Biogene Brennstoffe für Gas- und Ölheizungen: Pflichtstufen und Nachweise

Wer eine neue Gas- oder Ölheizung betreibt, muss ab 2029 biogene Anteile nachweisen. Erfahren Sie, welche Quoten nach § 43 GModG gelten und wie Sie Nachweise führen.

Große Menge hellbrauner Holzpellets
Große Menge hellbrauner HolzpelletsFoto: AzwoodEnergy / Wikimedia CommonsCC BY-SA 4.0

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach § 43 GModG müssen neu eingebaute Gas- und Ölheizungen ab 2029 mindestens 10 Prozent, ab 2030 mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent erneuerbare Brennstoffe nutzen.
  • Bestehende Alt-Heizungen unterliegen dieser Stufenpflicht nicht und dürfen bis zum 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
  • Als Erfüllung gelten massenbilanziertes Biomethan, biogenes Flüssiggas sowie flüssige Biomasse (HVO/Bio-Heizöl) mit gültigen Nachhaltigkeitsnachweisen.
  • Der Nachweis erfolgt über Abrechnungen des Lieferanten und wird vom Schornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau nach § 96 GEG kontrolliert.

Wer in Deutschland eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung einbaut, geht eine langfristige gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Brennstoffe ein. Nach § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG / GEG) dürfen fossile Kessel in Bestandsgebäuden zwar in Übergangszeiten noch installiert werden, müssen aber ab dem Jahr 2029 schrittweise mit ansteigenden Anteilen aus Biomethan, biogenem Flüssiggas, Bio-Heizöl oder grünem Wasserstoff betrieben werden.

Für Hausbesitzer bedeutet das: Ein herkömmlicher Erdgas- oder Standardheizöl-Liefervertrag reicht für diese Neuanlagen ab 2029 nicht mehr aus. Eigentümer müssen rechtzeitig spezielle Tarife mit zertifizierten biogenen Quoten abschließen und die Einhaltung lückenlos dokumentieren. Wer hingegen eine bestehende alte Heizung weiterbetreibt, ist von dieser Stufenpflicht vorerst befreit, muss sich aber auf stark steigende CO₂-Kosten für fossile Brennstoffe einstellen.

Zeitraum Gesetzliche Mindestquote (§ 43 GModG) Zugelassene biogene Brennstoffe Betroffene Anlagen
Bis 31.12.2028 Keine Pflichtquote (100 % fossil zulässig) Erdgas, Standard-Heizöl EL, Flüssiggas Neue Gas-/Ölheizungen im Übergang
Ab 01.01.2029 Mindestens 10 Prozent erneuerbare Wärme Biomethan, Bio-LPG, Bio-Öl, grüner Wasserstoff Nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaute Anlagen
Ab 01.01.2030 Mindestens 15 Prozent erneuerbare Wärme Biomethan, Bio-LPG, Bio-Öl, grüner Wasserstoff Neue Anlagen (Biogas-Beimischungstarif)
Ab 01.01.2035 Mindestens 30 Prozent erneuerbare Wärme Wie oben (oder anteilige Solarthermie) Neue Anlagen
Ab 01.01.2040 Mindestens 60 Prozent erneuerbare Wärme Wie oben (oder Hybridlösungen) Neue Anlagen
Ab 01.01.2045 100 Prozent klimaneutral Ausschließlich CO₂-neutrale Brennstoffe Alle noch betriebenen Heizungsanlagen

Wer von der Stufenpflicht betroffen ist – und wer nicht

Das Gesetz trennt strikt zwischen Altanlagen und Neuinvestitionen:

1. Bestehende Heizungsanlagen im Altbau

Läuft in Ihrem Keller eine Gas-Brennwerttherme oder ein Öl-Niedertemperaturkessel, der vor dem gesetzlichen Stichtag eingebaut wurde, gilt die Stufenpflicht nach § 43 GModG nicht. Sie dürfen die Anlage weiterhin mit 100 Prozent fossilem Erdgas oder Heizöl betreiben, solange sie funktionsfähig ist. Ausnahmen gelten lediglich für veraltete Konstanttemperaturkessel, die nach der 30-jährigen Austauschpflicht ausgetauscht werden müssen, wie im Beitrag zu GEG-Pflichten nach dem Hauskauf erläutert.

