Pflegeverpflichtung im Übergabevertrag: Wann die Klausel trägt und wann sie leerläuft
Wer das Haus gegen ein Pflegeversprechen überträgt, schließt keine reine Schenkung, sondern ein teilweise entgeltliches Geschäft. Ob die Klausel im Streitfall und beim Finanzamt etwas wert ist, entscheidet sich daran, wie genau Umfang, Ort und Grenzen der Pflege beschrieben sind.

Das Wichtigste in Kürze
- Eine Hausübertragung gegen Pflegeverpflichtung ist eine gemischte Schenkung: Nur der unentgeltliche Teil unterliegt der Schenkungsteuer, der Rückforderung wegen Verarmung und der Pflichtteilsergänzung.
- Die Finanzverwaltung zieht die Pflegeverpflichtung erst ab, wenn der Pflegefall eingetreten ist – vorher ist sie eine aufschiebend bedingte Last nach § 6 Abs. 1 BewG.
- Ohne Regelung für Heimaufnahme, Umzug oder eigene Erkrankung des Übernehmers entscheidet im Streitfall die ergänzende Vertragsauslegung; der Bundesgerichtshof hat einen ersatzlosen Wegfall bei Heimumzug ausdrücklich für zulässig gehalten (V ZR 130/08).
- Der Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB ist ausgeschlossen, wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit seit der Leistung des Geschenks zehn Jahre verstrichen sind; für den Widerruf wegen groben Undanks gilt eine Jahresfrist ab Kenntnis.
- Im Rechenbeispiel trennen rund 15.900 Euro Schenkungsteuer die bewertbare von der unbewertbaren Pflegeklausel.
In sehr vielen Übergabeurkunden steht sinngemäß derselbe Satz: Der Übernehmer verpflichtet sich, den Übergeber in gesunden und kranken Tagen zu pflegen, zu betreuen und zu versorgen. Solange alle gesund sind, fällt niemandem auf, dass dieser Satz nichts festlegt – keine Tätigkeit, keinen Ort, keinen Umfang, keine Obergrenze. Zwei Jahre später, wenn die Mutter einen Pflegegrad hat und der Sohn zwischen Beruf, eigener Familie und Nachtwachen aufreibt, ist er der Kern des Streits.
Die Unschärfe wirkt in drei Richtungen zugleich. Aus einer nicht beschreibbaren Leistung lässt sich kaum ein durchsetzbarer Anspruch ableiten. Das Finanzamt zieht eine Gegenleistung nur ab, wenn sie bewertbar ist. Und der Sozialhilfeträger prüft später, welcher Teil der Übertragung unentgeltlich war – denn nur dieser Teil ist rückholbar.
Warum die Übertragung gegen Pflege keine reine Schenkung ist
Wird ein Grundstück übertragen und übernimmt der Erwerber dafür eine Verpflichtung, deren Wert hinter dem des Grundstücks zurückbleibt, liegt eine gemischte Schenkung vor: ein Geschäft mit einem entgeltlichen und einem unentgeltlichen Teil. Der Bundesfinanzhof hat im Beschluss vom 5. Juli 2018 (II B 122/17) klargestellt, wie gerechnet wird – der Wert der Bereicherung ist durch Abzug der gegebenenfalls kapitalisierten Gegenleistung vom Steuerwert zu ermitteln. Die frühere Verhältnisrechnung ist damit erledigt; die Finanzverwaltung wendet diese Abzugsmethode seit den gleich lautenden Ländererlassen vom 20. Mai 2011 an, die in R E 7.4 der Erbschaftsteuer-Richtlinien eingegangen sind.
Die Aufteilung ist der Hebel für alles Weitere. Der entgeltliche Teil ist keine Schenkung: Er unterliegt weder der Rückforderung wegen Verarmung noch der Pflichtteilsergänzung und mindert die Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer. Wie groß er ausfällt, hängt allein davon ab, was sich beziffern lässt. Eine Verpflichtung, die nur aus guten Absichten besteht, hat den Wert null.
