Alte Heizkessel nach dem GModG: Welche Pflichten, Ausnahmen und Termine noch gelten

Das Betriebsverbot für alte Öl- und Gasheizkessel ist am 29. Juli 2026 weggefallen. Was seither noch pflichtig ist, wen es trifft und welche Termine im Kalender bleiben.

01GEG

Das Wichtigste in Kürze

  • Die §§ 71 bis 73 des Gebäudeenergiegesetzes sind weggefallen; ein alter Öl- oder Gasheizkessel muss weder nach 30 Jahren noch nach einem Eigentümerwechsel stillgelegt werden.
  • Verkündet wurde die Änderung am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226; die neue Überschrift Gebäudemodernisierungsgesetz gilt seit dem 29. Juli 2026.
  • Pflichtig bleiben die Dämmung der obersten Geschossdecke nach § 35 GModG, die Leitungsdämmung nach § 69 GModG und in Gebäuden ab sechs Wohnungen die Heizungsprüfung nach § 60b GModG.
  • Wer nach dem 29. Juli 2026 eine Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung neu einbaut, fällt unter die Stufenregel des § 43 GModG, die erst am 1. Januar 2029 beginnt.

Die Regel, um die es ging, gibt es nicht mehr

Die Austauschpflicht für alte Heizkessel stand in § 72 des Gebäudeenergiegesetzes. Diese Vorschrift ist weggefallen. Die amtliche Fassung bei „Gesetze im Internet“ führt an ihrer Stelle nur noch den Eintrag „§ 72 (weggefallen)“. Dasselbe gilt für § 71, der die Anforderungen an neu eingebaute Heizungen enthielt, und für § 73 mit den Eigentümerausnahmen.

Grundlage ist das Gesetz vom 23. Juli 2026, verkündet am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226. Seit dem 29. Juli 2026 trägt das Gesetz die Überschrift „Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)“. Wer heute noch eine Frist aus § 72 GEG berechnet, rechnet mit einer Norm, die es nicht mehr gibt.

Was damit konkret entfallen ist

Vier Aussagen, die jahrelang in Ratgebern standen, treffen seit dem 29. Juli 2026 nicht mehr zu:

  • Ein vor 1991 eingebauter Öl- oder Gasheizkessel darf nicht mehr betrieben werden – entfallen.
  • Ein Kessel muss nach Ablauf von 30 Jahren stillgelegt werden – entfallen.
  • Eine neu eingebaute Heizung muss 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen – entfallen.
  • Nach einem Eigentümerwechsel muss der Käufer den Kessel binnen zwei Jahren ersetzen – entfallen.

Auch die früheren Gegenausnahmen sind damit gegenstandslos: Ob ein Gerät ein Niedertemperatur- oder Brennwertkessel ist, ob seine Nennleistung unter vier oder über 400 Kilowatt liegt, ob er Teil einer Hybridheizung ist – all das entschied über eine Befreiung von einer Regel, die es nicht mehr gibt. Für die Rechtsfrage ist die Kesselklasse damit ohne Bedeutung. Für die technische Bewertung bleibt sie wichtig, weil sie Wirkungsgrad und Einbindungsmöglichkeiten bestimmt.

Was einen Bestandskessel weiterhin trifft

Der Wegfall des Betriebsverbots bedeutet nicht, dass eine alte Heizung außerhalb jeder Vorschrift steht.

§ 60b GModG verlangt eine Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung für wassergeführte Heizungsanlagen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten, die keine Wärmepumpe sind. Für vor dem 1. Oktober 2009 eingebaute Anlagen läuft die Frist bis zum Ablauf des 30. September 2027. Später eingebaute Anlagen sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren seit Einbau oder Aufstellung zu prüfen. Zeigt die Prüfung Optimierungsbedarf, ist er nach § 60b Absatz 5 GModG binnen eines Jahres umzusetzen. Für Ein- und Zweifamilienhäuser gilt diese Pflicht nicht.

§ 60 Absatz 1 GModG verpflichtet den Betreiber, Komponenten mit wesentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad regelmäßig zu warten und instand zu halten; dafür ist nach Absatz 2 Fachkunde erforderlich. § 57 Absatz 1 GModG verbietet Veränderungen an einer Anlage, die die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtern, soweit die Anlage zum Nachweis energieeinsparrechtlicher Anforderungen des Bundes zu berücksichtigen war. Und die Feuerstättenschau des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 97 GModG findet unverändert statt; sie prüft unter anderem, ob Leitungen, die nach § 69 GModG zu dämmen waren, weiterhin ungedämmt sind.

Der zweite Prüfstrang: eine neu eingebaute Heizung

Wird eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude ersetzt, zählt § 42 Absatz 2 GModG zehn zulässige Optionen auf – von der Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung über die elektrisch angetriebene Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse und Wasserstoff bis zur Hausübergabestation an einem Wärmenetz. Eine Rangfolge oder Mindestquote für erneuerbare Energien enthält die Vorschrift nicht.

Eine Pflicht entsteht nur bei einer Entscheidung: Wird nach dem 29. Juli 2026 eine mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickte Anlage neu eingebaut, muss der Eigentümer nach § 43 Absatz 1 GModG sicherstellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder grünem, blauem, orangenem beziehungsweise türkisem Wasserstoff stammt. Bis Ende 2028 gibt es keinen Mindestanteil. § 43 Absatz 3 bis 5 lässt zu, die Pflicht stattdessen über Solarthermie, eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung oder eine hinreichend dimensionierte Wärmepumpen-Hybridheizung zu erfüllen.

