Stilllegung von Heizöltank und Gasanschluss: Einordnen, bewerten, Fallgruppen vergleichen und Schritt für Schritt
Öl und Gas folgen bei der Stilllegung nicht demselben Verfahren: Beim Tank entscheidet die Gefährdungsstufe über die Fachbetriebspflicht, beim Gasanschluss der Netzbetreiber. Sechs Fallgruppen mit Voraussetzungen, Ausschlussgründen und Nachweisen. Dazu kommen einordnen, bewerten, Schritt für Schritt und nachweisen.

Das Wichtigste in Kürze
- Anwendungsbereich, technische Ausgangslage, betroffene Eigentümergruppen.
- Die Seite übersetzt die Ausgangslage in eine Investitions- und Zeitentscheidung.
- Unterirdische Anlagen dürfen ausnahmslos nur von Fachbetrieben gereinigt und stillgelegt werden; oberirdische Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B, C und D ebenfalls (§ 45 Absatz 1 AwSV).
- Die Seite liefert den Prozess, nachdem Rechtslage und technische Optionen geklärt sind.
- Der Beitrag liefert eine Dokumentencheckliste mit Fundstellen und Nachforderungsbedarf.
Dieser Ratgeber führt zusammen, was bei Stilllegung von Heizöltank und Gasanschluss nacheinander ansteht: Einordnen, bewerten, Fallgruppen vergleichen, Schritt für Schritt und nachweisen.
Einordnen
Stilllegung ist nicht bloß ein Heizungstausch
Wer von Öl oder Gas auf eine andere Wärmeversorgung umstellt, muss drei Dinge auseinanderhalten: den alten Wärmeerzeuger, den Brennstoffvorrat und den Anschluss an ein Netz. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis zum 29. Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz) regelt vor allem Anforderungen an neu eingebaute Heizungen; daraus folgt nicht pauschal, dass jeder Heizöltank oder jeder Gas-Hausanschluss sofort entfernt werden muss. Für einen Heizöltank kommen zusätzlich wasserrechtliche Betreiberpflichten nach der AwSV, örtliche Zuständigkeiten und die konkrete Bauart ins Spiel. Beim Gasanschluss bestimmen Netzbetreibervertrag und die technische Sicherheit, ob die Nutzung nur endet, der Zähler ausgebaut oder der Anschluss getrennt wird.
Erstellen Sie deshalb vor einer Entscheidung eine Bestandsliste: Tankart, Fassungsvermögen, ober- oder unterirdische Lage, Auffangraum, Restmenge, letzte Prüfberichte und Zugänge. Beim Gas notieren Sie Zählernummer, Hauptabsperreinrichtung, Leitungsweg im Haus, bestehende Geräte und den Netzbetreiber. Ein leerer Heizraum beweist nicht, dass die Anlage außer Betrieb oder der Brennstoff sicher entfernt ist.
Fallgruppe 1: Oberirdischer Heizöltank im Einfamilienhaus
Ein oberirdischer Tank im Keller oder in einem zugänglichen Tankraum lässt sich häufig gut untersuchen und ausbauen. Trotzdem darf die Planung nicht bei der Abholung des Behälters enden. Rohrleitungen zwischen Tank und Kessel, Filter, Entlüftung, Auffangwanne und mögliche Restmengen gehören zur Anlage. Nach § 17 Absatz 4 AwSV sind bei der Stilllegung enthaltene wassergefährdende Stoffe soweit technisch möglich zu entfernen und die Anlage gegen missbräuchliche Nutzung zu sichern.
Ob ein Fachbetrieb eingesetzt werden muss, hängt nicht von einer Vermutung über die Tankgröße ab. Für Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B, C und D schreibt § 45 AwSV die Fachbetriebspflicht vor; in Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebieten können weitere Anforderungen gelten. Fragen Sie die zuständige Wasserbehörde und den Betrieb nach der Einordnung Ihrer Anlage. Sie selbst können Unterlagen, Fotos und Zugänglichkeit vorbereiten, aber weder Leitungen öffnen noch Öl umfüllen oder einen Tank reinigen.
Fallgruppe 2: Unterirdischer Tank oder unklarer Bestand
Ein unterirdischer Behälter ist keine Variante des Kellertanks mit längerer Transportstrecke. Lage, Zustand des Bodens, Zugänge, alte Leitungswege und mögliche frühere Leckagen müssen fachlich bewertet werden. Unterirdische Anlagen dürfen nach § 45 AwSV nur von Fachbetrieben errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden. Bei prüfpflichtigen Anlagen kann außerdem eine Stilllegungsprüfung durch Sachverständige erforderlich sein; Anlage 5 der AwSV unterscheidet dabei unter anderem nach Bauart und Gefährdungsstufe.
Ein Abbruchpunkt liegt vor, wenn unklar ist, ob es sich tatsächlich um einen entfernten oder nur verfüllten Tank handelt. Beauftragen Sie dann keine Erdarbeiten auf Verdacht. Der Fachbetrieb klärt zunächst Unterlagen, Ortung und den geeigneten Untersuchungsweg. Treten Ölgeruch, sichtbare Verfärbungen oder ein möglicher Austritt auf, ist das keine Projektfrage mehr: Nach § 24 AwSV sind Schadensbegrenzung und bei nicht nur unerheblichem Austritt beziehungsweise entsprechendem Verdacht die unverzügliche Meldung an Behörde oder Polizei vorgesehen.
Fallgruppe 3: Gasheizung wird ersetzt, Anschluss bleibt bestehen
Wenn nur der Gasverbrauch für die Heizung endet, kann ein Hausanschluss für einen Gasherd, einen Kamin oder eine spätere Nutzung relevant bleiben. Prüfen Sie deshalb zuerst, ob überhaupt noch ein Gasgerät versorgt wird. Die Kündigung eines Liefervertrags beendet nicht automatisch jede technische Beziehung zum Netz. Zähler, Druckregelung, Absperreinrichtungen und die Kundenanlage dürfen nur im abgestimmten Verfahren verändert werden.
