Grundschuld: Prüfen, Fallgruppen vergleichen, Schritt für Schritt und Folgen einordnen
Eine Entscheidungsmatrix mit Voraussetzungen und Folgen. Im Mittelpunkt: unterschiedliche Eigentums-, Vertrags- oder Nutzungslagen, daraus folgende Optionen. Dazu kommen prüfen, Schritt für Schritt, Folgen einordnen und belegen.

Das Wichtigste in Kürze
- Der Beitrag liefert eine Fallgruppenmatrix ohne pauschale Rechtsbehauptungen.
- Unterschiedliche Eigentums-, Vertrags- oder Nutzungslagen, daraus folgende Optionen.
- Für die Löschung sind drei Erklärungen nötig: die Löschungsbewilligung des Gläubigers nach § 19 GBO, die Zustimmung des Eigentümers nach § 27 GBO und der Antrag nach § 13 GBO.
- Der Beitrag liefert eine Szenarienübersicht mit Annahmen und Aussagegrenzen.
- Ein eigener Abschnitt konzentriert sich auf Beweissicherung und Unterlagen.
Dieser Ratgeber führt zusammen, was bei Grundschuld nacheinander ansteht: Prüfen, Fallgruppen vergleichen, Schritt für Schritt, Folgen einordnen und belegen.
Prüfen
Rechtsstand: 13. August 2026. Eine Grundschuld ist ein im Grundbuch eingetragenes Recht am Grundstück. Sie sichert häufig ein Darlehen, ist aber nicht mit der Darlehensforderung identisch. Deshalb verschwindet sie nach der letzten Kreditrate nicht automatisch aus dem Grundbuch. Dieser Ratgeber behandelt ausschließlich Rechtslage und Voraussetzungen, nicht die Kosten, Abrechnung oder den praktischen Löschungsablauf.
Grundschuld und Darlehen sind zwei getrennte Rechtsverhältnisse
Nach § 1191 BGB kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass eine Geldsumme aus ihm zu zahlen ist. Die Grundschuld ist grundsätzlich nicht davon abhängig, ob die gesicherte Forderung noch besteht. Bei einer Sicherungsgrundschuld verbindet eine Sicherungsabrede die Grundschuld mit dem Kreditverhältnis. Diese Abrede und die Darlehensunterlagen sind daher ebenso wichtig wie die Eintragung in Abteilung III des Grundbuchs.
Eine getilgte Darlehensschuld kann bedeuten, dass die Bank keine Zahlung mehr verlangen darf. Daraus folgt aber nicht unmittelbar, dass die eingetragene Grundschuld bereits gelöscht ist. Sie kann bestehen bleiben, abgetreten, erneut genutzt oder nach dem richtigen Verfahren gelöscht werden. Umgekehrt beweist eine eingetragene Grundschuld nicht, dass aktuell noch genau der eingetragene Betrag als Darlehensrest offen ist.
Grundbuch, Rang und Urkunde gemeinsam prüfen
Lesen Sie im aktuellen Grundbuchauszug Abteilung III: laufende Nummer, Betrag, Zinssatz, Nebenleistung, Gläubiger, Rang und mögliche Bezugnahmen. Der nominelle Grundschuldbetrag ist nicht automatisch die heutige Restschuld. Auch eingetragene Zinsen und Nebenleistungen sind nicht ohne Weiteres eine aktuelle Abrechnung. Die Forderungslage ergibt sich aus Darlehensvertrag, Tilgungsplan, Kontoauszug, Ablöseauskunft und Sicherungszweckerklärung.
Nach § 12 GBO ist Einsicht in Grundbuch und Bezugurkunden bei dargelegtem berechtigtem Interesse möglich. Beim Kauf oder einer Umschuldung sollten Notariat und finanzierende Bank mit aktuellen Unterlagen arbeiten. Ein alter Grundbuchauszug oder eine bloße Maklerangabe kann überholte Gläubiger, Rangverhältnisse oder erledigte Darlehen zeigen.
Sicherungszweck bestimmt den Zusammenhang mit dem Kredit
Die Sicherungsabrede kann festlegen, welche gegenwärtigen oder künftigen Forderungen von der Grundschuld erfasst sein sollen. Sie kann auch Rückgewähr, Freigabe oder Ablösung ordnen. Prüfen Sie, welche Kreditnehmer, welche Konten, welche Grundstücke und welcher Zeitpunkt genannt sind. Eine Grundschuld für einen früheren Kredit darf nicht ohne Prüfung als freie Sicherheit für ein neues Vorhaben behandelt werden.
Bei mehreren Darlehen, Eigentümern oder Grundstücken ist die Zuordnung besonders wichtig. Eine Bank kann verschiedene Sicherheiten bündeln; eine einzelne Grundbuchnummer erklärt dann nicht die gesamte Finanzierung. Die Frage, welche Forderung noch gesichert ist, verlangt Darlehens- und Sicherheitenakte, nicht nur den Blick auf die Restschuld eines Kontos.
| Konstellation | Zuerst prüfen | nicht annehmen |
|---|---|---|
| laufendes Darlehen | Vertrag, Restschuld, Sicherungszweck | Grundschuld = Restschuld |
| Kredit abbezahlt | Rückgewähr und Grundbuchstatus | Eintrag lösche sich selbst |
| Verkauf | Rang, Ablöse, Löschungsweg | Käufer übernehme automatisch Kredit |
| Umschuldung | alte und neue Sicherheit | neue Bank bekomme Recht automatisch |
| mehrere Eigentümer | Darlehens- und Eigentümerrolle | eine Unterschrift genüge immer |
Bestellung, Abtretung und Löschung trennen
Eine Grundschuld wird nicht durch ein Darlehensangebot allein bestellt. Für die dingliche Belastung sind notarielle und grundbuchliche Schritte relevant. Eine Abtretung kann den Gläubiger wechseln, ohne dass das Grundstück unbelastet wird. Eine Löschung entfernt das Recht erst nach den erforderlichen Erklärungen und Eintragungen. Bewahren Sie deshalb Grundschuldbestellungsurkunde, Sicherungsabrede, Vollmachten, Abtretungsanzeigen und Löschungsunterlagen getrennt auf.
