Alter und Typenschild der Bestandsheizung: Was seit dem Wegfall der 30-Jahre-Regel noch zählt
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz sind die §§ 71 bis 73 des früheren Gebäudeenergiegesetzes ersatzlos entfallen – das Betriebsverbot für 30 Jahre alte Öl- und Gaskessel gibt es nicht mehr. Maßgeblich sind jetzt der Abgasverlust nach der 1. BImSchV, die Heizungsprüfung ab sechs Wohnungen und die Bioquote beim Austausch.

Das Wichtigste in Kürze
- Die §§ 71 bis 73 des früheren Gebäudeenergiegesetzes sind im Gesetzestext als weggefallen ausgewiesen; das Betriebsverbot für vor 1991 eingebaute Kessel und die 30-Jahres-Frist bestehen damit nicht mehr.
- Grundlage ist das am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündete Änderungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 226); die wesentlichen Neuregelungen gelten ab dem 29. Juli 2026.
- Die verbliebene technische Grenze für den laufenden Betrieb ist der Abgasverlust nach § 10 der 1. BImSchV: 11 Prozent bis 25 Kilowatt, 10 Prozent über 25 bis 50 Kilowatt und 9 Prozent über 50 Kilowatt.
- Die Heizungsprüfung nach § 60b GModG trifft nur Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder selbständigen Nutzungseinheiten; für vor dem 1. Oktober 2009 eingebaute Anlagen läuft die Frist bis zum 30. September 2027.
- Beim Neueinbau einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung nach dem 29. Juli 2026 verlangt § 43 GModG ab 2029 mindestens 10 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent erneuerbar erzeugte Wärme.
Wer heute das Typenschild seiner Öl- oder Gasheizung fotografiert, sucht meistens nach einer Antwort auf eine Frage, die es so nicht mehr gibt. Das Betriebsverbot für alte Heizkessel ist entfallen. Das Alter der Anlage entscheidet nicht mehr darüber, ob sie weiterlaufen darf. Was auf dem Schild steht, bleibt trotzdem wichtig – nur für andere Zwecke als bisher.
Was am 29. Juli 2026 mit den §§ 71 bis 73 geschehen ist
Das Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich wurde am 23. Juli 2026 ausgefertigt und am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt Teil I unter der Nummer 226 verkündet. Die wesentlichen Neuregelungen gelten seit dem 29. Juli 2026. Seither trägt das frühere Gebäudeenergiegesetz die amtliche Abkürzung GModG und den Titel „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden“.
Im geltenden Gesetzestext sind die §§ 71 bis 73 als „(weggefallen)“ ausgewiesen. Damit ist die 65-Prozent-Anforderung an neu eingebaute Heizungen ebenso entfallen wie das Betriebsverbot des früheren § 72 – also die Regel, nach der vor dem 1. Januar 1991 eingebaute Öl- und Gaskessel nicht weiterbetrieben werden durften und für später eingebaute Kessel eine Frist von 30 Jahren galt. Auch die Übergangspflicht bei einem Eigentümerwechsel aus dem früheren § 73 besteht nicht mehr.
Praktisch heißt das: Ein 1993 eingebauter Standardkessel muss allein wegen seines Alters nicht stillgelegt werden. Wer eine Austauschplanung auf die 30-Jahres-Frist gestützt hat, sollte den Zeitplan neu begründen – wirtschaftlich, technisch oder wegen eines absehbaren Defekts, nicht mit einer gesetzlichen Frist, die es nicht mehr gibt. Den Gesamtzusammenhang der Novelle ordnet der Beitrag zum beschlossenen Gebäudemodernisierungsgesetz ein.
Wofür das Typenschild jetzt gebraucht wird
Auf dem Schild stehen in aller Regel Hersteller, Typbezeichnung, Seriennummer, Nennwärmeleistung in Kilowatt, Brennstoffart und häufig ein Bau- oder Herstelljahr. Drei dieser Angaben tragen heute konkrete Rechtsfolgen.
Die Nennwärmeleistung bestimmt, welcher Abgasverlustgrenzwert für Ihre Anlage gilt. Die Brennstoffart entscheidet, ob die Anlage überhaupt unter die Überwachung nach der 1. BImSchV fällt. Der Anlagentyp – Standard-, Niedertemperatur- oder Brennwertkessel – erklärt, warum ein Gerät die Grenzwerte einhält oder reißt, und ist der wichtigste Hinweis auf das realistische Einsparpotenzial eines Austauschs.
