Grunddienstbarkeit im Grundbuch: Rechte, Pflichten und Löschung nach § 1018 BGB
Eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB bindet das Grundstück dauerhaft. Warum der Eintrag in Abteilung II allein nicht reicht und welche Rechte in der Bewilligungsurkunde stehen.

Das Wichtigste in Kürze
- Die Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB steht dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks zu und bleibt bei jedem Verkauf automatisch bestehen.
- Die genauen Nutzungsbefugnisse, Zufahrtsbreiten und Kostenpflichten ergeben sich erst aus der notariellen Bewilligungsurkunde beim Grundbuchamt.
- Nach § 1020 BGB ist der Berechtigte zur schonenden Ausübung verpflichtet und muss eigene Anlagen wie Wege oder Leitungen verkehrssicher unterhalten.
- Eine Löschung ist nur mit notarieller Löschungsbewilligung des Begünstigten möglich; bloße Nichtnutzung führt nicht zum automatischen Erlöschen.
Eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) belastet ein Grundstück dauerhaft zugunsten eines anderen Grundstücks. Wer ein Baugrundstück oder Eigenheim erwirbt, findet entsprechende Vermerke in Abteilung II des Grundbuchs.
Dabei gilt: Der kurze Text im Grundbuchauszug nennt meist nur das Schlagwort (beispielsweise „Geh- und Fahrrecht für Flurstück 45/2“). Welcher Streifen befahren werden darf, ob schwere Lastwagen zulässig sind und wer das Pflaster reparieren muss, ergibt sich erst aus der notariellen Bewilligungsurkunde beim Grundbuchamt.
Gesetzliche Formen der Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB
Nach § 1018 BGB kann ein Grundstück (das sogenannte „dienende Grundstück“) zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks (des „herrschenden Grundstücks“) in drei unterschiedlichen Varianten belastet werden:
| Form der Grunddienstbarkeit | Gesetzlicher Inhalt | Typische Praxisbeispiele |
|---|---|---|
| Nutzungsdienstbarkeit (§ 1018 Alt. 1 BGB) | Der Nachbar darf das fremde Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzen. | Gehrecht, Fahrrecht, Leitungsrecht (Wasser, Gas, Strom), Kanalisationsrecht, Überbaurecht |
| Unterlassungsdienstbarkeit (§ 1018 Alt. 2 BGB) | Der Eigentümer darf bestimmte Handlungen auf seinem eigenen Grund nicht vornehmen. | Bauhöhenbeschränkung (Freihalten von Sichtachsen), Gewerbeverbot, Bebauungsverbot |
| Ausschluss eines Abwehrrechts (§ 1018 Alt. 3 BGB) | Der Eigentümer verzichtet auf gesetzliche Abwehransprüche gegen Beeinträchtigungen. | Duldung von Immissionen (Lärm, Geruch, Schattenwurf), Hammerschlags- und Leiterrecht |
Unterschied zur beschränkt persönlichen Dienstbarkeit
Im Unterschied zur beschränkt persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 BGB (die einer bestimmten Person oder einem Versorgungsunternehmen zusteht und nicht vererblich ist) ist die Grunddienstbarkeit an das Eigentum gekoppelt: Wechselt das herrschende Grundstück den Eigentümer, geht das Recht automatisch auf den neuen Erwerber über.
Rechte und Pflichten: Schonende Ausübung nach § 1020 BGB
Wer eine Grunddienstbarkeit innehat, darf das fremde Grundstück nicht nach Belieben in Anspruch nehmen:
- Pflicht zur schonenden Ausübung (§ 1020 Satz 1 BGB): Das Recht muss so ausgeübt werden, dass der Eigentümer des dienenden Grundstücks so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Ein Fahrrecht berechtigt zum Erreichen des Hauses, aber nicht zum dauerhaften Parken auf dem Fahrstreifen oder zum Rangieren schwerer Lkw zu nachtschlafender Zeit.
- Unterhaltungspflicht für Anlagen (§ 1020 Satz 2 BGB): Hält der Berechtigte auf dem dienenden Grundstück eine Anlage zur Ausübung seines Rechts – etwa einen gepflasterten Zufahrtsweg oder ein Hoftor –, ist er verpflichtet, diese Anlage ordnungsgemäß und verkehrssicher zu unterhalten.
- Winterdienst und Haftung: Rutscht ein Fußgänger auf einem Weg aus, der ausschließlich durch den Berechtigten genutzt wird, haftet grundsätzlich der Berechtigte im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht. Weitere Details zur rechtlichen Gestaltung von Wegerechten beschreibt der Fachartikel zum Wegerecht und Grunddienstbarkeiten im Grundbuch.