Eine Löschungsbewilligung oder ein Anspruch auf Rückgewähr ist nicht dasselbe wie ein bereits gelöschter Eintrag. Bei einem Verkauf wird oft über Notar und Kaufpreisabwicklung koordiniert, welche Bank wann welche Erklärung übermittelt. Die rechtliche und tatsächliche Reihenfolge sollte nicht durch eine private Zusage ersetzt werden.
Eigentumswechsel und Zwangsvollstreckung nicht vereinfachen
Der Käufer eines belasteten Grundstücks wird nicht automatisch persönlicher Darlehensschuldner, kann aber ein belastetes Grundstück erwerben. Ob und wie eine Grundschuld verwertet werden kann, hängt von Rang, Sicherungszweck, Forderung und konkreten Vollstreckungsunterlagen ab. Diese Seite bewertet keine Zwangsvollstreckung. Sie zeigt nur, warum ein Kaufpreis, der „schuldenfrei“ genannt wird, einen überprüfbaren Grundbuch- und Ablöseweg braucht.
Auch bei Schenkung, Scheidung oder Erbfall bleiben Eigentum, persönliche Schuld und dingliche Sicherheit getrennt zu prüfen. Eine interne Ausgleichsregel kann wirtschaftlich wichtig sein, ersetzt jedoch nicht die Zustimmung der Bank oder eine Grundbuchänderung.
Primärgrundlagen und Beratungsgrenze
Maßgeblich sind die aktuelle Fassung insbesondere der §§ 1191 und 1192 BGB, aktueller Grundbuchauszug, Grundschuldbestellungsurkunde, Sicherungszweckerklärung, Darlehensvertrag, Tilgungs- oder Ablöseauskunft und § 12 GBO. Notarielle Unterlagen und Bankkommunikation müssen zum selben Stichtag passen.
Sie können Grundbuchrecht, Kreditunterlagen und offene Fragen vorsortieren. Ob eine Grundschuld noch Forderungen sichert, abgetreten, verwendet oder gelöscht werden kann, hängt jedoch von Urkunde, Rang und Einzelfall ab. Bei Verkauf, Umschuldung, Erbfall, Trennung, Zahlungsschwierigkeit oder Vollstreckungsdruck sollten Sie Notariat, Bank und qualifizierte Rechtsberatung vor dem nächsten bindenden Schritt einbeziehen.
Prüffragen vor einer neuen Bindung
Fragen Sie vor einem neuen Darlehen: Welches Grundstück und welcher Anteil sollen haften? Welche Grundschuld hat welchen Rang? Welche Forderungen sind heute tatsächlich offen? Welche Zustimmung fehlt noch? Und welche Unterlage belegt den jeweiligen Punkt? Bei einer Eigentümergemeinschaft oder Erbengemeinschaft muss zusätzlich klar sein, wer Grundschuld bestellen, Ablösung erklären oder eine Bank vertreten darf. Eine interne Einigung ersetzt keine formgerechte Erklärung gegenüber Grundbuchamt und Kreditinstitut.
Bei Verkaufsabsicht fragen Sie nicht nur nach dem Kreditrest. Ermitteln Sie, welche Dokumente bis zum Notartermin, bis zur Kaufpreisfälligkeit und bis zur Umschreibung vorliegen müssen. Ein späterer Kreditwechsel, eine fehlende Vollmacht oder eine unklare alte Sicherheit kann die Abwicklung verzögern. Planen Sie daher ausreichend Zeit und betrachten Sie einen Verkauf erst als lastenfrei, wenn Vertrag, Bankerklärung und Registervollzug zusammenpassen.
Fallgruppen vergleichen
Vergleichsstand: 13. August 2026. Grundschulden tauchen bei Finanzierung, Verkauf und alten Familienobjekten in verschiedenen Formen auf. Der richtige Weg folgt nicht dem bloßen Eintrag, sondern der Verbindung von Forderung, Rang, Sicherungszweck und Anlass. Dieser Fallvergleich ordnet Fallgruppen; er ersetzt keine Bank- oder Notarentscheidung.
Fallgruppe A: Laufende Finanzierung
Bei laufendem Darlehen stehen Vertrag, Tilgungsplan, Sicherungszweckerklärung und Grundbuch nebeneinander. Der Grundschuldbetrag ist nicht die aktuelle Restschuld. Prüfen Sie, ob ein oder mehrere Darlehen, Kreditnehmer oder Grundstücke gesichert sind. Eine Sondertilgung kann die Forderung reduzieren, ohne den Grundbucheintrag zu verändern. Für Umbau oder neues Darlehen ist deshalb zuerst die Bankakte maßgeblich.
Die sinnvolle Route lautet: Restschuld und Sicherungszweck zum Stichtag klären, Rang prüfen und dann erst über Ablösung, Nachfinanzierung oder Abtretung sprechen. Ein Immobilienwert oder eine alte Bestellungsurkunde ersetzt diese Reihenfolge nicht.
Fallgruppe B: Kredit vollständig getilgt
Nach vollständiger Tilgung ist zu unterscheiden: Die Forderung kann erledigt sein, die Grundschuld aber weiter im Grundbuch stehen. Dann kommen Löschung oder ein zukünftiger Einsatz als Sicherheit in Betracht. Welche Lösung passt, hängt von Bank, Urkunde, möglicher Briefgrundschuld, Kosten und nächsten Plänen ab. Ein Eigentümer sollte nicht davon ausgehen, die Eintragung sei bedeutungslos, nur weil keine Rate mehr abgebucht wird.
Die richtige Vergleichsfrage lautet nicht „Löschen oder behalten ist immer besser?“, sondern: Welche Unterlagen liegen vor, ist eine neue Finanzierung realistisch, welche Bank beteiligt sich und welchen Aufwand erzeugt die spätere Lösung? Ohne Rückgewährunterlagen ist keine Option entscheidungsreif.
