift dafür mindestens 0,04 Quadratmeter Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche, für Wohngebäude mit mehr als zwei Wohnungen mindestens 0,03 Quadratmeter je Quadratmeter Nutzfläche. Diese Erfüllungsvariante ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2034 vorgesehen.

Für ein Einfamilienhaus mit 150 Quadratmetern Nutzfläche ergibt das eine Rechnung, die Sie selbst nachvollziehen können: 150 × 0,04 = 6 Quadratmeter Aperturfläche. Aperturfläche ist dabei nicht die Außenmaßfläche des Kollektors, sondern die tatsächlich für die Einstrahlung wirksame Fläche; sie steht im Datenblatt und ist kleiner als die Bruttofläche. Wer die Kollektoren nach Bruttomaß bestellt, verfehlt den Nachweis. Die Rechnung gilt nur, wenn die Nutzfläche nach den Regeln des Gesetzes ermittelt wurde – sie ersetzt keine Fachplanung, macht aber den Flächenbedarf greifbar.

Für die Anlage selbst stellt § 44 GModG eine Produktanforderung: Solarthermische Anlagen mit Flüssigkeiten als Wärmeträger müssen nach dem europäischen Prüfzeichen Solar Keymark zertifiziert sein, solange eine CE-Kennzeichnung nach einem Durchführungsrechtsakt zur Ökodesign-Richtlinie nicht zwingend vorgeschrieben ist. Fragen Sie das Zertifikat ab, bevor Sie unterschreiben.

Die Förderfrage entscheidet oft schneller als die Technik

Die zweite harte Unterscheidung liegt beim Geld. Die KfW-Heizungsförderung für Privatpersonen (Zuschuss 458) listet solarthermische Anlagen ausdrücklich als förderfähige Maßnahme. Photovoltaikanlagen sind dort nicht förderfähig – die Förderung zielt auf Wärmeerzeugung, nicht auf Stromproduktion.

Die Zuschusshöhe setzt sich aus einer Grundförderung von 30 Prozent und mehreren Boni zusammen. Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt derzeit 16 Prozent beim Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtstromspeicherheizung sowie einer mindestens 20 Jahre alten Gasheizung; er sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte. Hinzu kommt ein einkommensabhängiger Bonus von bis zu 40 Prozent. Der maximale Gesamtfördersatz liegt bei 80 Prozent, die berücksichtigungsfähigen Kosten bei einem Einfamilienhaus bei 28.000 Euro. Auch dieser Höchstbetrag sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich.

Aus diesen beiden Punkten folgt eine klare Reihenfolge für den Vergleich: Steht ein Heizungstausch an, gehört Solarthermie geprüft, weil sie sowohl im Nachweis nach § 43 GModG als auch in der Förderung eine Rolle spielt. Steht kein Heizungstausch an, entfällt beides – dann konkurriert Solarthermie mit Photovoltaik ohne diesen Vorsprung. Wie sich die reinen Investitions- und Betriebskosten trennen lassen, ordnet Dachfläche für Solarthermie oder Photovoltaik: Kosten kalkulieren ein.

Vergleichsmatrix nach Aufgabe, nicht nach Wirkungsgrad

Kriterium Solarthermie Photovoltaik
Erzeugtes Produkt Wärme für Warmwasser, gegebenenfalls Heizungsunterstützung Strom für Haushalt, Wärmepumpe, Wallbox, Speicher, Einspeisung
Rolle im GModG kann die Anforderung aus § 43 Abs. 1 erfüllen (§ 43 Abs. 3) keine Erfüllungsoption für § 43 Abs. 1
Flächennachweis mind. 0,04 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche bei bis zu zwei Wohnungen kein gesetzlicher Flächennachweis für diese Anforderung
Produktnachweis Solar Keymark nach § 44 GModG Netzanschluss- und Registrierungspflichten
KfW-458-Förderung förderfähig, 30 % Grundförderung plus Boni nicht förderfähig
Technikraum Speicher, Pumpengruppe, Ausdehnungsgefäß, Druckhaltung Wechselrichter, Zählerplatz, gegebenenfalls Speicher
Verhalten bei Überangebot Speicher voll – Ertrag geht verloren, Stagnation möglich Einspeisung oder Speicherung möglich

Die Matrix ersetzt keine Ortsaufnahme. Sie sortiert nur die Punkte, an denen sich die beiden Techniken wirklich unterscheiden – und nicht diejenigen, an denen Prospekte gerne vergleichen.

Solarthermie: die Wärmeabnahme ist die Grenze

Solarthermie liefert ihren Ertrag dann, wenn die Sonne scheint, und braucht in diesem Moment jemanden, der die Wärme abnimmt. Prüfen Sie deshalb zuerst den Warmwasserbedarf über das Jahr, nicht den Sommerertrag. Wie viele Personen leben im Haus? Welche Speichergröße und Temperaturführung sind vorgesehen? Welcher Wärmeerzeuger bleibt im System und wie wird er eingebunden?

Der kritische Betriebszustand heißt Stagnation: Ist der Speicher voll und die Einstrahlung hoch, erreicht der Kollektorkreis Temperaturen, die Wärmeträger und Bauteile belasten. Lassen Sie sich erklären, wie die Anlage damit umgeht und welche Wartung daraus folgt. Eine größere Kollektorfläche bedeutet nicht automatisch mehr nutzbare Energie – sie kann die Stagnationszeiten verlängern.