Umfang, Ort und Grenze – die drei Angaben, an denen die Klausel hängt
Bewertbar wird eine Pflegeverpflichtung erst, wenn sie beschreibt, was der Übernehmer tatsächlich tun muss. In der notariellen Praxis werden dafür drei Ebenen getrennt: hauswirtschaftliche Verrichtungen wie Einkaufen, Kochen, Reinigen und Wäsche; körperbezogene Hilfen beim An- und Auskleiden, bei der Nahrungsaufnahme und der Körperpflege; sowie Zusatzleistungen wie Fahrdienste, deren Umfang nach Häufigkeit und Entfernung begrenzt wird. In der Fachliteratur zur Vertragsgestaltung wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung unbestimmte Pflegeklauseln eher weit, leistungsbeschränkende Klauseln dagegen eher eng auslegt (Harryers, RNotZ 2013, 1) – das Risiko der Ungenauigkeit trägt also der Übernehmer.
Die zweite Angabe ist der Ort: Die Beschränkung auf die häusliche Pflege im übergebenen Objekt entspricht dem, was die Beteiligten üblicherweise meinen, und macht die Leistung erst kalkulierbar.
Die dritte Angabe ist die Obergrenze. Verbreitet sind zwei Modelle: die Bindung an einen bestimmten Pflegegrad nach § 15 SGB XI oder eine Restbedarfspflege, bei der der Übernehmer übernimmt, was Pflegekasse und ambulanter Dienst nicht abdecken. Die Restbedarfsvariante braucht zwingend eine Deckelung, sonst kippt sie in eine faktische Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Bei Pflegegrad 3 stehen 2026 monatlich 1.497 Euro für Sachleistungen nach § 36 SGB XI oder alternativ 599 Euro Pflegegeld nach § 37 SGB XI zur Verfügung; diese Beträge wurden zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben und gelten 2026 unverändert. Alles darüber schuldet ungedeckelt der Übernehmer.
Dass die Verpflichtung ernst ist, zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 12. März 2014 (20 U 4214/13). Ein Sohn stellte die übernommene Pflege seiner Mutter ein, als der Bedarf stieg. Das Gericht sprach ihr 27.754,20 Euro Schadensersatz für rund 19 Monate nicht erbrachter Pflege- und Wartleistungen zu, dazu 3.900 Euro für unterlassene Verpflegung und 300 Euro monatlich für die Zukunft. Frei werde der Übernehmer erst, wenn eine professionelle Rundumpflege erforderlich sei – ein gestiegener Bedarf allein genüge nicht. Dinglich absichern lässt sich der Anspruch meist durch eine Reallast nach § 1105 BGB; auch sie setzt eine hinreichend bestimmte Leistung voraus.
Wenn Pflege nicht mehr leistbar ist: Heim, Umzug, eigene Erkrankung
Drei Ereignisse beenden die häusliche Pflege regelmäßig – die dauerhafte Heimaufnahme, der berufsbedingte Wegzug des Übernehmers und dessen eigene schwere Erkrankung. Ist die Leistung höchstpersönlich geschuldet und dauerhaft nicht mehr erbringbar, entfällt der Anspruch nach § 275 Abs. 1 BGB. Ist sie theoretisch möglich, dem Übernehmer aber persönlich nicht zuzumuten, kann er sie nach § 275 Abs. 3 BGB verweigern; die Abwägung mit dem Leistungsinteresse des Berechtigten bleibt dabei streng.
Entscheidend ist, was danach gilt. Fehlt eine Regelung, muss ergänzend ausgelegt werden, was die Parteien vereinbart hätten – ein Verfahren mit offenem Ausgang. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 6. Februar 2009 (V ZR 130/08) eine Wegzugsklausel für wirksam gehalten, nach der Versorgungsleistungen bei einem Umzug ins Alten- oder Pflegeheim ersatzlos entfallen. Sittenwidrig sei das nicht, weil die Beteiligten nicht auf gesetzliche Ansprüche verzichteten, sondern lediglich keine Zahlungsansprüche begründeten; die Folgen einer dadurch entstehenden Bedürftigkeit erfasse das Gesetz über § 528 BGB und § 93 SGB XII.
