Heizung erneuern: Warum das Betriebsverbot für alte Heizkessel entfallen ist

Seit dem 29. Juli 2026 gibt es kein Betriebsverbot für alte Öl- und Gasheizkessel mehr: § 72 GEG ist weggefallen. Wer neu einbaut, fällt dafür unter die Stufen des § 43 GModG.

Heizungsfachmann begutachtet mit einem Eigentümer eine alte Gasheizung
Heizungsfachmann begutachtet mit einem Eigentümer eine alte GasheizungFoto: Hausbesitzer News / KI-generiertAlle Rechte vorbehalten

Das Wichtigste in Kürze

  • Die §§ 71 bis 73 des Gebäudeenergiegesetzes sind weggefallen; ein alter Öl- oder Gasheizkessel muss weder nach 30 Jahren noch bei einem Eigentümerwechsel stillgelegt werden.
  • Das Gesetz heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG); die frühere 65-Prozent-Anforderung an neue Heizungen gilt nicht mehr.
  • Wer nach dem 29. Juli 2026 eine Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung neu einbaut, muss nach § 43 Absatz 1 GModG ab 2029 mindestens 10 Prozent, ab 2030 15 Prozent, ab 2035 30 Prozent und ab 2040 60 Prozent der Wärme aus biogenen Brennstoffen oder Wasserstoff erzeugen.

„Heizung erneuern: Pflicht ab 2026“ beschreibt seit Ende Juli 2026 nicht mehr die Rechtslage. Das Betriebsverbot für alte Öl- und Gasheizkessel, das jahrelang unter § 72 Gebäudeenergiegesetz (GEG) diskutiert wurde, ist ersatzlos weggefallen. Wer einen alten Kessel besitzt, muss ihn nicht mehr allein wegen seines Alters außer Betrieb nehmen. Wer dagegen eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, übernimmt eine Verpflichtung, die erst 2029 beginnt und bis 2040 ansteigt.

Dieser Überblick beschreibt den Stand vom 15. August 2026. Die maßgebliche Fassung ist über die amtliche Ausgabe des Gesetzes bei „Gesetze im Internet“ nachprüfbar; jede Angabe unten nennt die Fundstelle.

Aus dem Gebäudeenergiegesetz ist das Gebäudemodernisierungsgesetz geworden

Das Gesetz trägt seit dem 29. Juli 2026 die Überschrift „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)“. Grundlage ist Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2026, verkündet am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226. Die Abkürzung GEG kommt in Formularen, Verträgen und älteren Ratgebern weiter vor, bezeichnet aber dasselbe Regelwerk in einer inzwischen überholten Fassung.

Die Paragrafenzählung hat sich mitverschoben. Die Bauteilanforderungen bei einer Änderung am Bestandsgebäude stehen jetzt in § 36 GModG und verweisen auf Anlage 7; der frühere § 48 GEG ist weggefallen. Wer eine ältere Quelle liest, sollte deshalb zuerst prüfen, ob die zitierte Vorschrift überhaupt noch existiert.

Das Betriebsverbot nach § 72 GEG existiert nicht mehr

Die Abfrage von § 72 bei „Gesetze im Internet“ liefert heute nur noch den Eintrag „§ 72 (weggefallen)“. Dasselbe gilt für § 71, der die Anforderungen an neue Heizungsanlagen enthielt, und für § 73. Damit sind alle drei Kernvorschriften des früheren „Heizungsgesetzes“ entfallen.

Konkret bedeutet das: Es gibt kein Betriebsverbot für Öl- und Gasheizkessel mehr, weder für vor 1991 eingebaute Standardkessel noch nach Ablauf von 30 Jahren. Es gibt keine 65-Prozent-Anforderung an erneuerbare Energien für neu eingebaute Heizungen. Und es gibt keine Frist mehr, die eine Kesselstilllegung an einen Eigentümerwechsel knüpft. Die Ausnahmen für Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind gegenstandslos geworden, weil die Regel entfallen ist, von der sie befreiten.