Grenzen der Belastung: Schutz vor Mehrbelastung
Ein häufiger Streitpunkt entsteht, wenn das begünstigte Grundstück geteilt oder dessen Nutzung intensiviert wird.
- Wird ein früher als Einfamilienhaus genutztes Grundstück in drei Bauplätze aufgeteilt oder entsteht darauf ein Mehrfamilienhaus mit 8 Mietparteien, erhöht sich der Verkehr auf dem Weg drastisch.
- Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 11.04.2003, Az. V ZR 323/02) umfasst eine Grunddienstbarkeit grundsätzlich nur den Nutzungsbedarf, der bei ihrer Entstehung vorhersehbar war oder sich im Rahmen der normalen Entwicklung des Grundstücks hält.
- Eine willkürliche oder unzumutbare Mehrbelastung muss der Eigentümer des dienenden Grundstücks nicht dulden; er kann unberechtigte Nutzungen nach § 1004 BGB untersagen.
Kosten, Gebühren und Löschung nach dem GNotKG
Eine Grunddienstbarkeit erlischt nicht dadurch, dass der Begünstigte sie jahrelang nicht nutzt. Auch der Abriss eines Gebäudes auf dem herrschenden Grundstück beseitigt das Recht im Grundbuch nicht automatisch.
Voraussetzungen für die Löschung
Für die Löschung im Grundbuch sind zwei Schritte erforderlich:
- Notarielle Löschungsbewilligung (§ 19 GBO): Der aktuelle Eigentümer des herrschenden Grundstücks muss der Löschung beim Notar schriftlich zustimmen und seine Unterschrift beglaubigen lassen.
- Löschungsantrag beim Grundbuchamt (§ 13 GBO): Der Antrag wird beim zuständigen Amtsgericht eingereicht.
Typische Gebühren und Kostenbeispiel
Die Gebühren für Bestellung oder Löschung einer Grunddienstbarkeit richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) anhand des Gegenstandswerts:
- Nach § 52 GNotKG bemisst sich der Wert einer Dienstbarkeit nach dem Wert, den das Recht für das berechtigte Grundstück hat (oft pauschal mit dem 5-fachen bis 20-fachen Jahreswert der Nutzung angesetzt, üblicherweise zwischen 5.000 und 25.000 Euro).
- Bei einem angenommenen Wert von 10.000 Euro betragen die Notarkosten für die Beglaubigung der Löschungsbewilligung (KV 25100 GNotKG) rund 50 bis 70 Euro.
- Die Gebühr des Grundbuchamts für die Löschung (KV 14140 GNotKG) liegt pauschal bei 25 Euro.
- Steht eine Sanierung des Gemeinschaftsweges an, fallen für Ausbesserungen und Neuasphaltierung schnell 3.000 bis 8.000 Euro an. Fehlt eine Regelung in der Urkunde, teilen sich die Nutzer die Kosten anteilig nach der tatsächlichen Nutzungsintensität.
Was Käufer vor dem Vertragsschluss tun müssen
Bevor Sie ein belastetes oder begünstigtes Grundstück kaufen, führen Sie diese Prüfschritte durch:
- Grundbuchauszug einsehen: Stellen Sie fest, ob Ihr Wunschgrundstück in Abteilung II belastet ist oder ob zugunsten Ihres Grundstücks im Bestandsverzeichnis ein Herrschvermerk eingetragen ist. Zur Struktur siehe Grundbuchauszug und Abteilungen verstehen.
- Bewilligungsurkunde anfordern: Lassen Sie sich vom Verkäufer oder Notar die vollständige Urkunde mit allen Lageplänen und Vereinbarungen aushändigen.
- Kostenklauseln prüfen: Achten Sie auf Regelungen zur Kostenaufteilung bei Instandhaltung, Schneeräumung und Beleuchtung.
- Baulasten abgrenzen: Prüfen Sie parallel das Baulastenverzeichnis der Gemeinde; wie Baulasten und Grundbuch zusammenhängen, zeigt der Ratgeber zu Grundstücksrechten vor dem Kauf.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1018 – Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1020 – Schonende Ausübung
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1021 – Vereinbarung über die Unterhaltung
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) § 52 – Dienstbarkeiten und Nutzungen
- Bundesgerichtshof – Urteil vom 11.04.2003, V ZR 323/02 (Umfang und Mehrbelastung bei Grunddienstbarkeit)

















