GModG Solarpflicht: Wann müssen Sie auf das Dach mit PV oder Solarthermie?

Das GModG führt erstmals eine bundesweite Solarpflicht ein. Ab 2027 betrifft sie Gewerbe und öffentliche Bauten, ab 2030 auch private Neubauten. Fristen, Ausnahmen und Kosten im Überblick.

Infografik zur GMoDG-Solarpflicht nach § 106 mit den Fristen 2027, 2028, 2030 und 2031
Infografik zur GMoDG-Solarpflicht nach § 106 mit den Fristen 2027, 2028, 2030 und 2031Foto: Generiert für Hausbesitzer NewsAlle Rechte vorbehalten

Das Wichtigste in Kürze

  • Das GModG führt mit § 106 erstmals eine bundesweite Solarpflicht ein – bisher war dies Ländersache.
  • Ab 2027 betrifft die Pflicht neue öffentliche und gewerbliche Gebäude, ab 2030 auch private Neubauten.
  • Ausnahmetatbestände nennen technische Unmöglichkeit, funktionale Nicht-Realisierbarkeit, wirtschaftliche Unzumutbarkeit sowie Widerspruch zu anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
  • Bundesländer dürfen strengere Regeln behalten; Bayern und NRW haben bereits eigene Solarpflichten.
  • Eigentümer sollten jetzt Dachfläche, Ausrichtung und Bauplanung prüfen, bevor die Frist greift.

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) führt mit § 106 erstmals eine bundesweit einheitliche Solarpflicht ein. Bislang war die Pflicht, Photovoltaik oder Solarthermie auf Dächern zu installieren, Sache der Bundesländer – ein Flickenteppich, der von strengen Regeln in Baden-Württemberg und NRW bis zum kompletten Fehlen in Sachsen und Thüringen reichte. Mit dem GModG gilt ab 2027 ein einheitlicher Mindeststandard für alle 16 Bundesländer. Die Vorschrift geht auf die Gesetzesnovelle von 2026 zurück (BGBl. 2026 I Nr. 226, ausgegeben am 28. Juli 2026); ihr Wirksamwerden ist über Artikel 2 der Novelle an den 1. Januar 2027 geknüpft.

Für private Hausbesitzer ist vor allem das Jahr 2030 relevant. Dann muss jeder Neubau eines Wohngebäudes mit einer Solarenergieanlage ausgestattet sein. Eigentümer von Bestandsgebäuden sollten die Staffelplanung ebenfalls im Blick behalten: Ab dem 1. Januar 2028 werden einzelne Bestands-Nichtwohngebäude bereits belastet – je nach Größenordnung und Nutzungsart, mit oder ohne begleitende bauliche Maßnahmen.

Der Stufenplan: Wann die Solarpflicht greift

§ 106 GModG setzt auf eine schrittweise Einführung. Die Bundesregierung will damit die Bauwirtschaft nicht überlasten, gleichzeitig aber bis zum Ende des Jahrzehnts eine flächendeckende Solarnutzung verankern.

Frist Betroffene Gebäude Mindestgröße
1. Januar 2027 Öffentliche Nichtwohngebäude, die errichtet werden (ohne Größenbegrenzung) sowie übrige neue Nichtwohngebäude keine / über 250 m² Nutzfläche
1. Januar 2028 Bestehende öffentliche Nichtwohngebäude über 2.000 m² (auch ohne Baumaßnahmen) bzw. sonstige bestehende Nichtwohngebäude ab 500 m², wenn umfangreiche Umbauten am gesamten Gebäude durchgeführt werden 2.000 m² / 500 m² Nutzfläche
1. Januar 2029 Ausweitung auf bestehende öffentliche Gebäude 750 m² Nutzfläche
1. Januar 2030 Jedes neue Wohngebäude (unabhängig von der Größe) sowie neue überdachte Parkflächen, die unmittelbar an ein Gebäude grenzen (Carports) Keine Mindestgröße
1. Januar 2031 Kleinere bestehende öffentliche Gebäude 250 m² Nutzfläche

Bei der Planung müssen Neubauten bereits „Solar-Ready“ konzipiert werden. Das bedeutet, dass Dachfläche und Ausrichtung so geplant sein müssen, dass eine spätere Installation von Photovoltaik oder Solarthermie möglich ist – auch wenn die konkrete Anlage erst nachträglich eingebaut wird.