Wenden Sie sich mit geplanter Betriebsbeendigung an den örtlichen Netzbetreiber. Er kann erläutern, ob eine Außerbetriebnahme, ein Zählerausbau oder eine vollständige Trennung beauftragt werden soll, welche Kosten und Fristen gelten und welche Arbeiten ein eingetragenes Installationsunternehmen ausführen muss. Nach der Niederdruckanschlussverordnung erfolgt die Inbetriebsetzung der Kundenanlage durch ein Installationsunternehmen; daraus folgt umgekehrt nicht, dass Eigentümer an gasführenden Teilen selbst arbeiten dürfen. Bei Gasgeruch, Zischen oder beschädigten Leitungen gilt: Bereich verlassen, keine Schalter betätigen und Notruf beziehungsweise Entstördienst nach örtlicher Vorgabe verständigen.
Fallgruppe 4: Gemeinschaftseigentum, Mietobjekt oder mehrere Nutzer
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann der Tank, der Gasanschluss oder der Heizraum Gemeinschaftseigentum sein. Eine einzelne Wohnung kann dann keinen Rückbau beauftragen, auch wenn sie ihre Wärmeversorgung umstellt. Prüfen Sie Teilungserklärung, Beschlusslage, Wartungsvertrag und die Versorgungsfunktion für weitere Einheiten. Bei vermieteten Häusern kommt hinzu, dass die Wärmeversorgung rechtzeitig und sicher ersetzt sein muss; ein Leerstand im Heizraum ist kein Ersatz für eine funktionsfähige Übergabe.
Die richtige Reihenfolge lautet: Versorgungskonzept, Zuständigkeit, technische Bestandsprüfung, schriftlicher Auftrag und erst dann Stilllegung. Ein Fachbetrieb kann die technische Leistung beschreiben; Beschluss und Vertragskündigung ersetzen seinen Befund nicht.
Termine und Ausnahmen sauber prüfen
Es gibt keinen bundesweit identischen Kalendertag, an dem alle alten Tanks oder Gasanschlüsse wegen eines Heizungstauschs verschwinden müssen. Termine ergeben sich aus dem gewählten Umbau, Liefer- und Netzverträgen, lokalen Vorgaben sowie bei Heizöl aus der Anlagen- und Gebietssituation. Ein befristeter Weiterbetrieb kann sinnvoll sein, wenn die neue Wärmeversorgung noch nicht in Betrieb ist. Er braucht jedoch einen sicheren, dokumentierten Zustand und einen klaren Endtermin.
Lassen Sie sich für die eigene Fallgruppe schriftlich beantworten: Was wird stillgelegt, was bleibt in Betrieb, wer prüft es, und welches Dokument belegt den Abschluss? Diese Grenzen verhindern, dass ein rechtlicher Heizungswechsel mit der wasserrechtlichen Tankstilllegung oder der Vertragsfrage des Gasanschlusses verwechselt wird.
Die richtige Stelle zuerst ansprechen
Für die Einordnung des Tanks sind Herstellerunterlagen, Fachbetrieb und bei Zweifeln die zuständige Wasserbehörde die richtigen Adressen. Der Heizungsinstallateur kann erklären, wie der Kessel abgeklemmt wird, aber nicht ohne Weiteres die wasserrechtliche Einordnung eines Altbehälters ersetzen. Für die Anschlussfrage ist der Gasnetzbetreiber zuständig; der Gaslieferant beantwortet dagegen Tarif und Kündigung. Verwechseln Sie diese Rollen nicht, wenn Formulare, Fristen oder Kosten nicht zusammenpassen.
Fragen Sie ausdrücklich nach regionalen Anforderungen. Die AwSV gilt bundesweit, die konkrete Behörde, Schutzgebietskarte und gegebenenfalls ergänzende Landesvorgaben sind aber ortsbezogen. Ein Betrieb kann die Leistung nur kalkulieren, wenn Standort, Tankbauart und Zugänglichkeit bekannt sind. Bewahren Sie die Antwort mit Datum auf. So lässt sich später nachvollziehen, dass die gewählte Stilllegung auf dem tatsächlichen Fall und nicht auf einem allgemeinen Ratschlag beruhte.
Bewerten
Die Entscheidung beginnt mit dem Zielzustand
Bei der Stilllegung von Heizöltank oder Gasanschluss ist die erste Frage nicht, wer den Ausbau am billigsten anbietet. Entscheidend ist, welche Energieversorgung danach dauerhaft funktioniert und welche Altanlage wirklich entbehrlich wird. Ein Haus mit Wärmepumpe, aber weiterhin genutztem Gasherd braucht eine andere Gaslösung als ein Gebäude, das vollständig elektrisch oder an ein Wärmenetz angeschlossen wird. Ein Tank kann erst endgültig entfallen, wenn Heizung und Warmwasser sicher ersetzt sind und die Restmenge geplant ist.
Arbeiten Sie mit einem festen Stichtag: Bis wann soll die neue Anlage Wärme liefern? Welche alte Technik muss bis dahin betriebsbereit bleiben? Wer verantwortet die Übergangsversorgung, wenn sich Netzanschluss, Elektroarbeiten oder Lieferung verschieben? Diese Fragen schützen vor einem falschen Sparschritt, bei dem der Brennstoffanschluss verschwindet, bevor die neue Anlage abgenommen ist.
Szenario A: Vollständiger Rückbau nach erfolgreicher Umstellung
Dieses Szenario passt, wenn weder Heizöl noch Gas im Gebäude weiter gebraucht werden und die neue Wärmeversorgung in Betrieb genommen wurde. Beim Heizöl umfasst das Budget nicht nur den Behälter. Kalkulieren Sie Restöl, Reinigung, Demontage oder Ausbau, Rohrleitungen, Auffangraum, Transport, Entsorgungsnachweis, mögliche Prüfung und die Wiederherstellung des Raums. Bei unterirdischen Tanks kommen Zugang, Erdarbeiten, Untersuchung und ein eventueller Bodenbefund als offene Risikoposition hinzu.
Beim Gas gehören mindestens Netzbetreiberprozess, Ausbau oder Sperrung von Zähler und Regler, Arbeiten an der Kundenanlage sowie die sichere Stilllegung ehemaliger Geräteanschlüsse in die Rechnung. Der Liefervertrag und der Netzanschluss sind unterschiedliche Vertragsverhältnisse; die Kostenfrage beantworten deshalb Netzbetreiber und Installationsunternehmen, nicht allein der Energieversorger. Vergleichen Sie Angebote nur, wenn ausdrücklich steht, ob der Anschluss nur ungenutzt bleibt oder technisch getrennt wird.