Fallgruppe C: Verkauf oder Umschuldung
Beim Verkauf wird häufig die bestehende Bank aus dem Kaufpreis abgelöst und die Grundschuld gelöscht; bei Umschuldung kann ein Wechsel oder eine Abtretung eine Rolle spielen. Beide Wege benötigen unterschiedliche Beteiligte und Zeitpunkte. Der Käufer hat ein Interesse an der vereinbarten Lastenfreiheit; die neue Bank prüft Rang und Sicherheiten. Eine mündliche Ablösebestätigung genügt nicht für den Grundbuchvollzug.
| Ausgangslage | prüfen | nächste Route | nicht gleichsetzen |
|---|---|---|---|
| Rate läuft | Restschuld, Zweck, Rang | Bankauskunft einholen | Grundbuchbetrag und Kreditrest |
| Rate endet | Rückgewährunterlagen | Löschung oder Nutzung vergleichen | Tilgung und Löschung |
| Verkauf | Ablösebetrag, Kaufpreisfluss | Notar und Bank koordinieren | Vertrag und Vollzug |
| Umschuldung | alte/neue Sicherheit | Abtretung oder neue Bestellung prüfen | Bankwechsel und Lastenfreiheit |
| Erbfall | Eigentum, Kredit, Sicherung | Nachlass- und Bankakte prüfen | Erbe und automatische Freigabe |
Persönliche Haftung und Grundstücksbelastung
Vergleichen Sie stets, wer Darlehensschuldner ist und wem das Grundstück gehört. Eine Person kann persönlich haften, ohne allein Eigentümer zu sein; Eigentümer können ein Grundstück als Sicherheit gegeben haben, ohne den Kredit allein zu nutzen. Bei Scheidung, Erbengemeinschaft oder Schenkung wird diese Trennung besonders wichtig. Die Grundschuld kann fortbestehen, obwohl sich interne Ausgleichsansprüche oder Eigentumsanteile verändern.
Rang, Wert und Bauvorhaben
Für ein Bauvorhaben oder eine Aufstockung wird manchmal angenommen, eine alte Grundschuld lasse sich einfach „mitnehmen“. Prüfen Sie jedoch, ob die Bank den Sicherungszweck erweitert, ob Rang frei ist und ob neue Kosten tragbar sind. Der wirtschaftliche Wert einer Immobilie und die Grundbuchlage sind verschiedene Betrachtungen. Eine hohe freie Marge im Gutachten schafft keine automatische Verfügung über eine alte Sicherheit.
Quellen und Beratungsgrenze
Maßgeblich sind §§ 1191 und 1192 BGB, Grundbuch, Bestellungs- und Sicherungsurkunde, Darlehensunterlagen, Ablöseauskunft und § 12 GBO. Bei Verkauf kommt der notarielle Entwurf hinzu, bei Erbfall die Nachlassakte. Die Matrix entscheidet nicht über Rückgewähr, Rang oder Bankzusage.
Bei Verkauf, Umschuldung, neuer Beleihung, Verzug, Erbfall oder unklarer alter Eintragung sollten Sie Bank, Notariat und Rechtsberatung mit aktuellen Unterlagen einbeziehen. Halten Sie die gewählte Variante, ihre Gründe und verbleibenden Bedingungen in einer datierten Aktennotiz fest. So bleibt die Entscheidung nach einem Beteiligtenwechsel nachvollziehbar.
Vergleich anhand derselben Stichtagsakte treffen
Legen Sie für jede Variante denselben Grundbuchauszug, dieselbe Bankauskunft und denselben Objektwert zugrunde. Vergleichen Sie dann Kosten, Termine, notwendige Unterschriften, Rangfolge und offenen Risiken. Eine Abtretung kann weniger Vollzugsschritte bedeuten, bindet aber an Bedingungen der beteiligten Banken. Eine Löschung kann das Grundbuch bereinigen, schafft aber nicht automatisch eine günstigere neue Finanzierung. Der Vorteil entsteht erst aus dem konkreten Gesamtvorgang.
Bei einer alten Grundschuld klären Sie zusätzlich, ob Gläubiger, Urkunde, Briefstatus und Rückgewährunterlagen vollständig auffindbar sind. Eine fehlende Akte ist kein Beleg für Freiheit. Halten Sie die Suche mit Anfrage, Antwort und Datum fest und lassen Sie ungeklärte Fälle nicht bis kurz vor Kaufpreisfälligkeit liegen.
Ergebnis als Entscheidungsnotiz festhalten
Schreiben Sie für jede verglichene Route eine kurze Notiz: Ausgangslage, geprüfte Quelle, verbleibendes Risiko, nächste zuständige Stelle und spätester Entscheidungstermin. Ein Beispiel: Grundschuld Nummer X steht im Rang Y; Bankauskunft vom Datum Z nennt Ablösebetrag; der notarielle Vollzug ist noch offen. Diese Notiz ist keine Rechtsentscheidung. Sie verhindert aber, dass Darlehensrest, Grundbuchstatus und Wunschziel in einer einzigen Zahl verschwimmen.
Bei mehreren Beteiligten sollte jeder dieselbe Notiz erhalten. Unterschiedliche Versionen von Bank- oder Notarunterlagen führen besonders häufig zu vermeidbaren Verzögerungen. Ergänzen Sie die Notiz um die Frage, ob persönliche Schuld, Grundstücksbelastung oder nur ein geplanter Finanzierungsschritt betroffen ist. Damit bleibt sichtbar, welche Ebene noch entschieden werden muss.
Prüfpunkt vor der Auswahl einer Variante
Wählen Sie nicht nach dem schnellsten Telefonversprechen. Prüfen Sie für jede Variante, ob die notwendige Bankzustimmung schriftlich vorliegt, welcher Rang danach besteht, welche Kosten bis zum Vollzug entstehen und welche Erklärung noch fehlt. Eine Variante, die nur auf einem erwarteten Ablösebetrag beruht, bleibt offen. Die Vergleichsentscheidung ist erst belastbar, wenn alle Beteiligten auf dieselbe Stichtagsakte Bezug nehmen.
Schritt für Schritt
Bei einer Grundschuld entscheidet die Reihenfolge: Erst Eintragung und Forderung verstehen, dann über Zahlung, Verkauf, Umschuldung oder Löschung entscheiden. Wer die im Grundbuch eingetragene Summe mit der Restschuld des Darlehens verwechselt, steuert Kaufpreis, Frist oder Sicherheit falsch. Diese Anleitung beschreibt das Vorgehen, nennt die Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und ersetzt keine Bank-, Notar- oder Rechtsberatung.
Was die Grundschuld rechtlich ist
Nach § 1191 BGB wird ein Grundstück so belastet, dass an den Begünstigten eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Entscheidend ist der Zusatz in § 1192 Absatz 1: Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus etwas anderes ergibt, dass die Grundschuld keine Forderung voraussetzt.