2. Neu eingebaute Gas- oder Ölheizungen

Wurde oder wird eine Heizungsanlage neu installiert, greift die gesetzliche „Biotreppe“. Details zur Systematik finden Sie im Fachbeitrag zur GModG-Biotreppe für Gas- und Ölheizungen. Die Pflicht gilt gebäudebezogen und geht bei einem Eigentümerwechsel automatisch auf den Käufer über.

Welche Brennstoffe gelten rechtlich als biogen?

Nicht jeder Brennstoff, der mit Begriffen wie „Öko“, „Klima“ oder „Natur“ beworben wird, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen des § 43 GModG. Zulässig sind ausschließlich Brennstoffe mit anerkannten Nachhaltigkeitsnachweisen:

1. Biomethan (aufbereitetes Biogas im Gasnetz)

Biomethan entsteht durch die anaerobe Vergärung von Bioabfällen, Gülle oder Energiepflanzen und wird nach Entschwefelung und Aufbereitung auf Erdgasqualität in das öffentliche Erdgasnetz eingespeist.

  • Nachweisanforderung: Die Belieferung muss über ein Massenbilanzsystem im europäischen oder nationalen Biogasregister (z. B. dena-Biogasregister) bilanziell abgerechnet werden. Der Gaslieferant weist im Vertrag und auf der Jahresabrechnung aus, wie viele Kilowattstunden Biomethan in das Gasnetz eingespeist und dem Kunden rechnerisch zugeordnet wurden.
  • Achtung vor Scheintarifen: Sogenannte „Klimagas-Tarife“, bei denen normales fossiles Erdgas verbrannt und die CO₂-Emissionen lediglich durch Zertifikate aus internationalen Aufforstungsprojekten kompensiert werden, sind kein Biomethan und erfüllen die Quote rechtlich nicht.

2. Biogenes Flüssiggas (Bio-LPG)

Für Häuser ohne Erdgasanschluss mit eigenem Flüssiggastank im Garten kommt biogenes Flüssiggas (Bio-Propan) infrage. Es wird als Nebenprodukt bei der Hydrierung von Pflanzenölen und Restfetten hergestellt. Der Lieferant muss die biogene Herkunft nach den Kriterien der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II / RED III) nachweisen.

3. Flüssige Biomasse (Bio-Heizöl und HVO)

Bei Ölheizungen unterscheidet man zwei technische Varianten:

  • Bio-Heizöl (FAME-Beimischung): Fossilem Heizöl EL wird Fettsäuremethylester (FAME nach DIN SPEC 51603-6) beigemischt (z. B. Bio 10 oder Bio 15). Viele ältere Ölbrenner vertragen nur bis zu 10 Prozent Bio-Anteil, da höhere Konzentrationen Dichtungen und Pumpen angreifen können.
  • HVO (Hydrotreated Vegetable Oil nach DIN EN 15940): Hydriertes Pflanzenöl aus Reststoffen und Altspeiseölen ist chemisch paraffinisch und verhält sich nahezu identisch wie Standard-Heizöl. Es verbrennt sauberer und rußärmer. Für HVO100 oder Beimischungen ist jedoch eine offizielle Herstellerfreigabe des Kessel- und Brennerherstellers erforderlich.

4. Solarthermie als Erfüllungsoption (§ 43 Abs. 3 GModG)

Eigentümer können die Pflicht nach Absatz 1 im Zeitraum von 2029 bis Ende 2034 auch dadurch erfüllen, dass sie eine thermische Solaranlage betreiben, wenn diese bei Ein- und Zweifamilienhäusern eine bestimmte Mindestkollektorfläche aufweist.