Was „Solarpflicht“ konkret bedeutet

Die Pflicht nach § 106 GModG verlangt die Errichtung einer Solarenergieanlage. Das Gesetz ist technologieoffen: Sowohl Photovoltaik als auch Solarthermie erfüllen die Vorgabe. Welche Technik sich für Ihr Haus rechnet, hängt von Verbrauch, Dachfläche und Nutzung ab.

Photovoltaik erzeugt Strom, der entweder direkt im Haushalt verbraucht, gespeichert oder ins Netz eingespeist wird. Für Einfamilienhäuser ist dies die häufigste Wahl, da die Anlagenkosten in den letzten Jahren deutlich gesunken sind und der Eigenverbrauch mit einem Stromspeicher steigt.

Solarthermie nutzt Sonnenenergie zur Warmwasserbereitung oder Heizungsunterstützung. Sie ist besonders sinnvoll, wenn eine große Warmwasserbereitung anliegt oder die Heizung im Sommer stark unterstützt werden soll.

Die Mindestgröße der Anlage ergibt sich aus der verfügbaren Dachfläche und der Ausrichtung. Das Gesetz gibt keine starre kWp-Vorgabe vor, sondern verlangt, dass das solare Potenzial des Daches optimiert wird. In der Praxis bedeutet dies meist eine Anlage, die einen relevanten Teil der Dachfläche nutzt.

Härtefallklauseln: Wann die Pflicht entfällt

§ 106 Absatz 2 bestimmt das Ausnahmeregime: Die Verpflichtung zur Errichtung einer Solarenergieanlage entfällt, soweit die Errichtung technisch unmöglich, funktional nicht realisierbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist, oder sie anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Die einzelnen Tatbestände bedeuten praktisch:

  • Technische Unmöglichkeit: Die Dachkonstruktion trägt keine Module, die Statik lässt sich nicht ohne unverhältnismäßige Kosten verstärken, oder die Dachneigung und -ausrichtung machen einen sinnvollen Betrieb unmöglich.
  • Funktionale Nicht-Realisierbarkeit: Die bauliche Beschaffenheit des Dachs – etwa komplexe Dachformen oder permanente Verschattung durch Nachbargebäude – macht einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlage unmöglich.
  • Wirtschaftliche Unzumutbarkeit: Die Kosten der Installation stehen in einem deutlichen Missverhältnis zum erreichbaren Ertrag. Das Gesetz nennt keinen festen Grenzwert; entscheidend ist die Prüfung im Einzelfall.
  • Widerspruch zu anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften: Dieser Tatbestand erfasst Verbots- und Genehmigungstatbestände aus anderem Recht. Besonders wichtig ist dabei der Denkmalschutz: Wehren die Denkmalschutzbehörden eine Anlage aus denkmalpflegerischen Gründen ab, tritt die Solarpflicht hinter diesen Schutz zurück. Ebenfalls ausgeschlossen wird eine Errichtung durch genehmigungs- oder raumordnungsrechtliche Auflagen.

Hinzu kommen zwei strukturelle Befreiungen: Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn für das Gebäude ohnehin Maßnahmen nach § 40 Absatz 1 zu ergreifen sind (Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude). Zudem sind gemäß Absatz 5 solche Gebäude ausgenommen, die im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes stehen und der Landes- und Bündnisverteidigung dienen.

Wer eine Ausnahme beantragen will, sollte die konkreten Gründe schriftlich dokumentieren und bei Bedarf gemeinsam mit einem Energieeffizienzexperten klären – gerade bei Denkmälern entscheidet häufig die Einschätzung der zuständigen Behörde darüber, ob eine (ggf. modifizierte) Lösung tatsächlich möglich ist.