Zulässig heißt nicht sinnvoll. Ein ersatzloser Wegfall entlastet den Übernehmer vollständig und lässt den Übergeber mit den Heimkosten allein. Nach der Auswertung des Verbands der Ersatzkassen vom 22. Januar 2026 lag der durchschnittliche Eigenanteil im ersten Heimjahr zum 1. Januar 2026 bei 3.245 Euro monatlich, davon 1.685 Euro einrichtungseinheitlicher Eigenanteil und 1.046 Euro für Unterkunft und Verpflegung. Reicht die Rente nicht, springt der Sozialhilfeträger ein – und sieht sich anschließend die Übertragung an.
Die praxisgerechte Lösung liegt dazwischen: ein Ruhen der Pflicht bei vorübergehender Abwesenheit, der endgültige Wegfall erst nach fachärztlicher Feststellung, dass eine Rückkehr nicht mehr zu erwarten ist – und an die Stelle der Naturalleistung ein Geldbetrag. Vereinbart werden sollten dessen Höhe, ein Maßstab für spätere Anpassungen wie der Verbraucherpreisindex oder der Eigenanteil der Einrichtung und eine am Wert des Objekts orientierte Obergrenze. Ohne Anpassungsmaßstab ist ein heute angemessener Betrag in fünfzehn Jahren bedeutungslos.
Eine eigene Regelung verdient das persönliche Verhältnis. Mit Urteil vom 9. Juli 2021 (V ZR 30/20) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einem Übertragungsvertrag mit Pflegevereinbarung zwischen Geschwistern die dauerhafte, von gegenseitigem Vertrauen getragene Beziehung im Zweifel Geschäftsgrundlage ist. Ist das Verhältnis heillos zerrüttet, entfällt sie, und der Übergeber kann nach § 313 BGB die Rückübertragung verlangen – es sei denn, die Zerrüttung ist eindeutig ihm allein anzulasten, wofür der Übernehmer die Beweislast trägt.
Was das Finanzamt abzieht – und wann
Solange kein Pflegefall eingetreten ist, schuldet der Übernehmer nichts; die Verpflichtung hängt am Eintritt eines ungewissen Ereignisses. Sie ist damit eine aufschiebend bedingte Last, und § 6 Abs. 1 BewG ordnet an, dass solche Lasten nicht berücksichtigt werden. In derselben Linie hat der Bundesfinanzhof im Beschluss II B 122/17 entschieden, dass bedingte Gegenleistungen erst erwerbsmindernd wirken, wenn die Bedingung eingetreten ist.
Die Schenkungsteuer wird also zunächst ohne Abzug festgesetzt. Tritt der Pflegefall später ein, ist die Festsetzung nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 BewG auf Antrag zu berichtigen. Die Antragsfrist läuft bis zum Ablauf des Jahres, das auf den Eintritt der Bedingung folgt – wer sie versäumt, verliert den Abzug endgültig.
Bewertet wird in zwei Schritten. Zuerst der Jahreswert: Leistungen, die nicht in Geld bestehen, sind nach § 15 Abs. 2 BewG mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen, schwankende Beträge nach § 15 Abs. 3 BewG mit dem voraussichtlichen Durchschnitt – maßgeblich ist, was eine gleichwertige Fremdleistung am Ort kostet. Dann die Kapitalisierung nach § 14 Abs. 1 BewG. Die Vervielfältiger für Stichtage ab dem 1. Januar 2026 hat das Bundesfinanzministerium am 21. Oktober 2025 bekannt gegeben; sie beruhen auf der Sterbetafel 2022/2024 des Statistischen Bundesamtes und rechnen mit 5,5 Prozent. Für eine 76-jährige Frau beträgt der Vervielfältiger 9,022, für einen 78-jährigen Mann 7,230.