Genau darin liegt die praktische Falle. Die Grundschuld ist vom Darlehen unabhängig. Sie sinkt nicht mit jeder Tilgungsrate und erlischt nicht automatisch mit der letzten Zahlung. Im Grundbuch steht weiterhin der volle Nennbetrag, auch wenn das Darlehen zu neun Zehnteln getilgt ist. Was die Grundschuld mit dem Kredit verbindet, ist nicht das Grundbuch, sondern die Sicherungszweckerklärung — ein eigener Vertrag zwischen Ihnen und der Bank.
1. Anlass und Stichtag festlegen
Notieren Sie, ob es um laufenden Kredit, vollständige Tilgung, Verkauf, Umschuldung, Erbfall oder neue Finanzierung geht. Legen Sie den Stichtag fest, zu dem Sie Restschuld, Rang und nächste Zahlung brauchen. Ohne Datum ist eine Ablöseauskunft nicht vergleichbar. Benennen Sie Grundstück, Grundbuchblatt, Darlehensnummer, Eigentümer und Kreditnehmer getrennt.
2. Grundbuch und Bankakte parallel lesen
Besorgen Sie einen aktuellen Grundbuchauszug und prüfen Sie Abteilung III. Lesen Sie Betrag, Gläubiger, Rang und laufende Nummer nicht als Kreditabrechnung. Legen Sie daneben Bestellungsurkunde, Sicherungszweckerklärung, Darlehensvertrag, Tilgungsplan und aktuelle Bankauskunft. Nach § 12 GBO ist die Einsicht dem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Markieren Sie Widersprüche offen, statt sie durch Schätzungen zu schließen.
3. Konkrete Frage an Bank und Notariat stellen
Fragen Sie die Bank schriftlich nach dem für Ihren Anlass erforderlichen Stand: Welche Forderungen sind durch diese Grundschuld gesichert? Wie lautet der Ablösebetrag zum Stichtag? Welche Erklärung stellt die Bank nach Zahlung bereit? Ist eine Abtretung oder weitere Nutzung möglich? Notariat und Bank brauchen dieselbe Grundbuchnummer und denselben Stichtag. Eine allgemeine Auskunft über “Kredit erledigt” reicht nicht.
Bei Verkauf klären Sie zusätzlich, wie Kaufpreis, Bankablöse, Fälligkeitsmitteilung und Löschungsunterlage zusammenlaufen. Bei Umschuldung prüfen Sie alte und neue Bank, Rang und benötigte Urkunden. Bei Erbfall oder Trennung müssen Eigentum, persönliche Schuld und Grundschuld getrennt dokumentiert sein.
4. Die drei Erklärungen, die eine Löschung braucht
Für die Löschung im Grundbuch müssen drei Bausteine zusammenkommen. Sie werden häufig verwechselt, obwohl sie unterschiedliche Beteiligte betreffen.
| Baustein | Rechtsgrundlage | Wer erklärt | Woran es scheitert |
|---|---|---|---|
| Löschungsbewilligung | § 19 GBO | der Gläubiger, also die Bank | Bank stellt sie erst nach vollständiger Ablösung aus |
| Zustimmung des Eigentümers | § 27 GBO | der eingetragene Eigentümer | bei mehreren Eigentümern fehlt eine Unterschrift |
| Eintragungsantrag | § 13 GBO | jeder Antragsberechtigte | wird vergessen, weil die Bewilligung vorliegt |
Alle Erklärungen unterliegen der Form des § 29 GBO: Eintragungsbewilligung und sonstige erforderliche Erklärungen sind durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. Ein Schreiben der Bank auf Briefpapier oder eine E-Mail-Bestätigung genügt dem Grundbuchamt nicht. Deshalb führt der Weg praktisch immer über ein Notariat.
Beachten Sie außerdem den zweiten Satz von § 27 GBO: Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Das ist ein Sonderfall und kein Regelweg.
5. Was die Löschung kostet
Die Kosten sind gesetzlich festgelegt und nicht verhandelbar. Maßgeblich ist zunächst der Geschäftswert: Nach § 53 Absatz 1 GNotKG ist der Wert einer Grundschuld ihr Nennbetrag — also der eingetragene Betrag, nicht die Restschuld des Darlehens.
Für die Löschung in Abteilung III des Grundbuchs sieht Nummer 14140 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG eine 0,5-Gebühr nach Tabelle B vor. Die Beglaubigung der Zustimmung nach § 27 GBO samt zugehörigem Löschungsantrag nach § 13 GBO ist nach Nummer 25101 auf 20 Euro begrenzt; ohne diese Sonderregel läge sie nach Nummer 25100 bei einer 0,2-Gebühr, mindestens 20 und höchstens 70 Euro.
| Nennbetrag der Grundschuld | Tabelle B | Grundbuchamt (0,5-Gebühr) | Beglaubigung | Summe ohne Auslagen |
|---|---|---|---|---|
| 50.000 € | 165,00 € | 82,50 € | 20,00 € | 102,50 € |
| 110.000 € | 273,00 € | 136,50 € | 20,00 € | 156,50 € |
| 200.000 € | 435,00 € | 217,50 € | 20,00 € | 237,50 € |
| 300.000 € | 635,00 € | 317,50 € | 20,00 € | 337,50 € |
| 500.000 € | 935,00 € | 467,50 € | 20,00 € | 487,50 € |
Zur Aussagegrenze dieser Rechnung: Die Werte der Tabelle B stammen aus Anlage 2 des GNotKG; für 300.000 Euro gilt die Stufe “bis 320.000 Euro”. Auf die Notarkosten kommt nach Nummer 32014 des Kostenverzeichnisses die Umsatzsteuer hinzu — bei 20 Euro sind das 3,80 Euro. Gerichtsgebühren unterliegen ihr nicht. Hinzu kommen mögliche Auslagen wie Dokumentenpauschale und Postentgelte sowie die Kosten für den Grundbuchauszug. Stellt die Bank für die Löschungsbewilligung eigene Kosten in Rechnung, richten sich diese nach ihrem Preisverzeichnis und sind hier nicht enthalten.
6. Löschen oder eintragen lassen — die Entscheidung
Eine getilgte Grundschuld muss nicht gelöscht werden. Beide Wege haben nachvollziehbare Gründe, und die Kostentabelle oben liefert nur die eine Seite.