Unabhängig davon bleibt ein alter Kessel eine technische Frage. Sicherheit, Abgasweg und Wirtschaftlichkeit beurteilt der Fachbetrieb; die Feuerstättenschau des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 97 GModG findet weiter statt.

Was beim Neueinbau einer Gas- oder Ölheizung gilt

An die Stelle der 65-Prozent-Anforderung tritt § 43 GModG. Er greift, wenn nach dem 29. Juli 2026 eine mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickte Heizungsanlage neu in ein bestehendes Gebäude eingebaut wird. Der Eigentümer muss dann sicherstellen, dass ein wachsender Anteil der bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder grünem, blauem, orangenem beziehungsweise türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate stammt.

Ab diesem Datum Mindestanteil an der bereitgestellten Wärme
1. Januar 2029 10 Prozent
1. Januar 2030 15 Prozent
1. Januar 2035 30 Prozent
1. Januar 2040 60 Prozent

Quelle: § 43 Absatz 1 GModG. Bis zum 31. Dezember 2028 besteht kein Mindestanteil. Die Stufen sind verkündetes Recht und keine Ankündigung; sie treffen den Eigentümer, ab 2029 aber nur, wenn die Anlage nach dem 29. Juli 2026 eingebaut wurde. Für vorher eingebaute Anlagen gilt § 43 nicht.

Es gibt drei Wege, die Pflicht auch ohne biogenen Brennstoff zu erfüllen. § 43 Absatz 3 lässt eine solarthermische Anlage zu und beziffert für den Zeitraum 2029 bis 2034 die dafür nötige Aperturfläche: mindestens 0,04 Quadratmeter je Quadratmeter Nutzfläche bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen, mindestens 0,03 Quadratmeter bei größeren Wohngebäuden. § 43 Absatz 4 erkennt eine raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung an, wenn ihr Wärmerückgewinnungsgrad mindestens 73 Prozent und ihre Leistungszahl mindestens 10 beträgt und sie das gesamte Gebäude versorgt. § 43 Absatz 5 erklärt die Pflicht bei einer Wärmepumpen-Hybridheizung für erfüllt, wenn die Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 mindestens 30 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers erreicht, bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent.

Wenn der Kessel im Winter ausfällt

Für den Havariefall enthält § 43 Absatz 7 GModG eine eigene Regel. Wird wegen eines irreparablen Ausfalls der bestehenden Anlage im Jahr 2028 eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung eingebaut, gilt die Pflicht aus Absatz 1 erst zwölf Monate nach dem Einbau. Erfolgt der Notfalleinbau ab dem 1. Januar 2029, läuft eine zum Ausfallzeitpunkt bestehende Pflicht zwölf Monate weiter, danach gilt die dann erreichte Stufe.

Eine Reparatur bleibt jederzeit zulässig. Sie löst keine Pflicht nach § 43 aus, weil dieser an den Neueinbau anknüpft, nicht an die Instandsetzung.

Kommunale Wärmeplanung entscheidet nicht mehr über Heizungspflichten

Das Gebäudemodernisierungsgesetz enthält in seiner geltenden Fassung keine Regelung, die eine Heizungspflicht an die Einwohnerzahl der Gemeinde, an einen kommunalen Wärmeplan oder an eine Gebietsausweisung knüpft. Die früheren Übergangsregeln des § 71 GEG sind mit der Vorschrift entfallen. Ein Wärmeplan bleibt eine wichtige Planungsinformation für die Frage, ob ein Wärmenetz erreichbar sein wird – aber er begründet keine Frist und keine Pflicht mehr.

Was noch aussteht, benennt § 42a GModG ausdrücklich als Ankündigung: Die Bundesregierung soll bis zum 1. Dezember 2026 ein Gesetz über eine Grüngas- und Grünheizölquote vorlegen, das die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichtet, die Brennstoffe für die Gebäudewärme ab 2045 vollständig auf klimaneutrale Produkte umzustellen. Dieses Gesetz existiert bislang nicht. Es würde Lieferanten treffen, nicht Hausbesitzer, könnte aber die Brennstoffpreise beeinflussen.