Bundesländer: Strengere Regeln bleiben

Das GModG setzt ein bundesweites Mindestniveau. Absatz 4 des § 106 erlaubt es den Ländern ausdrücklich, weitergehende Anforderungen zu stellen. Das hat praktische Konsequenzen:

  • Bayern hat bereits eine Solarpflicht für Neubauten, die seit 2022 gilt. Diese Regel bleibt bestehen und ist in vielen Fällen strenger als die bundesweite Vorgabe.
  • Nordrhein-Westfalen verlangt seit 2026 PV-Anlagen bei jeder grundlegenden privaten Dachsanierung. Diese Regel greift auch für Bestandsgebäude und ist damit weiterreichend als das GModG.
  • Baden-Württemberg hat eigene Solarpflichten, die teilweise über die Bundesvorgabe hinausgehen.

In Bundesländern ohne bisherige Solarpflicht (Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland) gilt ab 2027 automatisch das GModG. Die Solarpflicht wird dort von der Ausnahme zur Standard-Voraussetzung für eine Baugenehmigung.

Was private Hausbesitzer jetzt prüfen sollten

Wenn Sie ein neues Wohngebäude planen, ist die Solarpflicht ab 2030 fest eingeplant. Doch auch bei bestehenden Häusern lohnt sich ein Blick auf die Dachfläche:

  1. Dachfläche und Ausrichtung prüfen: Wie viel Quadratmeter Dach stehen zur Verfügung? Welche Ausrichtung (Süd, Ost, West) hat das Dach? Eine Ost-West-Ausrichtung ist für Photovoltaik oft ausreichend.
  2. Dachzustand einschätzen: Muss das Dach in den nächsten Jahren saniert werden? Dann sollte die Planung bereits die Solarenergieanlage einbeziehen, da eine nachträgliche Installation teurer sein kann.
  3. Länderspezifische Regeln prüfen: In Bayern, NRW und Baden-Württemberg gelten bereits strengere Regeln. Prüfen Sie, ob Ihre Gemeinde oder Ihr Bundesland zusätzliche Vorgaben macht.
  4. Wirtschaftlichkeit berechnen: Mit dem Photovoltaik-Rechner können Sie Ertrag, Eigenverbrauch und Amortisationszeit für Ihre Dachfläche überschlagen.

Kosten im Überblick

Die Kosten für eine Photovoltaikanlage am Einfamilienhaus variieren stark nach Größe, Ausstattung und Region. Als grobe Orientierung:

  • 5 kWp-Anlage ohne Speicher: ab ca. 8.000 Euro
  • 10 kWp-Anlage mit Speicher: ab ca. 19.000 Euro
  • 15 kWp-Anlage mit Speicher: ca. 23.000 bis 32.000 Euro

Die Kosten für Solarthermie liegen je nach Systemgröße bei 5.000 bis 15.000 Euro. Beide Technologien können über die BEG-Förderung bezuschusst werden; die genauen Konditionen haben sich zum 21. Juli 2026 geändert. Details finden Sie im Artikel zur BEG-Reform.

Zusammenfassung

Die Solarpflicht nach § 106 GModG ist eine der zentralen Neuregelungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes. Sie führt erstmals eine bundesweite Vorgabe für Photovoltaik oder Solarthermie auf Dächern ein. Für private Hausbesitzer greift die Pflicht ab 2030 bei Neubauten. Härtefallklauseln schaffen Entlastung bei technischer Unmöglichkeit, fehlender Realisierbarkeit, wirtschaftlicher Unzumutbarkeit oder Konflikten mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften – etwa dem Denkmalschutz. Bundesländer mit strengeren Regeln behalten diese bei. Wer jetzt Dachfläche, Ausrichtung und Bauplanung prüft, kann die Pflicht als Chance für eine langfristige Investition nutzen.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Bundestag: Bundestag beschließt Novelle des Heizungsgesetzes
  2. Bundesregierung: Neues Gebäudemodernisierungsgesetz (Presseinformation)
  3. Amtliches Portal: GModG/GEIG Newsroom des BMWE (normativer Sitz: § 106 GModG in Fassung BGBl. 2026 I Nr. 226)
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