Einbruch und Vandalismus: Der teuerste Schaden liegt zwischen zwei Policen

Nach einem Einbruch sind zwei Verträge betroffen — und genau zwischen ihnen liegt die Lücke: Zerstörung ohne Eindringen ist weder Hausrat- noch Standard-Gebäudeschaden.

Schlafzimmer nach einem Einbruch mit aufgerissenen Schubladen und Kleidung auf dem Boden
Schlafzimmer nach einem Einbruch mit aufgerissenen Schubladen und Kleidung auf dem BodenFoto: Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des BundesHonorarfrei für redaktionelle Berichterstattung

Das Wichtigste in Kürze

  • Vandalismus zählt in der Hausratversicherung nur, wenn der Täter tatsächlich eingedrungen ist; reine Zerstörung von außen deckt nur ein vereinbarter Zusatzbaustein der Gebäudepolice.
  • Die Entschädigungsgrenzen für Schmuck und Bargeld sind im GDV-Musterbedingungswerk offene Leerstellen — der Prozentsatz steht allein in Ihrem eigenen Vertrag.
  • Nach dem BGH-Urteil vom 17. April 2024 genügt das äußere Bild eines Einbruchs; die Spuren müssen nicht lückenlos zusammenpassen.
  • Ein richtiger Schlüssel ist nur dann versichert, wenn ihn der Täter selbst gestohlen hat und Sie den Diebstahl nicht fahrlässig ermöglicht haben.

Die Terrassentür ist aufgehebelt, der Rahmen ausgerissen, im Schlafzimmer liegen die Schubladen auf dem Boden. Die Polizei hat Spuren gesichert und eine Tagebuchnummer hinterlassen. Danach beginnt der Teil, auf den niemand vorbereitet ist: Es sind zwei Verträge betroffen, sie greifen an unterschiedlichen Stellen, und die teuerste Position kann in den Spalt dazwischen fallen.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft zählte für 2025 rund 100.000 gemeldete Einbruchschäden mit einem Aufwand von 380 Millionen Euro; der Durchschnittsschaden stieg auf 3.850 Euro und damit auf den höchsten Wert seit Beginn der Erhebung. Die Polizeiliche Kriminalstatistik weist für dasselbe Jahr 82.920 Wohnungseinbrüche aus, 5,7 Prozent mehr als 2024. 44,9 Prozent blieben im Versuch, aufgeklärt wurden 14,1 Prozent. In sechs von sieben Fällen wird der Täter also nie gefunden. Was Sie ersetzt bekommen, entscheidet allein Ihr Vertrag.

Die Zerstörung ohne Eindringen ist in keiner Standardpolice

Die Hausratversicherung ersetzt, was gestohlen oder zerstört wurde — und über die Kostenposition A 13.2.7 der Musterbedingungen auch Reparaturkosten für Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung, sofern sie durch Einbruchdiebstahl, Raub „oder den Versuch einer solchen Tat“ entstanden sind. Die aufgehebelte Tür ist damit grundsätzlich erfasst, auch wenn der Täter aufgab, bevor er im Haus war.

Die Wohngebäudeversicherung kennt Einbruch dagegen nicht als versicherte Gefahr. Sie deckt Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel, auf Wunsch die weiteren Naturgefahren — Einbruch steht in dieser Aufzählung nicht. Vandalismus ist in den Gebäudebedingungen ein zusätzlich zu vereinbarender Baustein, oft „Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte“ genannt.

Zwischen beiden liegt der Fall, der in der Schadenakte am häufigsten offen bleibt: Jemand zerkratzt das Garagentor, sprüht die Fassade voll, schlägt ein Kellerfenster ein und geht wieder. Kein Eindringen, also kein Hausratschaden. Kein Feuer, kein Wasser, kein Sturm, also kein Standard-Gebäudeschaden. Ohne den vereinbarten Vandalismusbaustein tragen Sie das selbst. Die eingeschlagene Scheibe ist dabei die Ausnahme — sie fällt unter eine Glasversicherung fürs Gebäude, wenn eine besteht.

Was die Bedingungen als Einbruchdiebstahl gelten lassen

A 4.1.1 der Musterbedingungen nennt vier Handlungen: einbrechen, einsteigen, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe anderer Werkzeuge eindringen. Einsteigen genügt — wer durch ein gekipptes Fenster klettert, hat den Tatbestand erfüllt, auch ohne eine einzige Hebelspur.