Szenario B: Anschluss oder Tank zunächst erhalten
Ein zeitlich begrenzter Erhalt kann sinnvoll sein, wenn die neue Versorgung noch nicht belastbar läuft, ein weiterer Gasverbraucher bleibt oder ein Umbau in Etappen erfolgt. Der Vorteil ist eine Reserve; die Nachteile sind weiterlaufende Grundkosten, Wartungs- und Sicherheitsverantwortung sowie eine spätere zweite Baustelle. Bei Heizöl bleibt der Betreiber für den ordnungsgemäßen Zustand verantwortlich. Ein halbvoller, nicht mehr beachteter Tank ist keine neutrale Reserve, sondern eine Anlage mit Reststoff, Leitungen und möglichem Prüfbedarf.
Definieren Sie für dieses Szenario eine klare Entscheidungsschwelle: etwa erfolgreiche Inbetriebnahme plus erste Heizperiode oder der Ersatz eines verbliebenen Gasgeräts. Ergänzen Sie Verantwortliche, Termin und Kriterien. Ohne diese drei Angaben wird aus einer Übergangslösung oft ein dauerhaft offener Rückbau.
Szenario C: Tankraum oder Anschlussbereich künftig anders nutzen
Die frei werdende Fläche wird gern sofort als Lager, Hauswirtschaftsraum oder Technikraum geplant. Erst muss jedoch geklärt sein, welche Bauteile und Unterlagen die Stilllegung vollständig abschließen. Bei einem Öltank darf der künftige Bodenbelag keine ungeklärten Gerüche, Durchführungen oder Hinweise auf einen Austritt verdecken. Bei Gas darf eine Verkleidung keinen weiterhin zugänglichen Teil der Hausinstallation unklar machen. Planen Sie den Innenausbau deshalb nach, nicht parallel zu Reinigung, Befund und Abnahme.
Für die Budgetfreigabe sind vier Kostengruppen hilfreich: technische Stilllegung, behördliche oder sachverständige Anforderungen, Bauwiederherstellung und Risikoreserve. Die Reserve ist speziell bei unbekannten unterirdischen Tanks, schwer zugänglichen Kellern oder fehlender Dokumentation begründet. Sie darf nicht dazu dienen, ein unvollständiges Pauschalangebot schönzurechnen.
Betriebskosten und Verträge getrennt vergleichen
Ein verbleibender Gasanschluss kann laufende Netzentgelte oder Grundpreise auslösen; die konkrete Tarif- und Vertragslage erfragen Sie aktuell beim Versorger und Netzbetreiber. Ein stillgelegter Öltank verursacht zwar keinen Brennstoffverbrauch, aber die fachgerechte Stilllegung und Dokumentation kosten einmalig. Beide Zahlen sind nicht mit den künftigen Kosten der neuen Heizung zu vermischen. Rechnen Sie deshalb mit getrennten Zeilen: Restkosten der Altanlage, Kosten der neuen Wärmeversorgung und einmalige Rückbaukosten.
Auch ein noch vorhandener Brennstoffvorrat ist kein automatischer Preisvorteil. Restöl kann, soweit technisch und rechtlich passend, weiter genutzt oder durch Fachleute behandelt werden; ob eine Abgabe oder Übernahme möglich ist, hängt von Qualität, Menge und Vertrag ab. Schreiben Sie dafür keinen Erlös in den Finanzplan, bevor ein belastbares Angebot vorliegt.
Entscheidungsgate vor der Beauftragung
Geben Sie den Rückbau erst frei, wenn fünf Fragen schriftlich beantwortet sind: Ist die Ersatzversorgung abgenommen? Bleibt irgendein Gas- oder Ölverbraucher? Ist die Anlage ober- oder unterirdisch beziehungsweise Gemeinschaftseigentum? Welche Behörde, welcher Netzbetreiber oder welche Sachverständigenstelle ist einzubeziehen? Welche Dokumente werden nach Abschluss übergeben?
Eigentümer koordinieren Angebote und Unterlagen. Sie öffnen keine Tankleitungen, trennen keine Gasrohre und entfernen keinen Zähler. Bei möglichem Ölaustritt oder Gasgeruch endet jede Kostenabwägung sofort; dann zählt die sichere Störungsbehandlung. So wird die Stilllegung eine begründete Investitionsentscheidung und nicht ein ungeplanter Nebeneffekt des Heizungstauschs.
Zeitplan nicht aus dem Kalender schätzen
Die Stilllegung hat mehrere voneinander abhängige Termine: Abschluss der neuen Wärmeversorgung, mögliche Restnutzung des alten Brennstoffs, Termin des Fachbetriebs, Netzbetreiberfenster, Zugang zum Tankraum und spätere Ausbauarbeiten. Ein realistischer Plan nennt diese Termine getrennt. Setzen Sie nicht einfach den Tag der Heizungsmontage als Rückbautermin an. Zwischen Montage, hydraulischem Abgleich, Inbetriebnahme und verlässlichem Betrieb kann noch Klärungsbedarf liegen.
Für die Entscheidung genügt eine einfache Ampel: Grün ist nur, wenn Ersatzwärme läuft, Zuständigkeiten geklärt und Angebot vollständig sind. Gelb bedeutet, dass ein befristeter Weiterbetrieb mit Kontrolltermin vorgesehen ist. Rot bedeutet offene Sicherheitslage, ungeklärter unterirdischer Bestand oder ein Vertrag ohne technischen Ablauf. Diese Einordnung macht sichtbar, ob Geld für Rückbau freigegeben werden kann oder zunächst eine Bestands- oder Versorgungsfrage zu lösen ist.
Verkauf, Finanzierung und Versicherung einbeziehen
Ein geplanter Hausverkauf ist kein Grund, die Dokumentation zu verkürzen. Käufer, finanzierende Bank oder Versicherung können nachvollziehbare Angaben zu ehemaliger Ölanlage, Rückbau und möglichen Auffälligkeiten verlangen. Sagen Sie nicht „Tank entfernt“, wenn tatsächlich nur die Heizung demontiert wurde. Übergeben Sie Arbeitsberichte und Pläne so, dass der nächste Eigentümer keine Sicherheitsentscheidung auf Basis einer Erinnerung treffen muss. Das schützt auch Sie vor späteren Streitigkeiten über den Zustand des Grundstücks.
