Heizung kaputt vor der Wärmeplanung: Fristen, Übergangslösungen und Risiken
Geht die Heizung vor Verabschiedung des kommunalen Wärmeplans irreparabel kaputt, greift die 5-jährige Übergangsfrist nach § 71i GEG. Welche Lösungen jetzt tragen und welche Kosten drohen.

Das Wichtigste in Kürze
- Bei einem irreparablen Heizungsausfall (Havarie) gewährt § 71i GEG eine Übergangsfrist von bis zu fünf Jahren, in denen die 65-Prozent-EE-Pflicht ausgesetzt ist.
- Ein kommunaler Wärmeplan schafft Orientierung, begründet aber keinen rechtlichen Anspruch auf einen Fernwärmeanschluss.
- Ist ein Wärmenetzanschluss vertraglich verbindlich zugesagt, verlängert § 71j GEG die Übergangszeit auf bis zu zehn Jahre.
- Wer jetzt noch eine reine Gas- oder Ölheizung neu kauft, muss steigende Pflichtanteile für Biomethan oder Bioöl ab 2029 (§ 71 Abs. 9 GEG) und steigende CO2-Preise einkalkulieren.
Fällt die Heizung im Winter plötzlich aus und lässt sich nicht mehr reparieren, geraten Eigentümer nicht sofort in die Pflicht, auf der Stelle ein Heizsystem mit 65 Prozent erneuerbaren Energien einzubauen. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) federt solche Notsituationen mit gesetzlichen Übergangsfristen ab: Nach § 71i GEG haben Sie ab dem Tag des Ausfalls bis zu fünf Jahre Zeit, um eine dauerhafte Lösung umzusetzen. Liegt noch kein kommunaler Wärmeplan vor, müssen Sie die Entscheidung zwischen schneller Übergangslösung, Wärmenetz-Warten und sofortigem Umstieg auf eine Wärmepumpe jedoch sorgfältig abwägen.
Die folgende Übersicht zeigt die rechtlichen Handlungsoptionen bei einer Heizungshavarie im Überblick.
| Situation & Lösungsweg | Gesetzliche Frist | Technische Anforderung | Typische Kosten & Risiken |
|---|---|---|---|
| Reparatur der Altanlage | Unbefristeter Weiterbetrieb | Austausch defekter Teile (Pumpe, Elektronik, Brenner) | 300 bis 1.800 €; kein GEG-Zwang bei Instandsetzung |
| Mobiles Heizgerät / Mietkessel | Bis zu 5 Jahre (§ 71i GEG) | Elektro-Heizmobil oder mobiler Öl-/Gaskessel | 400 bis 900 €/Monat Miete plus Strom/Brennstoff; ideal zur Überbrückung |
| Gebraucht- oder Neukessel (Gas/Öl) | Bis zu 5 Jahre (§ 71i GEG) | Konventioneller Niedertemperatur- oder Brennwertkessel | 6.000 bis 12.000 €; ab 2029 Pflicht zu Biobrennstoffen (§ 71 Abs. 9 GEG) |
| Warten auf Fernwärmenetz | Bis zu 10 Jahre (§ 71j GEG) | Verbindlicher Vertrag mit Versorger zwingend nötig | Provisorium erforderlich; Risiko von Netzverzögerungen oder hohen Anschlusskosten |
| Sofortiger Umstieg auf Wärmepumpe | Endgültige Erfüllung | 65 % EE sofort erfüllt (§ 71 GEG) | 20.000 bis 35.000 € vor Förderung; bis zu 70 % Zuschuss über KfW 458 |
Schritt 1: Echter Totalschaden oder reparaturfähiger Teilschaden?
Bevor Sie über neue Heizsysteme nachdenken, muss eine qualifizierte Fachkraft feststellen, ob tatsächlich eine Havarie im Sinne des Gesetzes vorliegt. Eine Havarie ist ein irreparabler Defekt – beispielsweise ein durchgerosteter Kesselkörper, ein Riss im Gussgliederblock oder der Ausfall einer Steuerung, für die es nachweislich keinerlei Ersatzteile mehr am Markt gibt.
In vielen Fällen ist die Heizung jedoch gar nicht irreparabel zerstört. Typische Ausfallursachen wie eine blockierte Hocheffizienzpumpe, ein defektes Dreiwegeventil, ein defektes Membran-Druckausdehnungsgefäß oder ein verschlissener Zündtrafo lassen sich für wenige hundert Euro instand setzen. Handelt es sich um eine reine Reparatur, greift das GEG nicht: Eine reparierte Bestandsheizung darf bis zum Ablauf der allgemeinen 30-Jahre-Frist nach § 72 GEG weiterbetrieben werden. Bevor Sie den Notdienst rufen, lohnt sich die Prüfung einfacher Basisfunktionen nach unserem Leitfaden zu Sofortmaßnahmen bei Heizungsausfall.
Die Übergangsfristen nach § 71i und § 71j GEG
Ist die Altanlage tatsächlich nicht mehr zu retten, greifen die Ausnahmeregelungen des GEG für Bestandsgebäude:
Die 5-Jahres-Frist nach § 71i GEG
Ist die bestehende Heizungsanlage irreparabel defekt, dürfen Sie für einen Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren eine beliebige andere Heizung einbauen oder mieten – auch eine gebrauchte oder neue Gas- oder Ölheizung. Während dieser fünf Jahre muss die Anlage die 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Vorgabe nicht erfüllen. Ziel des Gesetzgebers ist es, überstürzte Fehlentscheidungen unter Zeitdruck zu verhindern und Eigentümern Raum für eine gründliche Gebäudeplanung zu geben.