Ein durchgerechneter Fall: Eine 76-jährige Mutter überträgt ihrer Tochter ein Einfamilienhaus mit einem festgestellten Grundbesitzwert von 560.000 Euro. Die Urkunde beschreibt die häusliche Pflege nach Tätigkeit, Ort und Obergrenze; die Beteiligten setzen den Jahreswert mit 15.000 Euro an und belegen ihn mit Angeboten ambulanter Dienste am Ort. Der Pflegefall tritt ein.
| Position | Klausel nicht bewertbar | Pflege als Gegenleistung |
|---|---|---|
| Grundbesitzwert | 560.000 € | 560.000 € |
| Kapitalwert der Pflege (15.000 € × 9,022) | – | − 135.330 € |
| Bereicherung | 560.000 € | 424.670 € |
| Freibetrag Kind (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) | − 400.000 € | − 400.000 € |
| steuerpflichtiger Erwerb, abgerundet | 160.000 € | 24.600 € |
| Steuersatz (§ 19 ErbStG, Steuerklasse I) | 11 % | 7 % |
| Schenkungsteuer | 17.600 € | 1.722 € |
Rund 15.900 Euro Unterschied, allein daraus, dass die Leistung beschreibbar und damit bewertbar war. Die Zahlen sind ein Modellfall; Grundbesitzwert, Vorerwerbe der letzten zehn Jahre nach § 14 ErbStG und ein etwaiges vorbehaltenes Wohnrecht verändern das Ergebnis.
Davon zu trennen ist der Pflegefreibetrag des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG: Bis zu 20.000 Euro bleiben steuerfrei, wenn jemand unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hat und das Zugewendete als angemessenes Entgelt dafür anzusehen ist; nach R E 13.5 der Erbschaftsteuer-Richtlinien gilt das entsprechend für Zuwendungen unter Lebenden. Mit Urteil vom 10. Mai 2017 (II R 37/15) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht aus Verwandtschaft den Freibetrag nicht ausschließt – auch pflegende Kinder können ihn beanspruchen, müssen aber Bedürftigkeit sowie Art, Dauer, Umfang und Wert der Leistungen glaubhaft machen. Wer dieselben Stunden bereits als kapitalisierte Gegenleistung abgezogen hat, kann sie nicht erneut geltend machen.
Wenn die Pflege ausbleibt: Rückforderung, Widerruf, Sozialamt
Der wirksamste Schutz steht in der Urkunde selbst: ein vertragliches Rückforderungsrecht für den Fall, dass die Pflege ohne rechtfertigenden Grund nicht erbracht wird, gesichert durch eine Rückauflassungsvormerkung nach § 883 BGB. Ohne diese Vereinbarung bleiben nur die gesetzlichen Behelfe – und die sind eng.
Nach § 528 Abs. 1 BGB kann der Schenker die Herausgabe des Geschenks nach Bereicherungsrecht verlangen, soweit er nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt und seine gesetzlichen Unterhaltspflichten zu bestreiten. Der Beschenkte darf die Herausgabe durch Zahlung des erforderlichen Betrags abwenden; der Streit endet deshalb meist nicht mit der Rückgabe des Hauses, sondern mit laufenden Zahlungen. Zwei Sperren begrenzen den Anspruch: Nach § 529 Abs. 1 BGB ist er ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind; nach Absatz 2 entfällt er, soweit der Beschenkte ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts nicht herausgeben kann.
Der Widerruf wegen groben Undanks nach § 530 Abs. 1 BGB setzt etwas anderes voraus: eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen. Nach § 532 BGB ist er ausgeschlossen, wenn der Schenker verziehen hat oder seit der Kenntnis vom Widerrufsgrund ein Jahr verstrichen ist. Ob eine unterbliebene Pflegeleistung groben Undank begründet, ist eine Wertungsfrage des Einzelfalls; die schlichte Nichterfüllung einer Vertragspflicht genügt dafür nicht ohne Weiteres.
Häufig kommt der Anstoß vom Amt. Nach § 93 Abs. 1 SGB XII kann der Sozialhilfeträger durch schriftliche Anzeige bewirken, dass ein Anspruch der leistungsberechtigten Person gegen einen Dritten bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Die Überleitung wirkt für den Zeitraum ununterbrochener Leistungserbringung; als Unterbrechung gilt nach Absatz 2 ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten. Widerspruch und Klage haben nach Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung. Über das Bestehen des Anspruchs sagt die Anzeige nichts, sie wechselt nur den Gläubiger. Genau hier zahlt sich die gemischte Schenkung aus: Übergeleitet werden kann nur der Anspruch, der auf den unentgeltlichen Teil entfällt.