Beim Schlüssel wird es eng. Falsch ist ein Schlüssel nur dann, wenn seine Anfertigung „nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde“. Und die Bedingungen stellen ausdrücklich klar: Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon deshalb bewiesen, weil versicherte Sachen fehlen. Für den richtigen Schlüssel öffnet A 4.1.5 nur zwei Türen. Entweder der Täter hat ihn selbst durch Einbruchdiebstahl oder Raub erlangt. Oder er hat ihn gestohlen, und weder Sie noch der Besitzer haben diesen Diebstahl „durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht“. Der Ersatzschlüssel unter der Fußmatte oder im Blumentopf fällt damit heraus, und mit ihm der gesamte Schaden.

Vandalismus wiederum ist nach A 4.3 an dieselbe Voraussetzung geknüpft: Der Täter muss wie in A 4.1.1 oder A 4.1.5 beschrieben in den Versicherungsort eingedrungen sein und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört haben. Die Verwüstung ist kein eigenständiger Schutz, sondern die Fortsetzung des Einbruchs.

Die Prozentsätze für Schmuck stehen nicht im Musterwerk

Hier liegt der Punkt, an dem die meisten Verträge schlechter sind, als ihre Eigentümer glauben. A 18.1 zählt als Wertsachen auf: Bargeld und geladene Geldbeträge, Urkunden und Wertpapiere, Schmuck, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin, außerdem Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Kunstgegenstände, Silber und Antiquitäten über 100 Jahre — Möbelstücke ausgenommen.

Für die Entschädigungsgrenzen in A 18.3 setzt der GDV keine Zahl ein. Im Musterwerk steht dort eine Leerstelle: „bis __ Prozent der Versicherungssumme“. Jeder Versicherer füllt sie selbst aus. Marktüblich sind 20 bis 30 Prozent der Versicherungssumme für alle Wertsachen zusammen und deutlich engere Sublimits für alles, was außerhalb eines anerkannten Wertschutzschranks liegt.

Was das bedeutet, zeigt eine Rechnung. Versicherungssumme 80.000 Euro, Schmuckgrenze außerhalb des Wertschutzschranks 20 Prozent, also 16.000 Euro. Wer geerbte Stücke im Wert von 25.000 Euro in der Kommode liegen hat, bekommt bei vollständigem Verlust 16.000 Euro — 9.000 Euro bleiben offen, obwohl die Versicherungssumme für den gesamten Hausrat reichlich bemessen war. Der Durchschnittsschaden von 3.850 Euro bleibt unter jeder dieser Grenzen; sie werden erst im Ausreißerfall relevant, und genau dort wirken sie voll.

Was Sie beweisen müssen — und was der Versicherer

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. April 2024 (IV ZR 91/23) die Anforderungen an den Versicherungsnehmer klar begrenzt. Es genügt das „äußere Bild“ eines Einbruchdiebstahls: ein Mindestmaß an Tatsachen, das nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Entwendung schließen lässt. Die vorgefundenen Spuren müssen ausdrücklich nicht in dem Sinne stimmig sein, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch hindeuten, und es müssen auch nicht alle typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein. Ist dieses äußere Bild dargelegt, liegt die Beweislast für eine vorgetäuschte Tat beim Versicherer.

Das äußere Bild besteht aus zwei Teilen: Einbruchspuren und das Fehlen zuvor vorhandener Sachen. Der zweite Teil ist der, an dem es in der Praxis scheitert. Dass die Kamera da war, muss belegt werden — durch Rechnung, Seriennummer, Foto oder Garantieunterlage. Wie eine belastbare Aufnahme aussieht, beschreibt der Beitrag zum Dokumentieren eines Versicherungsschadens.

Zwei Paragrafen, an denen die Entschädigung gekürzt wird

§ 28 VVG regelt die vertraglichen Obliegenheiten — bei Einbruch vor allem die unverzügliche Anzeige bei der Polizei und die Stehlgutliste. Wer sie vorsätzlich verletzt, verliert den Anspruch; bei grober Fahrlässigkeit wird entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt. Absatz 3 hält dagegen: Bleibt die Verletzung für Eintritt und Umfang des Schadens folgenlos, bleibt der Versicherer leistungspflichtig — außer bei Arglist.

