BEG-Reform: Neue Förderbedingungen gelten ab 21. Juli 2026
Die Gebäudeförderung wird neu geordnet. Für vorbereitete Anträge endet der Vertrauensschutz am 20. Juli, bereits zugesagte Förderungen bleiben bestehen.

Das Wichtigste in Kürze
- Die reformierten Bedingungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude gelten für neue Anträge ab dem 21. Juli 2026.
- Bis einschließlich 20. Juli können vorbereitete Anträge mit gültiger gBzA oder TPB noch nach den bisherigen Bedingungen eingereicht werden.
- Bereits zugesagte Förderungen bleiben bestehen, sofern das Vorhaben die zugesagten Fördervoraussetzungen erfüllt.
- Die Reform staffelt den Einkommensbonus neu und richtet weitere Förderbestandteile stärker auf besonders ineffiziente Gebäude aus.
Für neue Förderanträge zur energetischen Sanierung gilt ab 21. Juli 2026 ein geändertes Regelwerk. Die Bundesregierung führt die Bundesförderung für effiziente Gebäude, kurz BEG, fort, staffelt einzelne Zuschüsse aber neu und richtet die Förderung stärker auf einkommensschwächere Haushalte sowie besonders ineffiziente Gebäude aus. Eigentümer mit einem bereits weit vorbereiteten Vorhaben sollten vor allem den 20. Juli im Blick behalten.
Bis 20. Juli läuft die technische Umstellung
KfW und BAFA stellen ihre Systeme vom 9. bis 20. Juli 2026 technisch um. In diesem Zeitraum können bei der KfW keine neuen Bestätigungen zum Antrag, kurz gBzA, und beim BAFA keine neuen Technischen Projektbeschreibungen, kurz TPB, erstellt werden. Neue Dokumente sollen wieder ab dem 21. Juli verfügbar sein.
Die Unterbrechung bedeutet nicht, dass sämtliche Anträge bis dahin ausgeschlossen sind. Wer bereits eine gültige gBzA oder TPB erhalten, aber noch keinen Antrag gestellt hat, fällt unter die angekündigte Vertrauensschutzregelung. Mit diesen Unterlagen kann der Antrag noch während der Umstellungsphase zu den bisherigen Bedingungen eingereicht werden. Nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums muss er dafür spätestens am 20. Juli 2026 eingegangen sein.
Die Bestätigung zum Antrag ist dabei kein Förderbescheid. Sie dokumentiert die technischen Angaben, die ein Fachunternehmen oder ein Energieeffizienz-Experte für das geplante Vorhaben bestätigt hat. Entscheidend bleibt, dass der vollständige Antrag rechtzeitig und beim zuständigen Förderinstitut eingeht.
Bereits zugesagte Förderungen bleiben unberührt
Für Eigentümer mit einer Förderzusage besteht kein Anlass, einen neuen Antrag zu stellen. Bereits zugesagte Anträge sind von der Reform nicht betroffen. Die reservierte Förderung wird nach den alten Bedingungen ausgezahlt, wenn die Maßnahme wie beantragt umgesetzt wird und alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
Auch bereits eingereichte, aber noch nicht beschiedene Anträge werden nach Angaben des Ministeriums anhand der bisherigen Bedingungen geprüft. Maßgeblich ist demnach der rechtzeitige Eingang des Antrags, nicht der spätere Tag der Entscheidung. Sie sollten Eingangsbestätigung, gBzA oder TPB, Vertrag, Rechnungen und technische Nachweise gemeinsam in Ihrer Förderakte sichern.
Einkommensbonus wird in drei Stufen gegliedert
Ein Kernpunkt der Reform ist die neue Staffelung des Einkommensbonus in der Heizungsförderung. Bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 30.000 Euro steigt der Bonus nach Darstellung des Ministeriums auf 40 Prozent. Bis 40.000 Euro bleibt er unverändert; Haushalte mit bis zu 50.000 Euro können noch einen Einkommensbonus von bis zu 10 Prozent erhalten. Zusätzlich ist erstmals ein Familienzuschlag vorgesehen.
Zugleich sollen die förderfähigen Kosten in der Heizungsförderung und der Klimageschwindigkeitsbonus schrittweise sinken. In der systemischen Sanierungsförderung wird der Bonus für sogenannte Worst Performing Buildings auf weitere Effizienzmaßnahmen in Wohn- und Nichtwohngebäuden ausgeweitet. Der Bonus für serielle Sanierungen soll ebenfalls breiter greifen und enger mit der Förderung besonders ineffizienter Gebäude verbunden werden.
Welche Kombination für Ihr Haus tatsächlich möglich ist, hängt von Gebäude, Maßnahme, Einkommen und Förderprodukt ab. Die veröffentlichten Prozentsätze dürfen deshalb nicht ohne Prüfung zu einem Gesamtfördersatz addiert werden.
Gebäudemodernisierungsgesetz setzt einen neuen Rahmen
Die BEG-Reform steht im Zusammenhang mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz, das Bundestag und Bundesrat verabschiedet haben. Nach Darstellung der Bundesregierung werden damit Eingriffsregelungen für den Gebäudebestand aus der vorherigen Legislaturperiode abgeschafft. Künftig soll ein technologieoffener Rahmen gelten, in dem Eigentümer das Heizsystem stärker passend zum jeweiligen Gebäude auswählen können.
Technologieoffen heißt jedoch nicht, dass jede Anlage automatisch förderfähig ist. Gesetzliche Zulässigkeit, technische Eignung und Förderfähigkeit sind getrennte Fragen. Für den Zuschuss gelten weiterhin die jeweiligen BEG-Richtlinien, technischen Mindestanforderungen und Verfahrensregeln von KfW oder BAFA.
Was Eigentümer jetzt konkret prüfen sollten
Wenn Ihr Vorhaben schon vorbereitet ist, kontrollieren Sie zuerst, ob eine gültige gBzA oder TPB vorliegt und ob der Antrag tatsächlich abgesendet wurde. Verlassen Sie sich nicht allein auf eine Bestätigung des Fachbetriebs. Prüfen Sie im Förderportal den Eingangsstatus und speichern Sie den Nachweis mit Datum.
Fehlen die technischen Unterlagen, sollten Sie keinen unvollständigen Antrag erzwingen. Lassen Sie ab dem 21. Juli die Förderfähigkeit nach den neuen Bedingungen neu berechnen und gleichen Sie Angebot, Finanzierung und Vertragsklauseln damit ab. Der vorhandene Handwerker-Steuerbonus-Rechner wurde bewusst nicht als Werkzeug verknüpft: Eine BEG-Förderung und die Steuerermäßigung für dieselben Aufwendungen können sich ausschließen und erfordern eine gesonderte steuerliche Prüfung.
Öffnen Sie jetzt Ihre Förderakte und klären Sie mit Energieeffizienz-Experte oder Fachunternehmen schriftlich, ob Ihr Antrag bis zum 20. Juli eingeht oder ab dem 21. Juli neu aufgesetzt wird.



