Das Herstelljahr auf dem Schild ist dagegen nur noch ein Anhaltspunkt für die Restnutzungsdauer. Es belegt weder den Einbauzeitpunkt noch eine Pflicht. Fotografieren Sie das Schild ausschließlich von außen. Öffnen Sie keine Verkleidung, lösen Sie keine Gas-, Öl- oder Elektroverbindung und entfernen Sie keine Abgasbauteile. Ist das Schild unlesbar, ermittelt der Heizungsfachbetrieb die Daten über Seriennummer, Wartungsakte oder Herstelleranfrage; wie sich der Bestand belegen lässt, beschreibt der Beitrag zum Nachweis von Alter und Typ der Bestandsheizung.
Der Abgasverlust ist die verbliebene harte Grenze
Für Öl- und Gasfeuerungsanlagen mit Heizkessel gilt § 10 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Er begrenzt den Abgasverlust – also den Anteil der eingesetzten Energie, der ungenutzt durch den Schornstein entweicht. Überschreitet eine Anlage den Wert, muss nachgebessert werden; das ist die einzige laufende technische Betriebsgrenze, die einen Altkessel unmittelbar trifft.
| Nennwärmeleistung | Höchstzulässiger Abgasverlust |
|---|---|
| 4 Kilowatt bis einschließlich 25 Kilowatt | 11 Prozent |
| über 25 Kilowatt bis einschließlich 50 Kilowatt | 10 Prozent |
| über 50 Kilowatt | 9 Prozent |
Ausgenommen sind Einzelraumfeuerungsanlagen bis 11 Kilowatt und Anlagen, die ausschließlich der Brauchwassererwärmung dienen, bis 28 Kilowatt. Für Standardheizkessel, die nach der Richtlinie 92/42/EWG zertifiziert sind, kann ein um einen Prozentpunkt höherer Wert gelten, wenn die Einhaltung konstruktionsbedingt nicht möglich ist.
Gemessen wird bei der wiederkehrenden Überwachung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Das Messprotokoll ist damit die aussagekräftigste Unterlage über den Zustand Ihrer Anlage – aussagekräftiger als jedes Baujahr.
Die Heizungsprüfung trifft nur größere Gebäude
§ 60b GModG verlangt eine Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger, allerdings nur „in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten“. Wurde die Anlage nach dem 30. September 2009 eingebaut oder aufgestellt, ist die Prüfung innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung durchzuführen. Für ältere Anlagen läuft die Frist bis zum Ablauf des 30. September 2027. Sich daraus ergebende Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb eines Jahres nach der Prüfung umzusetzen.
Ausgenommen sind unter anderem Anlagen mit standardisierter Gebäudeautomation, Wärmepumpen mit eigener Betriebsprüfung sowie Anlagen, die unter einem Energieleistungsvertrag oder durch ein Versorgungsunternehmen beziehungsweise einen Netzbetreiber betrieben werden. Prüfen darf eine fachkundige Person im Sinne des § 60a Absatz 3 GModG; die Prüfung wird sinnvollerweise mit Schornsteinfegerarbeiten oder der Heizungswartung verbunden.
Im Ein- oder Zweifamilienhaus greift § 60b GModG nicht. Wer dort optimieren will, tut das freiwillig – der Anlass dafür ist der Verbrauch, nicht eine Frist.
Beim Austausch beginnt eine neue Rechnung
Solange die Anlage bleibt, verlangt das GModG nichts. Erst wenn eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude ersetzt wird, greifen die §§ 42 bis 46 GModG. § 42 Absatz 2 listet die zulässigen Optionen auf, darunter weiterhin Gas- und Ölheizungen.