Fallgruppen vergleichen
Fünf Merkmale, die jede Fallgruppe festlegen
Die passende Vorgehensweise zur Stilllegung hängt nicht allein davon ab, ob bisher Öl oder Gas genutzt wurde. Fünf Merkmale legen die Fallgruppe fest: Gibt es bereits eine funktionsfähige Ersatzwärme? Bleibt ein anderer Verbraucher angeschlossen? Wem gehört die Anlage? Liegt der Tank ober- oder unterirdisch? Und liegt das Grundstück in einem Schutz- oder Überschwemmungsgebiet? Erst diese Merkmale zeigen, welche Variante ausgeschlossen ist und wer entscheiden muss.
Der wichtigste Unterschied liegt in den anwendbaren Vorschriften. Für den Heizöltank gilt die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV): Sie knüpft Pflichten an Stoff, Volumen und Lage. Für den Gasanschluss gilt die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV): Sie knüpft Pflichten an die Eigentumsgrenze zwischen Netz und Kundenanlage. Beide Fälle betreffen Wärmeversorgung, folgen aber nicht demselben Rückbauverfahren.
Für alle Ölfälle gilt vorab dieselbe Grundregel. Nach § 17 Absatz 4 AwSV hat der Betreiber bei der Stilllegung einer Anlage oder von Anlagenteilen alle enthaltenen wassergefährdenden Stoffe zu entfernen, soweit dies technisch möglich ist, und die Anlage gegen missbräuchliche Nutzung zu sichern. Die folgende Matrix ersetzt keine Prüfung durch Fachbetrieb, Netzbetreiber oder zuständige Behörde. Sie macht die richtigen Unterlagen und Zuständigkeiten vor dem Auftrag sichtbar.
Fall A: Oberirdischer Tank, Ersatzheizung läuft
Voraussetzungen sind eine tatsächlich in Betrieb genommene neue Wärmeversorgung, keine geplante weitere Ölnutzung und ein zugänglicher Tankraum. Dann ist die technische Stilllegung mit Reinigung, Entfernung von Restöl, Sicherung der Anlage und Dokumentation typischerweise der nächste Schritt.
Ob Sie dabei zwingend einen Fachbetrieb beauftragen müssen, entscheidet die Gefährdungsstufe. Sie ergibt sich nach § 39 AwSV aus dem maßgebenden Volumen und der Wassergefährdungsklasse des Stoffes. Nach § 45 Absatz 1 Nummer 4 AwSV unterliegen Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B, C und D der Fachbetriebspflicht für Errichtung, Reinigung, Instandsetzung und Stilllegung. § 45 Absatz 2 AwSV nimmt davon nur Tätigkeiten an Anlagenteilen aus, die keine unmittelbare Bedeutung für die Anlagensicherheit haben. Lassen Sie sich die Einstufung vom Anbieter schriftlich nennen, statt sie zu schätzen.
Ausgeschlossen ist die vorschnelle Umnutzung des Tankraums, wenn Restöl, alte Leitungen oder ein Befund ungeklärt sind. Die richtige Frage an den Anbieter lautet daher nicht nur „Was kostet der Ausbau?“, sondern „Welche Anlagenteile, Reststoffe und Nachweise umfasst Ihre Leistung, und von welcher Gefährdungsstufe gehen Sie aus?“
Fall B: Unterirdischer Tank ohne vollständige Akte
Hier ist die sichere Vorgehensweise zunächst eine Bestandsklärung. Unterirdische Anlagen stehen in § 45 Absatz 1 Nummer 1 AwSV an erster Stelle der fachbetriebspflichtigen Anlagen — unabhängig von Volumen und Gefährdungsstufe. Eine bloße Aussage des Vorbesitzers, der Tank sei „schon weg“, genügt weder für Erdarbeiten noch für eine abschließende Beurteilung. Sichten Sie alte Rechnungen, Lagepläne, Prüfberichte und Fotos; der Fachbetrieb entscheidet dann über Ortung, Zugänge und das weitere Verfahren.
Ausgeschlossen ist ein Preisvergleich, bei dem ein Angebot nur das Absaugen nennt, während das andere Untersuchung, Ausbau und Wiederherstellung berücksichtigt. Auch der Zeitpunkt ist anders: Bei Verdacht auf Austritt oder auffälligem Geruch wird nicht auf den Umbautermin gewartet. Die AwSV verlangt bei einer Betriebsstörung Maßnahmen zur Schadensbegrenzung; bei nicht nur unerheblichem Austritt oder einem entsprechenden Verdacht kann eine unverzügliche Meldung erforderlich sein.
Fall C: Gasheizung weg, Gasherd bleibt
Bleibt ein Gasgerät, ist eine vollständige Trennung des Hausanschlusses nicht der naheliegende Standardfall. Zuerst wird geklärt, ob die Kundenanlage für den verbleibenden Verbraucher sicher und zulässig weiterbetrieben werden kann und welche Teile der ehemaligen Heizungsleitung stillgelegt werden.
Die Zuständigkeiten sind dabei gesetzlich getrennt. Nach § 8 Absatz 1 NDAV gehören Netzanschlüsse zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers; allein er ist berechtigt, sie zu unterhalten, zu erneuern, zu ändern, abzutrennen und zu beseitigen. Der Anschlussnehmer darf auf den Netzanschluss keine Einwirkungen vornehmen oder vornehmen lassen. Hinter der Hauptabsperreinrichtung gilt § 13 NDAV: Arbeiten an der Gasanlage dürfen nur der Netzbetreiber selbst oder ein Installationsunternehmen ausführen, das in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist.
Ausgeschlossen ist die Annahme, die Kündigung des Gasliefervertrags reiche aus. Sie beendet nicht die technische Versorgungsfrage; Netzanschlussverhältnis und Anschlussnutzungsverhältnis sind in §§ 25 und 26 NDAV gesondert geregelt. Ebenso ausgeschlossen sind Eigenarbeiten an Absperreinrichtungen oder Rohren.
Fall D: Keine Gasnutzung mehr, Anschluss soll entfallen
Dieser Fall ist nach Inbetriebnahme der Ersatzversorgung oft klarer, aber nicht automatisch billiger. Vergleichen Sie eine bloße Außerbetriebnahme mit einer vollständigen Trennung nur anhand schriftlicher Leistungen und Kosten des Netzbetreibers. Prüfen Sie zusätzlich, ob im Haus noch eine Feuerstätte, ein Gasherd oder eine Einliegerwohnung betroffen ist. Der Rückbau einer Innenleitung berührt andere Gewerke als der Anschluss im öffentlichen Bereich.