Diese Nachrüstpflichten bestehen unverändert weiter

Nicht alles ist entfallen. § 35 Absatz 1 GModG verlangt weiterhin, oberste Geschossdecken zu dämmen, die den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 nicht erfüllen; der Wärmedurchgangskoeffizient darf 0,24 Watt je Quadratmeter und Kelvin nicht überschreiten. Alternativ genügt ein entsprechend gedämmtes Dach darüber. § 69 Absatz 2 GModG verlangt, bisher ungedämmte zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen außerhalb beheizter Räume nach Anlage 8 zu dämmen.

Für beide Pflichten gilt die Sonderregel für kleine selbstgenutzte Häuser fort: Hat der Eigentümer eines Wohngebäudes mit höchstens zwei Wohnungen dort am 1. Februar 2002 selbst gewohnt, greift die Pflicht erst beim Eigentümerwechsel, und der neue Eigentümer hat dafür zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang Zeit (§ 35 Absatz 3, § 69 Absatz 3 und 4 GModG). Diese Zweijahresfrist betrifft ausdrücklich Dämmung, nicht mehr den Heizkessel.

Unsere GEG-Nachrüstpflicht-Checkliste führt die Unterlagen und Bauteile zusammen, die dafür zu prüfen sind.

Was Eigentümer jetzt dokumentieren sollten

  • Kesseltyp, Leistung sowie Einbau- oder Aufstellzeitpunkt für die Ersatzplanung,
  • letzte Feuerstättenschau und Wartungsunterlagen,
  • bei einem Neueinbau nach dem 29. Juli 2026 den Nachweisweg für § 43 GModG,
  • Zustand von oberster Geschossdecke und zugänglichen Leitungen,
  • Datum des Eigentumsübergangs, falls die Zweijahresfrist nach § 35 Absatz 3 GModG laufen könnte,
  • Heizlast und notwendige Vorlauftemperatur,
  • Kosten für Reparatur, Übergangslösung und dauerhafte Erneuerung.

Ohne Pflicht bleibt die Kostenfrage

Der Wegfall des Betriebsverbots nimmt den Zeitdruck, nicht die Entscheidung. Ein Kessel jenseits der 25 Jahre fällt statistisch häufiger aus, und Ersatzteile werden knapp. Prüfen Sie Wärmepumpe, Wärmenetz, Biomasse oder eine Hybridlösung anhand von Heizlast, Heizflächen und Vorlauftemperatur des Gebäudes, nicht anhand der Nennleistung des Altgeräts.

Wer sich für eine neue Gas- oder Ölheizung entscheidet, sollte vor dem Auftrag klären, wie der Brennstofflieferant die Anteile nach § 43 Absatz 1 GModG ab 2029 nachweisen will und was sie kosten. Ordnungswidrig handelt nach § 108 Absatz 1 Nummer 4 GModG, wer die Mengen nicht sicherstellt; der Bußgeldrahmen liegt hier bei bis zu fünftausend Euro. Die technische Zulässigkeit einer fossilen Anlage ist damit keine Aussage über ihre Wirtschaftlichkeit über zwanzig Jahre.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Gebäudemodernisierungsgesetz – § 72 GModG (weggefallen), früher Betriebsverbot für Heizkessel
  2. Gebäudemodernisierungsgesetz – § 43 GModG, Einbau einer Heizungsanlage mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas
  3. Gebäudemodernisierungsgesetz – § 42 GModG, zulässige Optionen beim Ersatz einer Heizungsanlage
  4. Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226 – Änderungsgesetz vom 23. Juli 2026, verkündet am 28. Juli 2026
  5. KfW – Aktuelle Informationen zur Heizungsförderung
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