Für das Behalten spricht: Eine bestehende Grundschuld kann bei einer späteren Finanzierung erneut als Sicherheit dienen, ohne dass eine Neubestellung mit Notar- und Grundbuchkosten anfällt. Sie steht außerdem im bisherigen Rang. Voraussetzung ist, dass die Bank die Grundschuld an Sie abtritt oder eine Löschungsbewilligung ausstellt, die Sie zunächst nicht verwenden.
Für das Löschen spricht: Ein lastenfreies Grundbuch vereinfacht den Verkauf und vermeidet Rückfragen von Käufern und deren Banken. Bei einem geplanten Verkauf verlangt die Käuferseite ohnehin regelmäßig Lastenfreiheit. Wer absehbar keine neue Finanzierung plant, hat vom Behalten wenig.
Eine dritte Variante ist die Abtretung an die neue Bank bei einer Umschuldung. Sie vermeidet die Neubestellung, verlangt aber den Abgleich von Gläubiger, laufender Nummer und Sicherungszweck. Welcher Weg im Einzelfall günstiger ist, hängt von Ihren Plänen ab; die Entscheidung sollten Sie mit Bank und Notariat besprechen, bevor eine Erklärung abgegeben wird.
7. Bis zur Klärung keine unpassende Erklärung abgeben
Zahlen Sie nur nach nachvollziehbarer Ablöseanweisung und geben Sie Löschungsbewilligung oder Grundschuldunterlagen nicht unkoordiniert weiter. Eine letzte Rate kann die Forderung verändern, aber nicht die Eintragung löschen. Umgekehrt sollte eine vereinbarte Zahlung nicht verzögert werden, weil der spätere Grundbuchvollzug noch läuft. Bei Unsicherheit dokumentieren Sie den offenen Punkt und holen die notwendige schriftliche Bestätigung ein.
8. Vertrag und Vollzug mit Kontrollpunkten steuern
Im Kaufvertrag müssen Lastenfreiheit, Zahlungsweg, Ablösung und Zuständigkeiten zum konkreten Grundstück passen. Prüfen Sie vor Fälligkeit, ob Bankunterlagen, Notarhinweise und Grundbuchdaten dieselbe Belastung nennen. Nach Zahlung bewahren Sie Zahlungsbeleg, Bankbestätigung, Löschungsbewilligung und Notarstatus auf. Erst ein späterer aktueller Grundbuchauszug zeigt die Registeränderung.
Bei Umschuldung dokumentieren Sie die alte Freigabe, neue Sicherheit, Rang und alle Übergabeschritte. Wenn eine Abtretung vorgesehen ist, vergleichen Sie Gläubiger, Nummer und Zweck. Eine Bankzusage ist keine bereits vollzogene Grundbuchänderung.
Ablaufkarte mit Stopppunkten
| Phase | Erst weiter, wenn | Stopppunkt |
|---|---|---|
| Anlass erfassen | Stichtag und Beteiligte klar sind | Grundbuchbetrag wird als Restschuld behandelt |
| Akte prüfen | Auszug, Sicherungszweck und Kredit zusammenpassen | alte oder widersprüchliche Daten |
| Bank anfragen | konkrete Frage schriftlich gestellt ist | allgemeine Auskunft ohne laufende Nummer |
| Erklärungen sammeln | Bewilligung, Zustimmung und Antrag in Form des § 29 GBO vorliegen | Bestätigung der Bank nur als einfaches Schreiben |
| Zahlung steuern | Ablöseweg und Erklärung klar sind | Löschungszusage ohne Vollzug |
| Vollzug prüfen | neuer Grundbuchauszug kontrolliert ist | Zahlung mit Löschung verwechselt |
Bei unklarer Restschuld, fehlender Löschungsunterlage oder Zahlungsstörung sichern Sie Grundbuch, Verträge, Kontoauszüge, Bankkommunikation und eine Zeitachse. Bei einem gerichtlichen oder vollstreckungsbezogenen Schreiben bestimmen sich Handlung und Termin aus dem Original; reagieren Sie nicht mit einer pauschalen Privatvereinbarung.
Abschluss nach Zahlung aktiv kontrollieren
Eine Überweisung beendet nicht automatisch den gesamten Vorgang. Fragen Sie nach Zahlung bei Bank und Notariat nach dem nächsten konkreten Dokument: Bestätigung, Löschungsbewilligung, Abtretung oder Antrag auf Vollzug. Prüfen Sie anschließend den aktuellen Auszug. Ist der erwartete Status nicht sichtbar, halten Sie Grundbuchnummer, Datum, Zahlungsnachweis und offene Frage in einer kurzen Rückmeldung zusammen.
Bei mehreren Abteilungen oder ähnlichen Grundschuldbeträgen kontrollieren Sie jede laufende Nummer einzeln. Ein erledigter Eintrag bedeutet nicht, dass alle Sicherheiten freigegeben sind. Diese Schlusskontrolle ist besonders wichtig vor Eigentumsumschreibung, neuer Beleihung oder Verteilung eines Verkaufserlöses.
Weiterführende Beiträge zur Grundschuld
Der Cluster-Überblick zu Grundbuch bündelt alle Unterthemen. Für die Anschlussfragen zu diesem Ablauf sind vor allem diese Beiträge einschlägig:
- Kredit abbezahlt: Soll die Grundschuld im Grundbuch bleiben? – vertieft die Abwägung zwischen Löschen und Stehenlassen.
Wie Abteilung III im Zusammenhang mit Bestandsverzeichnis und Abteilung II zu lesen ist, erläutert Grundbuchauszug richtig lesen.
Aussagegrenze und wann Beratung nötig ist
Maßgeblich sind §§ 1191 und 1192 BGB, §§ 12, 13, 19, 27 und 29 GBO, das Grundbuch, Bestellungs- und Sicherungsurkunden, der Darlehensvertrag sowie aktuelle Bank- und Notarunterlagen. Diese Anleitung schafft keine Freigabe und löscht keine Grundschuld. Die genannten Gebühren geben den Gesetzesstand des GNotKG wieder; Auslagen, Bankentgelte und der konkrete Geschäftswert können das Ergebnis verändern.