Ausgeschlossen ist ein Auftrag ohne eindeutige Eigentums- und Leitungsgrenze. Der Hausanschluss gehört nach § 8 NDAV nicht dem Eigentümer; der Netzbetreiber legt fest, welche Teile er bearbeitet und welche Vorarbeiten er verlangt. Die Dokumentation muss später erkennen lassen, welcher Zustand erreicht wurde.
Fall E: WEG oder Mehrfamilienhaus
Bei Zentralheizung, gemeinsamer Tankanlage oder einem Hausanschluss für mehrere Wohnungen ist die einzelne Wohnung nicht die Entscheidungseinheit. Voraussetzungen sind ein Beschluss, eine abgestimmte Ersatzversorgung und die Klärung, ob Tankraum und Leitungen Gemeinschaftseigentum sind. Der Verwalter kann Angebote bündeln, ersetzt aber nicht die technische Prüfung.
Ausgeschlossen ist eine Einzelbeauftragung, die andere Nutzer von Wärme oder Gas abschneidet. Bei vermieteten Einheiten wird der Zeitplan außerdem an der gesicherten Wärmeversorgung gemessen. Der richtige Vergleich umfasst daher Beschlussweg, technische Umstellung, Nutzerinformation und Rückbau, nicht nur den Behälterpreis.
Fall F: Eigentümerwechsel während der Planung
Beim Kauf eines Hauses kann der Tank oder Gasanschluss in einer Übergangsphase stecken: Die alte Heizung ist gekündigt, ein Angebot liegt vor, doch die Stilllegung wurde nicht ausgeführt. In diesem Fall brauchen Käufer den tatsächlichen Status, nicht nur eine Maklerangabe. Fragen Sie nach der letzten Befüllung, nach Prüfunterlagen, nach dem Stand des Netzbetreiberauftrags und nach offenen Rechnungen.
Für die Ölanlage ist § 43 AwSV der entscheidende Hebel: Der Betreiber muss eine Anlagendokumentation mit den wesentlichen Informationen über Aufbau, eingesetzte Stoffe und Sicherheitseinrichtungen führen, und diese Dokumentation ist bei einem Wechsel des Betreibers an den neuen Betreiber zu übergeben. Bestehen Sie auf dieser Übergabe, bevor Sie den Kaufvertrag unterschreiben, und vereinbaren Sie ausdrücklich, welche beauftragten Leistungen übergehen. Eine unklare Antwort ist ein Wartepunkt für den Rückbau, kein Anlass, den Tankraum sofort umzubauen. Welche Belege eine vollständige Akte enthalten muss, ordnet der Beitrag zum Nachweisen der Stilllegung.
Die Vergleichsmatrix mit vier Nachweisfeldern
Jede Fallgruppe erhält vier Nachweisfelder: Versorgung, Eigentum, technische Anlage und Abschlussweg. Fehlt eines davon, ist die Fallgruppe nicht entscheidungsreif.
| Fallgruppe | Versorgung | Eigentum und Zuständigkeit | Technische Anlage | Abschlussweg |
|---|---|---|---|---|
| A — oberirdischer Tank, Ersatzheizung läuft | Inbetriebnahmeprotokoll der neuen Heizung | Eigentümer entscheidet allein | Volumen und Gefährdungsstufe nach § 39 AwSV | Fachbetrieb, wenn Stufe B, C oder D (§ 45 Abs. 1 Nr. 4 AwSV) |
| B — unterirdischer Tank, Akte unvollständig | Ersatzwärme gesichert oder Zwischenlösung | Eigentümer, ggf. Behörde bei Befund | Ortung, Zustand, Befundverdacht | Fachbetrieb zwingend (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 AwSV) |
| C — Gasheizung weg, Gasgerät bleibt | Restverbraucher benannt und geprüft | Netzbetreiber für den Anschluss (§ 8 NDAV) | verbleibende Gasgeräte und Leitungsabschnitte | eingetragenes Installationsunternehmen (§ 13 NDAV) |
| D — Gasnutzung entfällt vollständig | Ersatzversorgung in Betrieb | Netzbetreiber legt Leistungsgrenze fest | Innenleitung, Zähler, Regler, Übergabestelle | schriftliches Angebot des Netzbetreibers |
| E — WEG oder Mehrfamilienhaus | Versorgung aller Einheiten gesichert | Beschluss der Gemeinschaft, Gemeinschaftseigentum geklärt | gemeinsame Tank- oder Anschlussanlage | Beschluss vor Auftrag, dann Fachweg wie A bis D |
| F — Eigentümerwechsel in der Planung | Status der Ersatzversorgung schriftlich | Betreiberwechsel dokumentiert | letzte Befüllung, Prüfbericht, offener Auftrag | Anlagendokumentation übergeben (§ 43 AwSV) |
Von der Fallgruppe zum Fachweg
Wählen Sie erst die Fallgruppe, dann den Fachweg. Oberirdisch und dokumentiert bedeutet nicht automatisch unkompliziert, weil die Gefährdungsstufe die Fachbetriebspflicht auslösen kann. Unterirdisch und unklar bedeutet immer erst Bestandsprüfung durch einen Fachbetrieb. Verbleibender Gasverbrauch bedeutet, dass die Anschlussfrage offen bleibt. Gemeinschaftseigentum bedeutet Beschluss vor Auftrag.
Halten Sie zu jeder Fallgruppe Ausschlussgrund, Verantwortliche und Abschlussdokument fest. Diese Systematik verhindert, dass die sichtbare Altanlage mit der gesamten rechtlichen und technischen Aufgabe verwechselt wird. Den zeitlichen Ablauf vom ersten Angebot bis zum letzten Nachweis beschreibt der Beitrag zur Stilllegung Schritt für Schritt; die finanziellen Folgen für Heizung, Budget und Zeitplan ordnet die Bewertung der Folgen ein.