§ 81 Absatz 2 VVG betrifft Ihr eigenes Verhalten vor dem Schaden. Das gekippte Fenster ist der Standardfall: Der Einbruch selbst bleibt gedeckt, weil Einsteigen versichert ist, aber die Leistung kann quotiert werden. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich und wertet nach Erdgeschoss oder viertem Stock, nach Minuten oder Tagen Abwesenheit, nach Vergessen oder Absicht. Viele Tarife verzichten inzwischen auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit — prüfen Sie, ob dieser Verzicht bis zur Versicherungssumme gilt oder auf einen Betrag gedeckelt ist. Das ist die wirksamste Zeile im ganzen Vertrag.

Die erste Nacht: Notverschluss, Bewachung, nichts wegräumen

Eine aufgehebelte Terrassentür lässt sich nicht abschließen, und der Versicherer erwartet, dass Sie handeln: § 82 VVG verpflichtet Sie zur Abwendung und Minderung des Schadens. Ein Notverschluss durch den Schlüsseldienst, eine verschraubte Platte, ein ausgetauschter Schließzylinder nach Schlüsselverlust — diese Kosten gehören in die Schadenmeldung und nicht auf Ihre eigene Rechnung. Heben Sie jeden Beleg auf, auch den handschriftlichen.

Lässt sich die Wohnung gar nicht mehr sichern, greift in den Musterbedingungen A 13.2.6: Bewachungskosten werden ersetzt, bis die Schließvorrichtungen wieder voll gebrauchsfähig sind — allerdings nur für eine im Vertrag eingetragene Höchstdauer, die wiederum als Leerstelle im Musterwerk steht.

Was Sie dagegen nicht tun sollten: aufräumen. Die zerbrochene Vitrine, die ausgeräumte Schublade, der Bohrspan am Schloss sind der Beweis, auf den es später ankommt. Fotografieren Sie jeden Raum aus zwei Richtungen, bevor Sie etwas bewegen, und fassen Sie nichts an, was die Polizei noch nicht freigegeben hat. Reparieren lassen Sie erst, wenn der Regulierer den Zustand gesehen oder schriftlich auf die Besichtigung verzichtet hat.

Drei Dinge, die vor dem nächsten Schaden erledigt sein sollten

Legen Sie eine Inventarliste an, bevor Sie sie brauchen: Raum für Raum fotografieren, Seriennummern von Elektronik und Fahrrädern notieren, Kaufbelege in einem Ordner sammeln, der nicht im Haus liegt. Die Stehlgutliste entsteht sonst aus dem Gedächtnis, und das Gedächtnis arbeitet am Tag nach einem Einbruch schlecht.

Lesen Sie anschließend zwei Zahlen im eigenen Schein nach: die Wertsachengrenze und das Sublimit außerhalb des Wertschutzschranks. Liegt Ihr Schmuck darüber, ist ein verankerter oder mindestens 200 Kilogramm schwerer Wertschutzschrank meist die günstigere Lösung als eine höhere Versicherungssumme. Klären Sie zuletzt, ob Ihre Gebäudepolice den Vandalismusbaustein enthält — und wenn nicht, ob er nachträglich eingeschlossen werden kann.

Mechanisch wirkt ohnehin mehr als vertraglich: 44,9 Prozent aller Versuche scheiterten bereits 2025 an der Tür oder am Fenster, und geprüfte Bauteile nach RC 2 verschieben diese Quote weiter; was sich am vorhandenen Fenster nachrüsten lässt, ist eigens beschrieben. Wie sich das bei der einbruchhemmenden Haustür umsetzen lässt, steht dort im Detail. Für die anderen Schadenarten im selben Vertragsumfeld gelten eigene Regeln — nachzulesen beim Leitungswasserschaden und beim Sturm- und Hagelschaden.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. GDV — Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2022)
  2. GDV — Wohnungseinbrüche: Schäden steigen auf 380 Millionen Euro
  3. Polizeiliche Kriminalprävention — PKS Einbruch 2025
  4. § 28 VVG — Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
  5. § 81 VVG — Herbeiführung des Versicherungsfalles
  6. BGH, Urteil vom 17. April 2024 — IV ZR 91/23 (Beweis des Einbruchdiebstahls)
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