Fallgruppenmatrix für die Erstprüfung

Fallgruppe Was zu belegen ist Rechtsfolge nach GModG Nicht daraus ableiten
Öl- oder Gaskessel beliebigen Alters, unverändert in Betrieb Sicherheitszustand, Wartung keine Stilllegungspflicht; § 57 und § 60 sind einzuhalten dass Betrieb auch wirtschaftlich sinnvoll ist
Zentralheizung in einem Gebäude ab sechs Wohnungen Einbau- oder Aufstellzeitpunkt Heizungsprüfung nach § 60b, bei Altanlagen bis 30. September 2027 dass die Prüfung einen Austausch anordnet
Ein- oder Zweifamilienhaus nach Eigentümerwechsel Selbstnutzung am 1. Februar 2002, Übergabedatum Zweijahresfrist nur für Dämmung nach § 35 Absatz 3 und § 69 Absatz 4 dass der Heizkessel unter diese Frist fällt
Neueinbau einer Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung nach dem 29. Juli 2026 Einbaudatum, geplanter Brennstoffbezug Stufen des § 43 Absatz 1 ab 1. Januar 2029 dass schon heute ein Mindestanteil gilt
Gemeinschaftliche Anlage in der WEG Eigentum, Zuständigkeit, technische Daten Betreiber- und Entscheidungsweg getrennt klären dass ein einzelner Eigentümer die Anlage stilllegen darf

Die Matrix ist kein Rechtsbescheid. Sie sorgt dafür, dass Fachbetrieb oder Rechtsberatung dieselben Fakten sehen und niemand eine Frist aus einer aufgehobenen Vorschrift ableitet.

Termine, die im Kalender bleiben

Drei Daten sind belegt und stehen fest. Der 30. September 2027 ist die Frist für die Heizungsprüfung nach § 60b Absatz 1 Satz 2 GModG bei vor Oktober 2009 eingebauten Anlagen in größeren Gebäuden. Der 1. Januar 2029 ist der Beginn der ersten Stufe nach § 43 Absatz 1 GModG. Und der 1. Dezember 2026 ist das Datum, bis zu dem die Bundesregierung nach § 42a GModG ein Gesetz über eine Grüngas- und Grünheizölquote vorlegen soll – dieses Gesetz existiert noch nicht und richtet sich, wenn es kommt, an die Inverkehrbringer von Brennstoff, nicht an Hausbesitzer.

Nicht mehr terminrelevant ist die kommunale Wärmeplanung. Das Gebäudemodernisierungsgesetz enthält in seiner geltenden Fassung keine Vorschrift, die eine Heizungspflicht an Gemeindegröße, Wärmeplan oder Gebietsausweisung knüpft. Ein Wärmeplan bleibt für die Frage wichtig, ob ein Wärmenetz erreichbar sein wird; eine Frist begründet er nicht.

Grenzen der Eigenprüfung und der technische Befund

Sie können Unterlagen ordnen, eine sichtbare Typenschildangabe festhalten und die Eigentums- oder Nutzungssituation dokumentieren. Sie öffnen keine Verkleidung, prüfen keine Abgaswege und leiten aus einer Flamme, einem Geräusch oder einer Reparaturrechnung keine Kesselklasse ab. Bei Gasgeruch, Abgaswarnung, Rauch oder Leckage folgt die Sicherheitsreaktion den Anweisungen des Versorgers oder Fachbetriebs; die Rechtsfrage tritt zurück.

Fordern Sie für die Akte eine schriftliche Aussage an, welche Daten technisch bestätigt sind und welche Annahme offenbleibt. Ein Ergebnis wie „Brennwertstatus laut Herstellerunterlage bestätigt; Restlebensdauer geschätzt fünf Jahre“ ist hilfreicher als ein Satz über eine Austauschpflicht, die es nicht mehr gibt.

Geltung klären, bevor die Ersatzfrage entschieden wird

Am Ende der Erstprüfung steht keine Frist, sondern eine Zuordnung: Für den Bestandskessel besteht keine Stilllegungspflicht; für größere Gebäude läuft möglicherweise die Prüffrist des § 60b; für Dämmung kann nach einem Eigentümerwechsel die Zweijahresfrist laufen; und für eine geplante neue Gas- oder Ölheizung beginnt die Stufenregel 2029. Die Ersatzentscheidung folgt danach mit Heizlast, Heizflächen, Budget und Standortdaten – ohne gesetzlichen Zeitdruck, aber auch ohne die Annahme, dass ein dreißig Jahre alter Kessel beliebig lange durchhält.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Gebäudemodernisierungsgesetz – § 72 GModG (weggefallen), früher Betriebsverbot für Heizkessel
  2. Gebäudemodernisierungsgesetz – § 43 GModG, Einbau einer Heizungsanlage mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas
  3. Gebäudemodernisierungsgesetz – § 35 GModG, Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes
  4. Gebäudemodernisierungsgesetz – § 60b GModG, Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen
  5. Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226 – Änderungsgesetz vom 23. Juli 2026, verkündet am 28. Juli 2026
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