Schritt für Schritt
Schritt 1: Sicherheit und Versorgung vor den Rückbau stellen
Das Vorgehen bei der Stilllegung von Heizöltank oder Gasanschluss beginnt erst, wenn klar ist, wie Heizung und Warmwasser bis und nach dem Termin funktionieren. Prüfen Sie neue Anlage, Übergangsbetrieb, Lieferfristen und Ansprechpartner. Ein Abbruchpunkt liegt vor, wenn die Ersatzversorgung noch nicht funktionsfähig ist oder ein weiterer Gasverbraucher übersehen wurde. Dann wird nicht zurückgebaut, sondern die Versorgungsplanung korrigiert.
Bei Gasgeruch, Zischen, Feuer oder beschädigten Gasleitungen unterbrechen Sie jede Planung: Bereich verlassen, keine elektrischen Schalter betätigen und Netzbetreiber-Entstördienst beziehungsweise Notruf nach örtlicher Vorgabe verständigen. Bei möglichem Ölaustritt sichern Sie den Bereich; die AwSV verlangt bei Betriebsstörungen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und kann eine unverzügliche Meldung auslösen. Niemals Tank, Gasleitung oder Absperreinrichtung selbst öffnen.
Schritt 2: Bestand in zwei Listen erfassen
Für Heizöl notieren Sie Tanktyp, Volumen, ober- oder unterirdische Lage, Restmenge, Auffangraum, Leitungen, letzte Prüfungen und Schutzgebietshinweise. Für Gas notieren Sie Zählernummer, Netzbetreiber, verbliebene Geräte, Hausanschluss, Hauptabsperreinrichtung und Liefervertrag. Ergänzen Sie Fotos nur von frei zugänglichen Teilen und sammeln Sie Pläne, Rechnungen sowie Wartungsberichte.
Ein Wartepunkt entsteht bei einem unterirdischen Tank ohne sichere Lage oder bei widersprüchlichen Unterlagen. Die nächste Aufgabe ist dann eine fachliche Bestandsklärung, nicht die Bestellung eines Baggers. Unterirdische Anlagen dürfen nach § 45 AwSV nur durch Fachbetriebe gereinigt und stillgelegt werden. Auch bei oberirdischen Heizölverbraucheranlagen kann die Fachbetriebspflicht von Gefährdungsstufe und Lage abhängen.
Schritt 3: Zuständigkeiten schriftlich zuordnen
Benennen Sie für jede Schnittstelle eine Stelle: Heizungsfachbetrieb für die alte Feuerung, AwSV-Fachbetrieb für Tankarbeiten, Sachverständige oder Behörde, wenn die Einordnung es verlangt, Netzbetreiber für Anschluss und Zähler, eingetragenes Installationsunternehmen für die Kundenanlage sowie Eigentümergemeinschaft oder Vermieter für Entscheidungen. Ein Betrieb darf nur die Leistung bestätigen, die er auch ausgeführt hat.
Fragen Sie beim Netzbetreiber vorab nach Ablauf, Fristen, Kosten und der Frage, ob nur die Anschlussnutzung endet oder Zähler beziehungsweise Hausanschluss betroffen sind. Bei einem Heizöltank lassen Sie sich erklären, ob Reinigung, Entleerung, Ausbau, Sicherung und gegebenenfalls Prüfung im Angebot enthalten sind. Ein Wartepunkt bleibt bestehen, bis diese Antworten schriftlich vorliegen.
Schritt 4: Angebot mit Leistungsgrenzen prüfen
Vergleichen Sie nicht nur Endbeträge. Markieren Sie bei Heizöl Restöl, Schlamm, Innenreinigung, Leitungen, Tankkörper, Auffangraum, Transport, Entsorgung, Prüfung und Wiederherstellung. Bei Gas markieren Sie Zähler, Regler, Kundenanlage, verbleibende Geräte, Netzbetreiberkosten und Wiederherstellung nach Eingriffen. Jede offene Position erhält eine verantwortliche Stelle und eine Preis- oder Nachtragsregel.
Ein Abbruchpunkt liegt vor, wenn ein Angebot die neue Heizung als Voraussetzung nennt, aber keinen Termin für ihre erfolgreiche Inbetriebnahme hat. Ebenso unzureichend ist ein Angebot, das „Tank entsorgen“ schreibt, ohne Bauart, Standort oder Reststoffe zu benennen. Erst nach Nachforderung und einer gemeinsamen Leistungsbeschreibung wird beauftragt.
Schritt 5: Termin und Übergang koordinieren
Legen Sie den Rückbautermin nach die dokumentierte Inbetriebnahme der Ersatzwärme. Bleibt ein Gasherd oder eine weitere Feuerstätte, planen Sie den Gasvorgang getrennt von der Heizungsdemontage. Ein Heizöltank kann bis zur endgültigen Stilllegung weiterhin eine Betreiberverantwortung auslösen; die Übergangszeit braucht daher Kontrolle und einen Endtermin.
Informieren Sie bei Mehrfamilienhaus oder WEG alle betroffenen Nutzer und sichern Sie Beschluss sowie Zugangsrechte. Eine Einzelperson darf keine gemeinschaftliche Tankanlage oder zentrale Gasversorgung abschneiden. Wird eine neue Anlage später in Betrieb gehen, verschieben Sie den Rückbau nachvollziehbar statt eine ungesicherte Zwischenlösung zu improvisieren.
Schritt 6: Arbeiten begleiten, ohne einzugreifen
Sie können den Zugang freihalten, vorhandene Unterlagen übergeben und Fotos der sichtbaren Ausgangslage machen. Lassen Sie sich vor dem Verdecken von Durchführungen oder der Umnutzung eines Tankraums sagen, welche Dokumentation noch benötigt wird. Bei Heizöl umfasst die Stilllegung nach § 17 Absatz 4 AwSV die Entfernung wassergefährdender Stoffe soweit technisch möglich und die Sicherung gegen missbräuchliche Nutzung; die Umsetzung ist Facharbeit.
Greifen Sie nicht in Rohrleitungen, Armaturen oder elektrische Anschlüsse ein. Kontrollieren Sie nach Anweisung nur sichtbare Dinge: Ist der Arbeitsbereich geräumt, wurden vereinbarte Unterlagen angekündigt, und bleibt kein geplanter Zugang versperrt? Bei einer Abweichung wird der Vorgang angehalten und mit der verantwortlichen Stelle geklärt, bevor ein Raum ausgebaut oder übergeben wird.
