Biotreppe ab 2029: Wie Sie die Bioanteil-Pflicht erfüllen – auch ohne Biosprit

Ab 2029 gilt die Biotreppe: Neue Gas- und Ölheizungen brauchen 10 bis 60 Prozent Bioanteil. Wir erklären die Stufen und drei Alternativen ohne Biosprit.

Blühendes Rapsfeld unter blauem Himmel hinter einer Gartenwiese
Blühendes Rapsfeld unter blauem Himmel hinter einer GartenwieseFoto: DanielLehermeier / Wikimedia CommonsCC BY-SA 4.0

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Biotreppe greift bei neu eingebauten Gas-, Öl- und Flüssiggasanlagen ab dem 29. Juli 2026; Bestandssysteme bleiben geschützt.
  • Vier Stufen erhöhen den Bioanteil der bereitgestellten Wärme bis 2040 auf 60 Prozent, basierend auf der tatsächlich gelieferten Menge.
  • Drei Wege ermöglichen Erfüllung ohne Biosprit: solarthermische Anlagen, Lüftung mit Wärmerückgewinnung und bestimmte Wärmepumpen-Hybridlösungen.
  • Plötzlich irreparabler Anlagenausfall verschafft zwölf Monate Schonfrist; Nachweise erbringen eine fachkundige Person nach § 88 oder eine Unternehmererklärung.

Wer heute eine Gas- oder Ölheizung bestellt, erhält ab 2029 neben dem Gerät zusätzlich eine gesetzliche Pflicht: die Biotreppe des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG). Der vielzitierte Satz lautet: zehn Prozent Bioanteil ab 2029, sechzig Prozent ab 2040. Aber § 43 GModG enthält zahlreiche Wendungen, die im Alltag wichtig sind: Wer ist genau verpflichtet? Gibt es Ausnahmen? Und kann die Pflicht ganz ohne Biosprit erfüllt werden? Ja, sogar auf drei Wegen. Dieser Ratgeber beantwortet diese Fragen anhand des Originaltextes.

Für wen die Pflicht gilt

Absatz 1 beschreibt den Tatbestand präzise: Es geht um Heizungsanlagen, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt werden und nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut werden. Der Klassiker ist der Kesseltausch im Einfamilienhaus; gleichermaßen umfasst ist der Einbau einer neuen Gas-Thermen-Anlage nach einer Umstellung auf andere Brennstoffe. Zwei Punkte verhindern falsche Schlüsse:

  • Bestandsanlagen bleiben außen vor. Eine Anlage, die vor dem Stichtag eingebaut wurde, unterliegt rückwirkend nicht der Biotreppe. Das gilt auch, wenn sie noch zwei Jahrzehnte läuft.
  • Dem Eigentümer obliegt die Pflicht, erfüllen kann sie der Betreiber. Ist für die Anlage nicht der Eigentümer selbst, sondern ein externer Dienstleister verantwortlich, trifft die Verpflichtung den Betreiber – geregelt ist das in Absatz 6.

Zum Hintergrund des Austauschs: Die Pflicht entsteht unabhängig davon, wie alt oder marod die bisherige Anlage ist. Wann ein Wechsel wirklich ansteht, klären die Beiträge Austauschpflicht alter Heizkessel und Heizung erneuern: Pflicht oder freie Wahl.

Vier Stufen bis 2040 – und was „biogen“ bedeutet

Ab dem 1. Januar 2029 muss der Eigentümer sicherstellen, dass ein stetig wachsender Anteil der von der Anlage gelieferten Wärme aus folgenden Quellen stammt:

Geltend ab Mindestbiosanteil
1. Januar 2029 10 Prozent
1. Januar 2030 15 Prozent
1. Januar 2035 30 Prozent
1. Januar 2040 60 Prozent

Grundlage ist die tatsächlich bereitgestellte Wärme, nicht ein angenommenes Bedarfsniveau: Liegt der Jahresverbrauch bei rund 20.000 Kilowattstunden, entsprechen zehn Prozent etwa 2.000 Kilowattstunden aus biogener Quelle. Als biologische Quellen zählen nach Absatz 1 Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie grüner, blauer, oranger und türkiser Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate. Für Biomethan stellt Absatz 2 die Einhaltung bestimmter Vorgaben sicher; ähnlich verhält es sich bei biogenem Flüssiggas. Der Nachweis läuft in der Praxis über den Kraftstofflieferanten, nicht über Messeinstrumente im Keller.