Was zehn Jahre später vom Pflichtteil übrig bleibt
Für weichende Geschwister ist § 2325 BGB die zentrale Norm. Angesetzt wird nach Absatz 2 der Wert zur Zeit des Erbfalls, höchstens der Wert zur Zeit der Schenkung – bei gestiegenen Immobilienpreisen also regelmäßig der indexierte Wert von damals. Nach Absatz 3 schmilzt die Zurechnung ab: im ersten Jahr vor dem Erbfall voller Umfang, für jedes weitere Jahr ein Zehntel weniger, nach zehn Jahren seit der Leistung gar nicht mehr. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist nicht vor Auflösung der Ehe.
Zwei Punkte werden dabei übersehen. Erstens zählt auch hier nur der unentgeltliche Teil; die Pflegeverpflichtung mindert den ergänzungspflichtigen Betrag, allerdings nach Verkehrswerten und nicht nach den Steuerwerten des Bewertungsgesetzes. Zweitens beginnt die Zehnjahresfrist nicht automatisch mit dem Notartermin. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2016 (IV ZR 474/15) liegt eine Leistung im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB erst vor, wenn der Erblasser nicht nur die Eigentümerstellung aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den Gegenstand im Wesentlichen weiter zu nutzen; ein vorbehaltenes Wohnungsrecht kann den Fristbeginn deshalb im Ausnahmefall hemmen. Eine reine Pflegeverpflichtung verschafft dem Übergeber keine fortgesetzte Nutzung und hemmt die Frist für sich genommen nicht. Wie vorbehaltene Nutzungsrechte einzuordnen sind, behandeln die Beiträge zum Wohnrecht bei der Übertragung und zum Nießbrauch bei der Hausschenkung; die Freibeträge der Schenkungsteuer ordnet der Beitrag zu Schenkungssteuer und Freibeträgen ein.
Was jetzt konkret zu klären ist
Vor dem Notartermin lohnt eine schriftliche Vorbereitung: Welche Tätigkeiten sollen geschuldet sein, an welchem Ort, bis zu welcher Stundenzahl oder bis zu welchem Pflegegrad? Was gilt bei vorübergehender Abwesenheit, bei dauerhafter Heimaufnahme, bei Erkrankung des Übernehmers – Ruhen, Wegfall oder Geldbetrag, und in welcher Höhe? Wer darf die Leistung an Dritte delegieren, und wer bezahlt sie dann? Diese Antworten gehören in den Entwurf.
Steht der Vertrag bereits, sind drei Daten festzuhalten: der Tag der Eigentumsumschreibung im Grundbuch als Ausgangspunkt der Zehnjahresfristen, der Tag des Eintritts eines Pflegefalls für den Berichtigungsantrag nach § 6 Abs. 2 BewG und – im Konfliktfall – der Tag der Kenntnis vom Widerrufsgrund. Wer tatsächlich pflegt, sollte parallel dokumentieren, welche Leistungen wann erbracht wurden; das trägt später den Pflegefreibetrag ebenso wie die Abwehr des Vorwurfs, nicht geleistet zu haben.
Diese Einordnung gibt die Rechtslage zum 5. September 2026 wieder und ersetzt keine notarielle oder anwaltliche Beratung im Einzelfall.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 528 (Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers)
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 2325 (Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen)
- Sozialgesetzbuch XII, § 93 (Übergang von Ansprüchen)
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 13 (Steuerbefreiungen, Pflegefreibetrag)
- Bewertungsgesetz, § 6 (Aufschiebend bedingte Lasten)
- Bundesfinanzhof, Beschluss vom 05.07.2018 – II B 122/17 (gemischte Schenkung, bedingte Gegenleistungen)

