Die 10-Jahres-Frist bei Fernwärmeanschluss (§ 71j GEG)
Möchten Sie Ihr Haus an ein Wärmenetz anschließen, das Netz liegt aber noch nicht vor der Haustür, verlängert § 71j GEG die Übergangsfrist auf bis zu zehn Jahre. Voraussetzung: Sie haben mit dem Wärmenetzbetreiber einen rechtsverbindlichen Vertrag über den Anschluss geschlossen, und der Betreiber verpflichtet sich darin, das Netz innerhalb von zehn Jahren fertigzustellen und mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme zu speisen.
Die Wärmenetz-Falle: Warum ein Wärmeplan allein nicht schützt
Viele Hauseigentümer hoffen auf den kommunalen Wärmeplan ihrer Stadt oder Gemeinde, um sich die Investition in eine eigene Wärmepumpe zu sparen. Doch hier liegt ein gravierender rechtlicher Fallstrick:
Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) verpflichtet Großstädte zwar bis zum 30. Juni 2026 und kleinere Kommunen bis zum 30. Juni 2028 zur Vorlage eines Wärmeplans. Ein kommunaler Wärmeplan ist jedoch eine reine strategische Fachplanung der Kommune. Er begründet keinen individuellen Rechtsanspruch auf den Bau eines Fernwärmenetzes oder den tatsächlichen Anschluss Ihres Grundstücks.
Solange kein Fernwärmeversorger eine rechtsverbindliche Anschlusszusage und einen unterschriftsreifen Vertrag liefert, greift die 10-Jahres-Frist nach § 71j GEG nicht. Wer bei einem Heizungsausfall lediglich auf ein „vorgesehenes Prüfgebiet“ im städtischen Wärmeplan verweist, fällt auf die normale 5-Jahres-Frist nach § 71i GEG zurück und muss nach spätestens fünf Jahren eine eigene 65-Prozent-Lösung nachweisen.
Das finanzielle Risiko eines fossilen Ersatzkessels
Um die kalten Tage schnell zu überbrücken, lassen manche Eigentümer kurzfristig eine neue Gasbrennwerttherme einbauen. Technisch ist das während der Übergangsfrist legal, wirtschaftlich jedoch mit erheblichen Kostenrisiken verbunden:
- Verpflichtende Energieberatung: Vor dem Einbau einer mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizung verlangt § 71 Abs. 11 GEG eine verpflichtende Beratung durch eine fachkundige Person über wirtschaftliche Risiken und steigende Brennstoffkosten.
- Pflichtanteile an Biogas und Bioöl ab 2029: Nach § 71 Abs. 9 GEG müssen ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 Prozent der gelieferten Wärme aus Biomasse oder grünem Wasserstoff stammen. Ab dem 1. Januar 2035 steigt dieser Pflichtanteil auf 30 Prozent, ab 2040 auf 60 Prozent. Die gesetzlichen Vorgaben dazu beleuchten wir im Detail unter Biogene Brennstoffanteile.
- CO2-Preissteigerung: Durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG) und den ab 2027 startenden europäischen Emissionshandel ETS 2 steigen die CO2-Kosten für Erdgas und Heizöl planmäßig jedes Jahr weiter an.
Wer 8.000 bis 12.000 Euro in eine Gastherme investiert, die nach wenigen Jahren mit teurem Biomethan gefüttert werden muss, zahlt am Ende oft doppelt. Als Übergang eignen sich daher Mietheizungen oder gebrauchte Heizgeräte wesentlich besser, da sie kein gebundenes Kapital vernichten.
Schneller Umstieg auf Wärmepumpe: Warum sich das Vorziehen rechnet
Lässt die Bausubstanz des Hauses bereits niedrige Vorlauftemperaturen zu (etwa durch groß dimensionierte Heizkörper oder bestehende Teildämmung), ist der sofortige Wechsel zur Wärmepumpe trotz fehlenden Wärmeplans oft die wirtschaftlichste Lösung.
Der Bund gewährt über die KfW-Heizungsförderung (Zuschuss 458) bis zu 70 Prozent Zuschuss auf maximal 30.000 Euro förderfähige Kosten für Selbstnutzer. Bei einem maximalen Zuschuss von bis zu 21.000 Euro sinkt der Netto-Eigenanteil einer 30.000-Euro-Wärmepumpenanlage auf 9.000 Euro – ein Betrag, der kaum höher liegt als die Anschaffung einer neuen Gasbrennwerttherme samt Zubehör. Eine Zwischenlösung kann auch eine Hybridheizung als Übergangslösung sein, bei der ein günstiger Kessel nur noch für Lastspitzen dient.
Nächste Schritte bei akutem Heizungsausfall
Wenn Ihre Heizung aktuell stillsteht, gehen Sie strukturiert in vier Schritten vor:
- Fachhandwerker zur Befundung rufen: Lassen Sie schriftlich festhalten, ob ein reparabler Teilschaden vorliegt oder ein Kesseltausch unumgänglich ist.
- Provisorium sichern: Bei winterlichen Minusgraden schützt ein gemietetes Elektro-Heizmobil (20 bis 40 kW) Rohrleitungen vor Frostschäden und hält die Wohnräume warm, ohne dass Sie übereilt Verträge unterzeichnen müssen.
- Gemeinde und Stadtwerke kontaktieren: Fragen Sie gezielt nach dem aktuellen Stand der kommunalen Wärmeplanung und ob für Ihre Straße ein verbindlicher Wärmenetzanschluss mit Vertrag innerhalb der nächsten Monate realistisch ist.
- Wärmepumpen-Check veranlassen: Lassen Sie Vorlauftemperatur und Heizlast von einem Fachbetrieb oder Energieberater berechnen, um zu prüfen, ob die Heizungsförderung für Selbstnutzer direkt beansprucht werden kann.

















