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BGH stärkt Kündigungsbutton: Keine Ablenkung vor dem Absenden

Auf der Bestätigungsseite einer Online-Kündigung dürfen Anbieter nicht mit Pausen oder Alternativen vom Kündigen ablenken. Das betrifft auch Energieverträge.

Das Gebäude des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe mit klassischer Fassade und Säulen
Das Gebäude des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe mit klassischer Fassade und SäulenFoto: Generiert für Hausbesitzer NewsAlle Rechte vorbehalten

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Bundesgerichtshof erlaubt auf der Bestätigungsseite des Kündigungsbuttons nur die gesetzlich vorgesehenen Inhalte.
  • Ein Hinweis auf eine Vertragspause mit weiterführendem Verweis ist nach dem Urteil nicht zulässig.
  • Die Entscheidung gilt über den entschiedenen Fitnessstudio-Fall hinaus auch für kündbare Strom- und Gasverträge, die online abgeschlossen werden können.
  • Ist der Kündigungsbutton nicht gesetzeskonform umgesetzt, kann eine Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich sein.

Wer einen online abschließbaren Laufzeitvertrag kündigen will, darf auf der letzten Seite nicht mit Gegenangeboten vom Absenden abgehalten werden. Das hat der Bundesgerichtshof am 16. Juli 2026 entschieden. Die Bestätigungsseite des gesetzlichen Kündigungsbuttons muss auf die für die Kündigung vorgesehenen Angaben beschränkt bleiben. Für Hauseigentümer ist das besonders bei Strom-, Gas-, Wartungs- und anderen Dauerschuldverhältnissen relevant.

Der entschiedene Fall betraf eine Vertragspause

Ausgangspunkt war die Internetseite der Fitnessstudiokette FitX. Nach einem Klick auf die Kündigungsschaltfläche gelangten Kunden zu einem Kündigungsformular. Im oberen Bereich dieser Bestätigungsseite wies der Anbieter zusätzlich auf die Möglichkeit hin, den Vertrag zu pausieren, und setzte dazu einen weiterführenden Verweis.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hielt diese Gestaltung für unzulässig und klagte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Klage am 18. September 2025 noch zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof gab dem Verbraucherverband nun letztinstanzlich recht. Das Urteil trägt das Aktenzeichen I ZR 200/25.

Nach der Entscheidung darf die Bestätigungsseite nur die Inhalte aufweisen, die das Gesetz für den Kündigungsvorgang vorsieht. Sie soll nicht als Werbefläche dienen, auf der ein Anbieter kurz vor dem Absenden eine Pause, einen günstigeren Tarif oder eine andere Fortsetzung des Vertrags anbietet.

Die Aussage reicht über Fitnessverträge hinaus

Das Urteil erging zwar zu einem Fitnessstudiovertrag. Der gesetzliche Kündigungsbutton ist aber nicht auf diese Branche beschränkt. Er gilt seit 1. Juli 2022 grundsätzlich für entgeltliche Dauerschuldverhältnisse, die Verbraucher über eine Internetseite abschließen können. Dazu können auch Strom- und Gaslieferverträge gehören.

Für Eigentümer spielt das in mehreren Situationen eine Rolle: beim Wechsel des Energieversorgers, bei digitalen Wartungsverträgen für Haustechnik, bei Sicherheitsdiensten oder bei länger laufenden Dienstleistungsabonnements rund ums Haus. Versicherungen und andere Finanzdienstleistungen sind von der Regelung ausgenommen.

Ob Ihr konkreter Vertrag unter die Vorschrift fällt, hängt nicht davon ab, ob Sie ihn ursprünglich online abgeschlossen haben. Nach Angaben der Verbraucherzentrale gilt die Schaltflächenpflicht auch für ältere Verträge, wenn der Anbieter entsprechende Verträge heute über seine Internetseite abschließen lässt.

So muss die Online-Kündigung aufgebaut sein

Die erste Kündigungsschaltfläche muss leicht auffindbar, ständig verfügbar und eindeutig beschriftet sein, etwa mit „Verträge hier kündigen“. Eine vorherige Anmeldung im Kundenkonto darf den Zugang nicht blockieren. Nach dem Anklicken muss eine Bestätigungsseite erscheinen, auf der die notwendigen Angaben zum Vertrag und zum gewünschten Beendigungszeitpunkt eingetragen werden können.

Am Ende dieser Seite steht eine klar bezeichnete Bestätigungsschaltfläche, beispielsweise „Jetzt kündigen“. Ein bloßes „Senden“ oder „Abschicken“ genügt nach den Hinweisen der Verbraucherzentrale nicht. Nach dem Absenden muss der Anbieter unverzüglich eine elektronische Bestätigung übermitteln, üblicherweise per E-Mail.

Das neue BGH-Urteil schärft nun die Bestätigungsseite selbst: Dort haben zusätzliche Rückgewinnungsangebote keinen Platz. Ein Anbieter darf den technisch einfachen Ausstieg nicht durch Hinweise, Verweise oder Alternativangebote verwässern.

Fehler können eine sofortige Kündigung ermöglichen

Ist die gesetzlich verlangte Kündigungsschaltfläche nicht richtig bereitgestellt, kann der Verbraucher den Vertrag nach § 312k Absatz 6 Satz 1 BGB jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden. Die Verbraucherzentrale NRW ordnet auch unzulässige Angebote auf der Bestätigungsseite als fehlerhafte Umsetzung ein.

Das bedeutet nicht, dass Sie nach jedem Gestaltungsfehler Zahlungen kommentarlos einstellen sollten. Im Streitfall müssen Sie darlegen können, wie die Seite am Tag Ihrer Kündigung aussah und wann Ihre Erklärung beim Anbieter einging. Sichern Sie deshalb Bildschirmfotos der Schaltflächen, des Formulars und der Bestätigungsseite. Bewahren Sie außerdem die Bestätigungs-E-Mail und Ihre Vertragsnummer auf.

Bei einem Energievertrag sollten Sie zusätzlich den gewünschten Liefertermin mit dem neuen Anbieter abstimmen. Eine wirksame Kündigung beendet zwar das Vertragsverhältnis, organisiert aber nicht automatisch einen günstigen Anschlussvertrag. Die Strom- oder Gasversorgung fällt in der Regel nicht aus, doch eine zwischenzeitliche Grundversorgung kann teurer sein.

Was Sie bei Ihrem Energieanbieter testen können

Öffnen Sie die Internetseite Ihres Versorgers ohne Anmeldung und suchen Sie im unteren Seitenbereich nach der Kündigungsschaltfläche. Prüfen Sie, ob Sie direkt zu einem vollständigen Formular gelangen und ob auf dieser Seite Werbung für Tarifwechsel, Boni, Pausen oder Rückrufangebote erscheint. Dokumentieren Sie Auffälligkeiten vor dem Absenden.

Wenn der Anbieter den Zugang versteckt, eine Anmeldung erzwingt oder die Kündigung nur telefonisch bestätigen will, sollten Sie trotzdem nachweisbar kündigen und den Vorgang der Verbraucherzentrale melden. Bei hohen Restforderungen oder einem strittigen Sonderkündigungsrecht ist eine individuelle Rechtsberatung sinnvoll.

Rufen Sie heute die Internetseite Ihres Energieanbieters auf und speichern Sie beim nächsten Wechsel den gesamten Kündigungsweg samt elektronischer Bestätigung ab.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Verbraucherzentrale NRW – So muss die Online-Kündigung aussehen
  2. Verbraucherzentrale Bundesverband – Kündigen ohne Tricks
  3. Bundesgerichtshof – Pressemitteilung Nr. 128/2026
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