Entscheidend ist dann § 43 Absatz 1 GModG. Wird eine mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickte Heizungsanlage nach dem 29. Juli 2026 neu in ein bestehendes Gebäude eingebaut, hat der Eigentümer sicherzustellen, dass ein steigender Anteil der bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird:
| Ab dem | Mindestanteil |
|---|---|
| 1. Januar 2029 | 10 Prozent |
| 1. Januar 2030 | 15 Prozent |
| 1. Januar 2035 | 30 Prozent |
| 1. Januar 2040 | 60 Prozent |
Eine Wärmepumpen-Hybridheizung gilt nach § 43 GModG als erfüllt, wenn die Leistung der Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 mindestens 30 Prozent der Spitzenlastleistung entspricht, bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent. Solarthermische Anlagen erfüllen die Pflicht im Zeitraum 2029 bis 2034 bei einer Aperturfläche von mindestens 0,04 Quadratmetern je Quadratmeter Nutzfläche in Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen. Die Einzelheiten der Bioquote behandelt der Beitrag zur Biotreppe für Gas- und Ölheizungen.
Fallgruppen nach neuem Recht
| Ausgangslage | Was jetzt gilt | Nächster Schritt | Was offen bleibt |
|---|---|---|---|
| Standardkessel von 1988, läuft störungsfrei | kein Betriebsverbot mehr | Abgasverlust im Messprotokoll prüfen | Wirtschaftlichkeit, nicht Recht, bestimmt den Zeitpunkt |
| Kessel von 1996, Einbaudatum unbekannt | Einbaudatum ohne Rechtsfolge | Messprotokoll und Nennwärmeleistung erfassen | Restnutzungsdauer nur technisch beurteilbar |
| Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen, Anlage von 2004 | § 60b GModG anwendbar | Prüfung bis 30. September 2027 beauftragen | Umsetzungsfrist ein Jahr nach der Prüfung |
| Ein- oder Zweifamilienhaus, Anlage von 2004 | § 60b GModG nicht anwendbar | freiwillige Optimierung erwägen | keine gesetzliche Frist |
| Kessel defekt, Ersatz geplant | §§ 42 bis 46 GModG greifen | Option wählen, Bioquote des § 43 einplanen | Brennstoffverfügbarkeit ab 2029 |
Die Matrix gibt die Gesetzeslage nach dem Stand des veröffentlichten Textes wieder, nicht die Beurteilung eines Einzelfalls. Bei einer kommunalen Wärmeplanung, einem Anschluss- und Benutzungszwang oder einer Satzungsregelung kommen örtliche Vorgaben hinzu, die aus dem Bundesrecht nicht ableitbar sind.
Was noch nicht entschieden ist
Für die Versorgungsseite steht eine Regelung aus. § 42a GModG verpflichtet die Bundesregierung, bis zum 1. Dezember 2026 ein Gesetz vorzulegen, das die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas in die Pflicht nimmt, damit Brennstoffe zur Wärmeversorgung von Gebäuden ab dem Jahr 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umgestellt sind. Wie diese Quote ausgestaltet wird, welche Mengen zu welchem Preis verfügbar sein werden und wie sich das auf die Bioquote des § 43 auswirkt, ist derzeit nicht geregelt. Für die Kostenwirkung liegt keine amtliche Zahl vor.
Wer eine Öl- oder Gasheizung ersetzen möchte, sollte diese Unsicherheit als eigene Zeile im Vergleich führen, statt sie in einen Brennstoffpreis hineinzurechnen. Und wer eine funktionierende Anlage hat, gewinnt Zeit: Der gesetzliche Zwang, der die Entscheidung bisher getrieben hat, ist entfallen.
Ein belastbarer Vermerk zum Bestand
Ein aussagekräftiger Eintrag in die Hausakte nennt Gerät und Seriennummer, die Nennwärmeleistung, den Anlagentyp laut Herstellerunterlage, den letzten gemessenen Abgasverlust mit Datum und Messstelle, das Ergebnis der letzten Wartung sowie die Feststellung, ob § 60b GModG für das Gebäude gilt. Er lautet nicht mehr „alt, also verboten“ und auch nicht „30 Jahre erreicht“.
Eine akute Störung, eine Abgasauffälligkeit oder ein Öl- beziehungsweise Gasgeruch ist kein Planungsfall. Sichern Sie die Anlage, verständigen Sie Notdienst oder Fachbetrieb und dokumentieren Sie den Vorgang. Im Normalbetrieb bleibt die geordnete Bestandsaufnahme vor der Investitionsentscheidung der sichere Weg – nur beruht sie jetzt auf Messwerten und Wirtschaftlichkeit statt auf einer Frist.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226 vom 28. Juli 2026 – Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
- § 43 GModG – Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird
- § 60b GModG – Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen
- § 10 der 1. BImSchV – Abgasverluste bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen








