Hybridheizung als Übergangslösung einordnen: Für wen Pflichten, Ausnahmen und Termine gelten

Die 65-Prozent-Anforderung ist weggefallen. Was eine Wärmepumpen-Hybridheizung seit dem 29. Juli 2026 leisten muss, steht in § 43 Absatz 5 GModG – und knüpft an eine Leistungszahl an.

01GEG

Das Wichtigste in Kürze

  • Die 65-Prozent-Anforderung des § 71 GEG und der frühere § 71h zur Wärmepumpen-Hybridheizung sind am 29. Juli 2026 weggefallen.
  • Maßgeblich ist jetzt § 43 Absatz 5 GModG: Die Pflicht aus § 43 Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 mindestens 30 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers erreicht, bei bivalent alternativem Betrieb 40 Prozent.
  • Eine gemeinsame fernansprechbare Steuerung und ein Brennwertkessel sind gesetzlich nicht mehr vorgeschrieben; technisch bleiben sie für den Vorrangbetrieb entscheidend.

Eine Hybridheizung ist ein geregeltes Gesamtsystem

Eine Wärmepumpen-Hybridheizung verbindet eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe mit einem Spitzenlasterzeuger, etwa einem Gas-, Flüssigbrennstoff- oder Biomassekessel. Sie ist keine bloße Kombination zweier Geräte im selben Heizraum. Rechtlich zählt seit dem 29. Juli 2026 allein das Leistungsverhältnis beider Erzeuger; für den tatsächlichen Betrieb entscheiden zusätzlich die gemeinsame Hydraulik, die Regelstrategie und der Vorrang der Wärmepumpe.

Eine Übergangslösung kann sinnvoll sein, wenn ein Gebäude bei Frost oder hoher Vorlauftemperatur zeitweise zusätzliche Leistung benötigt. Sie ist aber kein allgemeiner Grund, einen alten Kessel ohne Planung beizubehalten. Erst die Heizlast, die Heizflächen, die Warmwasseraufgabe, der Zustand des Verteilnetzes und die vorhandene elektrische Versorgung zeigen, ob die Wärmepumpe tatsächlich den überwiegenden Arbeitsanteil übernehmen kann.

Der gesetzliche Rahmen hat sich zum 29. Juli 2026 verschoben

Die Wärmepumpen-Hybridheizung war bis Juli 2026 eine von mehreren Erfüllungsoptionen für die 65-Prozent-Anforderung des § 71 Gebäudeenergiegesetz; die Einzelheiten standen in § 71h. Beide Vorschriften sind weggefallen. Die amtliche Fassung führt § 71 nur noch als „(weggefallen)“, die Paragrafen 71a bis 71o existieren nicht mehr, und das Gesetz heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Eine 65-Prozent-Pflicht gibt es nicht mehr, und damit auch keine Option, sie über eine Hybridanlage zu erfüllen.

Was an ihre Stelle tritt, ist enger und zugleich einfacher. § 42 Absatz 2 Nummer 5 GModG nennt die Wärmepumpen-Hybridheizung – eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung – als eine von zehn zulässigen Optionen beim Ersatz einer Heizungsanlage. Eine Pflicht knüpft daran nur an, wenn der fossile Teil neu eingebaut wird: Dann greift § 43 Absatz 1 GModG mit steigenden Mindestanteilen an biogenen Brennstoffen oder Wasserstoff ab dem 1. Januar 2029.

Genau hier wird die Hybridanlage relevant. Nach § 43 Absatz 5 Satz 1 GModG gilt die Anforderung aus Absatz 1 als erfüllt, wenn die Leistung der Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 mindestens 30 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers entspricht – bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent, bei bivalent parallelem oder teilparallelem Betrieb 30 Prozent. Eine gemeinsame fernansprechbare Steuerung und ein Brennwertkessel als Spitzenlasterzeuger verlangt das Gesetz nicht mehr. Für den tatsächlichen Vorrangbetrieb bleiben beide technisch entscheidend; sie sind nur keine gesetzliche Bedingung mehr.

Nachweispflichten bestehen weiter, aber gestaffelt: Wird eine Wärmepumpen-Hybridheizung in ein Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder in ein Nichtwohngebäude eingebaut, muss der Eigentümer nach § 43 Absatz 5 Satz 2 GModG erst im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2039 durch eine fachkundige Person nach § 88 GModG oder eine Unternehmererklärung belegen, welcher Anteil auf die Wärmepumpe entfällt – und auch das nur, wenn mehr als 30 Prozent angerechnet werden sollen. Für alle anderen Betriebsweisen gilt diese Nachweispflicht bereits ab dem 1. Januar 2029.

Betriebsarten nicht verwechseln

Bei bivalent parallelem Betrieb können Wärmepumpe und Kessel gleichzeitig Wärme liefern. Beim teilparallelen Betrieb kommt der Kessel erst ab einem festgelegten Punkt hinzu. Beim alternativen Betrieb übernimmt entweder die Wärmepumpe oder der Kessel. Diese Begriffe sind nicht nur Planungssprache: Sie bestimmen Leistung, Regelung, Stromanschluss, Laufzeit des Kessels und die geforderte Mindestgröße der Wärmepumpe.

Eine Einstellung wie „Kessel bei kaltem Wetter bevorzugen“ verschiebt den Wärmeanteil zum fossilen Erzeuger und damit auch die Menge, für die ab 2029 ein biogener Anteil nachzuweisen wäre. Die Regelung muss deshalb dokumentieren, nach welcher Außentemperatur, Leistung oder Systemtemperatur umgeschaltet wird. Der Fachbetrieb programmiert und prüft diese Logik. Nutzer dürfen nur die in der Einweisung freigegebenen Komforteinstellungen verändern; eine verschobene Bivalenztemperatur ist keine harmlose Sparmaßnahme.

Fallgruppenmatrix für die Einordnung

Fallgruppe Voraussetzung Nächste Prüfung Ausschlusskriterium
Bestandskessel wird um eine Wärmepumpe ergänzt Heizlast und Kesselzustand belegt Vorrang, hydraulische Einbindung, gemeinsame Regelung alter Kessel wird nur aus Gewohnheit behalten
Wärmepumpe und fossiler Erzeuger neu eingebaut Einbau nach dem 29. Juli 2026 Leistungsverhältnis nach § 43 Absatz 5 GModG belegen zwei Geräte ohne abgestimmte Steuerung
Biomasse-Hybridheizung feste Biomasse nach § 45 Absatz 1 GModG Erfüllung über § 45 Absatz 2 GModG statt über die Wärmepumpe Brennstoff ist in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen nicht genannt
Sanierung vor oder parallel zum Tausch Maßnahmen und Termin verbindlich Heizlast nach Sanierungsstand Wärmepumpe wird nach alter Kesselleistung gewählt
WEG-Zentralanlage Beschluss, Zugänge und Lastprofil geklärt Gesamtsystem, Kostenweg und Nachweispflicht nach § 43 Absatz 5 Satz 2 Einzelentscheidung für Gemeinschaftstechnik

Diese Matrix beantwortet nur die Geltung und Voraussetzungen. Sie rechnet keine Investition durch und ersetzt keine Ausführungsplanung.

Bestehender Kessel als Spitzenlast: Grenzen beachten

Ein vorhandener Kessel kann als Spitzenlasterzeuger dienen, wenn er sicher ist und zum geplanten System passt. Sein Alter allein macht ihn weder geeignet noch ungeeignet. Abgasweg, Brennwertstatus, hydraulische Einbindung, Leistung und Wartung müssen geprüft werden. Der Kessel darf nicht zum Hauptwärmeerzeuger werden, nur weil die Wärmepumpe zu klein gewählt oder die Heizkurve zu hoch eingestellt wurde.

Rechtlich ist dieser Weg seit Ende Juli 2026 unkompliziert. Das Betriebsverbot für alte Heizkessel stand in § 72 GEG und ist weggefallen; ein vorhandener Kessel darf also unabhängig von seinem Alter als Spitzenlasterzeuger weiterlaufen. Entscheidend ist stattdessen der Einbauzeitpunkt des fossilen Teils: § 43 GModG greift nur, wenn eine mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickte Anlage nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaut wird. Wird eine bestehende Feuerung lediglich um eine Wärmepumpe ergänzt, liegt kein Neueinbau dieser Feuerung vor. Bei gemischten Sachverhalten – etwa Kesseltausch und Wärmepumpe im selben Projekt – gehört die Zuordnung in die fachliche und gegebenenfalls rechtliche Prüfung.

Termine, Brennstoff und Eigentumsform

Termine gibt das Gesetz nur noch für die Stufen des § 43 Absatz 1 GModG vor: 1. Januar 2029, 2030, 2035 und 2040. Gemeindegröße, kommunaler Wärmeplan und Gebietsausweisung lösen dagegen keine Frist mehr aus; die Übergangsregeln, die daran anknüpften, standen in § 71 GEG und sind entfallen. Wärmeplan, Gebietskarte und Bekanntmachung bleiben trotzdem sinnvoll zu sichern – als Planungsinformation zur Frage, ob ein Wärmenetz später eine Alternative wird.

Wird der Spitzenlasterzeuger mit fester Biomasse betrieben, verschiebt sich der Nachweisweg: Nach § 45 Absatz 2 Satz 1 GModG wird die Pflicht aus § 43 Absatz 1 durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt. In Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder in Nichtwohngebäuden ist dabei ab dem Zeitraum nach dem 31. Dezember 2034 nachzuweisen, welcher Anteil auf die Biomasse entfällt, wenn mehr als 15 Prozent angerechnet werden sollen.

Im Einfamilienhaus beauftragt der Eigentümer die Planung. Bei vermieteten Häusern und WEGs kommen Nutzungs-, Beschluss- und Abrechnungsfragen hinzu. Die Verwaltung organisiert den gemeinschaftlichen Entscheidungsweg; der Fachbetrieb liefert die technische Grundlage. Niemand darf Kessel, Wärmepumpe oder gemeinsame Regelung eigenmächtig umstellen.

Was Eigentümer selbst dokumentieren dürfen

Sie können Unterlagen, Verbrauchsdaten, Raumtemperaturen und sichtbare Anlagenbezeichnungen dokumentieren. Nicht zur Eigenleistung gehören Elektroanschluss, Kältekreis, Hydraulik, Abgasweg, Brenner oder Regelungsparameter. Bei Gasgeruch, Abgaswarnung, Rauch oder Leckage endet die Planungsfrage; dann gelten die Sicherheitsanweisungen des Versorgers oder Fachbetriebs.

Warmwasser und Stromversorgung mitprüfen

Eine Hybridplanung bleibt unvollständig, wenn sie nur die Raumheizung betrachtet. Erzeugt das System auch Warmwasser, muss die Regelung festlegen, welcher Erzeuger wann den Speicher lädt und wie hygienische Anforderungen erfüllt werden. Eine Wärmepumpe kann dafür andere Temperatur- und Zeitfenster benötigen als der Kessel. Diese Betriebsphasen gehören in das Schema, weil sie den Vorrangbetrieb und die tatsächlichen Kesselstarts beeinflussen.

Ebenso prüft die Fachperson Netzanschluss, Zählerplatz, Schutzkonzept und gegebenenfalls nötige Meldungen beim Netzbetreiber. Eine vorhandene Steckdose oder eine unverbindliche Aussage über den Hausanschluss reicht nicht. Der Elektrofachbetrieb verantwortet Anschluss und Prüfung; der Heizungsbetrieb stimmt Schnittstellen und Inbetriebnahme mit ihm ab.

Ein belastbares Ergebnis lautet etwa: „Hybridweg grundsätzlich vorgesehen, Heizlast und Betriebsart fachlich zu bestätigen, bestehender Kessel auf Brennwertstatus und Einbindung prüfen, kommunalen Zeitpunkt vor Auftrag aktualisieren.“ Damit bleibt die Hybridheizung eine klar definierte Erfüllungsoption statt eines Etiketts für zwei nebeneinanderstehende Geräte.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Gebäudemodernisierungsgesetz – § 43 GModG, Einbau einer Heizungsanlage mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas
  2. Gebäudemodernisierungsgesetz – § 42 GModG, zulässige Optionen beim Ersatz einer Heizungsanlage
  3. Gebäudemodernisierungsgesetz – § 45 GModG, Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse
  4. Gebäudemodernisierungsgesetz – § 71 GModG (weggefallen), früher 65-Prozent-Anforderung an Heizungsanlagen
Weiterlesen

Mehr zum Thema

016 Artikel
Von Leserinnen und Lesern entdeckt

Besonders beliebte Artikel

026 Artikel
Noch mehr Wissen für Ihr Zuhause

Das könnte Sie auch interessieren

036 Artikel