Den ausführlichen Einstieg in die Biotreppe liefert unser Grundsatzartikel zu Bioanteil-Pflichten bei Gas- und Ölbrennern inklusive konkreter Beispielrechnung.

Drei Wege zur Erfüllung ohne Biosprit

Mit Absatz 3 eröffnet sich erstmals die Möglichkeit, die Pflicht vollständig ohne Biosprit zu erfüllen – auf drei verschiedenen Wegen.

Option 1: Solarthermische Anlage mit festgelegter Glasfläche

Absatz 3 zählt die Nutzung einer solarthermischen Anlage auf die Pflicht. Maßstab ist das Verhältnis von Aperturfläche der Kollektoren zur Wohnnutzfläche:

  • Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen: mindestens 0,04 Quadratmeter Aperturfläche je Quadratmeter Wohnnutzfläche.
  • Wohngebäude mit mehr als zwei Wohnungen: mindestens 0,03 Quadratmeter Aperturfläche je Quadratmeter Wohnnutzfläche.

Konkret: Ein Einfamilienhaus mit 140 Quadratmetern Wohnnutzfläche braucht mindestens 5,6 Quadratmeter Aperturfläche; ein kleines Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen und 300 Quadratmetern mindestens 9,0 Quadratmeter. Die Alternative gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2034. Soll ein höherer Anteil als 15 Prozent auf die Pflicht angerechnet werden, verlangt der Gesetzgeber einen Nachweis nach § 88 – durch eine fachkundige Person oder eine Unternehmererklärung.

Abgrenzung zur Solarpflicht für Neubauten: Dort greift die Errichtungspflicht bei Neubau; hier zählt nur die Anrechnung innerhalb einer bestehenden Heizungsanlage.

Option 2: Mechanische Lüftung mit Wärmerückgewinnung

Absatz 4 gewährt analog das Entbindungsrecht (ebenfalls 2029 bis 2034), wenn drei Merkmale gleichzeitig vorliegen:

  1. Wärmerückgewinnungsgrad mindestens 73 Prozent – erreichbar mit hochwertigen Geräten.
  2. Leistungszahl mindestens 10 – errechnet sich aus dem Verhältnis der nutzbar gemachten Wärme zum Stromeinsatz der Lüftungsanlage.
  3. Lüftungsanlage versorgt die gesamte Fläche eines Gebäudeteils – punktuell betriebene Geräte genügen nicht.

Beide Kennwerte stehen im Hersteller-Datenblatt. Beide sollten vor der Bestellung schriftlich zusagen – erst dann lässt sich die Erfüllung im Ernstfall sauber belegen.

Option 3: Wärmepumpen-Hybridheizung

Absatz 5 legt das Prinzip fest: Liefert die Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 mindestens 30 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers – beziehungsweise 40 Prozent bei bivalent alternativem Betrieb –, gilt die Anforderung aus Absatz 1 als erfüllt. Je größer der Wärmepumpenanteil, desto einfacher die Erfüllung.

Danach trennt sich die Prüfpflicht je nach Objektart:

  • Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder Nichtwohngebäude: Der Nachweis des Wärmepumpenanteils wird erst nach dem 31. Dezember 2039 fällig – allerdings nur bei Anrechnung von mehr als 30 Prozent.
  • Alle anderen Betriebsweisen und kleinere Wohngebäude: Die Nachweispflicht greift bereits ab dem 1. Januar 2029.

Es empfiehlt sich, die Auslegung (Teillastpunkt, bivalente Einstufung) bereits im Anfrageverfahren festzuschreiben. Die Hersteller-Datenblätter bilden die einzige belastbare Grundlage für mögliche Kontrollen.