Bei Verkauf, Umschuldung, Verzug, Erbfall, Abtretung, Briefgrundschuld oder Vollstreckungsdruck sollten Sie Bank, Notariat und Rechtsberatung vor dem nächsten bindenden Schritt einbeziehen. Zur Briefgrundschuld ein Hinweis: Dort ist zusätzlich der Grundschuldbrief zu behandeln, was den Ablauf und die Kosten verändert; dieser Fall ist hier nicht abgebildet.
Häufige Fragen zur Grundschuld
Erlischt die Grundschuld mit der letzten Rate?
Nein. Die Grundschuld ist nach § 1192 BGB von der Forderung unabhängig. Sie bleibt mit ihrem vollen Nennbetrag eingetragen, bis sie auf Antrag gelöscht wird.
Was kostet die Löschung einer Grundschuld über 200.000 Euro?
Beim Grundbuchamt fällt eine 0,5-Gebühr nach Nummer 14140 KV GNotKG an, das sind 217,50 Euro. Für die Beglaubigung von Zustimmung und Antrag kommen 20 Euro nach Nummer 25101 hinzu, zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen.
Richtet sich die Gebühr nach der Restschuld?
Nein. Nach § 53 Absatz 1 GNotKG ist der Geschäftswert der Nennbetrag der Grundschuld. Ob das Darlehen noch valutiert, spielt für die Gebühr keine Rolle.
Muss ich eine getilgte Grundschuld löschen lassen?
Nein. Sie können sie stehen lassen und bei einer späteren Finanzierung erneut nutzen, was Neubestellungskosten spart. Für einen Verkauf verlangt die Käuferseite dagegen meist Lastenfreiheit.
Folgen einordnen
Einordnungsstand: 13. August 2026. Eine Grundschuld kann Finanzierungskosten, Verkaufserlös, Rangrisiko und Handlungsfreiheit beeinflussen. Sie ist aber weder der aktuelle Schuldenstand noch automatisch ein Schaden. Dieser Beitrag ordnet nur wirtschaftliche und rechtliche Folgen ein; er klärt nicht, ob eine konkrete Grundschuld wirksam besteht.
Betrag im Grundbuch und wirtschaftliche Belastung trennen
Der eingetragene Betrag ist eine dingliche Größe. Die wirtschaftliche Belastung ergibt sich aus Darlehensrest, Zinsen, Gebühren, Ablösebedingungen und Sicherungszweck. Eine alte Grundschuld mit hohem Nennbetrag kann nach Tilgung nur noch eine formale Belastung sein; ein kleinerer eingetragener Betrag kann bei mehreren Sicherheiten dennoch Teil einer komplexen Finanzierung sein. Rechnen Sie deshalb nicht mit dem Grundbuchbetrag als Kaufpreisabzug oder freiem Kreditrahmen.
Führen Sie eine Übersicht mit Grundbuchnummer, Rang, Gläubiger, gesicherter Vertragsbeziehung, Restschuld laut Bank, Ablösestichtag und offenem Schritt. Jeder Wert erhält Quelle und Datum. Eine Tilgungsrate oder ein Kontoauszug ersetzt keine verbindliche Ablöseauskunft zum Verkaufstag.
| Lage | Annahme | mögliche Folge | Grenze |
|---|---|---|---|
| laufender Kredit | Sicherheit bleibt gebunden | Rate, Zins und Ablösung planen | Grundbuchbetrag ist keine Abrechnung |
| getilgter Kredit | Recht besteht noch | Löschung oder Weiterverwendung prüfen | freie Verwendung nicht voraussetzen |
| Verkauf | Bank muss abgelöst werden | Kaufpreisfluss und Löschung koordinieren | Käufer zahlt nicht automatisch Schuld |
| Umschuldung | neuer Kredit ersetzt alten | Abtretung oder Löschung möglich | Bankzustimmung erforderlich |
Verkauf und Kaufpreisabwicklung
Bei Verkauf muss sichtbar sein, welche Belastung der Käufer übernimmt und welche aus dem Kaufpreis abgelöst wird. Notariat, Bank und Vertragsparteien brauchen dazu aktuelle Grundbuchdaten, Ablösebetrag, Zahlungsweg und die Erklärung, die für die Löschung oder Abtretung erforderlich ist. Ein als „lastenfrei“ vereinbarter Verkauf ist kein Selbstvollzug. Bis die Voraussetzungen erfüllt sind, darf der Kaufpreis nicht gedanklich als frei verfügbares Geld verteilt werden.
Kosten können Notargebühren, Grundbuchvollzug, Bankentgelt, Vorfälligkeitsentschädigung oder Beratungsaufwand betreffen. Ob sie entstehen und wer sie trägt, folgt aus Vertrag und Bankvereinbarung. Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist keine automatische Folge jeder Kreditablösung; prüfen Sie Vertrag, Kündigungsrecht und konkrete Bankauskunft.
Rang und Finanzierungsspielraum
Der Rang beeinflusst, welche Sicherheit eine Bank im Ernstfall vor anderen Rechten verwerten kann. Eine neue Finanzierung kann deshalb an einer vorrangigen Grundschuld, einer unklaren Abtretung oder fehlenden Löschungsunterlagen scheitern. Der Eigentümer kann nicht allein durch Tilgung einen guten Rang schaffen, wenn die Eintragung unverändert bleibt. Umgekehrt kann eine vorhandene Grundschuld unter Voraussetzungen für eine neue Finanzierung nützlich sein, aber nur mit passender Vereinbarung und Bankentscheidung.
Bei mehreren Eigentümern oder Darlehensnehmern sind dingliche Belastung, persönliche Haftung und interne Kostenverteilung getrennte Fragen. Ein Ehepartner, Erbe oder Miteigentümer kann anders im Grundbuch und im Darlehensvertrag stehen. Bezeichnen Sie keine Person als allein zahlungspflichtig, bevor Vertrag und Sicherheitenakte geprüft sind.
Haftung und Versicherung nicht verwechseln
Eine Grundschuld ist kein Versicherungsfall. Gebäudeversicherung oder Rechtsschutz decken nicht automatisch Ablöse, Vorfälligkeit, Grundbuchgebühr oder Wertverlust. Haftung entsteht auch nicht allein, weil eine Grundschuld eingetragen ist. Relevant werden Forderung, Vertrag, Zahlungsstörung, Sicherungszweck und gegebenenfalls Vollstreckung. Bei Zahlungsproblemen sprechen Sie früh mit der Bank, statt eine Verkaufs- oder Löschungsfrist verstreichen zu lassen.