Für Heizungsunterstützung gilt zusätzlich: Der hohe Heizbedarf liegt in den sonnenschwachen Monaten. Das kann Teil eines Konzeptes sein, muss aber offen gerechnet werden. Wer Solarthermie primär für den Nachweis nach § 43 Absatz 3 GModG einsetzt, sollte den Warmwasserpfad trotzdem realistisch auslegen; ein Nachweis auf dem Papier bei ungenutzter Wärme im Betrieb ist eine teure Lösung.

Bewerten Sie auch den Technikraum. Armaturen, Ausdehnungsgefäß und Messstellen müssen für Fachkräfte erreichbar bleiben. Ist ein Speicherwechsel oder Heizungsumbau absehbar, muss die Variante diesen Schritt unterstützen und darf ihn nicht blockieren.

Photovoltaik: die Zahl der möglichen Abnehmer entscheidet

PV versorgt eine breitere Zahl von Verbrauchern: Haushaltsstrom, Wallbox, Wärmepumpe, Kühlung, Speicher. Nicht jede erzeugte Kilowattstunde wird zeitgleich selbst genutzt; Einspeisung und mögliche Speicherung gehören deshalb in dieselbe Rechnung wie der Ertrag. Entscheidend ist eine belastbare Annahme darüber, wann Strom gebraucht wird und welche Verbraucher tatsächlich hinzukommen.

Prüfen Sie Modulfläche, Verschattung, Wechselrichterstandort, Kabelweg und Zählerplatz zusammen. Der Speicher ist keine Pflichtkomponente. Vergleichen Sie PV ohne und mit Speicher auf Grundlage derselben Verbrauchsdaten; erst dann wird sichtbar, ob der Speicher für Ihr Profil einen nachweisbaren Nutzen bringt oder vor allem die Investition vergrößert.

Erweiterbarkeit umfasst nicht nur weitere Module. Eine Wallbox oder Wärmepumpe stellt neue Anforderungen an Leitungsweg und Zählerplatz. Fragen Sie, welche Reserve heute erforderlich ist und welche Ergänzung später ohne Vorleistung möglich bleibt. Die Tragfähigkeit der Dachkonstruktion gehört in dieselbe Prüfung; sie behandelt Dachstatik für Photovoltaik planen.

Eine geteilte Dachfläche braucht eine Begründung je Teilfläche

Eine Kombination ist kein allgemeines Optimum. Solarthermie und PV beanspruchen oft dieselben günstigen Flächen, erfordern unterschiedliche Anschlüsse und erhöhen die Koordination auf der Baustelle. Sie kann passen, wenn beide Aufgaben im Haus begründet sind und im Technikbereich Platz für beide Systeme bleibt.

Verlangen Sie deshalb ein Variantenblatt mit drei Bildern derselben Ausgangslage: PV auf der verfügbaren Fläche, Solarthermie im Umfang des tatsächlichen Wärmebedarfs beziehungsweise des Nachweises nach § 43 Absatz 3 GModG, und eine Kombination mit klar abgegrenzten Bereichen. Die Kombinationsvariante braucht eine gemeinsame Zeichnung mit Dachbelegung, Speicher- und Elektrostruktur. Jede Variante nennt dieselbe verfügbare Dachfläche, dieselbe angenommene Nutzung, dieselbe vorhandene Technik und dieselben offenen Prüfungen. Nur dann erkennen Sie, ob ein Unterschied im Angebot wirklich von der Technik stammt oder von einer anderen Annahme über Speicher, Zählerplatz oder Dacharbeit.

Die Wahl an den Umbauplan und an die Menschen im Haus koppeln

Legen Sie neben das Variantenblatt alle absehbaren Maßnahmen: Neueindeckung, Dämmung, Heizungstausch, Speicherwechsel, Wallbox, Vermietung oder Verkauf. Fragen Sie, welche Reihenfolge Rückbau vermeidet und welche Arbeiten erst später sinnvoll sind. Die heute günstigste Lösung sieht nach einer angekündigten Dachsanierung anders aus.

Fragen Sie zusätzlich nach Veränderungen im Haushalt, die die Auswahl verschieben: Auszug erwachsener Kinder, Pflege von Angehörigen, längere Abwesenheiten, neue Arbeitszeiten. Solarthermie reagiert besonders empfindlich auf veränderte Warmwassernutzung, PV auf Zeitpunkt und Art des Stromverbrauchs. Nicht jede denkbare Änderung muss heute technisch ausgeglichen werden – sie sollte aber in der Begründung der gewählten Größe erkennbar sein.

Passend ist am Ende die Variante, die einen bestätigten Bedarf deckt, sicher eingebunden werden kann und bei den nächsten Schritten am Haus nicht im Weg steht. Wie sich die gewählte Lösung später im Betrieb überprüfen lässt, beschreibt Dachfläche für Solarthermie oder Photovoltaik prüfen und optimieren.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, vormals GEG) — Gesamtausgabe
  2. § 43 GModG — Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird
  3. § 44 GModG — Einbau einer solarthermischen Anlage
  4. KfW-Zuschuss 458 — Heizungsförderung für Privatpersonen
  5. BMWSB — Das Gebäudemodernisierungsgesetz
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