Die Kostenfalle: Warum biogene Brennstoffe teuer werden

Die Entscheidung für eine neue Gas- oder Ölheizung birgt ein erhebliches Kostenrisiko, das viele Eigentümer bei der Anschaffung unterschätzen:

  1. Preise für Biomethan und HVO: Biomethan und HVO sind stark nachgefragte, knappe Energieträger. Sie kosten im Einkauf pro Kilowattstunde bereits heute 30 bis 70 Prozent mehr als fossiles Erdgas oder Standard-Heizöl.
  2. Kostenanstieg mit steigender Quote:
    • Ab 2029 (10–15 %): Moderater Preisaufschlag von etwa 5 bis 10 Prozent auf die jährliche Heizkostenrechnung.
    • Ab 2035 (30 %): Deutlich spürbarer Aufschlag von 15 bis 25 Prozent.
    • Ab 2040 (60 %): Massive Verteuerung.
  3. CO₂-Preis auf den fossilen Restanteil: Auf den verbleibenden fossilen Anteil (z. B. 70 % Erdgas ab 2035) fällt die nationale CO₂-Abgabe nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) an. Nach 70 Euro pro Tonne im Jahr 2026 und 75 Euro im Jahr 2027 werden die CO₂-Zertifikate ab 2028 im Auktionsverfahren frei gehandelt – Fachleute rechnen mit Preisen von weit über 100 bis 150 Euro je Tonne CO₂ in den 2030er Jahren.
  4. Künftige Lieferantenverpflichtungen: Nach § 42a GModG wird die Bundesregierung zudem eine Grüngas- und Grünheizölquote für Energieversorger einführen, die Versorger verpflichtet, ihr gesamtes Leitungsnetz bis 2045 auf klimaneutrale Gase umzustellen. Details dazu beleuchtet der Beitrag zur EE-Quote und Grüngasquote.

Wer heute vor der Frage steht, ob ein Kesseltausch lohnt, sollte die langfristigen Betriebskosten gegen Alternativen abwägen. Oft ist der Umstieg auf eine Wärmepumpe oder die Stilllegung von Heizöltank und Gasanschluss über die Lebensdauer von 15 bis 20 Jahren wirtschaftlicher, wie auch der Ratgeber zu Heizung erneuern und Gasheizung austauschen zeigt.

So funktioniert der Nachweis gegenüber dem Schornsteinfeger

Die Kontrolle der gesetzlichen Quoten obliegt dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der regelmäßigen Feuerstättenschau nach § 96 GEG / GModG.

Eigentümer müssen folgende Pflichten beachten:

  1. Vertragsunterlagen sichern: Schließen Sie mit Ihrem Gas- oder Öllieferanten einen schriftlichen Liefervertrag ab, der den biogenen Mindestanteil und die Herkunftskriterien ausdrücklich garantiert.
  2. Jahresabrechnungen aufbewahren: Aus den Brennstoffrechnungen muss die gelieferte Energiemenge in Kilowattstunden sowie der prozentuale biogene Anteil eindeutig hervorgehen.
  3. Aufbewahrungsfrist: Bewahren Sie alle Rechnungen und Zertifikate mindestens fünf Jahre lang auf.
  4. Vorlage bei der Feuerstättenschau: Kann der Eigentümer auf Verlangen des Schornsteinfegers keinen Nachweis über die geforderte Quote vorlegen, meldet der Schornsteinfeger den Verstoß an die zuständige Bauaufsichtsbehörde. Das GModG sieht bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Nichterfüllung der Erfüllungsquoten Bußgelder von bis zu 50.000 Euro vor.

Handlungsempfehlungen für Eigentümer

  • Einbaujahr der Heizung prüfen: Wurde die Anlage vor 2024 oder im Übergang eingebaut? Nur wer nach dem Stichtag neu installiert hat, muss die Biotreppe ab 2029 erfüllen.
  • Lieferverträge ab 2028 prüfen: Erkundigen Sie sich bei Ihrem Versorger rechtzeitig vor Ablauf des Jahres 2028 nach verfügbaren Biomethan- oder Bio-Öl-Tarifen mit mindestens 10 bis 15 Prozent zertifiziertem Grünanteil.
  • Brennerfreigabe für Bio-Öl einholen: Vor dem Tanken von HVO oder Bio-Heizöl muss der Heizungsfachbetrieb oder Hersteller bestätigen, dass Brenner, Dichtungen und Leitungen für den Bio-Brennstoff zugelassen sind.
  • Alternativen prüfen: Wenn der Kessel in die Jahre kommt, kalkulieren Sie die explodierenden Betriebskosten für Biogas und Bio-Öl ab den 2030er Jahren in Ihre Sanierungsplanung ein.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) § 43 – Einbau von Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen
  2. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) § 42a – Grüngas- und Grünheizölquote
  3. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) § 96 – Überprüfung von Heizungsanlagen
  4. Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) – Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel
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