Handlungsspielraum vor und nach Tilgung
Vor Tilgung, Verkauf oder Umschuldung können Sie Ablöseauskunft, Rang, Kosten und mögliche Weiterverwendung planen. Nach vollständiger Zahlung benötigen Sie eine klare Rückgewähr- oder Löschungsentscheidung. Lassen Sie Unterlagen nicht in einer Schublade liegen: Ein späterer Verkauf oder Erbfall wird durch eine unklare alte Grundschuld aufwendiger. Eine Abtretung oder Grundschuldbrief-Frage darf nur mit vollständiger Bank- und Notarakte entschieden werden.
Primärgrundlagen und Beratungsgrenze
Lesen Sie §§ 1191 und 1192 BGB, Grundbuch, Grundschuldbestellung, Sicherungszweckerklärung, Darlehensvertrag und aktuelle Ablöseauskunft zusammen. Für Einsicht gilt § 12 GBO; für Verkauf zusätzlich der notarielle Vertrag. Diese Unterlagen beantworten unterschiedliche Kostenfragen.
Sie können Zahlen und Stichtage ordnen. Wer eine Forderung trägt, ob eine Vorfälligkeit anfällt, wie Rang oder Verkaufserlös wirken und welche Lösung wirtschaftlich passt, hängt vom Einzelfall ab. Bei Verkauf, Umschuldung, Verzug, Erbfall, Trennung oder hoher Ablöse sollten Sie Bank, Notariat, Steuer- und Rechtsberatung früh einbeziehen. Bewahren Sie jede Entscheidung mit Quelle, Stichtag, Verantwortlichkeit und offenem Folgeschritt auf. Das schafft eine verlässliche Grundlage für spätere Rückfragen.
Liquidität und Grundbuchstatus zeitlich ordnen
Ein Ablösebetrag ist zu einem bestimmten Tag geschuldet, während die Grundbuchlöschung erst später sichtbar wird. Führen Sie deshalb einen Kalender mit Bankauskunft, notariellem Fälligkeitszeitpunkt, Zahlungsweg, Eingang der Löschungsunterlagen und erwarteter Registeränderung. Rechnen Sie denselben Kaufpreisanteil nicht gleichzeitig als frei verfügbares Eigenkapital, als Kreditablösung und als Reserve. Jede Summe erhält nur eine Funktion.
Bei einer Umschuldung prüfen Sie die Übergangsphase besonders sorgfältig. Alte Rate, neue Auszahlung, Notarkosten und mögliche Sicherheiten können zeitlich auseinanderfallen. Ein Finanzierungsangebot ist keine Zahlung, eine Löschungsbewilligung keine Registeränderung. Wenn ein Termin kippt, fragen Sie die Bank schriftlich nach den Folgen statt eine Zins- oder Sicherheitenregel selbst auszulegen.
Kommunikation mit Bank und Beteiligten begrenzen
Geben Sie Maklern oder Kaufinteressenten nur die Informationen, die für Belastung und Abwicklung nötig sind. Vollständige Kontoauszüge, Sicherungszweckerklärungen oder Unterschriften gehören in die Bank- und Notarakten. Speichern Sie jede Version der Ablöseauskunft mit Datum. So bleibt nachvollziehbar, ob eine Zahl verbindlich, überholt oder nur vorläufig war. Halten Sie Aussteller, Darlehensnummer und Gültigkeit fest. Prüfen Sie vor jeder Weitergabe den tatsächlichen Stand.
Entscheidung erst mit vollständigem Zahlungsbild treffen
Stellen Sie dem Ablösebetrag die bis zum Stichtag noch fälligen Raten, mögliche Gebühren und den geplanten Kaufpreisfluss gegenüber. Ein niedriger Darlehensrest sagt nichts darüber aus, ob alle Vollzugskosten und Fristen abgedeckt sind. Markieren Sie Beträge als bestätigt, geschätzt oder offen. Erst dann lässt sich entscheiden, ob eine Ablösung wirtschaftlich tragbar ist oder ob eine Umschuldungsvariante weiter geprüft werden muss.
Belegen
Dokumentationsstand: 13. August 2026. Eine Grundschuldakte muss Grundbuch, Bestellung, Sicherungszweck, Darlehen und aktuellen Stichtag verbinden. Ein Kontoauszug allein beweist keinen Löschungsanspruch; ein Grundbuchauszug allein keine offene Kreditforderung. Dieser Beitrag behandelt Unterlagen, Nachweise und Fristen, nicht die wirtschaftliche Bewertung.
Grundbuch und Bestellungsakte sichern
Besorgen Sie einen aktuellen Grundbuchauszug mit Abteilung III, laufender Nummer, Betrag, Gläubiger und Rang. Sichern Sie Bestellungsurkunde, Vollmachten und mögliche Abtretungsunterlagen. Bei Bezugnahmen oder fehlenden Dokumenten prüfen Sie nach § 12 GBO die Einsicht in Grundakten. Arbeiten Sie mit datierten amtlichen Ausdrucken und trennen Sie Originale von Arbeitskopien.
Ordnen Sie jedes Dokument einer Frage zu: Der Grundbuchauszug zeigt die eingetragene Belastung; die Bestellung kann Inhalt und Unterwerfung erklären; die Sicherungszweckerklärung verbindet die Grundschuld mit Forderungen; der Darlehensvertrag zeigt Kreditbedingungen; die Ablöseauskunft nennt einen bestimmten Zahlungsstand. Eine Datei kann nicht automatisch alle Fragen beantworten.
Forderung und Ablöse zum Stichtag belegen
Für Verkauf, Umschuldung oder Tilgung benötigen Sie eine aktuelle bankseitige Auskunft, nicht nur den letzten Tilgungsplan. Speichern Sie Stichtag, Darlehensnummer, Zinsstand, Ablösebetrag, Zahlungsweg und Frist. Eine unklare E-Mail mit gerundetem Betrag ist keine belastbare Grundlage für eine notarielle Kaufpreisabwicklung. Halten Sie Rückfragen und Antwort mit Anlagen vollständig fest.