Schritt 7: Abschluss dokumentieren und Restpunkte schließen
Fordern Sie Rechnung, Arbeitsbericht, Entsorgungs- oder Übernahmeschein, Fotos, gegebenenfalls Prüfbericht und die Bestätigung des Netzbetreibers oder Installationsunternehmens an. Die Dokumente müssen Anlage, Standort, Datum und erreichten Zustand erkennen lassen: stillgelegt, ausgebaut, getrennt oder teilweise weiterbetrieben. Bewahren Sie sie mit Plänen und alten Prüfunterlagen auf.
Restpunkte erhalten immer Aufgabe, Verantwortliche, Frist und Abnahmekriterium. Beispiele sind eine ausstehende Prüfung, die Wiederherstellung des Tankraums, die Klärung eines verbleibenden Gasgeräts oder ein Bodenbefund. Erst wenn der Restpunkt belegt geschlossen ist, folgt die bauliche Umnutzung. So endet die Stilllegung mit einem nachvollziehbaren technischen und dokumentarischen Zustand statt mit einem lediglich leeren Raum.
Schritt 8: Nachkontrolle am richtigen Gegenstand
Prüfen Sie nach Abschluss nicht die technische Arbeit selbst, sondern ob der vereinbarte Zustand sichtbar und dokumentiert ist. Beim Tank vergleichen Sie Auftrag, Arbeitsbericht und Endfoto: Stimmen Standort, Tankart und die genannten Leitungen überein? Beim Gas vergleichen Sie den Auftrag mit der Bestätigung des Netzbetreibers und der Angaben zu weiter betriebenen Geräten. Ein abweichender Zählerstand oder eine nicht erklärte Leitung ist ein Rückfragepunkt.
Die Nachkontrolle hat eine klare Grenze. Sie ersetzt nicht die Druckprüfung einer Gasinstallation, keine Tankinnenbesichtigung und keine Bodenuntersuchung. Wenn die Unterlagen einen solchen Prüfschritt vorsehen, fragen Sie nach dessen Bericht und Ergebnis. Wenn sie ihn nicht vorsehen, lassen Sie die fachliche Notwendigkeit von der zuständigen Stelle erklären, statt aus Vorsicht selbst Messungen oder Freilegungen zu veranlassen.
Schritt 9: Änderungen künftig nachvollziehbar halten
Notieren Sie im Hausordner, dass Tank oder Anschluss stillgelegt wurden, und verlinken Sie auf die Abschlussdokumente. Bei einem späteren Umbau dürfen Handwerker nicht von einer weiterhin nutzbaren Leitung oder einem noch gefüllten Tank ausgehen. Bleibt eine Gasleitung für einen einzelnen Verbraucher bestehen, kennzeichnen Sie genau diesen Restbetrieb und aktualisieren Sie die Akte, wenn auch er entfällt.
So wird der Ablauf nicht mit der letzten Baustellenfahrt beendet. Er endet, wenn Versorgung, Rückbau, Nachweise und künftige Nutzung des Raums zusammenpassen. Diese letzte Kontrolle spart später Suchaufwand und verhindert, dass eine alte Anlage im Planungsalltag wieder fälschlich als aktiv oder sicher entfernt behandelt wird.
Nachweisen
Eine Stilllegung braucht eine prüfbare Akte
Bei Heizöltank und Gasanschluss beweist weder eine leere Kellerecke noch eine gekündigte Rechnung, dass die Stilllegung vollständig und sicher abgeschlossen ist. Die Unterlagen müssen zeigen, was vorhanden war, wer welche Leistung ausgeführt hat, welche Teile in Betrieb bleiben und ob eine besondere Prüfung erforderlich war. Legen Sie deshalb vor dem Auftrag einen Ordner an, digital oder auf Papier, und vergeben Sie jedem Dokument ein Datum und eine Anlagebezeichnung.
Trennen Sie darin konsequent Öl- und Gasunterlagen. Ein Gaszählerprotokoll sagt nichts über Restöl aus; eine Tankreinigung belegt keine Netztrennung. Diese einfache Trennung hilft besonders beim Verkauf des Hauses oder beim Wechsel einer Wartungsfirma.
Dokumente zum Heizöltank
Am Anfang stehen Tankdaten: Hersteller, Typenschild, Volumen, Bauart, ober- oder unterirdische Lage, Auffangraum, Leitungsplan und bekannte Schutzgebietslage. Ergänzen Sie die letzte Sachverständigenprüfung, das AwSV-Merkblatt am Tank und frühere Reparatur- oder Reinigungsbelege, soweit vorhanden. Für prüfpflichtige Anlagen fordert § 43 AwSV eine Anlagendokumentation; dazu können auch Abgrenzung, Sicherheitsvorkehrungen und der letzte Prüfbericht gehören.
Vor der Stilllegung sollte das Angebot genau benennen, ob Restöl übernommen oder entsorgt wird, ob Tank und Leitungen gereinigt werden, wie gegen missbräuchliche Nutzung gesichert wird und ob Behörde oder Sachverständige beteiligt sind. Die AwSV verlangt bei der Stilllegung, wassergefährdende Stoffe soweit technisch möglich zu entfernen. Ein Angebot mit dem Wort „Entsorgung“ ohne Anlagebezeichnung, Mengen oder Leistungsgrenze ist kein belastbarer Nachweis.
Nach Abschluss gehören Rechnung, Arbeitsbericht, Entsorgungs- oder Übernahmeschein, Fotos der zugänglichen Ausgangs- und Endlage sowie gegebenenfalls Prüfbericht in die Akte. Bei unterirdischen Tanks ergänzen Sie Lageplan, Unterlagen zu Ortung oder Erdarbeiten und einen möglichen Bodenbefund. Fragen Sie den Fachbetrieb schriftlich, ob die Anlage stillgelegt, ausgebaut oder nur vorübergehend außer Betrieb genommen wurde. Diese Begriffe dürfen nicht geraten werden.
Fachbetrieb und Prüfpflicht nachvollziehen
Nicht jeder Tank folgt derselben Fachbetriebs- oder Prüfpflicht. § 45 AwSV nennt unterirdische Anlagen sowie Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B, C und D als fachbetriebspflichtig. Anlage 5 enthält Prüfzeitpunkte, auch bei Stilllegung, abhängig von Anlage, Gefährdungsstufe und Gebiet. Dokumentieren Sie deshalb nicht pauschal „Fachbetrieb beauftragt“, sondern lassen Sie sich die Einordnung Ihrer Anlage und die tatsächlich erbrachte Leistung nennen.