Spezialfall Notfall: Zwölf-Monate-Frist bei plötzlichem Ausfall

Absatz 7 schützt Hauseigentümer, deren Anlage unerwartet ausfällt – beispielsweise durch Kesselschäden oder den Stillstand der Umwälzpumpe. Hier gibt es zwei unterschiedliche Fälle:

Fall A – Einbau im Kalenderjahr 2028: Wurde die neue Anlage zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2028 auf Grund eines unreparierbaren Ausfalls installiert, tritt die Biotreppe erst zwölf Monate nach Einbau in Kraft.

Fall B – Ausfall ab 2029: Bereits bestehende Pflichten ruhen für zwölf Monate ab Einbau der Ersatzanlage; danach springt die jeweils gültige Stufe wieder an.

Faustregel: Den Ausfall dokumentieren und das Einbaudatum festhalten – beides ist die Voraussetzung, die Schonfrist später geltend zu machen.

Nachweispflichten: Sachverständiger oder Unternehmenserklärung

Durchgängig gilt dasselbe Muster: Eine fachkundige Person nach § 88 – qualifizierter Energieberater oder zertifiziertes Unternehmen – bescheinigt die erforderlichen Werte, oder das Monteurunternehmen reicht eine Unternehmererklärung ein. Notwendig ist diese Dokumentation überall dort, wo ein erhöhter Anteil angerechnet wird: über 15 Prozent im Solarfall, über 30 Prozent im Hybridfall großer Objekte.

Privatpersonen stärken ihre Position durch das Sammeln: Datenblätter, Kollektorflächenberechnung, Montagefotos. Im Vermietungsobjekt gehört die Frage der Zuständigkeit in den Servicevertrag.

Förderung und wirtschaftliche Wirkung

Unabhängig vom Brennstoff lohnt vor jeder Investition ein Blick auf die aktuelle Fördelage (BEG-Neureglung vom 21. Juli 2026). Wirtschaftlich greift die Biotreppe über den Brennstoffpreis: Biokraftstoffe kosten deutlich mehr als die fossilen Vergleichspreise, und der Aufpreis schwankt. Wie hoch er aktuell pro Kilowattstunde ausfällt, hängt vom Brennstoffmix ab – Bio-Methan bewegt sich üblicherweise mehrere Cent über dem fossilen Erdgaspreis.

In vermieteten Beständen wirkt sich der höhere Brennstoffpreis ab 2029 in der Regel über die Betriebskostenabrechnung auf Mieter und Vermieter aus; der Beitrag zur Kostenverteilung rechnet die Aufteilung durch.

Checkliste für das Gespräch mit dem Installateur

Vor der Bestellung gehören diese Fragen aufs Papier:

  1. Einbaudatum bestätigen: Wird die Anlage nach dem 29. Juli 2026 eingebaut? Dann greift die Biotreppe.
  2. Erfüllungsroute aktiv festlegen: reine Bioanteil-Route, Solarthermie, Lüftung oder Hybridausbau – keine Entscheidung dem Installateur allein überlassen.
  3. Kennwerte schriftlich einfordern: Aperturflächenmaß, Wärmerückgewinnungsgrad, Leistungszahl, Teillastpunktwerte der Wärmepumpe.
  4. Nachweisrolle klären: fachkundige Person nach § 88 oder Unternehmererklärung – und wer verwahrt den Nachweis?
  5. Perspektive 2030 und jenseits: Sind Ausbauvarianten für die höheren Stufen berücksichtigt?

Fazit

Die Biotreppe ist keine Strafabgabe auf Gas- und Ölheizung, sondern ein gestaffeltes System, das bestehende Systeme vorausschauend denkt. Wichtig ist, dass § 43 drei legale Wege kennt, die Pflicht komplett ohne Biosprit zu erfüllen: über Solarthermie, über mechanische Lüftung oder über die korrekte Dimensionierung der Hybridheizung. Wer diese Optionen kennt, informiert sich 2029 umfassender und nutzt die Flexibilität, die das Gesetz bietet.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. § 43 GModG, einzelnorm: Heizungsanlagen, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt werden (Fassung nach GModG)
  2. GModG – amtliches Inhaltsverzeichnis (einschließlich § 42, § 42a, § 88)
  3. BGBl. 2026 I Nr. 226: Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden
  4. Deutscher Bundestag: Beschlussfassung zum GModG, Woche 28/2026
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