Bei mehreren Darlehen führen Sie eine Tabelle: Darlehen, Schuldner, Grundschuldnummer, Sicherungszweck, Reststand, Bankansprechpartner und nächster Schritt. Markieren Sie, wenn ein Dokument mehrere Kredite betrifft. So vermeiden Sie, dass eine abgezahlte Teilforderung mit einer gesamten Grundschuld verwechselt wird.
| Unterlage | beweist vor allem | beweist nicht automatisch |
|---|---|---|
| Grundbuchauszug | Eintragung und Rang | Restschuld |
| Bestellungsurkunde | Bestellung und Erklärungen | aktuelle Forderung |
| Sicherungszweck | Sicherungsumfang | Löschung vollzogen |
| Ablöseauskunft | Betrag zum Stichtag | Zahlung erfolgt |
| Löschungsbewilligung | Grundlage für Vollzug | bereits gelöschtes Recht |
Kaufpreisfluss und Löschung nachweisbar begleiten
Bei Verkauf archivieren Sie notariellen Entwurf, Fälligkeitsmitteilung, Ablöseanweisung, Bankunterlagen, Zahlungsnachweis, Löschungsbewilligung und späteren Grundbuchauszug. Jede Stufe erhält Datum und Status. Die Fälligkeitsmitteilung ist kein Zahlungsnachweis; die Zahlung ist keine Grundbuchlöschung. Erst wenn der aktuelle Auszug die Änderung zeigt, ist der Registerstatus nachvollziehbar.
Bei Umschuldung ergänzen Sie neue Darlehenszusage, Grundschuldbestellung oder Abtretung und die Kommunikation beider Banken. Geben Sie keine Löschungsunterlagen aus der Hand, bevor ihr Zweck und ihr weiterer Weg dokumentiert sind. Bei Briefgrundschuld sind zusätzliche Originale besonders sorgfältig zu verwahren; klären Sie die konkrete Form mit Bank und Notariat.
Fristen, Zugang und sensible Daten
Übernehmen Sie Fristen aus Bank- und Notarschreiben mit Quelle, Zugangstag und verantwortlicher Person. Eine Frist für Ablöse, Kaufpreis, Löschungsunterlage oder Rechtsbehelf ist nicht austauschbar. Speichern Sie Versand- und Empfangsnachweise. Bei drohendem Verkaufstermin oder Zinsablauf informieren Sie Beteiligte mit Tatsachen und bitten Sie rechtzeitig um schriftliche Klärung.
Darlehensakten enthalten besonders sensible Daten. Teilen Sie Maklern oder Kaufinteressenten nicht unkontrolliert Kontoauszüge, Unterschriften oder vollständige Sicherungszweckerklärungen mit. Erstellen Sie eine geeignete Unterlagenliste; vollständige Fassungen gehen nur an Bank, Notariat oder Beratung, soweit erforderlich.
Prüfblatt und Beratungsgrenze
Vor Zahlung oder Vertrag prüfen Sie: aktueller Auszug vorhanden? Grundschuldnummer und Rang zugeordnet? Sicherungszweck und Darlehen verbunden? Ablösebetrag mit Stichtag und Bankquelle? Zahlungsweg und Löschungsunterlage dokumentiert? Status nach Vollzug kontrolliert? Jede offene Frage erhält Zuständigkeit und Termin.
Maßgeblich sind §§ 1191 und 1192 BGB, GBO § 12, Grundbuch, Bestellungs- und Sicherungsunterlagen sowie aktuelle Bank- und Notardokumente. Die Akte kann Fakten sichern, aber keine Rückgewähr, Haftung oder Löschung selbst entscheiden. Bei Verkauf, Umschuldung, Verzug, Abtretung, Briefgrundschuld oder Streit sollten Bank, Notariat und Rechtsberatung die vollständige Akte prüfen.
Dokumentenprüfung nach dem Vollzug
Nach Tilgung, Verkauf oder Umschuldung holen Sie erneut einen aktuellen Grundbuchauszug ein und gleichen ihn mit der beauftragten Lösung ab. Prüfen Sie Gläubiger, laufende Nummer, Rang und den erwarteten Status. Bewahren Sie Zahlungsbeleg, Bankbestätigung und Notarnachricht zusammen mit diesem Auszug auf. Eine interne Aufgabenliste darf als erledigt gelten, wenn der Register- und Zahlungsstatus belegt sind, nicht schon wenn alle Beteiligten davon ausgehen.
Wenn die erwartete Änderung fehlt, erstellen Sie eine enge Rückfrage mit Grundbuchnummer, Datum, gewünschtem Status und beigefügtem Nachweis. Vermeiden Sie eine neue, unkommentierte Dokumentensammlung. So kann Bank oder Notariat erkennen, ob es um fehlende Bewilligung, Zahlung, Antrag oder Bearbeitungsstand geht.
Alte Unterlagen und Briefstatus gesondert behandeln
Bei einer lange bestehenden Grundschuld kann die Frage entstehen, ob eine Urkunde, ein Grundschuldbrief oder eine frühere Bankkommunikation noch maßgeblich ist. Sortieren Sie nicht nach Papieralter, sondern nach Aussage: aktuelle Eintragung, historische Bestellung, bestehender Sicherungszweck, aktuelle Forderung, Rückgewähr oder Vollzug. Ein fehlendes Original darf nicht durch eine Vermutung ersetzt werden. Fragen Sie Bank und Notariat, welche konkrete Unterlage für den beabsichtigten Schritt erforderlich ist.
Wenn Unterlagen von einer früheren Eigentümerseite stammen, halten Sie Herkunft und Übergabedatum fest. Sie zeigen vielleicht, warum eine Grundschuld bestellt wurde, belegen aber nicht automatisch, dass heute kein Recht oder keine Forderung mehr besteht. Eine sorgfältige Statusprüfung schützt vor einer Löschungs- oder Kaufpreisentscheidung auf unvollständiger Grundlage.
Planungsfristen und Verantwortliche sichtbar machen
Erstellen Sie für Verkauf oder Umschuldung eine Zeitleiste mit Abruf des Grundbuchs, Bankanfrage, Ablöseauskunft, Notarentwurf, Unterschriften, Fälligkeit, Zahlung und Registerkontrolle. Jede Station erhält eine verantwortliche Person und einen Nachweis. So wird klar, ob eine Verzögerung bei Bank, Notariat, Eigentümerseite oder fehlender Unterlage liegt. Prüfen Sie die Liste vor jeder Zahlung erneut.

