Sie dürfen Typenschilder fotografieren, Dokumente sortieren und Zugänge freihalten. Tankinnenreinigung, Entleerung, Öffnen von Leitungen und die fachliche Bewertung bleiben beim zuständigen Fachbetrieb. Bei sichtbarem Austritt, Ölgeruch mit Verdacht auf Leckage oder Verfärbungen sichern Sie den Bereich und folgen den Störungswegen; die AwSV verlangt bei nicht nur unerheblichem Austritt oder entsprechender Gefährdung eine unverzügliche Meldung.
Dokumente zum Gasanschluss
Für Gas sammeln Sie Zählernummer, Vertrags- und Kundendaten, Lage von Hausanschluss und Hauptabsperreinrichtung, Angaben zu allen verbleibenden Gasgeräten und den Kontakt des Netzbetreibers. Fragen Sie schriftlich an, welcher Vorgang beauftragt wird: Ende der Anschlussnutzung, Zählerausbau, Sperrung oder vollständige Trennung. Der Liefervertrag, das Anschlussnutzungsverhältnis und das Netzanschlussverhältnis können unterschiedliche Vorgänge sein; bewahren Sie die jeweiligen Bestätigungen zusammen auf.
Der Arbeitsnachweis des eingetragenen Installationsunternehmens soll klar sagen, welche Kundenanlage geändert oder stillgelegt wurde. Der Netzbetreiber dokumentiert seinen Teil nach seinem Verfahren. Eine Rechnung des Heizungsbauers ohne Zählernummer oder Leistungsbeschreibung ist nicht automatisch ein Nachweis für den Gasanschluss. Bestehen Leitungen für einen Gasherd oder eine andere Feuerstätte weiter, muss die Akte genau diesen Restbetrieb ausweisen.
Nachforderungsfragen vor der Schlusszahlung
- Welche Anlage mit welchem Standort und welcher Nummer wurde bearbeitet?
- Wurde sie stillgelegt, ausgebaut oder bleibt sie teilweise in Betrieb?
- Wohin gingen Restöl, Schlämme und ausgebautes Material?
- War ein Fachbetrieb oder eine Sachverständigenprüfung erforderlich, und liegt der Nachweis bei?
- Welche Gasgeräte, Zähler oder Leitungen bleiben nach dem Auftrag bestehen?
- Wer bestätigt den endgültigen Zustand am Netzanschluss?
Die Akte ist vollständig, wenn ein späterer Dritter ohne Erinnerungsgespräch erkennt, was vorlag, was geschah und wer dafür verantwortlich war. Sie ersetzt keine technische Prüfung, macht ihre Ergebnisse aber dauerhaft überprüfbar.
Dokumente zeitlich richtig einordnen
Sortieren Sie die Unterlagen nicht nur nach Absender, sondern auch nach Projektphase. In die Bestandsphase gehören alte Tankunterlagen, Wartungsbelege, Prüfberichte, Zählerdaten und Fotos. In die Beauftragungsphase gehören Angebot, Leistungsbeschreibung, Auskünfte von Behörde oder Netzbetreiber sowie die Erklärung zu noch betriebenen Geräten. Die Abschlussphase enthält Arbeitsbericht, Entsorgungsweg, mögliche Prüfung und die Bestätigung des erreichten Zustands.
Ein Datum auf einer Rechnung zeigt lediglich, wann sie gestellt wurde. Für die technische Chronologie sind Leistungsdatum, Anlagebezeichnung und Ergebnis wichtiger. Fordern Sie eine Ergänzung, wenn aus dem Bericht nicht hervorgeht, ob beispielsweise nur das Öl abgepumpt, der Tank innen gereinigt oder die gesamte Anlage ausgebaut wurde. Bei Gas ist ebenso entscheidend, ob nur ein Vertrag endete oder Zähler beziehungsweise Anschluss technisch bearbeitet wurden.
Restöl, Schlamm und Materialflüsse belegen
Bei der Tankstilllegung sollte die Akte nachvollziehbar machen, was mit Restöl und Rückständen geschah. Eine Mengenangabe kann von der ursprünglichen Tankgröße abweichen; maßgeblich ist, was der Fachbetrieb tatsächlich vorfand und übernahm. Bewahren Sie Übernahmeschein, Wiegeschein oder sonstigen Entsorgungsbeleg mit der Rechnung auf. Fehlt der Beleg, fragen Sie nach der Zuordnung zum konkreten Auftrag, statt eine allgemeine Entsorgerbescheinigung zu akzeptieren.
Ausgebautes Metall, Leitungen oder eine Auffangwanne sind davon getrennt zu dokumentieren. Die Materialentsorgung beweist nicht, dass die Anlage technisch sicher stillgelegt wurde, und umgekehrt ersetzt ein Arbeitsbericht keinen Nachweis über die Abgabe von Rückständen. Diese Trennung ist bei späterer Sanierung oder einem Grundstücksverkauf besonders wertvoll.
Digitale Ablage mit eindeutigen Namen
Benennen Sie Dateien beispielsweise mit Datum, Objekt, Anlagenteil und Dokumentart: „2026-08-13_Musterweg-4_Heizoeltank_Arbeitsbericht.pdf“. Speichern Sie Fotos zusammen mit einer kurzen Ortsangabe, nicht als unbenannte Bildfolge. Geben Sie Zugriffsrechte auf sensible Vertrags- und Kundendaten nur den Personen, die sie benötigen. Eine gut geführte Akte muss nicht umfangreich sein; sie muss den Anlagenzustand und die Verantwortung ohne Sucharbeit belegen.
Wenn ein Dokument nur mündlich angekündigt wurde, führen Sie es als offen mit Ansprechpartner und Frist. Eine Schlusszahlung oder ein Schlüsselübergabetermin ersetzt diesen Nachweis nicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – aktueller Gesetzestext
- AwSV § 17 – Grundsatzanforderungen, Absatz 4 zur Stilllegung
- AwSV § 39 – Gefährdungsstufen von Anlagen
- AwSV § 43 – Anlagendokumentation und Übergabe an den neuen Betreiber
- AwSV § 45 – Fachbetriebspflicht und Ausnahmen
- NDAV § 8 – Betrieb des Netzanschlusses
- NDAV § 13 – Gasanlage und eingetragene Installationsunternehmen
















